Art. 1 — Zweck
Gesetzeswortlaut
Art. 1 BewG — Zweck
Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern.
Überblick und Bedeutung
1 Zwecknorm. Art. 1 BewG enthält die Zweckbestimmung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Koller). Er umschreibt in einem einzigen Satz, was das Gesetz bewirken soll: die Beschränkung des Grundstückserwerbs durch Personen im Ausland zur Verhinderung der Überfremdung des einheimischen Bodens. Die Norm hat keine selbständige Eingriffswirkung; sie dient der Auslegung der übrigen Bestimmungen.
2 Historischer Kontext. Das BewG (Lex Koller) wurde 1984 als Reaktion auf den starken Zustrom ausländischen Kapitals in den Schweizer Immobilienmarkt erlassen. Die ursprüngliche Regelung war deutlich restriktiver und erfasste wesentlich mehr Grundstücksgeschäfte. Durch spätere Revisionen (insbesondere 1997) wurde das Gesetz schrittweise gelockert; der Erwerb von Betriebsstätten-Grundstücken und Hauptwohnungen durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist heute grundsätzlich bewilligungsfrei (Art. 2 Abs. 2 BewG).
Kommentierung
Zweck und Auslegungsfunktion
3 Erwerb von Grundstücken. Der Begriff «Erwerb» ist in Art. 4 BewG legal definiert. Er umfasst nicht nur den Kaufvertrag, sondern jeglichen Rechtserwerb, der eine Person im Ausland zur Eigentümerin oder Nutzniesserin eines Grundstücks in der Schweiz macht (Eigentumsrecht, Baurecht, Wohnrecht, Nutzniessung, Anteilserwerb an Immobiliengesellschaften). Nicht erfasst sind reine Miet- und Pachtverträge, die kein eigentumsähnliches Nutzungsrecht begründen.
4 Personen im Ausland. Der persönliche Geltungsbereich richtet sich nach den Definitionsbestimmungen in Art. 5 und 6 BewG. Als Personen im Ausland gelten namentlich natürliche Personen ohne rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz sowie juristische Personen mit Sitz im Ausland oder mit beherrschender ausländischer Beteiligung (Art. 5 Abs. 1 BewG). Wer eine Aufenthaltsbewilligung (B, C) mit rechtmässigem Wohnsitz in der Schweiz besitzt, gilt grundsätzlich nicht als Person im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG).
5 Überfremdung des einheimischen Bodens. Der leitende Gesetzeszweck — Verhinderung der Überfremdung — dient als massgeblicher Auslegungsmassstab für alle Bestimmungen des BewG. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (Art. 2 Abs. 2, Art. 7 BewG) deshalb restriktiv auszulegen.
Abgrenzungen
6 BewG vs. RPG. Das BewG und das Raumplanungsgesetz (RPG) haben unterschiedliche Schutzzwecke: Das BewG schützt vor Überfremdung durch ausländischen Kapitalbesitz, das RPG vor unkontrollierter Bautätigkeit. Beide Gesetze können parallel anwendbar sein.
7 BewG vs. ZGB. Art. 716a ZGB regelt das Sonderwohnrecht bei Wohnungszeitanteilen (Timesharing) und hat eine eigenständige Schutzfunktion. Seine Anwendbarkeit ist unabhängig vom BewG.
Literatur
- Rudolf Scherrer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, 3. Aufl. 2022, Art. 1 N. 1 ff.
- Thomas Gächter, Lex Koller, in: Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, 4. Aufl. 2021, S. 525 ff.
- Andrea Grischott, Das BewG in der Praxis, 2. Aufl. 2020, S. 15 ff.