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Art. 4 — Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe

Gesetzeswortlaut

Art. 4 BGBB — Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Gewerbe

1 Für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes über die landwirtschaftlichen Gewerbe.

2 Die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe gelten auch für eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen.

3 Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten nicht für landwirtschaftliche Grundstücke, die: a. zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gemäss Artikel 8 gehören; b. mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen.

Quelle: Fedlex

Systematische Einordnung

Art. 4 BGBB ist die Geltungsbereichsnorm für die Sondernormen über landwirtschaftliche Gewerbe (insb. Preisschutz, Bewilligungspflicht bei Veräusserung, Vorkaufsrecht, Zuweisungsanspruch der Erben). Die Bestimmung bestimmt, wann das BGBB-Regime für Gewerbe (und nicht nur die allgemeinen Bodenmarktregeln) eingreift. Sie ist eng mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes in Art. 7 BGBB verknüpft.

Abs. 1 — Anknüpfung an das landwirtschaftliche Gewerbe

Die Sondernormen gelten für Grundstücke, die für sich allein oder zusammen mit andern Grundstücken ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden. Ob ein solches Gewerbe vorliegt, richtet sich nach dem Begriff in Art. 7 BGBB (landesübliche Bewirtschaftung, Standardarbeitskraft, Hofdüngerabgabe). Massgeblich ist die wirtschaftliche Einheit der bewirtschafteten Grundstücke, nicht die zivilrechtliche Eigentümerstruktur (BGE 129 III 693 — Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes und Berücksichtigung von zugepachtetem Land).

Abs. 2 — Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen

Abs. 2 dehnt den Geltungsbereich auf Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen aus, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Damit wird eine Umgehung der bewilligungsbedürftigen Grundstückveräusserung über den Anteilsverkauf an einer Grundstück tragenden Gesellschaft verhindert. BGE 140 II 233 klärt: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern (E. 3). Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB. Soll zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt werden, ist dies nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des BGBB gewahrt bleiben.

Abs. 3 — Ausnahmen

Die Sondernormen gelten nicht für Grundstücke, die zu einem Gewerbe nach Art. 8 BGBB gehören (gemeint sind Betriebe mit überwiegender bodenunabhängiger Produktion) oder die mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde vom landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennt werden dürfen. Diese Ausnahmen sichern die Flexibilität für Strukturveränderungen und nicht mehr zweckentsprechend genutzte Gebäude (vgl. BGE 125 III 175 — Entlassung landwirtschaftlicher Gebäude aus dem Geltungsbereich bei gemischter Nutzung).

Dogmatische Grundlagen

  • Wirtschaftliche Einheit: Abs. 1 knüpft an die betriebliche Einheit, nicht an das einzelne Grundstück; zugepachtetes Land ist bei der Beurteilung des Gewerbes zu berücksichtigen (BGE 129 III 693; BGE 134 III 1).
  • Umgehungsverhinderung: Abs. 2 schliesst die Umgehung der Bewilligungspflicht über Gesellschaftsanteile; Massgeblich ist die hauptsächliche Zusammensetzung der Aktiven aus dem landwirtschaftlichen Gewerbe.
  • Zuständigkeitsabgrenzung: Die Verwaltungsbehörden sind für Feststellungsverfügungen öffentlichrechtlicher Gegenstände zuständig, nicht für privatrechtliche Fragen (etwa das Vorkaufsrecht des Pächters) (BGE 129 III 693 E. 3 und 4).

Leitentscheide

BGE 140 II 233 — Anteilsveräusserung an juristischer Person als bewilligungspflichtig

BGE 140 II 233 (18. März 2014)

  • Thema: Art. 4 Abs. 2 und Art. 61 ff. (insb. Art. 61 Abs. 3 und Art. 63) BGBB.
  • Kernaussage: Auch juristische Personen können, sofern sie als Selbstbewirtschafter gelten, landwirtschaftliche Gewerbe erwerben und veräussern. Jede Veräusserung von Anteilen an einer juristischen Person, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt, unterliegt der Bewilligungspflicht von Art. 61 ff. BGBB (E. 3). Wird zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe ein Baulandgrundstück in eine Aktiengesellschaft überführt, sind die Voraussetzungen des BGBB zu wahren.
  • Erwägung: E. 3
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Mehrheitsbeteiligung), Art. 61 ff. (Bewilligungspflicht), Selbstbewirtschaftereigenschaft juristischer Personen

BGE 129 III 693 — Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Vorkaufsrecht des Pächters

BGE 129 III 693 (25. August 2003)

  • Thema: Vorkaufsrecht des Pächters; Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Entscheid über privatrechtliche Fragen; Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 7 und 47 BGBB.
  • Kernaussage: Die Verwaltungsbehörden sind für Feststellungsverfügungen öffentlichrechtlicher Gegenstände zuständig, indessen unzuständig zum Entscheid über privatrechtliche Fragen des Vorkaufsrechts (E. 3 und 4). Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe als Voraussetzung des Vorkaufsrechts des Pächters; zugepachtetes Land ist in die Beurteilung einzubeziehen.
  • Erwägung: E. 3, 4
  • Einschlägig für: Abs. 1 (landwirtschaftliches Gewerbe), Art. 7, Art. 47 (Vorkaufsrecht), Zuständigkeitsabgrenzung

BGE 134 III 1 — Zugrecht des Erben; Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe

BGE 134 III 1 (18. September 2007)

  • Thema: Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB.
  • Kernaussage: Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke allein begründen diese Voraussetzung; massgeblich ist das Gewerbe als wirtschaftliche Einheit.
  • Erwägung: E. 2 ff.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Gewerbebegriff), Art. 21 (Zugrecht), Erbenzuweisung, Zupachtland

Weitere Entscheide

  • BGE 125 III 175 (8. März 1999) — Art. 2 und Art. 60 BGBB; Geltungsbereich bei gemischter Nutzung; Entlassung nicht mehr zweckentsprechend genutzter landwirtschaftlicher Gebäude aus dem BGBB-Geltungsbereich.
  • BGer 5A.22/2002 vom 7. Februar 2003 — sachenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes.

→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 4 BGBB

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