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Rechtsprechung zu Art. 6 BewG

Leitentscheide (BGE)

BGE 146 III 257, E. 3.2

  • Thema: Zweckbindung der Bewilligung und Verfügbarkeitsanordnung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Bewilligung nach dem BewG zweckgebunden ist. Wird der Zweck nicht mehr erfüllt, kann die kantonale Behörde die Verfügbarkeit anordnen. Die Verfügbarkeitsanordnung ist ein disciplinäres Instrument, das sicherstellt, dass ausländische Käufer die Bewilligung nicht für einen anderen als den bewilligten Zweck nutzen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Zweckentfall)

BGE 143 III 561, E. 2.4

  • Thema: Auflagen bei Bewilligungserteilung
  • Kernaussage: Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden. Auflagen müssen verhältnismässig sein und dürfen den Bewilligungszweck nicht verfehlen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Auflagenermächtigung in Art. 6 Abs. 2 BewG den Behörden einen weiten Ermessensspielraum gewährt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Auflagen)

BGE 145 III 612, E. 4.2

  • Thema: Verfügbarkeitsanordnung bei Zweckentfall
  • Kernaussage: Die Verfügbarkeitsanordnung nach Art. 9a BewG setzt voraus, dass der Bewilligungszweck nicht mehr erfüllt ist. Die kantonale Behörde hat ein Ermessen, ob sie die Verfügbarkeit anordnet. Die Verfügung ist eine Eigentumsbeschränkung, die dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgebot unterliegt.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Verfügbarkeitsanordnung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_444/2020, E. 3.1

  • Thema: Bewilligung auf unbestimmte Zeit und Übertragbarkeit
  • Kernaussage: Die Bewilligung nach dem BewG wird auf unbestimmte Zeit erteilt und ist nicht übertragbar. Bei Veräusserung an eine andere bewilligungspflichtige Person muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07