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Rechtsprechung zu Art. 8 BewG

Zurück zum Kommentar: Art. 8 BewG — Allgemeine Bewilligungsgründe

I. Erbenauflage und schutzwürdige Beziehungen (Abs. 2)

BGer 2C_534/2021 vom 16. Dezember 2021 — Stiftung als eingesetzte Erbin

Eine liechtensteinische Stiftung, die als eingesetzte Alleinerbin bezeichnet war, konnte sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen, da dieser Ausnahmetatbestand nur gesetzliche Erben im Sinne des schweizerischen Rechts erfasst. Stiftungen sind als juristische Personen keine gesetzlichen Erben. Enge schutzwürdige Beziehungen zum Grundstück setzen persönliche Präsenz von gewisser Regelmässigkeit und Intensität voraus; eine Stiftung kann solche nie aufweisen. Der Erwerb durch eine eingesetzte Erbin ohne enge schutzwürdige Beziehungen ist nur unter der Auflage der Wiederveräusserung binnen zwei Jahren bewilligungsfähig (Art. 8 Abs. 2 BewG; E. 4.2, 5.2.1).

Einschlägig für: Abs. 2 (Erbenauflage, schutzwürdige Beziehungen); Art. 7 lit. a (gesetzliche Erben)


BGer 2C 10/2014 vom 4. September 2014 — Erbenauflage und Bewilligungsgründe

Ein von der Bewilligungspflicht ausgenommener Erwerb gemäss Art. 7 BewG fällt nicht in den Anwendungsbereich der Bewilligungsgründe (Art. 8 f. BewG). Dies gilt nicht, wenn sich die Bewilligungsfreiheit nachträglich als unbegründet erweist (Art. 25 Abs. 1bis BewG).

Einschlägig für: Verhältnis Art. 7 zu Art. 8 (Bewilligungsfreiheit vs. Bewilligungsgründe)


II. Härtefall (Abs. 3)

GR VG U 2019/106 vom 11. März 2021 — Erwerb mit Veräusserungspflicht

Das Graubündner Verwaltungsgericht befasste sich mit dem Erwerb einer Ferienwohnung durch eine Person im Ausland unter der Auflage der Wiederveräusserung. Die Erbenauflage nach Art. 8 Abs. 2 BewG bezweckt die Verhinderung der Überfremdung und ist eng auszulegen. Die Zweijahresfrist für die Wiederveräusserung ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Ein allfälliger Härtefall nach Art. 8 Abs. 3 BewG setzt eine nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Notlage des Veräusserers voraus.

Einschlägig für: Abs. 2 (Zweijahresfrist); Abs. 3 (Härtefall)


III. Kapitalanlage von Versicherungseinrichtungen (lit. b)

Die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b BewG ist spärlich. Die Bestimmung wird in der Praxis vor allem von ausländischen, in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtungen in Anspruch genommen, die Grundstücke als Kapitalanlage erwerben. Die Voraussetzung der allgemein anerkannten Anlagegrundsätze und der Deckungsgrenze (technisch notwendige Rückstellungen) wird durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (FINMA) kontrolliert.


IV. Personalvorsorge und Gemeinnützigkeit (lit. c)

Die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. c BewG konzentriert sich auf die Frage der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit und der Steuerbefreiung. Massgebend ist die nachweisliche Befreiung von der direkten Bundessteuer als Kontrollmechanismus für die tatsächliche Gemeinnützigkeit.


V. Deckung pfandgesicherter Forderungen (lit. d)

Art. 8 Abs. 1 lit. d BewG kommt in der Praxis regelmässig zur Anwendung, wenn ausländische Banken Grundstücke im Rahmen von Zwangsverwertungsverfahren erwerben. Die Bestimmung verhindert, dass das BewG die Verwertung von Kreditsicherheiten durch in der Schweiz zugelassene Banken behindert. Voraussetzung ist, dass die Bank zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen ist und der Erwerb in einem Zwangsverwertungsverfahren oder Liquidationsvergleich erfolgt.


Letzte Aktualisierung: 2026-08-29