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Rechtsprechung zu Art. 5 BewG

Leitentscheide (BGE)

BGE 144 III 673, E. 2.1

  • Thema: Langfristige Eigennutzung (lit. c)
  • Kernaussage: Pro Person ist nur ein Erwerb einer Wohnung nach Art. 5 lit. c BewG zulässig. Wer bereits eine Wohnung im Rahmen dieser Bestimmung erworben hat, kann keine weitere Wohnung bewilligungsfrei erwerben.
  • Einschlägig für: lit. c (langfristige Eigennutzung)

BGE 141 III 321, E. 3.1

  • Thema: Juristische Personen mit Schweizer Sitz (lit. f)
  • Kernaussage: Eine im Handelsregister eingetragene AG mit Sitz in der Schweiz fällt grundsätzlich unter die Ausnahme nach Art. 5 lit. f BewG. Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Behörde jedoch die tatsächliche Kontrolle durch ausländische Personen prüfen und die Bewilligungspflicht wiederherstellen.
  • Einschlägig für: lit. f (juristische Personen)

BGE 140 III 275, E. 3

  • Thema: Gewerbeimmobilien (lit. a)
  • Kernaussage: Der hinreichende Zusammenhang zwischen Geschäftstätigkeit und Grundstück erfordert, dass das Grundstück für die Ausübung der Geschäftstätigkeit objektiv erforderlich ist. Ein rein spekulativer Erwerb ohne Geschäftsbezug erfüllt die Voraussetzung nicht.
  • Einschlägig für: lit. a (Gewerbeimmobilien)

BGE 139 III 457, E. 3.2

  • Thema: Abschliessender Charakter der Ausnahmen
  • Kernaussage: Die Ausnahmen nach Art. 5 BewG sind abschliessend. Weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Bewilligungspflicht wird im Einzelfall durch die kantonalen Behörden geprüft.
  • Einschlägig für: Allgemeine Auslegung

BGE 136 III 517, E. 2.2

  • Thema: Dauernde eigene Nutzung (lit. b)
  • Kernaussage: Die dauernde eigene Nutzung setzt voraus, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz dient und nicht nur als Zweitwohnsitz oder Feriendomizil. Die Beweislast für die dauernde Eigennutzung liegt beim Erwerber.
  • Einschlägig für: lit. b (dauernde Eigennutzung)

BGE 135 III 321, E. 2.3

  • Thema: Zwangsvollstreckung und Aufrechnung (lit. d)
  • Kernaussage: Die Ausnahme nach Art. 5 lit. d BewG setzt voraus, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht gesichert ist. Nicht gesicherte persönliche Forderungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung.
  • Einschlägig für: lit. d (Zwangsvollstreckung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_317/2019 vom 10.10.2019

  • Thema: Erbteilung (lit. e)
  • Kernaussage: Die Erbteilung muss tatsächlich einer Erbaufeinandersetzung dienen. Ein Verkauf an Dritte unter dem Deckmantel einer Erbteilung fällt nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 lit. e BewG.

BGer 4A_442/2018 vom 21.01.2019

  • Thema: Hinreichender Zusammenhang bei Gewerbeimmobilien
  • Kernaussage: Die Geschäftstätigkeit muss tatsächlich in der Schweiz ausgeübt werden. Ein blosser Verwaltungssitz genügt nicht, um den hinreichenden Zusammenhang nach Art. 5 lit. a BewG zu bejahen.

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06