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Rechtsprechung zu Art. 1 BewG

Zurück zum Kommentar: Art. 1 BewG — Geltungsbereich

I. Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

BGE 138 III 649, E. 2.1

  • Thema: Weiter Erwerbsbegriff, Anteilskauf an Immobiliengesellschaften
  • Kernaussage: Der Erwerbsbegriff des BewG wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur den Kaufvertrag, sondern jeglichen Rechtserwerb, der eine Person im Ausland zur Verfügungsgewalt über ein Grundstück in der Schweiz bringt. Der indirekte Erwerb von Grundbesitz über den Kauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft fällt unter das BewG, wenn die Gesellschaft nach Art. 2 Abs. 3 BewG als Person im Ausland qualifiziert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Erwerbsbegriff

BGE 140 III 425, E. 3.1

  • Thema: Personen im Ausland, Wohnsitzbegriff
  • Kernaussage: Massgebend für die Qualifikation als Person im Ausland ist der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland gelten nur dann als Personen im Ausland, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Erwerb keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Personen im Ausland

BGE 142 III 592, E. 4.2

  • Thema: Aufenthaltsbewilligung und Qualifikation als Person im Ausland
  • Kernaussage: Wer über eine Aufenthaltsbewilligung (B, C, Ci, L) verfügt, gilt grundsätzlich nicht als Person im Ausland im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG. Die blosse Absicht, den Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, reicht für die Befreiung vom BewG nicht aus — massgebend ist der effective Aufenthalt mit rechtsgültiger Aufenthaltsbewilligung.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Personen im Ausland

II. Kantonale Vorbehaltskantone

BGE 135 III 481, E. 3

  • Thema: Kantonauxklusiv in Art. 1 Abs. 2 BewG, Gleichartigkeit des Zwecks
  • Kernaussage: Die kantonale Regelung muss denselben Zweck verfolgen wie das BewG: den Schutz des einheimischen Bodens vor Überfremdung und Spezulation. Reine raumplanerische oder bauordnerische Vorschriften genügen dem Gleichartigkeitserfordernis nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Kantonauxklusiv

BGE 131 III 435, E. 2.2

  • Thema: Strengeres kantonales Recht zulässig
  • Kernaussage: Kantone, die von der kantonalen Regelungsbefugnis nach Art. 1 Abs. 2 BewG Gebrauch gemacht haben, können strengere Massnahmen ergreifen als das Bundesgesetz vorsieht, sofern der gleiche Zweck (Schutz vor Überfremdung) gewahrt bleibt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 — Strengeres kantonales Recht

III. Neuere Rechtsprechung (2026) — Gesetzeszweck und Bewilligungspflicht

BGer 2C_286/2025 vom 31. März 2026, E. 3.1, 5.5

  • Thema: Art. 1, 2 Abs. 2 lit. a, 2 Abs. 3 BewG; Gesetzeszweck; bewilligungsfreier Erwerb einer Betriebsstätte; Wohnanteilsvorschriften; raumplanerische Situation
  • Kernaussage: Das Bewilligungsgesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Die in Art. 1 zum Ausdruck kommende Zielsetzung stellt den einzigen Gesetzeszweck dar; der Umfang des Grundeigentums von Personen im Ausland wird allein nach diesem Massstab begrenzt (E. 3.1). Bei der Auslegung der bewilligungsfreien Erwerbstatbestände (Art. 2 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 BewG) ist auch der raumplanungs- und baurechtlichen Situation Rechnung zu tragen (E. 5.5).
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Gesetzeszweck (Überfremdungsverhinderung)

BGer 2C_437/2024 vom 5. Februar 2026, E. 3.1.1, 3.1.2

  • Thema: Art. 1, 4, 5 f., 8 BewG; objektive und subjektive Seite der Bewilligungspflicht; Bewilligungsgründe
  • Kernaussage: Bestätigung, dass die in Art. 1 BewG zum Ausdruck kommende Zielstellung (Überfremdungsverhinderung) der einzige Gesetzeszweck ist (E. 3.1.1). Die Bewilligungspflicht weist kumulativ eine objektive (Art. 4 BewG: «Erwerb eines Grundstücks») und eine subjektive Seite (Art. 5 f. BewG: «Personen im Ausland») auf (E. 3.1.2). Besteht eine Bewilligungspflicht, zählt das Bundesrecht die allgemeinen Bewilligungsgründe auf (Art. 8 BewG); daneben sind die Kantone befugt, weitere Bewilligungsgründe vorzusehen, soweit das BewG sie dazu ermächtigt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 — Gesetzeszweck; Bewilligungspflicht (objektive/subjektive Seite)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-01