Rechtsprechung zu Art. 9 BewG
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I. Kantonale Bewilligungsgründe und Kontingent
BGer 2C_1082/2016 vom 2. Juni 2017 — Kontingent und Nichtanrechnung
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 9 Abs. 4 BewG eine abschliessende Regelung der Nichtanrechnung an das Kontingent darstellt. Weitere Fälle der Nichtanrechnung können nicht im Wege der Analogie begründet werden. Obwohl Art. 9 BewG den Titel «Kantonale Bewilligungsgründe» trägt, lassen Wortlaut und Aufbau der Bestimmung erkennen, dass die Kantone keine freie Ermessensentscheidung darüber haben, ob sie Bewilligungsgründe einführen wollen oder nicht — vielmehr ist die Bewilligungserteilung bei Vorliegen eines kantonalen Bewilligungsgrundes pflichtgemäss.
Einschlägig für: Abs. 4 (Nichtanrechnung an Kontingent); pflichtgemässe Bewilligungserteilung
VS BZG A1 09 43 vom 29. Mai 2009 — Grenzgänger und Region des Arbeitsorts
Grenzgänger können auf dem gesamten Gebiet der Schweiz eine Zweitwohnung erwerben, vorausgesetzt sie befindet sich in der Region des Arbeitsorts. Der Grenzgänger kehrt in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurück. Leukerbad befindet sich nicht in der Region des Arbeitsorts Basel, weshalb eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 7 lit. j BewG nicht vorliegt (E. 4). Die bevorzugte Behandlung des Grenzgängers auf die Region des Arbeitsorts wurde absichtlich gewählt und stellt keine Diskriminierung dar (E. 5). Den Kantonen fallen auf diesem Gebiet (Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent, zusätzliche Bewilligungsgründe, Sperr- und Wartefristen) grosse Kompetenzen zu.
Einschlägig für: Abs. 2 (kantonales Kontingent); Art. 7 lit. j (Grenzgänger)
BE VG 100 2016 338 vom 12. Juni 2017 — Ferienwohnung und kantonales Kontingent
Das Berner Verwaltungsgericht befasste sich mit der Frage der Anrechnung an das kantonale Kontingent für Ferienwohnungen. Die kantonale Bewilligungspflicht für Ferienwohnungen besteht im Rahmen des kantonalen Kontingents (Art. 9 Abs. 2 BewG). Die Bestimmung über die Nichtanrechnung an das Kontingent (Art. 9 Abs. 4 BewG) ist abschliessend. Umstritten ist, ob die Bewilligung an das kantonale Kontingent und die kommunale Begrenzung der Zahl der Zweitwohnungen angekoppelt werden können.
Einschlägig für: Abs. 2 (kantonales Kontingent); Abs. 4 (Nichtanrechnung)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29