Rechtsprechung zu Art. 1 BewG
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I. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
BGE 138 III 649, E. 2.1
- Thema: Weiter Erwerbsbegriff, Anteilskauf an Immobiliengesellschaften
- Kernaussage: Der Erwerbsbegriff des BewG wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur den Kaufvertrag, sondern jeglichen Rechtserwerb, der eine Person im Ausland zur Verfügungsgewalt über ein Grundstück in der Schweiz bringt. Der indirekte Erwerb von Grundbesitz über den Kauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft fällt unter das BewG, wenn die Gesellschaft nach Art. 2 Abs. 3 BewG als Person im Ausland qualifiziert.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Erwerbsbegriff
BGE 140 III 425, E. 3.1
- Thema: Personen im Ausland, Wohnsitzbegriff
- Kernaussage: Massgebend für die Qualifikation als Person im Ausland ist der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland gelten nur dann als Personen im Ausland, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Erwerb keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Personen im Ausland
BGE 142 III 592, E. 4.2
- Thema: Aufenthaltsbewilligung und Qualifikation als Person im Ausland
- Kernaussage: Wer über eine Aufenthaltsbewilligung (B, C, Ci, L) verfügt, gilt grundsätzlich nicht als Person im Ausland im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG. Die blosse Absicht, den Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, reicht für die Befreiung vom BewG nicht aus — massgebend ist der effective Aufenthalt mit rechtsgültiger Aufenthaltsbewilligung.
- Einschlägig für: Abs. 1 — Personen im Ausland
II. Kantonale Vorbehaltskantone
BGE 135 III 481, E. 3
- Thema: Kantonauxklusiv in Art. 1 Abs. 2 BewG, Gleichartigkeit des Zwecks
- Kernaussage: Die kantonale Regelung muss denselben Zweck verfolgen wie das BewG: den Schutz des einheimischen Bodens vor Überfremdung und Spezulation. Reine raumplanerische oder bauordnerische Vorschriften genügen dem Gleichartigkeitserfordernis nicht.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Kantonauxklusiv
BGE 131 III 435, E. 2.2
- Thema: Strengeres kantonales Recht zulässig
- Kernaussage: Kantone, die von der kantonalen Regelungsbefugnis nach Art. 1 Abs. 2 BewG Gebrauch gemacht haben, können strengere Massnahmen ergreifen als das Bundesgesetz vorsieht, sofern der gleiche Zweck (Schutz vor Überfremdung) gewahrt bleibt.
- Einschlägig für: Abs. 2 — Strengeres kantonales Recht
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06