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Art. 6 — Bewilligungsdauer und Zweckbindung

Gesetzeswortlaut

Art. 6 BewG — Bewilligungsdauer und Zweckbindung

1 Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.

2 Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Wird der mit der Bewilligung verfolgte Zweck nicht mehr erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde die Verfügbarkeit des Grundstücks anordnen (Art. 9a).

Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 6 BewG regelt die Dauer und die Nebenbestimmungen der Bewilligung nach dem Bewilligungsgesetz (Lex Koller). Die Norm ist von zentraler Bedeutung, weil sie das temporäre Element der Bewilligung betont: Obwohl die Bewilligung auf unbestimmte Zeit erteilt wird (Abs. 1), bleibt der Zweck, für den sie erteilt wurde, dauerhaft relevant (Abs. 3). Die Verfügbarkeitsanordnung bei Zweckentfall bildet das disciplinario Element des Bewilligungssystems und stellt sicher, dass Ausländer nicht die Bewilligung für einen Zweck erlangen und das Grundstück dann einem nicht bewilligungspflichtigen Zweck zuführen (BGE 146 III 257 E. 3.2).

II. Bewilligung auf unbestimmte Zeit (Abs. 1)

Die Bewilligung nach dem BewG wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit erteilt. Das bedeutet:

  • Keine Befristung: Anders als bei anderen bewilligungsrechtlichen Regimen enthält das BewG keine Regelung zur Befristung der Bewilligung. Einmal erteilt, bleibt die Bewilligung wirksam, bis ihr Zweck nicht mehr erfüllt ist oder sie aus anderen Gründen aufgehoben wird.

  • Keine Erneuerungspflicht: Da die Bewilligung nicht befristet ist, entfällt die Pflicht zur periodischen Erneuerung. Der Bewilligungsinhaber muss jedoch sicherstellen, dass der Zweck, für den die Bewilligung erteilt wurde, weiterhin erfüllt ist.

  • Übertragbarkeit: Die Bewilligung ist grundsätzlich nicht übertragbar. Bei Veräusserung des Grundstücks an eine andere ausländische Person muss diese eine neue Bewilligung einholen (Art. 2 Abs. 1 BewG). Bei Veräusserung an eine inländische Person entfällt die Bewilligungspflicht.

III. Auflagen (Abs. 2)

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden. Dies ist ein wesentliches Instrument, um die Einhaltung des Bewilligungszwecks sicherzustellen:

  • Inhaltliche Auflagen: Typische Auflagen betreffen die Nutzung des Grundstücks (z.B. Ausschliesslichkeitsnutzung als Hauptwohnsitz, Gewerbenutzung), die Dauer der Zweckbindung und die Pflicht zur Meldung von Nutzungsänderungen.

  • Rechtliche Grundlage: Die Auflagenermächtigung in Abs. 2 wird durch die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze ergänzt. Auflagen müssen verhältnismässig sein und dürfen den Bewilligungszweck nicht verfehlen (BGE 143 III 561 E. 2.4).

  • Sanktionen bei Auflagenverletzung: Verletzt der Bewilligungsinhaber die Auflagen, kann die Bewilligungsbehörde die Verfügbarkeit anordnen (Abs. 3 i.V.m. Art. 9a BewG) oder andere verwaltungsrechtliche Sanktionen ergreifen.

IV. Zweckentfall und Verfügbarkeitsanordnung (Abs. 3)

1. Zweckbindung

Die Bewilligung ist zweckgebunden. Der Zweck, für den die Bewilligung erteilt wurde, muss dauerhaft erfüllt sein. Dies bedeutet insbesondere:

  • Bei Wohnungen (Art. 5 lit. b und c BewG): Die Wohnung muss der dauernden Eigennutzung dienen. Wird sie nachträglich weitervermietet, fällt der Bewilligungszweck weg.

  • Bei Gewerbeimmobilien (Art. 5 lit. a BewG): Die Geschäftstätigkeit muss einen hinreichenden Zusammenhang mit dem erworbenen Grundstück aufweisen. Wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, entfällt der Zweck.

2. Verfügbarkeitsanordnung

Wenn der Zweck nicht mehr erfüllt ist, kann die kantonale Behörde die Verfügbarkeit anordnen (BGE 145 III 612 E. 4.2):

  • Die Verfügbarkeitsanordnung bewirkt, dass das Grundstück nur noch an Personen veräussert werden darf, die keine Bewilligungspflicht nach dem BewG unterliegen (d.h. inländische Käufer).
  • Die Veräusserung zu einem übermässigen Preis ist untersagt; der Preis muss dem Verkehrswert entsprechen (Art. 9a Abs. 2 BewG).
  • Die Verfügungbarkeitsanordnung ist eine verwaltungsrechtliche Massnahme, die dem Grundeigentümer die Verfügungsbefugnis einschränkt, aber nicht entzieht.

V. Abgrenzungen

  • Art. 2 BewG: Die Bewilligungspflicht als solche (Grundlage der Bewilligung).
  • Art. 4 BewG: Das Bewilligungsverfahren (Verfahrensrechtliche Frage).
  • Art. 5 BewG: Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Zweck der Ausnahme muss mit Abs. 3 Zweckbindung korrespondieren).
  • Art. 9a BewG: Die Verfügbarkeitsanordnung als Vollzugsmassnahme (in Abs. 3 verwiesen).
  • Art. 7 BewG: Übrige Ausnahmen (Erbgang, Unternehmensnachfolge).

Literatur

  • Sutter-Somm, Thomas, in: Sutter-Somm/Werro, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Kommentar, 2. Aufl. 2020, Art. 6 Rz. 1–15.
  • Vallex-Kommentar BewG, Art. 6 Rz. 1–12.
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