Art. 7 — Landwirtschaftliches Gewerbe
Gesetzeswortlaut
Art. 7 Abs. 1 BGBB: Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.
Abs. 2: Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
Abs. 3: Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
Abs. 4: Zudem sind zu berücksichtigen: a. die örtlichen Verhältnisse; b. die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind; c. die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
Abs. 4bis: Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.
Abs. 5: Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
(Fedlex-Stand: 2014-01-01; Abs. 1 in der Fassung gemäss BG vom 5. Oktober 2007, in Kraft seit 1. September 2008, AS 2008 3585)
Vorbemerkungen
Normzweck und Tragweite
1 Schlüsselbegriff des bäuerlichen Bodenrechts Art. 7 BGBB definiert das landwirtschaftliche Gewerbe und damit den zentralen Anknüpfungsbegriff des bäuerlichen Bodenrechts. An die Gewerbequalifikation knüpfen namentlich an: das Realteilungsverbot (Art. 58 BGBB), der Anspruch eines selbstbewirtschaftenden und geeigneten Erben auf Zuweisung zum Ertragswert im Erbfall (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BGBB) sowie raumplanungsrechtlich die Möglichkeit, einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb in der Landwirtschaftszone zu errichten (Art. 24b RPG) (BGer 2C_534/2025 vom 4. Juni 2026, E. 1.2).
2 Feststellungsverfügung Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde nach Art. 84 BGBB feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt; die Aufzählung in Art. 84 BGBB ist nicht abschliessend (BGE 129 III 186, E. 2.1). Das schutzwürdige Interesse nach Art. 84 BGBB stimmt mit demjenigen nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG überein; es kann sich etwa aus der erbrechtlichen Privilegierung oder aus der Perspektive eines Nebenbetriebs nach Art. 24b RPG ergeben (BGer 2C_534/2025, E. 1.2).
Abs. 1 — Begriffselemente
Gesamtheit von Grundstücken, Bauten und Anlagen
3 Dreifaches Einheitserfordernis Die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes setzt voraus, dass die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen eine rechtliche Einheit bildet und von einem gemeinsamen Zentrum aus (räumliche Einheit) einheitlich bewirtschaftet werden kann (funktionale Einheit) (BGer 2C_20/2021 vom 19. November 2021, E. 5.1).
4 Existenzgrundlage Das landwirtschaftliche Gewerbe muss als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Ein Betrieb, der nicht Existenzgrundlage des Bewirtschafters bildet, kann nicht als landwirtschaftliches Gewerbe gelten — so etwa ein blosser Sömmerungsbetrieb, der vom Gewerbebegriff abzugrenzen ist (BGE 135 II 313, Regeste und E. 5).
Standardarbeitskraft (SAK)
5 Mindestarbeitsbedarf Zur Bewirtschaftung des Gewerbes muss bei landesüblicher Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig sein. Die Kantone können einen tieferen Wert vorsehen, der 0,6 SAK nicht unterschreiten darf (Art. 5 lit. a BGBB) (BGer 2C_80/2024 vom 4. August 2025, E. 5.1).
6 Begriff und Berechnung Die SAK ist ein Mass für die arbeitswirtschaftliche Betriebsgrösse; sie wird anhand des standardisierten Arbeitsaufwands bei landesüblicher Bewirtschaftung berechnet (BGE 135 II 313, E. 2.1; BGer 2C_534/2025, E. 3.2). Die Berechnungsfaktoren legt der Bundesrat in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BGBB); massgebend sind Art. 2a VBB und Art. 3 LBV. Relevante Faktoren sind insbesondere die landwirtschaftliche Nutzfläche und die Nutztiere (BGE 137 II 182, E. 3.2.1.1).
7 Abschliessende Berechnungsgrundlagen Das BGBB und sein Verordnungsrecht zählen die Berechnungsgrundlagen der SAK vollständig und abschliessend auf. Das Direktzahlungsrecht (DZV) kann nicht herangezogen werden, da es zumindest auch einen Lenkungszweck verfolgt und andere Voraussetzungen aufstellt als das bäuerliche Bodenrecht (BGer 2C_534/2025, E. 5.1).
Landesübliche Bewirtschaftung
8 Objektive Betrachtungsweise Das seit 1. September 2008 in Abs. 1 verankerte Erfordernis der landesüblichen Bewirtschaftung verdeutlicht, dass für die SAK-Berechnung eine objektive Betrachtungsweise massgebend ist: Abzustellen ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen; ungewöhnliche Bewirtschaftungsarten bleiben unberücksichtigt (Botschaft Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721, Ziff. 2.1; BGer 2C_534/2025, E. 5.2.1; BGer 5A_345/2012 vom 20. September 2012, E. 5.3). Eine Produktionsform, die den natürlichen Verhältnissen am Standort offensichtlich nicht gerecht wird, ist nicht landesüblich (BGer 2C_534/2025, E. 5.2.1).
9 Gesetzeskonforme Produktion und Düngerbilanz Landesüblich ist nur eine gesetzeskonforme Produktion: Landwirtschaftliche Nutzflächen sind bei der SAK-Berechnung nur anrechenbar, wenn die Produktion darauf nach der Gesamtheit der anwendbaren Vorschriften zulässig ist (BGE 137 II 182, E. 3.2.1.1). Zu beachten sind namentlich die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes: Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben (Art. 14 Abs. 1 GSchG); pro Hektare Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden (Art. 14 Abs. 2 GSchG). Einer bestimmten Nutzfläche kann daher nur im Rahmen einer ausgeglichenen Düngerbilanz eine bestimmte Anzahl Grossvieheinheiten zugeordnet werden (BGer 2C_534/2025, E. 3.3).
10 Hofdüngerabgabe bei Raufutterverzehrern (Präzisierung 2026) Im zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 2C_534/2025 vom 4. Juni 2026 (5er-Besetzung) hat das Bundesgericht die bislang offene Frage entschieden, ob die Abgabe von Hofdünger an Dritte im Rahmen einer bodenunabhängigen Produktion eine landesübliche Bewirtschaftungsform ist: Bei raufutterverzehrenden Tieren ist sie es nicht — unabhängig von der raumplanungs- und gewässerschutzrechtlichen Zulässigkeit der Produktionsform (E. 5.2.4). Die Haltung von Raufutterverzehrern beschränkt sich üblicherweise auf die Fläche, die zur Versorgung mit Raufutter und für die Hofdüngerverwertung verfügbar ist; Abgeber von Hofdünger sind typischerweise Schweine- und Geflügelbetriebe (E. 5.2.3, unter Hinweis auf die Agroscope-Analyse des Hofdüngermarkts 2023). Für die SAK-Berechnung ist daher nur die auf der eigenen Nutzfläche ausbringbare Düngermenge massgebend, nicht die externe Verwertung (E. 5.3).
11 Intensivlandwirtschaftszone Aus der zonenkonformen bodenunabhängigen Produktion in einer Intensivlandwirtschaftszone lässt sich für die Landesüblichkeit nichts ableiten: Die Ziele von BGBB und RPG divergieren, und angesichts des Flächenverhältnisses (im Kanton Thurgau 145 ha Intensivlandwirtschafts- gegenüber 38'228 ha Landwirtschaftszone) ist eine solche Bewirtschaftungsform nicht üblich (BGer 2C_534/2025, E. 5.2.2).
Annotation
11a Strukturpolitische Stossrichtung Die Präzisierung von BGer 2C_534/2025 wirkt als Riegel gegen die «Gewerbe-Optimierung» durch intensive Tierhaltung auf kleiner Fläche: Wer auf 2,5 ha mit zugekauftem Futter und Düngerabnahmeverträgen Dutzende GVE hält, erreicht die Gewerbeschwelle nicht, auch wenn der Betrieb öffentlich-rechtlich einwandfrei geführt wird. Der Entscheid koppelt den bodenrechtlichen Gewerbebegriff bewusst an die Bodenabhängigkeit der Produktion und nimmt dabei in Kauf, dass zonenkonforme Intensivbetriebe von den Privilegien des BGBB (Ertragswertzuweisung, Art. 24b RPG) ausgeschlossen bleiben. Offen bleibt, wie Betriebe zu beurteilen sind, die Schweine- oder Geflügelhaltung mit Raufutterverzehrern kombinieren — für erstere gilt die Hofdüngerabgabe als landesüblich, für letztere nicht.
Abs. 2–5 — Weitere Regelungsgegenstände
12 Produzierender Gartenbau (Abs. 2) Unter den gleichen Voraussetzungen (Einheit, Produktionsgrundlage, 1 SAK) gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
13 Unterstellte Grundstücke (Abs. 3) Zu berücksichtigen sind nur Grundstücke, die dem BGBB unterstellt sind (Art. 2 BGBB); nicht unterstellte Grundstücke bleiben bei der Gewerbebeurteilung ausser Betracht.
14 Örtliche Verhältnisse, Ausbaumöglichkeiten, Zupacht (Abs. 4 und 4bis) In die Beurteilung einzubeziehen sind die örtlichen Verhältnisse (lit. a), die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, sofern die Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind (lit. b), sowie für längere Dauer zugepachtete Grundstücke (lit. c). Abs. 4bis erstreckt die Berücksichtigung der Zupacht auf die Beurteilung des Eigentums an einem Gewerbe in den dort genannten Konstellationen.
15 Gemischtes Gewerbe (Abs. 5) Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
Literatur
- Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik (Agrarpolitik 2007) vom 29. Mai 2002, BBl 2002 4721
- HOFER EDUARD, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, N 107 zu Art. 7 BGBB
- DONZALLAZ YVES, Traité de droit agraire suisse, Bd. 2, Bern 2006, N 2469 ff., 2635
- Agroscope, Analyse des Hofdüngermarktes in der Schweiz, 2023 (agroscope.admin.ch)