Art. 88 — Kantonale Beschwerde und Mitteilung an den Bund
Bäuerliches BodenrechtVerwaltungsverfahren und VerwaltungsrechtspflegeStaatsorganisation › Bund, Kantone und Gemeinden
In Themen behandeltBundesaufsicht über den kantonalen Vollzug: Behördenbeschwerde und Eröffnung kantonaler Entscheide
Gesetzeswortlaut
1 Gegen eine Verfügung aufgrund dieses Gesetzes (Art. 80 Abs. 1 und Art. 87) kann innert 30 Tagen bei der kantonalen Beschwerdebehörde (Art. 90 Bst. f) Beschwerde erhoben werden.
2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.
3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.69
68 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
69 Eingefügt durch Ziff. I 5 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Er-lassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).
Vorbemerkungen
Gegenstand und Stellung
1 Drei Regelungen Art. 88 BGBB ordnet den Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dem bäuerlichen Bodenrecht auf kantonaler Stufe. Abs. 1 verlangt eine kantonale Beschwerde innert 30 Tagen, Abs. 2 verpflichtet die Kantone, ihre letztinstanzlichen Entscheide dem Bund mitzuteilen, und Abs. 3 verweist im Übrigen auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Art. 89 BGBB öffnet gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; Art. 90 Abs. 1 lit. b und f BGBB überlässt es den Kantonen, die Aufsichts- und die Beschwerdebehörde zu bezeichnen.
2 Fassung seit 2007 Die Sachüberschrift wurde mit der Anpassung der Erlasse an das Bundesgerichtsgesetz aufgehoben und Abs. 3 eingefügt (Verordnung der Bundesversammlung vom 20. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007; siehe die Fussnoten im Wortlaut). Seither richtet sich der Weg an das Bundesgericht, auch für Bundesbehörden, nach dem BGG.
3 Bezug zur Bundesaufsicht Abs. 2 und 3 sind das Scharnier zwischen dem kantonalen Vollzug des BGBB und der Aufsicht des Bundes. Die Behördenbeschwerde des Bundes nach Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 BGG ist «Ausfluss von Art. 49 Abs. 2 BV, wonach der Bund über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone zu wachen hat» (BGer 2C_1038/2020 vom 15. März 2022, E. 3.3.1). Das Bundesgericht nennt sie «ein Instrument der Bundesaufsicht», dem nach der Lehre Vorrang vor anderen Aufsichtsmitteln wie Weisungen oder der Kassation kantonaler Akte zukommt (ebd.).
Abs. 1 — Kantonale Beschwerde
Anfechtungsobjekt, Frist und Instanz
4 Verfügungen nach dem BGBB Anfechtbar sind Verfügungen der kantonalen Behörden «aufgrund dieses Gesetzes», namentlich der Bewilligungsbehörde (Art. 80 Abs. 1 BGBB) und der Schätzungsbehörde (Art. 87 BGBB). Die Frist beträgt 30 Tage. «Art. 88 BGBB verlangt, dass die Kantone mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde vorsehen» (BGer 2C_562/2009 vom 23. April 2010, E. 1.1). Wie viele Stufen der kantonale Rechtsweg hat, bestimmt der Kanton; im Aargau etwa geht die Beschwerde gegen Erwerbsbewilligungen der Abteilung Landwirtschaft direkt an das Verwaltungsgericht (VGer AG WBE.2025.96 vom 10. Februar 2026, E. I.1).
Beschwerdeberechtigung
5 Art. 83 Abs. 3 BGBB als Sonderregel Wer gegen Bewilligungsentscheide nach Art. 60 und 61 ff. BGBB Beschwerde führen darf, regelt Art. 83 Abs. 3 BGBB. Die Bestimmung «geht als lex specialis der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG vor»; der Gesetzgeber wollte den Kreis der Beschwerdeberechtigten bewusst einschränken, «insbesondere sollten Nachbarn oder die Organisationen des Naturschutzes oder der Landwirtschaft ausgeschlossen werden» (BGer 2C_20/2021 vom 19. November 2021, E. 1.4.1). Über den Wortlaut hinaus wird die Legitimation nur bejaht, «wo ein im Lichte der Zielsetzungen des BGBB schutzwürdiges Interesse am Erhalt des Eigentums am betreffenden Grundstück besteht und dieses Interesse nicht auf anderem Weg geltend gemacht werden kann» (ebd.).
6 Anwendungsfall Das Verwaltungsgericht Aargau verneinte die Legitimation einer Erbin, die sich gegen die Erwerbsbewilligung für ein vermachtes Grundstück wehrte: Ihr Interesse hätte sie mit der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage (Art. 519 ZGB) geltend machen können (VGer AG WBE.2025.96, E. I.3.4.2).
7 Kantonale Aufsichtsbehörde Gegen die Erteilung einer Bewilligung ist nach Art. 83 Abs. 3 BGBB die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 90 Abs. 1 lit. b BGBB) beschwerdeberechtigt. Sie ist das erste Glied der Aufsicht: Ihr wird der Bewilligungsentscheid mitgeteilt (Art. 83 Abs. 2 BGBB), dem Bund nach Art. 88 Abs. 2 BGBB erst der letztinstanzliche Entscheid. Zur Stellung der Bundesbehörde im kantonalen Verfahren N. 13 f.
Abs. 2 — Mitteilung an den Bund
Umfang der Mitteilungspflicht
8 Nur letztinstanzliche Entscheide Mitzuteilen sind die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide, nicht die erstinstanzlichen Verfügungen. Das Gesetz nennt als Adressaten das EJPD. Die Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110) konkretisiert: Letztinstanzliche kantonale Entscheide «sind dem Bundesamt für Justiz zu eröffnen» (Art. 5 Abs. 2 VBB); das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder das Pachtgesetz stützen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Art. 5 Abs. 1 VBB). Zuständig für die Aufsicht des Bundes über den Vollzug des BGBB ist damit das BJ, nicht das Bundesamt für Landwirtschaft.
9 Abgrenzung zum Landwirtschaftsrecht Anders das Landwirtschaftsgesetz: Dort eröffnen die kantonalen Behörden «ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt» (Art. 166 Abs. 4 LwG), und das Bundesamt kann gegen kantonale Verfügungen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts ergreifen (Art. 166 Abs. 3 LwG). Im Raumplanungsrecht kann das ARE die Mitteilungspflicht für gewisse Kantone und Sachbereiche auf erstinstanzliche Verfügungen ausdehnen, um eine lückenlose Kontrolle zu ermöglichen (Art. 46 Abs. 2 RPV), wie BGer 1C_238/2021 vom 27. April 2022, E. 1.3.1 festhält. Eine vergleichbare Regel kennen BGBB und VBB nicht.
10 Mitteilung setzt Beschwerderecht voraus Gegen eine Behördenbeschwerde des BJ wurde vorgebracht, Art. 5 Abs. 1 VBB sei mangels Delegation im BGBB kompetenzwidrig. Das Verwaltungsgericht Aargau verwarf den Einwand: Art. 88 Abs. 2 BGBB sehe die Mitteilung an das EJPD vor: «Diese Mitteilungspflicht macht nur im Zusammenhang mit einer bereits vom Bundesgesetzgeber beabsichtigten Berechtigung zur Behördenbeschwerde Sinn, wobei die Mitteilungspflicht für sämtliche letztinstanzlichen kantonalen Entscheide auf dem Gebiet des BGBB gilt» (VGer AG WBE.2025.96, E. I.3.4.1). Das Beschwerderecht beschränkt sich deshalb nicht auf die in der VBB geregelten Fragen, sondern erfasst namentlich Erwerbsbewilligungen nach Art. 61 ff. BGBB (ebd.). Das Bundesgericht stützt die Legitimation des BJ seinerseits ohne Weiteres auf Art. 5 Abs. 1 VBB in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG (BGer 2C_20/2021, E. 1.3).
11 Kantonale Erlasse Neben den Entscheiden müssen die Kantone dem EJPD auch ihre Erlasse zum BGBB zur Kenntnis bringen (Art. 90 Abs. 2 BGBB).
Abs. 3 — Bundesrechtspflege und Behördenbeschwerde des Bundes
Beschwerde an das Bundesgericht
12 Abstrakt und autonom Das Beschwerderecht der Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG dient dazu, «den Vollzug des Bundesverwaltungsrechts in den Kantonen und in der Bundesverwaltung zu überwachen»; es setzt «kein hierüber hinausgehendes spezifisches schutzwürdiges (öffentliches) Interesse voraus». Immerhin muss ein mit Blick auf die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in vergleichbaren Fällen zureichendes Interesse an der Beurteilung bestehen; die Beschwerde muss sich auf einen tatsächlich bestehenden Einzelfall beziehen und darf nicht der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage dienen (BGE 135 II 338 E. 1.2.1). Es ist «abstrakter und autonomer Natur»: Die Bundesbehörde kann auch Beschwerde führen, wenn sie sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist nicht an Einschränkungen des Streitgegenstands im kantonalen Verfahren gebunden und kann insbesondere eine reformatio in peius beantragen (BGE 136 II 359 E. 1.2). Den Grund nennt das Bundesgericht ausdrücklich: Den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden werden nur letztinstanzliche kantonale Entscheide eröffnet; «[i]n aller Regel erfahren sie erst nach dem Urteil der letzten kantonalen Instanz vom Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids» (ebd.).
Beteiligung am kantonalen Verfahren (Art. 111 BGG)
13 Kantonale Rechtsmittel Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, können die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen (Art. 111 Abs. 2 BGG). Ihnen stehen dort sämtliche Verfahrensgarantien «sowie alle anderen Rechte zu, welche die kantonale bzw. interkantonale Gesetzgebung den Parteien einräumt» (BGE 135 II 338 E. 2.1). Für das BGBB folgt daraus, dass das BJ «alle kantonalen Entscheide auf dem Gebiet des BGBB, einschliesslich Erwerbsbewilligungen nach den Art. 61 ff. BGBB, vor jeder kantonalen Rechtsmittelinstanz anfechten kann» (VGer AG WBE.2025.96, E. I.3.4.1). Dass Art. 83 Abs. 3 BGBB die Bundesbehörde nicht nennt, steht dem nicht entgegen; im Aargauer Fall hob das Verwaltungsgericht auf Beschwerde des BJ eine erstinstanzliche Erwerbsbewilligung auf, die einer Gemeinde ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGBB erteilt worden war (ebd., E. II.3.3 und Dispositiv Ziff. 2.1).
14 Keine Kosten im kantonalen Verfahren Einer Bundesbehörde, die mit der Behördenbeschwerde im kantonalen Verfahren ihre Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen wahrnimmt, dürfen keine kantonalen Gerichtskosten auferlegt werden. Vorbehalten bleiben zwei Fälle: Eine ausdrückliche bundesrechtliche Vorschrift sieht die Kostenauflage an die unterliegende Partei vor und die Bundesbehörde verfolgt neben der Aufsicht auch Vermögensinteressen, oder sie hat unnötige Kosten verursacht (BGer 2C_1038/2020, E. 3.3.7 f.). Als Beispiel unnötiger Kosten nennt das Bundesgericht den Fall, dass eine im Bewilligungsverfahren begrüsste Bundesbehörde zunächst keine Bedenken äussert und die Verfügung dann doch anficht (ebd., E. 3.3.7).
15 Eröffnung eines Verfahrens verlangen Gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BGG dürfen die Bundesbehörden schon am erstinstanzlichen Verfahren teilnehmen; sie «können aufgrund dieser Bestimmung auch verlangen, dass eine kantonale bzw. interkantonale Behörde ein Verfahren eröffnet, um einen bundesrechtswidrigen Zustand zu beheben». Diese Befugnis setzt voraus, dass die Bundesbehörde über die einzelnen Fälle informiert ist; das kantonale Verfahren muss ihr deshalb ermöglichen, nötigenfalls den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu erwirken (BGE 135 II 338 E. 7.1 f.). Der Entscheid betraf das Lotterierecht; der Gedanke trägt aber über diesen Bereich hinaus, weil er auf Art. 111 Abs. 2 BGG beruht.
Die Aufsichtslücke bei erstinstanzlichen Verfügungen
Problem
16 Unbemerkte Rechtskraft Weil Art. 88 Abs. 2 BGBB nur die Mitteilung letztinstanzlicher Entscheide vorschreibt, erfährt das BJ von erstinstanzlichen Bewilligungen, gegen die niemand Beschwerde führt, in der Regel nichts. Die Beteiligung des Bundesamts an einem kantonalen Beschwerdeverfahren scheitert oft daran, dass es keine Kenntnis von kantonal nicht letztinstanzlichen Entscheiden erhält (VGer AG WBE.2025.96, E. I.3.4.1, mit Hinweis auf STALDER). Im Aargauer Fall erlangte das BJ «auf anderem Wege Kenntnis» und focht die Bewilligung innert der kantonalen Frist an (ebd.). Ist die Frist dagegen abgelaufen, stellt sich die Frage, ob die Verfügung auch gegenüber dem Bund rechtskräftig ist und wie sie noch korrigiert werden kann.
17 Vergleich mit dem Raumplanungsrecht Für das ARE hat das Bundesgericht entschieden: Besteht eine Pflicht, ihm schon die erstinstanzliche Verfügung mitzuteilen, und wird sie verletzt, «erwächst der Entscheid gegenüber dem ARE nicht in Rechtskraft und kann von diesem noch nachträglich angefochten werden, sobald es davon Kenntnis erlangt» (BGer 1C_238/2021, E. 1.3.1). Im BGBB fehlt eine solche Pflicht für erstinstanzliche Verfügungen. Die Regel lässt sich deshalb nicht unbesehen übertragen; sie greift erst, wo eine Pflicht zur Eröffnung an den Bund begründet wurde (N. 18).
Lösungsansätze in der Lehre
18 Gutachten Müller/Fuchs (2022) Ein im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft erstelltes und publiziertes Gutachten (MÜLLER/FUCHS, Behördenbeschwerde des Bundes, 17. November 2022) behandelt genau diese Lücke im BGBB. Es vertritt, abgekürzt:
- Rechtskraft: Ohne Eröffnungspflicht läuft die Rechtsmittelfrist ab der ordnungsgemässen Zustellung an den Verfügungsadressaten; die Verfügung wird damit auch gegenüber dem Bund formell rechtskräftig (Rz. 21 und Antwort zu Frage 1).
- Aufsichtsrechtliches Zustellungsbegehren: Die Bundesbehörde kann von den Kantonen gestützt auf ihre Aufsichtskompetenz verlangen, dass ihnen künftig bestimmte oder alle erstinstanzlichen Verfügungen eröffnet werden; dann beginnt die Frist für sie erst mit dieser Eröffnung (Rz. 30 ff.). Das Amtsgeheimnis steht dem nicht entgegen (Rz. 38).
- Beteiligung an laufenden Verfahren: Die Bundesbehörde kann sich nachträglich als Partei konstituieren; ein Verzicht darauf lässt das Beschwerderecht im weiteren Rechtsmittelzug bestehen (Rz. 31, 39 ff.).
- Aufsichtsrechtliche Wiedereröffnung: Gegen rechtskräftige Verfügungen steht der Bundesbehörde ein Gesuch um Wiedereröffnung bei der verfügenden kantonalen Behörde offen, ausgestaltet nach den Regeln über Wiedererwägung und Widerruf. Materiell ist zwischen Gesetzmässigkeit und Vertrauensschutz abzuwägen; der Entscheid darüber ist wieder eine anfechtbare Verfügung (Rz. 41 ff., 58 ff. und Antwort zu Frage 4).
19 Einordnung Das Gutachten ist eine Lehrmeinung, keine Rechtsprechung. Der Ansatz des Zustellungsbegehrens deckt sich mit dem Grundsatz aus BGE 135 II 338 E. 7.2, wonach die Bundesbehörde verlangen kann, dass die kantonale Behörde ein Verfahren eröffnet, um einen bundesrechtswidrigen Zustand zu beheben (N. 15). Ob die Gerichte auch eine aufsichtsrechtliche Wiedereröffnung rechtskräftiger BGBB-Bewilligungen zulassen, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht entschieden. Der direkte Weg wäre eine Revision von Art. 88 Abs. 2 BGBB nach dem Muster von Art. 166 Abs. 4 LwG.
Literatur
- STALDER BEAT, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 2. Aufl., Brugg 2011, N. 11 zu Art. 88 und 89 BGBB (zitiert nach VGer AG WBE.2025.96; nicht eingesehen).
- MÜLLER MARKUS/FUCHS YANNICK, Behördenbeschwerde des Bundes – Bedingungen wirksamer Bundesaufsicht im Landwirtschaftsrecht und im bäuerlichen Bodenrecht, Gutachten zuhanden des Bundesamts für Landwirtschaft, Bern, 17. November 2022 (PDF).