Strafzumessung: Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 BetmG)
Art. 19 Abs. 1 BetmG — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe · Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) — Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (1 bis 20 Jahre), verbindbar mit Geldstrafe · Art. 19 Abs. 3 BetmG — Strafmilderungsgründe (freies richterliches Ermessen nach Art. 48a StGB)
Grundlage und Methodik dieser Auswertung
Grundlage dieser empirischen Auswertung ist der publizierte Rechtsprechungsbestand auf entscheidsuche.ch zum Betäubungsmittelstrafrecht. Die spezialisierte Falldatenbank von strafzumessung.ch/betmdatabase diente dabei als Wegweiser und Fundstellenregister, um einschlägige Originalentscheide der Schweizer Gerichte zu lokalisieren. Sämtliche in diesem Kommentar publizierten Strafmasse, Zumessungsschritte und Erwägungen beruhen ausschliesslich auf der eigenständigen Volltextanalyse der Originalurteile; pauschale statistische Aggregatdaten Dritter fliessen nicht in die Kommentierung ein.
Aus dem Gesamtkorpus von über 3'657 Entscheiden zu Art. 19 BetmG wurden 31 Referenz- und Leitentscheide mit insgesamt 33 Einzelfall-Strafzumessungen (in OG SO STBER.2020.7 und OG ZH SB120242 wurden je zwei Mittäter mit unterschiedlichen Rollen separat beurteilt) im Volltext ausgewertet. Der Kernkorpus umfasst Urteile aus acht Jurisdiktionen (Zürich: 11, Graubünden: 7, Bern: 4, Solothurn: 3, Aargau: 2, Basel-Stadt: 2, Schaffhausen: 1, Bundesstrafgericht: 1). In diesen Entscheiden legen die Gerichte die dogmatischen Zumessungsschritte methodisch transparent dar:
- Bestimmung des Leitdelikts und Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für Art. 19 BetmG anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere;
- Bezifferte Asperationszuschläge für Nebendelikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung kantonaler Kürzungsregeln;
- Gewichtung der Täterkomponenten (Geständnisrabatte, Vorstrafenaufschläge, Verfahrensverzögerungen);
- Festsetzung der Endstrafe unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) und Wahl der Vollzugsform (bedingt, teilbedingt oder unbedingt).
Gegenprobe am Dispositiv: Jeder ausgewiesene Strafwert wird systematisch mit dem tatsächlichen Urteilsdispositiv abgeglichen. Einsatzstrafe und Endstrafe klaffen im Betäubungsmittelstrafrecht regelmässig um mehrere Monate bis Jahre auseinander:
- Echte Geständnisnachlässe und Tataufdeckung: Ein kooperatives Aussageverhalten oder die freiwillige Offenlegung von nicht nachweisbaren Umsätzen führt in der Praxis zu Strafminderungen von 10% bis zu einem Drittel (z.B. -18 Monate in OG ZH SB170269 und OG ZH SB160163; -10 Monate in OG ZH SB250367; -9 Monate in KG GR SK1 19 18; -8 Monate in KG GR SR1 2024 16 und KG GR SR1 2025 29).
- Asperationszuschläge: Nebendelikte wie Waffendelinquenz (Art. 33 WG) oder Hehlerei (Art. 160 StGB) führen zu Erhöhungen um 2 bis 3 Monate, während schwere Begleitkriminalität (strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Entführung nach Art. 260bis StGB) mit +12 Monaten asperiert wird (OG AG SST.2025.105). Rückfallphasen innerhalb einer Deliktsserie können gar Asperationszuschläge von +28 Monaten nach sich ziehen (OG BE SK 2015 298).
- Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO): Hat nur die beschuldigte Person Berufung eingelegt, wirkt die erstinstanzliche Strafe als absolute Obergrenze. Rechnerisch gerechtfertigte Strafschärfungen müssen gekappt werden: In OG ZH SB250095 ergab die Summe aus Einsatzstrafe (26 Mt.) und Asperation (Waffen, Ausweise: +11 Mt.) 37 Monate Freiheitsstrafe, durfte aber wegen des Verschlechterungsverbots nicht über 35 Monate festgesetzt werden. In OG AG SST.2025.91 beurteilte das Obergericht das Verschulden mit einer Einsatzstrafe von 8 Jahren (96 Monate), war jedoch an die vorinstanzliche 6-Jahres-Strafe gebunden.
- Kompensation von Verfahrensverzögerungen und Zeitablauf: Verletzungen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) werden von den Gerichten mit Strafnachlässen von 1 bis 6 Monaten oder prozentualen Kürzungen um rund 20% kompensiert (z.B. in OG SO STBER.2020.7, OG ZH SB250043 und OG SO STBER.2025.11). Liegt die Tat sehr lange zurück (Art. 48 lit. e StGB), führt dies gar zu einer Strafhalbierung (-16 Monate in OG SO STBER.2024.94).
A. Einordnung: Das Leitdelikt im Rauschgiftstrafrecht
N 1 Art. 19 Abs. 1 BetmG normiert als Grundtatbestand ein Vergehen mit einem ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Liegt ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit oder Anbieten an Jugendliche in Ausbildungsstätten), wandelt sich die Tat in ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Obergrenze von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 StGB).
N 2 Für die Methodik der Strafzumessung gilt: Liegt ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, bildet das Betäubungsmitteldelikt im gesamten Deliktsbündel praktisch ausnahmslos das schwerste Delikt und trägt zwingend die Einsatzstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Typische Begleitdelikte — Waffendelinquenz (Art. 33 WG), Hehlerei (Art. 160 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Urkundenfälschungen (Art. 251 StGB) oder Strassenverkehrsdelikte — drohen mildere Höchststrafen an und werden als Nebenstrafen asperiert oder kumuliert. Verbleibt die Tat hingegen im Rahmen des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen), kann ein konkurrierendes Vermögensdelikt die schwerste Tat bilden: In OG ZH SB130532 bildete die mehrfache Hehlerei das Leitdelikt mit einer Einsatzstrafe von 6 Monaten, auf welche das Betäubungsmitteldelikt (11.8 g Kokain) mit einem Asperationszuschlag von +4 Monaten aufgerechnet wurde.
N 3 Der Schwerpunkt der materiellen Strafzumessungsdiskussion liegt praktisch immer auf der Festsetzung der Einsatzstrafe selbst. Streitpunkte betreffen die Einordnung der Tatschwere, die Hierarchiestufe des Beschuldigten im Vertriebsnetz sowie das Vorliegen privilegierender Tatmotive (insbesondere Sucht- und Eigenkonsumfinanzierung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG oder Vorbereitungshandlungen nach Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG).
B. Die strafzumessungsrelevanten Tatmerkmale
I. Drogenart und Gefährlichkeitsgrad
N 4 Die Rechtsprechung differenziert strikt nach dem Gefährlichkeits- und Zerstörungspotenzial der gehandelten Substanz:
- Harte Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Letalitätsrisiko (Heroin, Kokain): Bilden den Kernbereich schwerer Freiheitsstrafen. Bei Heroin und Kokain setzt die Strafschärfung bereits bei geringen Überschreitungen des Schwellenwerts ein.
- Synthetische Drogen (Amphetamin, Methamphetamin, MDMA/Ecstasy, LSD): Werden toxikologisch als Gefährdungsstoffe mit hoher Zerstörungskraft eingestuft. Methamphetamin (Crystal Meth) zieht wegen seines extremen Suchtpotenzials besonders strenge Sanktionen nach sich: Bei Aufbewahrung von 762 g reinem Methamphetamin verhängte das Obergericht Bern 58 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (OG BE SK 2019 137); selbst bei einem untergeordneten Bahnboten ohne Führungsfunktion begründen knapp 500 g Methamphetamin eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (AppG BS SB.2025.5). Bei 26'000 Ecstasy-Pillen (16.12 kg MDMA) schlägt allein dieser Deliktsteil mit einer Teil-Einsatzstrafe von 12 Monaten zu Buche (OG SO STBER.2025.11).
- Cannabis / Drogenhanf: Drogenhanf begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen schweren Fall der Gesundheitsgefährdung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Fällt ein Cannabishandel unter Banden- oder Gewerbsmässigkeit (lit. b/c), führt die Qualifikation zwar formell in den Verbrechensstrafrahmen (mindestens 1 Jahr); die Gerichte setzen die Einsatzstrafe wegen der geringen Gefährlichkeit jedoch regelmässig am absolut untersten Rand fest (z.B. 13 Monate in OG SO STBER.2020.7; 28 Monate bei 130 kg Marihuana in OG ZH SB210268). Fehlt der Nachweis der Gewerbsmässigkeit bei einem Indoor-Anbau, greift das Primat der Geldstrafe (220 Tagessätze in OG BE SK 2016 226).
II. Menge und Wirkstoffkonzentration: Der Schwellenwert-Multiplikator
N 5 Die Drogenmenge ist ein zentraler Indikator für den objektiven Unrechtsgehalt, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung (BGE 121 IV 202 E. 2cc; BGE 122 IV 299 E. 2c). Massgebend ist stets die Menge des reinen Wirkstoffs (Reinsubstanz), nicht das Gesamtgewicht des Verschnitts oder Streckmittels.
N 6 Zur Begründung des schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelten feste Grenzwerte (18 g reines Kokain, 12 g reines Heroin, 36 g reines Amphetamin, ca. 200 Trips LSD). Für die Strafzumessung ist das Mass der Überschreitung dieses Schwellenwerts massgebend:
- Unterschreitung / Schwellennähe: Liegt die reine Abgabemenge unter der Schwelle, verbleibt es beim Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Einsatzstrafen von 6 bis 9 Monaten (OG ZH SB130532; OG BE SK 2020 143). Bei knapper Überschreitung (18–50 g Kokain rein) bewegen sich die Einsatzstrafen um 12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe (KG GR SR1 2026 4; KG GR SK1 2018 26).
- Mittlere Überschreitung (5-fache bis 25-fache Menge): Führt bei Bunkeren, Chauffeuren oder Kleinverteilern zu Einsatzstrafen von 14 bis 28 Monaten (OG SH 50/2017/25: 174 g Amphetamin = 12 Monate; KG GR SR1 2024 16: 56 g Kokain rein = 14 Monate; KG GR SR1 2025 19: 139 g Kokain rein = 18–20 Monate; OG ZH SB250043: 170 g Kokain rein = 20 Monate; KG GR SR1 2025 29: 287 g Kokain rein = 28 Monate; KG GR SR1 2025 14: 463 g Kokain rein = 34 Monate).
- Massive Überschreitung (>100-fache Menge bis Kilogrammbereich): Begründet Einsatzstrafen von 32 Monaten bis über 9 Jahre (OG ZH SB110475: 1.8 kg Kokain rein = 54 Monate Basisstrafe / 32 Monate Endstrafe; OG ZH SB250367: 5 kg Kokain = 33–34 Monate für Shop-Verkäuferin; OG BE SK 2015 298: 2.6 kg Kokain = 80 Monate; OG AG SST.2025.91: >5 kg Kokain rein = 96 Monate; OG SO STBER.2025.11: 21 kg Kokain und 26'000 Ecstasy-Pillen = 108 Monate; OG ZH SB120242: 48 kg reines Heroin = 120 Monate / 10 Jahre Einsatzstrafe).
N 7 Degressive Mengeneffekt-Regel und Absage an die «Gramm-Justiz»: Je weiter die Drogenmenge über dem gesetzlichen Grenzwert liegt, desto mehr verliert die reine Quantität an relativer Bedeutung für die Strafschärfung (BGE 121 IV 193 E. 2aa). In OG ZH SB120242 E. III.3.3 erteilte das Zürcher Obergericht einer rein rechnerischen «Gramm-Justiz» nach mathematischen Straftabellen eine ausdrückliche Absage: Während mechanische Tabellen bei 48 kg reinem Heroin zu Strafen von über 16 Jahren geführt hätten, setzte das Gericht die Einsatzstrafe für den Bunkerverwalter unter Würdigung des konkreten Gesamtverschuldens auf 10 Jahre (120 Monate) fest.
III. Funktionsteilung und Hierarchiestufen: Die rollenspezifische Praxis
N 8 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre (Eugster/Frischknecht, AJP 2014, S. 327 ff., zitiert u.a. in AppG BS SB.2016.122 E. 4.5 und AppG BS SB.2025.5 E. 4.4) hängt die Einsatzstrafe entscheidend von der Funktion des Täters im Vertriebsnetz ab. Die Auswertung der Urteilsbegründungen belegt folgende rollenbezogene Abstufungen:
- Grosshändler, Finanziers und Logistikkader (Hierarchiestufen 1–2):
Beherrschen das Netzwerk, verfügen über Weisungsbefugnis und schöpfen den Hauptgewinn ab. Einsatzstrafen beginnen ab 4 Jahren (48 Monaten) und erreichen bei zweistelligen Kilogrammmengen 8 bis 10 Jahre (96 bis 120 Monate) Freiheitsstrafe:
- 48 Monate Einsatzstrafe für Zwischenhändler von 4 kg reinem Heroin (OG ZH SB120242, Täter 1).
- 52 Monate Einsatzstrafe für Wohnungsgrosshandel mit 780 g reinem Kokain und Druck auf Kuriere (OG BE SK 2015 298).
- 96 Monate Einsatzstrafe für Grosshändler mit Direktkontakten und >5 kg Kokain rein (OG AG SST.2025.91).
- 108 Monate Einsatzstrafe für Generalimporteur von 21 kg Kokain und 26'000 Ecstasy-Pillen (OG SO STBER.2025.11).
- 120 Monate Einsatzstrafe für Grossbunkerhalter mit 48 kg reinem Heroin im VW-Bus (OG ZH SB120242, Täter 2).
- Grosskuriere und Transportkoordinatoren (Hierarchiestufe 3–4):
Organisieren Grenzübertritte mit Fahrzeugen oder Koffern im Kilogrammbereich. Einsatzstrafen bewegen sich typischerweise zwischen 3.5 und 5 Jahren (42 bis 60 Monaten):
- 42 Monate Einsatzstrafe für Pkw-Kurier mit 2.75 kg reinem Heroin (TPF SK.2016.28).
- 60 Monate Einsatzstrafe für Kofferkurier mit 4.3 kg reinem Heroin per Flugzeug (OG ZH SB170269).
- Reine Flugzeugkuriere, Bahnboten und Bodypacker (Hierarchiestufe 5):
Tragen das Entdeckungs- und Lebensrisiko bei minimalem Entgelt (Fr. 1'000.– bis 3'000.–). Die Gerichte gewähren Kurieren auf unterster Stufe regelmässig einen Abschlag von rund 20% auf die mengenbasierte Basisstrafe (OG ZH SB110475 E. II.6.2.1.3). Einsatzstrafen liegen typischerweise bei 24 bis 32 Monaten:
- 24 Monate Einsatzstrafe für Bahnboten mit 474 g reinem Crystal Meth im Spiegelschrank-Versteck (AppG BS SB.2025.5).
- 26 Monate Einsatzstrafe für Kurierfahrerin mit Kfz-Geheimversteck nach Milderung für Anstaltentreffen (OG ZH SB250226).
- 27 Monate Einsatzstrafe für Bodypacker mit 116.2 g reinem Kokain (AppG BS SB.2016.122).
- 32 Monate Endstrafe (nach 20% Kurierabzug und 10% Geständnisrabatt von 54 Monaten Basisstrafe) bei 1.8 kg reinem Kokain im Handgepäck (OG ZH SB110475).
- Aufbewahrer, Bunkerhalter und Shop-Gehilfen im Binnenbereich: Stellen Wohnungen, Garagen oder Keller zur Verfügung oder bedienen Kunden im Laden. Bei reiner Verwahrung ohne Vertriebsaktivität liegt das Verschulden am gesetzlichen Minimum (12 Monate in OG SH 50/2017/25). Bewachen sie schwere Waffen oder Mischdrogen, steigt die Einsatzstrafe auf 24 bis 27 Monate (OG ZH SB250095: 24 Monate; OG SO STBER.2024.94: 27 Monate). Handelt es sich um hochtoxische Drogen (Crystal Meth), steigt auch die Bunkerstrafe massiv an (58 Monate in OG BE SK 2019 137). Für eine abhängige Shop-Verkäuferin bei 5 kg Kokain bemisst sich die Einsatzstrafe auf 33 bis 34 Monate (OG ZH SB250367).
- Selbständige Strassen- und Zwischenhändler: Verkaufen Portionen an Endabnehmer oder Bekannte. Einsatzstrafen liegen je nach Dauer und Menge zwischen 9 und 38 Monaten (OG BE SK 2020 143: 9 Monate; KG GR SR1 2026 4: 12 Monate; KG GR SR1 2024 16: 14 Monate; KG GR SK1 2018 26: 15 Monate; OG ZH SB250043: 20 Monate; KG GR SR1 2025 29: 28 Monate; KG GR SR1 2025 14: 34 Monate; OG AG SST.2025.105: 36 Monate; OG ZH SB250011: 38 Monate).
- Produzenten von Cannabis (Indoor-Anbau): Bewegen sich bei bandenmässigem Anbau am gesetzlichen Mindeststrafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe (OG SO STBER.2020.7), bzw. bei Nichtnachweis der Gewerbsmässigkeit im reinen Geldstrafenbereich (OG BE SK 2016 226).
IV. Deliktsdauer und Gewerbsmässigkeit
N 9 Die Dauer der illegalen Handelstätigkeit wiegt schwer: Ein einmaliger Gelegenheitsimport stellt trotz grosser Menge ein punktuelles Versagen dar, wogegen ein über 12 bis 24 Monate fortgesetzter Drogenhandel eine erhebliche kriminelle Energie belegt (KG GR SK1 19 18; KG GR SR1 2025 29). Bei fast 6-jähriger Delinquenz steigen die Strafen selbst bei kleineren Mengen auf 34 bis 36 Monate (KG GR SR1 2025 14). Ein rascher Rückfall nach Haftentlassung führt zu drastischer Asperation (OG BE SK 2015 298: +28 Monate Asperationszuschlag für Rückfallphase).
V. Gesetzliche Milderungsgründe (Art. 19 Abs. 3 BetmG)
N 10 Sucht- und Eigenkonsumfinanzierung (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG): Nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 48a StGB), wenn der Täter Betäubungsmittel verabreicht, abgibt oder feilhält, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.
- Eine Strafmilderung greift nach bundesgerichtlicher Praxis nur Platz, wenn die Delinquenz ausschliesslich oder ganz überwiegend der Deckung des eigenen Suchtbedarfs diente (BGer 6B_85/2013 E. 3.1). Diente der Handel auch der Finanzierung von Luxusgütern oder Schuldenabbau, wird die Milderung verweigert oder nur gering gewichtet (OG AG SST.2025.105).
- Empirische Quantifizierung der Suchtmilderung: Die Urteilsbegründungen des Kantonsgerichts Graubünden weisen die Wirkung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG rechnerisch exakt aus:
- In KG GR SR1 2026 4 reduzierte das Gericht die Einsatzstrafe für 37 g Kokain rein auf das absolute gesetzliche Minimum von 12 Monaten (360 Tagen).
- In KG GR SR1 2024 16 minderte die Suchtmotivation die objektive Einsatzstrafe von 16 Monaten um 2 Monate auf 14 Monate.
- In KG GR SR1 2025 19 senkte die Chauffeur-Entlöhnung in Stoff die Einsatzstrafe von 20 Monaten um 2 Monate auf 18 Monate.
- In KG GR SR1 2025 29 wurde die Einsatzstrafe von 28 Monaten um 2 Monate auf 26 Monate reduziert.
- Bei Drogenabgabe zum Einstandspreis an Mitkonsumenten ohne Gewinnerzielung betrug der Abschlag 4 Monate (von 38 auf 34 Monate in KG GR SK1 19 18).
N 11 Überwiegendes Anstaltentreffen (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG): Handelt der Täter ausschliesslich oder überwiegend zur Vorbereitung des Inverkehrbringens (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) und wird der Stoff vor dem Gelangen in den Umlauf beschlagnahmt, steht Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG zur Verfügung. In OG ZH SB250226 wandte das Zürcher Obergericht diese Norm auf eine Kurierfahrerin an, die knapp 1 kg Kokain transportierte (wovon 978 g reines Anstaltentreffen waren): Das Gericht kürzte die hypothetische Mengenbasisstrafe von 39 Monaten um ein Drittel (-13 Monate) auf eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.
C. Asperation und Begleitdelikte
N 12 Wird der Beschuldigte neben Art. 19 BetmG für weitere Straftaten verurteilt, gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB — vorausgesetzt, für die Nebendelikte kommen gleichartige Strafen (Freiheitsstrafen) in Betracht. Bei ungleichartigen Strafarten greift das Kumulationsprinzip (BGE 144 IV 217 E. 2.2).
N 13 Kantonale Kürzungsregeln und Deliktszusammenhang: Die Bemessung des Asperationszuschlags hängt stark vom situativen Zusammenhang ab. Stehen die Nebendelikte in einem engen inneren Zusammenhang mit der Haupttat (z.B. mehrere Drogenkäufe derselben Serie oder gleichzeitiger Transport zweier Drogenarten), wenden die Gerichte Kürzungsregeln an:
- Im Kanton Zürich wird die hypothetische Einzelstrafe für das Neben-Drogendelikt typischerweise um zwei Drittel gekürzt: Für den Handel mit 820 g Marihuana neben 1 kg Kokain asperierte das Obergericht lediglich +2 Monate statt einer vollen Einzelstrafe (OG ZH SB250226). Für einen zweiten Kokainkauf derselben Serie (74.5 g rein) betrug der Zuschlag +4 Monate (OG ZH SB250043).
- Bei deliktsspezifischer Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), die naturgemäss eng an den Drogenhandel gekoppelt ist, bemisst sich der Asperationszuschlag selbst bei hohen Beträgen moderat auf +6 Monate (OG SO STBER.2025.11).
- Völlig eigenständige Delikte wie Einbruchdiebstähle zur Geldbeschaffung werden demgegenüber mit +9 Monaten asperiert (KG GR SR1 2024 16), eine schwere Entführungsvorbereitung (Art. 260bis StGB) mit +12 Monaten (OG AG SST.2025.105).
D. Täterkomponenten und was die Praxis nicht entlastet
I. Strafmindernde Täterfaktoren
N 14 Umfassendes Geständnis und Tataufdeckung: Ein Geständnis wirkt strafmindernd, wenn der Täter Taten oder Mengenumsätze offenlegt, die den Behörden ohne seine Mitwirkung verborgen geblieben wären:
- In OG ZH SB250367 honorierte das Obergericht die detaillierte Offenlegung der Shop-Strukturen und Hintermänner mit einem ausserordentlichen Nachlass von -10 Monaten Freiheitsstrafe.
- In KG GR SK1 19 18 reduzierte das Gericht die Strafe um ein Viertel (-9 Monate), weil der Beschuldigte freiwillig 1.1 kg Stoff einräumte.
- In KG GR SR1 2024 16 und KG GR SR1 2025 29 brachten Geständnis und Kooperation -8 Monate.
- In OG ZH SB160163 und OG ZH SB170269 führte die Kooperation zu Geständnisrabatten von rund einem Drittel (-18 Monate).
N 15 Verletzung des Beschleunigungsgebots und Zeitablauf: Verzögert sich das Verfahren unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 1 StPO), gewähren die Gerichte Nachlässe von -1 bis -6 Monaten oder prozentuale Kürzungen um 20% (OG SO STBER.2020.7; OG ZH SB250043: -2 Mt.; OG SO STBER.2025.11: -6 Mt.). Bei sehr langem Zeitablauf (18 Jahre seit Tatbegehung) halbiert Art. 48 lit. e StGB die Einsatzstrafe (-16 Monate in OG SO STBER.2024.94).
II. Straferhöhende Faktoren
N 16 Einschlägige Vorstrafen und Delinquenz während der Untersuchung: Rückfälle nach früheren Verurteilungen führen zu spürbaren Aufschlägen:
- +12 Monate (+1 Jahr) Freiheitsstrafe in OG ZH SB120242, Täter 1.
- +6 Monate in OG ZH SB160163.
- +5 Monate in KG GR SR1 2025 29.
- +2 Monate in OG SO STBER.2020.7, KG GR SR1 2026 4, OG ZH SB250043, OG ZH SB250095, OG ZH SB250367, KG GR SR1 2025 14 und OG AG SST.2025.105.
III. Was die Praxis nicht entlastet
N 17 Aus den Urteilsbegründungen gehen klare Verteidigungslinien hervor, die von den Gerichten verworfen werden:
- Wirtschaftliche Not ohne Suchtdruck: Ausländische Kuriere berufen sich regelmässig auf Armut oder Schulden im Heimatland. Die Gerichte werten dies nicht als schuldmindernd: Armut allein rechtfertigt keine Rauschgiftkriminalität (AppG BS SB.2016.122 E. 4.4; OG ZH SB110475 E. II.4.9).
- Vorstrafenlosigkeit: Das Fehlen von Vorstrafen ist der gesetzliche Normalzustand und wirkt rein neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6; OG ZH SB210268 E. V.3.2; OG ZH SB250011 E. 4.2).
- Geständnis bei erdrückender Beweislage (in flagranti): Wird der Täter mit Drogen im Versteck, Handgepäck oder Magen gefasst, bringt das spätere Einräumen der Tat keinen oder nur einen geringfügigen Rabatt (maximal 10%; OG ZH SB110475 E. II.6.3.4; AppG BS SB.2016.122 E. 4.5; OG ZH SB250011 E. 4.2).
- Schutzbehauptung der blossen Gehilfenschaft: Wer als Kurier Drogen selbständig transportiert oder als Händler Stoff übergibt, ist funktioneller Mittäter; eine Strafreduktion nach Art. 25 StGB wird verweigert.
E. Belegte Strafmasse
Tabelle 1: Im Volltext analysierte Leit- und Berufungsentscheide zu Art. 19 BetmG (gespiegelt am Dispositiv)
| Entscheid & Datum | Norm & Droge | Reine Wirkstoffmenge | Rolle & Tatschwere | Einsatzstrafe Art. 19 BetmG | Asperation & Täterkomponenten | Ausgesprochen (Dispositiv) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| OG ZH SB130532 06.05.2014 | Art. 19 Abs. 1 (Vergehen) | 11.8 g rein Kokain (<18 g Schwelle) | Transporteur / Handlanger; Verschulden nicht mehr leicht | 6 Monate FS (Hehlerei trägt Einsatzstrafe 6 Mt.) | Asperationszuschlag für BetmG: +4 Monate FS | 10 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.) |
| OG BE SK 2020 143 18.02.2021 | Art. 19 Abs. 1 (Vergehen) | mehrere Gramm Kokain (Heroin Eigenkonsum) | Party-Abgabe an Kollegen; Verschulden leicht | 9 Monate FS (objektiv 9.5 Mt., Sucht -0.5 Mt.) | Asperation SVG-Delikte (Art. 91/95): +3 Monate FS | 12 Monate FS unbedingt + Busse Fr. 1'500.– |
| OG SH 50/2017/25 10.02.2021 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Amphetamin) | 174 g rein (ca. 5x Schwelle) | Aufbewahrer im Tiefkühler; Verschulden sehr leicht / noch leicht | 12 Monate FS (gesetzliches Minimum) | Täterkomponenten neutral | 12 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.) |
| KG GR SR1 2026 4 12.05.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b (Kokain) | 37.35 g rein (ca. 2x Schwelle) | Kleindealer zur Suchtdeckung; leichtes Verschulden | 12 Monate FS (360 Tage; gesetzliches Minimum) | Hehlerei/Falschanschuldigung +4 Mt., Vorstrafen +2 Mt., Beschleunigung -2 Mt., Widerruf +30 T. | 440 Tage FS unbedingt + 10 TS GS + Fr. 300.– Busse |
| OG SO STBER.2020.7 03.09.2020 (Täter 1) | Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bande) | 5.2 kg Hanfprodukte (185 Pflanzen) | Finanzier Indooranlage; Verschulden unterster Bereich leicht | 13 Monate FS | Alter/Krankheit und Verfahrensüberlänge (-20%) | 285 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 J.) |
| OG SO STBER.2020.7 03.09.2020 (Täter 2) | Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bande) | 5.2 kg Hanfprodukte (185 Pflanzen) | Gärtner / Techniker; Verschulden unterster Bereich leicht | 13 Monate FS | Vorstrafe +2 Mt., Verfahrensüberlänge (-20%) | 360 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 J.) |
| KG GR SR1 2024 16 13.11.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b (Kokain) | 56.35 g rein (ca. 3x Schwelle) | Kleinhändler auf tiefster Stufe; unterer Bereich | 14 Monate FS (objektiv 16 Mt., Suchtmilderung -2 Mt.) | Diebstahl +9 Mt., Sachbeschädigung +4 Mt., Geständnis -8 Mt. | 24 Monate FS unbedingt + Busse + 8 Jahre Landesverweisung |
| KG GR SK1 2018 26 10.03.2021 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 42.2 g rein (ca. 2.3x Schwelle) | Selbständiger Strassenhändler; Verschulden leicht bis mittel | 15 Monate FS | Asperation Hehlerei (Art. 160 StGB): +2 Monate FS | 17 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.) |
| KG GR SR1 2025 19 09.12.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. b (Kokain) | 139 g rein (7x Schwelle) | Fahrerin / Chauffeurin der Dealerin gegen Stoff | 20 Monate FS (Suchtminderung -2 Mt. -> 18 Mt. FS) | Persönliche Verhältnisse (-2 Mt.), Geständnis (-1 Mt.) | 15 Monate FS bedingt + 120 TS GS bedingt + Fr. 300.– Busse |
| OG ZH SB250043 24.04.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a mehrfach (Kokain) | 170.5 g rein (2x 100 g Gemisch: 96 g und 74.5 g rein) | Käufer zwecks Weiterverkaufs; Kfz-Magnetversteck | 20 Monate FS (für Kauf von 96 g rein) | Erster Kauf: +4 Monate FS; Vorstrafen +2 Mt., Beschleunigung -2 Mt. | 24 Monate FS bedingt + 70 TS GS unbedingt + 5 J. Landesverweisung |
| OG BE SK 2016 226 16.03.2017 | Art. 19 Abs. 1 (Freispruch Abs. 2 lit. c) | 1'687 g Marihuana, 831 Hanfpflanzen | Indoor-Produzent; Verschulden noch leicht | 220 TS Geldstrafe (Einsatzstrafe Anbau) | Asperation BetmG +30 TS, SVG +10 TS, Vorstrafe +10 TS | 240 TS GS bedingt + 30 TS GS unbedingt + Busse Fr. 200.– |
| AppG BS SB.2025.5 29.01.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Methamphetamin) | 474.4 g rein Crystal Meth (ca. 40x Schwelle) | Bahnbote (Spiegelschrank-Versteck); Stufe 5 | 24 Monate FS (2 Jahre) | Prekäre Lebensverhältnisse neutralisieren Vorstrafen | 24 Monate FS bedingt (128 T. Haft) + 10 TS GS bedingt + Busse |
| OG ZH SB250095 10.12.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Mischdrogen) | 221 g Kokain rein (>12x Schw.), 860 g Marihuana | Bunkerhalter mit Drittperson; eigene Sucht; noch leicht | 24 Monate FS (Vorstrafen +2 Mt. -> 26 Mt.) | Asperation Waffen +8.5 Mt., Ausweise +2.5 Mt. -> 37 Mt., Verschlechterungsverbot deckelt auf 35 Mt. | 35 Monate FS unbedingt (71 T. Haft) + 6 J. Landesverweisung |
| OG ZH SB250226 31.03.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 3 lit. a (Kokain) | 1'015.5 g Kokain rein (978 g Anstaltentreffen) | Kurierfahrerin Kfz-Geheimversteck; Vorbereitung | 26 Monate FS (Basis 39 Mt., Milderung ⅓ = -13 Mt.) | Asperation Marihuana (⅔ gekürzt): +2 Monate FS; Geständnis -4 Mt. | 24 Monate FS bedingt (20 T. Haft) + Fr. 400.– Busse + 5 J. LV |
| AppG BS SB.2016.122 20.04.2018 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 116.2 g rein (Hauptimport) | Flugzeug-Bodypacker (Stufe 5); nicht mehr leicht | 27 Monate FS (2 ¼ J.) | Asperation früherer Import (18 g rein): +3 Monate FS | 30 Monate FS, davon 15 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.) |
| OG SO STBER.2024.94 04.11.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a aBetmG (Heroin/Kokain) | 369 g Heroin rein (>30x Schw.), 84 g Kokain rein | Bunkerwächter mit Revolver; objektiv noch leicht | 27 Monate FS für qualifizierten Drogenbesitz | Gehilfenschaft Verkauf +5 Mt. -> 32 Mt.; Zeitablauf Art. 48 lit. e (18 Jahre): Halbierung (-16 Mt.) -> 16 Mt. | 15 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J., 439 T. Haft angerechnet) |
| OG ZH SB210268 15.11.2021 | Art. 19 Abs. 2 lit. b, c (Cannabis) | 130 kg Marihuana (Fr. 270'000.– Umsatz) | Grossbunker / Zwischenhandel; Verschulden noch leicht | 28 Monate FS | Spätes Teilgeständnis wirkt leicht mindernd (-4 Mt.) | 24 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J., 141 T. Haft) |
| KG GR SR1 2025 29 20.11.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 287.4 g rein (ca. 16x Schwelle) | Selbständiger Händler über 2 Jahre, Eigenkonsum | 28 Monate FS (Suchtminderung -2 Mt. -> 26 Mt. FS) | Vorstrafen +5 Mt., Geständnis -8 Mt.; Widerruf Vorstrafe (24 Mt.): Asperation +14 Mt. | 37 Monate FS unbedingt (71 T. Haft) + Fr. 500.– Busse |
| OG ZH SB250367 24.04.2026 | Art. 19 Abs. 2 (Kokain) | ca. 4.65–5 kg Kokain rein (rund 5 kg Gemisch 93%) | Verkäuferin / Gehilfin im Shop; nicht mehr leicht | 33 bis 34 Monate FS | Marihuana +1 Mt., AIG +3.5 Mt. -> 38 Mt. Tatverschulden; Geständnis/Tataufdeckung -10 Mt. | 30 Monate FS, davon 12 Mt. vollziehbar, 18 Mt. bedingt + 5 J. LV |
| KG GR SR1 2025 14 10.02.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 462.98 g rein (25x Schwelle) | Händler an 4 Bekannte über fast 6 Jahre; Suchtdeckung | 34 Monate FS | Vorstrafen und Delinquenz während Untersuchung: +2 Mt. | 36 Monate FS, davon 12 Mt. vollziehbar, 24 Mt. teilbedingt + GS |
| OG AG SST.2025.105 12.03.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Mischdrogen) | 380 g Kokain rein (>20x Schw.), 18 g Amphetamin | Überregionaler Zwischenhändler; Luxus- und Suchtmittel | 36 Monate FS (3 Jahre) | Entführungsvorbereitung: +12 Monate FS; Vorstrafen +2 Mt.; Widerruf Vorstrafe: Asperation +10 Mt. | 60 Monate FS (5 Jahre) unbedingt + 120 TS GS unbedingt |
| KG GR SK1 19 18 17.08.2021 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 733.7 g rein (40x Schwelle) | Gross- und Zwischenhändler über 22 Mt.; Verschulden erheblich | 38 Monate FS (hypothetische Einsatzstrafe) | Suchtmotivation -4 Mt., Geständnis -9 Mt., Überlänge -1 Mt. | 24 Monate FS bedingt + 80 TS GS (WG) + Fr. 800.– Busse |
| OG ZH SB250011 15.10.2025 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Heroin/Kokain) | 268.95 g Heroin rein (>22x Schw.), 299.4 g Kokain rein | Selbständiger Händler (Portionierung, Kundenkontakte) | 38 Monate FS | Vorstrafenlos (neutral); Geständnis in flagranti ohne Reue | 38 Monate FS unbedingt (70 T. Haft) + 5 J. Landesverweisung |
| TPF SK.2016.28 19.08.2016 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Heroin) | mind. 2.75 kg rein (>220x Schwelle) | Transporteur mit Logistikfunktionen; mittelschwer/schwer | 42 Monate FS (3.5 J.) | Geständnis und Kooperation: -6 Monate | 36 Monate FS, davon 12 Mt. vollziehbar, 24 Mt. teilbedingt |
| OG ZH SB160163 13.09.2016 | Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Mischdrogen) | 105 g rein Kokain, 1'357 MDMA-Pillen | Zwischenhändler mit Wohnungslager; nicht mehr leicht | 45 Monate FS (Bereich 42–48 Monate) | Waffengesetz +3 Mt., Vorstrafen +6 Mt., Geständnis -18 Mt. | 36 Monate FS, davon 18 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.) |
| OG ZH SB120242 19.11.2012 (Täter 1 B._____) | Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Heroin) | 4 kg rein Heroin (10 kg Gemisch) | Abnehmer / Zwischenhändler der Bande; Verschulden erheblich | 48 Monate FS (4 J.) | Einschlägige Vorstrafe aus 2004: +12 Monate FS (+1 J.) | 60 Monate FS (5 J.) unbedingt |
| OG BE SK 2015 298 01.03.2016 | Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Kokain) | 780 g rein Kokain (BART I) + 96 g (BART II) | Wohnungsgrosshandel / Kader; Verschulden schwer | 52 Monate FS (für Phase BART I) | Asperation Rückfallserie BART II: +28 Monate FS | 80 Monate FS (6 2/3 J.) unbedingt |
| OG ZH SB110475 13.10.2011 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | 1'818 g rein (>100x Schwelle) | Flugzeugkurier Handgepäck; Handlanger auf tiefster Stufe | 54 Monate FS (rechnerische Mengenbasisstrafe) | Kurierabschlag -20% (-10.8 Mt.), subj. -10%, Geständnis -10% | 32 Monate FS, davon 16 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.) |
| OG BE SK 2019 137 06.05.2020 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Methamphetamin) | 762.4 g rein Crystal Meth Pulver | Garagendepot für Grosshändler; schwer (Toxizität) | 58 Monate FS | Freispruch Thaipillen nach BGer-Rückweisung | 58 Monate FS unbedingt |
| OG ZH SB170269 15.09.2017 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Heroin) | ca. 4.3 kg rein (8.6 kg Gemisch) | Flugzeug-Kofferkurier; Verschulden nicht mehr leicht | 60 Monate FS (5 J.) | Geständnisrabatt und Reue: -18 Monate FS | 42 Monate FS unbedingt |
| OG AG SST.2025.91 09.06.2026 | Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain) | >5 kg rein Kokain (>282x Schwelle von 18 g) | Grosshändler mittlerer Stufe; 6 Mt. intensiver Handel | 96 Monate FS (8 Jahre) | Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) deckelt Strafe auf 6 J. | 72 Monate FS (6 Jahre) unbedingt + Geldstrafe |
| OG SO STBER.2025.11 13.01.2026 | Art. 19 Abs. 2 (Kokain/MDMA) | 21 kg Kokain (16.6 kg rein) + 16.1 kg MDMA (26'000 P.) | Generalimporteur / Grosszwischenhändler hoher Stufe | 108 Monate FS (9 J.; 8 J. Kokain + 1 J. MDMA) | Geldwäscherei: +6 Monate FS -> 114 Mt.; Beschleunigung -6 Mt. | 108 Monate FS (9 Jahre) unbedingt + 80 TS GS + 10 J. LV |
| OG ZH SB120242 19.11.2012 (Täter 2 A._____) | Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Heroin) | 48 kg rein Heroin (107 kg Gemisch) | Grossbunkerhalter im VW-Bus; schwer (100-kg-Fall) | 120 Monate FS (10 J.; Absage an «Gramm-Justiz») | Geständnis/Kooperation und Vorstrafe heben sich auf | 120 Monate FS (10 J.) unbedingt |
Tabelle 2: Bezifferte Asperationszuschläge für Nebendelikte
| Entscheid | Asperiertes Delikt | Zuschlag auf Einsatzstrafe | Konstellation / Urteilsbegründung |
|---|---|---|---|
| OG BE SK 2015 298 | BetmG-Rückfallserie (BART II) | +28 Monate FS | Neuer Tatentschluss und Fortführung des Grosshandels nach Haftentlassung (Einzelstrafe 41 Mt.) |
| OG AG SST.2025.105 | Vorbereitungshandlung Entführung (Art. 260bis StGB) | +12 Monate FS | Erarbeitung eines detaillierten Entführungsplans («Operation Pandora») und Bereithalten einer schallgedämpften Faustfeuerwaffe |
| KG GR SR1 2024 16 | Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2/3 aStGB) | +9 Monate FS | Mehrere nächtliche Einbrüche in Geschäftsgebäude zur Beschaffung von Bargeld und Wertgegenständen (Einzelstrafe 21 Mt.) |
| OG ZH SB250095 | Waffengesetz unterladene Pistole im Kfz (Art. 33 aWG) | +8 Monate FS | Griffbereites Mitführen einer geladenen Taschenpistole im Fahrzeug neben Drogenaufbewahrung (Einzelstrafe 10 Mt.) |
| OG SO STBER.2025.11 | Mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) | +6 Monate FS | Wäscherei hoher Erlöse aus dem Drogenhandel; wegen enger sachlicher Verknüpfung moderate Asperation |
| OG SO STBER.2024.94 | Gehilfenschaft Drogenverkauf (Art. 19 BetmG / 25 StGB) | +5 Monate FS | Unterstützung des Onkels beim Drogenverkauf neben der qualifizierten Bunkerung von 1.4 kg Heroin und 200 g Kokain (Einzelstrafe 10 Mt.) |
| OG ZH SB250043 | Zweiter separater Kokainkauf derselben Serie | +4 Monate FS | Erwerb von weiteren 100 g Kokain kurz nach dem ersten Kauf beim selben Dealer; enger situativer Zusammenhang |
| OG ZH SB160163 | Waffengesetz griffbereit im Tresor (Art. 33 WG) | +3 Monate FS | Griffbereite Faustfeuerwaffe (SIG P210) am Drogenbunker im Schlafzimmertresor |
| AppG BS SB.2016.122 | Mehrfache Drogenkuriereinfuhr (Art. 19 Abs. 2 BetmG) | +3 Monate FS | Zweiter, früherer Einfuhrtransport (knapp qualifizierte Menge von 18 g rein Kokain) |
| OG ZH SB250226 | Marihuana- und Kokainmehrheit (Art. 19 Abs. 2 BetmG) | +2 Monate FS | Transport von 820 g Marihuana neben 1 kg Kokain; wegen engen Zusammenhangs nach kantonaler Praxis um zwei Drittel gekürzt |
Orientierungsrahmen nach Verschuldensgraden (BGE 136 IV 55)
N 18 Aus den im Volltext ausgewerteten Gerichtsentscheiden kristallisiert sich folgendes Verschuldens- und Einsatzstrafenraster für den qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG heraus:
- Sehr leichtes bis noch leichtes Verschulden (12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe):
- Typische Fälle: Aufbewahrung/Depot im Tiefkühler ohne eigenen Vertrieb (OG SH 50/2017/25); Anbau von Drogenhanf (OG SO STBER.2020.7); Kleindealer und Gelegenheitsverkäufer zur Deckung des eigenen Suchtbedarfs (KG GR SR1 2026 4; KG GR SR1 2024 16; KG GR SK1 2018 26).
- Vollzug: Regelmässig bedingt aufgeschoben (Art. 42 StGB) oder ausnahmsweise Umwandlung in Geldstrafe.
- Leichtes bis mittleres Verschulden (18 bis 32 Monate Freiheitsstrafe):
- Typische Fälle: Chauffeure und Begleitpersonen von Dealern (KG GR SR1 2025 19); Käufer mittlerer Mengen zwecks Weiterverkaufs (OG ZH SB250043); Bahnboten, Flugzeug-Bodypacker und Kfz-Kurierinnen (nach Gewährung des 20%-Kurierabschlags oder Milderung für Anstaltentreffen; AppG BS SB.2025.5; OG ZH SB250226; AppG BS SB.2016.122; OG ZH SB110475); Bunkerhalter und -wächter mit Drogen- und Waffenlager (OG ZH SB250095; OG SO STBER.2024.94); Grossbunkerbetreiber für weiche Drogen (OG ZH SB210268: 130 kg Marihuana = 28 Monate); selbständige Strassenhändler über längere Zeit (KG GR SR1 2025 29: 28 Monate).
- Vollzug: Bedingt (bis 24 Monate) oder teilbedingt (Art. 43 StGB bei 24 bis 36 Monaten).
- Mittelschweres bis nicht mehr leichtes Verschulden (33 bis 48 Monate Freiheitsstrafe):
- Typische Fälle: Verkäuferinnen und Gehilfen in Vertriebs-Shops bei mehreren Kilogrammen (OG ZH SB250367: 33–34 Monate); selbständige Händler mit jahrelanger Aktivität oder mehreren hundert Gramm harter Drogen (KG GR SR1 2025 14; OG AG SST.2025.105; KG GR SK1 19 18; OG ZH SB250011; OG ZH SB160163); internationale Transportkoordinatoren im Kilogrammbereich (TPF SK.2016.28; OG ZH SB120242, Täter 1).
- Vollzug: Teilbedingt (bis 36 Monate) oder unbedingt.
- Schweres Verschulden (48 Monate bis 10+ Jahre Freiheitsstrafe):
- Typische Fälle: Grosshändler mit Kuriernetzwerken (OG BE SK 2015 298: 52 Monate Einsatzstrafe / 80 Monate Gesamtstrafe); Verwahrung extrem gefährlicher synthetischer Drogen (OG BE SK 2019 137: 58 Monate); Grossimporte im zweistelligen Kilogrammbereich (OG ZH SB170269: 60 Monate; OG AG SST.2025.91: 96 Monate; OG SO STBER.2025.11: 108 Monate); 100-kg-Bunker (OG ZH SB120242, Täter 2: 120 Monate).
- Vollzug: Vollständig unbedingt.
F. Prüfraster für die Praxis
N 19 Das folgende Prüfraster dient der systematischen Bestimmung und Verteidigung der Einsatzstrafe bei Art. 19 BetmG:
| Prüfschritt / Merkmal | Günstige Konstellation (mindernd) | Ungünstige Konstellation (schärfend) | Belegte Bandbreite / Wirkung |
|---|---|---|---|
| 1. Drogenart | Weiche Drogen (Cannabis) | Harte Drogen (Heroin, Kokain) und hochtoxische Synthetika (Methamphetamin) | Cannabis führt oft zur Mindeststrafe (12–13 Mt.) oder Geldstrafe; Methamphetamin zieht selbst bei Boten/Bunkerhaltern 24 bis 58 Mt. nach sich |
| 2. Wirkstoffmenge | Knappe Schwellenüberschreitung (18–50 g Kokain rein) | Massive Überschreitung (>100-fache Schwellenmenge, Kilogrammbereich) | Degressiver Mengeneffekt: Absage an starre «Gramm-Justiz» ab gewisser Schwelle (OG ZH SB120242) |
| 3. Funktion / Rolle | Reiner Bote, Chauffeur, Bodypacker ohne Führungsbefugnis | Initiator, Bunkerinhaber, Händler mit Unterkurieren, Generalimporteur | Gerichte gewähren Kurieren rund 20% Abschlag auf die Mengenbasisstrafe (OG ZH SB110475) |
| 4. Subjektive Motivation | Reine Suchtdeckung (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) oder Anstaltentreffen (lit. a) | Skrupelloses Gewinnstreben, Finanzierung von Luxusgütern, kriminelle Energie | Suchtdeckung mindert Einsatzstrafe empirisch um 2 bis 4 Mt. (KG GR SR1 2024 16); Anstaltentreffen um ⅓ (-13 Mt. in OG ZH SB250226) |
| 5. Deliktsdauer & Rückfall | Einmaliger Kuriergang oder kurze Spanne | Fortgesetzte Handelstätigkeit über Jahre; Rückfall nach Haftentlassung | Fortgesetzter Handel wiegt verschuldenserhöhend; Deliktsfortsetzung nach U-Haft führt zu Asperationszuschlag von +28 Mt. (OG BE SK 2015 298) |
| 6. Kooperation & Reue | Echtes Geständnis mit Offenlegung unentdeckter Mengen und Netzwerke | Leugnen, Schutzbehauptungen, Bagatellisieren trotz erdrückender Beweise | Geständnisrabatt beträgt 15% bis 33% (-8 bis -18 Mt. auf die Einsatzstrafe); bei In-flagranti-Ergreifung maximal 10% |
| 7. Nebendelikte & Asperation | Keine weiteren Delikte; enger Tatbezug (Kürzungsregeln greifen) | Schwere Entführungsvorbereitung (Art. 260bis StGB), geladene Waffe (Art. 33 WG) | Asperation schlägt mit +2 bis +12 Monaten zu Buche; Kürzungsregel halbiert oder drittelt Delikte derselben Serie |
| 8. Verschlechterungsverbot | Alleinige Berufung der beschuldigten Person (Art. 391 Abs. 2 StPO) | Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft | Deckelt Strafe zwingend auf das erstinstanzliche Mass (OG AG SST.2025.91; OG ZH SB250095) |
G. Ausgewertete Entscheide
- OG ZH SB120242 vom 19.11.2012: Bandenmässiger Grosshandel mit 48 kg reinem Heroin (107 kg Gemisch) in Zürich.
- Täter 1 (B._____): Abnehmer und Zwischenhändler von 4 kg reinem Heroin; Verschulden erheblich; Einsatzstrafe 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe; einschlägige Vorstrafe aus 2004 erhöht die Strafe um +12 Monate (+1 Jahr); Dispositiv: 60 Monate (5 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
- Täter 2 (A._____): Verwalter des Hauptdrogenbunkers im VW-Bus mit 107 kg Heroingemisch; Verschulden schwer (100-kg-Fall); Einsatzstrafe 120 Monate (10 Jahre) Freiheitsstrafe; das Obergericht erteilt einer schematischen «Gramm-Justiz» nach Straftabellen eine Absage; Geständnis/Kooperation und Vorstrafen heben sich gegenseitig auf; Dispositiv: 120 Monate (10 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
- OG ZH SB130532 vom 06.05.2014: Transport von 11.8 g reinem Kokain im Zug Biel-Zürich und mehrfache Hehlerei von 3 gestohlenen Smartphones (Wert Fr. 2'000.–). Da Kokainmenge unter Grenzwert von 18 g liegt, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die mehrfache Hehlerei bildet das schwerste Delikt mit einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe; für das Betäubungsmitteldelikt (für sich allein 6 Monate) erfolgt ein Asperationszuschlag von +4 Monaten; Dispositiv: 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
- OG ZH SB110475 vom 13.10.2011: Flugzeugkurier mit 1'986 g Kokaingemisch (1'818 g rein Kokain, Reinheitsgrad >90%, >100-fache Schwellenmenge) im Handgepäck gegen € 10'000.– Entlöhnung. Rechnerische Basisstrafe nach Mengenmodell Fingerhuth/Tschurr: 54 Monate Freiheitsstrafe. Gewährung eines rollenbezogenen Kurierabschlags von 20% (-10.8 Mt.) auf 43.2 Monate wegen Handlangerstellung auf tiefster Stufe ohne Weisungsbefugnis; Reduktion um 10% (-4.3 Mt.) für subjektive Tatschwere (Eventualvorsatz); Geständnisrabatt von 10% (-3.9 Mt.) bei Ergreifung in flagranti; Dispositiv: 32 Monate Freiheitsstrafe, davon 16 Monate teilbedingt, 16 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
- OG ZH SB160163 vom 13.09.2016: Gewerbsmässiger Grosshandel mit Kokain (105 g rein), MDMA (1'357 Pillen) und Amphetamin; Zwischenhändler mit Bunkerversteck im Schlafzimmertresor; Verschulden nicht mehr leicht; Einsatzstrafe 45 Monate Freiheitsstrafe; Asperationszuschlag für griffbereite Faustfeuerwaffe SIG P210 (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) +3 Monate auf 48 Monate; einschlägige Vorstrafen straferhöhend (+6 Monate) auf 54 Monate; Kooperation und Geständnisrabatt von 1/3 (-18 Monate); Dispositiv: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate teilbedingt, 18 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
- OG ZH SB170269 vom 15.09.2017: Einfuhr von 8.6 kg Heroingemisch (ca. 4.3 kg rein, >350-fache Schwellenmenge) per Flugzeug von Johannesburg nach Zürich im doppelten Kofferboden. Flugzeug-Kofferkurier; Verschulden wegen gigantischer Menge trotz Handlangerrolle nicht mehr leicht; Einsatzstrafe 60 Monate (5 Jahre) Freiheitsstrafe; echtes Geständnis und Reue führen zu einem Geständnisrabatt von -18 Monaten; Dispositiv: 42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
- OG ZH SB210268 vom 15.11.2021: Banden- und gewerbsmässiger Betrieb eines Marihuana-Bunkers (130 kg eingelagert, 90 kg verkauft, Umsatz Fr. 270'000.–). Tatverschulden im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG noch leicht wegen geringer Gefährlichkeit von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen; Einsatzstrafe 28 Monate Freiheitsstrafe; spätes Geständnis wirkt leicht strafmindernd (-4 Monate); Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 141 Tage U-Haft angerechnet).
- OG ZH SB250011 vom 15.10.2025: Selbständiger Drogenhandel mit 268.95 g reinem Heroin (>22-fache Schwellenmenge) und 299.4 g reinem Kokain (>16-fache Schwellenmenge) im Binnenbereich. Der Beschuldigte portionierte die Drogen selbst in Konsumeinheiten und verkaufte direkt an Endabnehmer. Reines Gewinnstreben ohne Eigenkonsum; Tatverschulden nicht mehr leicht bis mittelschwer; Einsatzstrafe 38 Monate Freiheitsstrafe; Täterkomponenten neutral (Vorstrafenlosigkeit neutral, Geständnis bei In-flagranti-Ergreifung ohne Reue nicht mindernd); Dispositiv: 38 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (70 Tage Haft angerechnet) + 5 Jahre Landesverweisung.
- OG ZH SB250043 vom 24.04.2026: Mehrfacher Erwerb von Kokain zum Weiterverkauf (zwei Lieferungen à 100 g Gemisch mit 96 g und 74.5 g rein Kokain, total 170.5 g rein Kokain). Transport mittels Magnetversteck am Unterboden des Fahrzeugs. Untergeordnete Händlerstufe; Verschulden noch leicht; Einsatzstrafe 20 Monate Freiheitsstrafe für die zweite Lieferung (96 g rein); Asperationszuschlag für die erste Lieferung (74.5 g rein) +4 Monate auf 24 Monate; Vorstrafen (+2 Monate) und Verletzung des Beschleunigungsgebots (-2 Monate) heben sich auf; Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre, 37 Tage Haft angerechnet) + 70 Tagessätze Geldstrafe unbedingt (SVG) + 5 Jahre Landesverweisung.
- OG ZH SB250095 vom 10.12.2025: Aufbewahrung und Bereithaltung von Mischdrogen (221 g rein Kokain, 860 g Marihuana, 295 g Haschisch, 119 g Ecstasy) in einer Wohnung zusammen mit einem Mittäter zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Objektiv nicht mehr leichtes, durch schwere eigene Drogensucht auf noch leicht gemindertes Verschulden; Einsatzstrafe 24 Monate Freiheitsstrafe; Vorstrafen +2 Monate auf 26 Monate; Asperation Waffengesetz (+8 Monate für griffbereite, unterladene Pistole im Auto und +0.5 Monate für Schlagring) sowie gefälschter Führerausweis (+2.5 Monate) ergab rechnerisch 37 Monate; das Obergericht deckelt die Strafe wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) auf 35 Monate; Dispositiv: 35 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (71 Tage Haft angerechnet) + 6 Jahre Landesverweisung.
- OG ZH SB250226 vom 31.03.2026: Kurierfahrt und Vermittlung von 1'015.5 g reinem Kokain (wovon 978 g rein Anstaltentreffen waren) sowie 820 g Marihuana mittels Kfz-Geheimversteck und Code-Sprache. Rechnerische Basisstrafe 39 Monate; Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG wegen überwiegendem Anstaltentreffen führt zu einer Reduktion um ⅓ (-13 Monate) auf eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe; Asperation für Marihuana nach kantonaler Kürzungsregel um ⅔ reduziert (+2 Monate) auf 28 Monate; Geständnis und Reue -4 Monate; Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 20 Tage Haft angerechnet) + Busse Fr. 400.– + 5 Jahre Landesverweisung.
- OG ZH SB250367 vom 24.04.2026: Tätigkeit als Verkäuferin und Gehilfin in einem organisierten Drogenshop (Portionieren, Verpacken, Übergabe und Einkassieren gegen freie Kost und Logis). Gehandelt wurden rund 5 kg Kokaingemisch mit 93% Reinheitsgrad (ca. 4.65–5 kg rein Kokain) und Marihuana. Handeln aus Abhängigkeit vom Shop-Inhaber; Verschulden nicht mehr leicht; Einsatzstrafe 33 bis 34 Monate Freiheitsstrafe; Asperation Marihuana (+1 Monat) und AIG-Vergehen (+3.5 Monate) auf 38 Monate Tatverschulden; Vorstrafen +2 Monate; massive Kooperation und Offenlegung der gesamten Organisation führen zu einem ausserordentlichen Geständnisrabatt von -10 Monaten; Dispositiv: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar, 18 Monate bedingt (487 Tage Haft angerechnet) + 5 Jahre Landesverweisung.
- OG BE SK 2015 298 vom 01.03.2016: Banden- und gewerbsmässiger Kokainhandel in zwei Phasen. Phase BART I: 2'600 g Gemisch (780 g rein Kokain); Einsatzstrafe 52 Monate Freiheitsstrafe (Basis Hansjakob 44 Mt. + Erhöhung für kriminelle Raffinesse und Druck auf Kuriere mit Rektaltransport). Phase BART II: Fortsetzung des Handels unmittelbar nach Entlassung aus Untersuchungshaft (320 g Gemisch, 96 g rein; Einzelstrafe 41 Mt.); Asperationszuschlag für Rückfallserie massiv auf +28 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt; Dispositiv: 80 Monate (6 2/3 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
- OG BE SK 2016 226 vom 16.03.2017: Indoor-Hanfanbau mit 324 Stecklingen und 507 erntereifen Pflanzen (potentielle Ernte ca. 10 kg Cannabis); 1'687 g Marihuana sichergestellt. Das Obergericht spricht den Beschuldigten im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) mangels Erntennachweises frei. Verurteilung ausschliesslich nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen) und SVG; Einsatzstrafe für Hanfanbau 220 Tagessätze Geldstrafe, Asperation BetmG +30 TS, SVG +10 TS, Vorstrafe +10 TS; Dispositiv: 240 Tagessätze zu Fr. 30.– bedingt + 30 Tagessätze Verbindungsgeldstrafe unbedingt (total 270 TS GS) + Busse Fr. 200.–.
- OG BE SK 2019 137 vom 06.05.2020: Aufbewahrung und Bunkerung von 813.8 g Crystal Meth Pulver (762.4 g rein Methamphetamin HCI, 22x Schwelle) in der Garage des Bruders für einen Grosshändler. Nach BGer-Rückweisung (6B_145/2018) Freispruch vom Vorwurf des Ankaufs von 2'000 Thaipillen mangels Zeugeneinvernahme. Verschulden schwer wegen des ausserordentlichen Zerstörungspotenzials von Methamphetamin; Dispositiv: 58 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
- OG BE SK 2020 143 vom 18.02.2021: Beschuldigter erwirbt monatlich 25 g Kokain für Drogenpartys und teilt dieses mit Kollegen; im Auto 24 g Kokain und 25 g Heroin sichergestellt. Das Obergericht stellt fest, dass das Heroin reiner Eigenkonsum war und bei Kokain die Schwellenmenge von 18 g für Abgabe an Dritte nicht nachgewiesen ist (in dubio pro reo); Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen). Betm-Delikt bildet Einsatzstrafe mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (objektiv 9.5 Mt., Sucht -0.5 Mt.); Asperation für mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91/95 SVG) um +3 Monate; Dispositiv: 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (wegen Uneinsichtigkeit bei SVG-Vorstrafen) + Busse Fr. 1'500.–.
- AppG BS SB.2016.122 vom 20.04.2018: Mehrfache Einfuhr von Kokain per Bodypacking aus Brasilien (Hauptimport 116.2 g rein Kokain sowie früherer Import von 18 g rein Kokain). Hierarchiestufe 5 nach Eugster/Frischknecht; Lebensgefahr durch Ingestion von Fingerlingen; Verschulden keineswegs mehr leicht; Einsatzstrafe 27 Monate (2 ¼ Jahre) Freiheitsstrafe für Hauptimport; Asperationszuschlag für früheren Import +3 Monate auf 30 Monate; wirtschaftliche Armut und Vorstrafenlosigkeit wirken neutral; Geständnis bei In-flagranti-Ergreifung wertlos; Dispositiv: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 15 Monate teilbedingt, 15 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
- AppG BS SB.2025.5 vom 29.01.2026: Transport von 474.4 g reinem Methamphetamin (Crystal Meth, knapp 500 g Gemisch, ca. 40-fache Schwellenmenge) in einem ICE von Frankfurt am Main nach Basel SBB. Die Drogen waren mit einem Vierkantschlüssel im Spiegelschrank einer Zugtoilette deponiert. Reiner Bote auf Hierarchiestufe 5; wegen der grossen Menge hochgefährlicher Drogen jedoch nicht am untersten Rand; Einsatzstrafe 24 Monate (2 Jahre) Freiheitsstrafe; Täterkomponenten neutral (prekäre Verhältnisse gleichen Vorstrafen aus); Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 4 Jahre, 128 Tage Haft angerechnet) + 10 Tagessätze Geldstrafe bedingt + Busse Fr. 500.–.
- KG GR SK1 2018 26 vom 10.03.2021: Verkauf von 42.2 g reinem Kokain (ca. 2.3x Schwelle von 18 g) über mehrere Monate durch selbständigen Strassenhändler; Entgegennahme gestohlener Wertsachen (Hehlerei). Verschulden leicht bis mittel; Einsatzstrafe 15 Monate Freiheitsstrafe für Art. 19 BetmG; Asperation Hehlerei (Art. 160 StGB) +2 Monate; Dispositiv: 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
- KG GR SK1 19 18 vom 17.08.2021: Gross- und Zwischenhandel mit 733.7 g reinem Kokain (40x Schwelle) über 22 Monate. Hypothetische Einsatzstrafe 38 Monate Freiheitsstrafe; Reduktion um 4 Monate auf 34 Monate wegen ausschliesslicher Deckung des eigenen Suchtbedarfs und Weitergabe zum Einstandspreis ohne Luxusstreben (analog Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG); Geständnisrabatt von 1/4 (-9 Monate) für freiwillige Offenlegung von 1.1 kg Umsatz; Verfahrensdauer -1 Monat; Waffendelikt (Art. 33 WG) kumulativ mit 80 Tagessätzen Geldstrafe geahndet; Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) + 80 Tagessätze Geldstrafe bedingt + Busse Fr. 800.–.
- KG GR SR1 2024 16 vom 13.11.2025: Gewerbsmässiger Kokainhandel (56.35 g rein Kokain, ca. 3-fache Schwellenmenge) und Heroinvergehen durch Gelegenheitsverkäufe zur Suchtdeckung neben gewerbs- und bandenmässigen Einbruchdiebstählen. Unterste Hierarchiestufe; objektive Einsatzstrafe 16 Monate, gemindert um 2 Monate nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG auf 14 Monate Freiheitsstrafe; Asperation für Einbrüche (+9 Monate), Sachbeschädigung (+4 Monate), Hausfriedensbruch (+2 Monate), Kfz-Entwendung (+1.5 Monate), Heroin (+1 Monat) und Hinderung Amtshandlung (+0.5 Monate) auf 32 Monate Tatverschulden; Geständnis, Kooperation und Reue führen zu einem Nachlass von -8 Monaten; Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe unbedingt + Übertretungsbusse + 8 Jahre Landesverweisung.
- KG GR SR1 2025 14 vom 10.02.2026: Fortgesetzter Verkauf von Kokain (462.98 g rein Kokain, 25-fache Schwellenmenge) an vier feste Abnehmer über einen Zeitraum von fast 6 Jahren zur Finanzierung des eigenen Suchtmittelbedarfs. Objektiv eher leichtes Tatverschulden; Einsatzstrafe 34 Monate Freiheitsstrafe; Vorstrafen und erneute Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung erhöhen die Strafe um +2 Monate auf 36 Monate; Dispositiv: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar, 24 Monate teilbedingt (Probezeit 2 Jahre, 63 Tage Haft angerechnet) + 90 Tagessätze Geldstrafe unbedingt + Busse Fr. 400.–.
- KG GR SR1 2025 19 vom 09.12.2025: Begleitung und Fahrdienste für eine Dealerin bei Verkaufsfahrten über 8 Monate mit insgesamt 139 g reinem Kokain (ca. 7-fache Schwellenmenge) gegen Entlöhnung in Betäubungsmitteln. Untergeordnete Funktion (reine Chauffeurin, knapp mehr als Gehilfenschaft); leichtes Verschulden; Einsatzstrafe 20 Monate Freiheitsstrafe, gemindert um 2 Monate nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG auf 18 Monate; schwierige persönliche Verhältnisse (-2 Monate) und Geständnis (-1 Monat) senken die Strafe um weitere -3 Monate; Dispositiv: 15 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 2 Tage Haft angerechnet) + 120 Tagessätze Geldstrafe bedingt (SVG) + Busse Fr. 300.–.
- KG GR SR1 2025 29 vom 20.11.2025: Selbständiger Kokainhandel über fast zwei Jahre mit 383.2 g Gemisch (287.4 g rein Kokain, ca. 16-fache Schwellenmenge) an 14 Abnehmer zur Eigenbedarfsdeckung. Keine Organisation, keine Kuriere; leichtes Tatverschulden; Einsatzstrafe 28 Monate Freiheitsstrafe, gemindert um 2 Monate nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG auf 26 Monate; Vorstrafen (+5 Monate) und Geständnis/Kooperation (-8 Monate) ergeben eine Netto-Täterstrafe von 23 Monaten; Asperationszuschlag für Widerruf einer früheren Freiheitsstrafe von 24 Monaten um +14 Monate auf 37 Monate; Dispositiv: 37 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (71 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet) + Busse Fr. 500.–.
- KG GR SR1 2026 4 vom 12.05.2026: Gewerbsmässiger Kokainhandel (37.35 g rein Kokain, etwas mehr als doppelte Schwellenmenge) durch Weiterverkauf an Bekannte zwecks Finanzierung des eigenen massiven Drogenkonsums sowie Hehlerei, falsche Anschuldigung und Konsum von Valium. Leichtes Tatverschulden; Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG führt zur Festsetzung der Einsatzstrafe auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten (360 Tagen) Freiheitsstrafe; Asperation für Nebendelikte +4 Monate; Vorstrafen +2 Monate; Verletzung des Beschleunigungsgebots -2 Monate; Widerruf bedingte Entlassung +30 Tage; Dispositiv: 440 Tage Freiheitsstrafe unbedingt (Gesamtstrafe) + 10 Tagessätze Geldstrafe bedingt + Busse Fr. 300.–.
- OG SH 50/2017/25 vom 10.02.2021: Aufbewahrung von 174 g Amphetamin im Tiefkühler für einen Dritten gegen Entgelt und Eigenbedarfsportion (ca. 5-fache Schwellenmenge von 36 g). Verschulden sehr leicht bis noch leicht wegen reiner Aufbewahrung ohne eigenen Handel; Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe (gesetzliches Minimum); Dispositiv: 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
- OG SO STBER.2020.7 vom 03.09.2020: Bandenmässiger Cannabisanbau in Indooranlage (5.2 kg Hanfprodukte, 185 Pflanzen). Weiche Droge; Verschulden im untersten Bereich eines leichten Verschuldens; Einsatzstrafe je 13 Monate Freiheitsstrafe.
- Täter 1 (Finanzier): Umwandlung in Geldstrafe wegen Alters und Krankheit sowie Verfahrensverzögerung; Dispositiv: 285 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre).
- Täter 2 (Gärtner): Vorstrafe straferhöhend (+2 Mt.), Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20%; Dispositiv: 360 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre).
- OG SO STBER.2024.94 vom 04.11.2025: Qualifizierte Aufbewahrung und Bewachung eines Drogenlagers seines Onkels (1.433 kg Heroingemisch mit 369 g rein Heroin, >30-fache Schwellenmenge, und 204 g Kokaingemisch mit 84 g rein Kokain, >4.6-fache Schwellenmenge) mit einem griffbereiten, voll geladenen Revolver sowie Gehilfenschaft zum Drogenverkauf im Jahr 2007. Objektiv noch leichtes Verschulden; Einsatzstrafe 27 Monate Freiheitsstrafe für qualifizierten Drogenbesitz; Asperation Gehilfenschaft Verkauf +5 Monate auf 32 Monate; wegen des Zeitablaufs von 18 Jahren seit Tatbegehung (Art. 48 lit. e StGB) wird die Strafe halbiert (-16 Monate) auf 16 Monate; Beschleunigungsgebot -1 Monat; Dispositiv: 15 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 439 Tage Haft und vorzeitiger Vollzug angerechnet).
- OG SO STBER.2025.11 vom 13.01.2026: Gewerbs- und bandenmässiger Handel als Generalimporteur und Grosszwischenhändler mit 21 kg Kokain (16.59 kg rein, wovon 4 kg rein in den Verkehr gebracht wurden) und 16.12 kg MDMA (rund 26'000 Ecstasy-Pillen) sowie mehrfache Geldwäscherei. Sehr hohe Hierarchiestufe mit Direktbezug aus dem Ausland; Verschulden im unteren Bereich mittelschwer; Einsatzstrafe 108 Monate (9 Jahre) Freiheitsstrafe (gebildet aus 8 Jahren für Kokain und 1 Jahr für MDMA); Asperationszuschlag für mehrfache Geldwäscherei wegen engem Konnex moderat mit +6 Monaten auf 114 Monate bemessen; Vorstrafen und vorbildliche Führung während mehrjähriger Haft gleichen sich aus; Verletzung des Beschleunigungsgebots führt zu -6 Monaten; Dispositiv: 108 Monate (9 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt (Haft 2019–2026 angerechnet) + 80 Tagessätze Geldstrafe unbedingt + 10 Jahre Landesverweisung.
- OG AG SST.2025.91 vom 09.06.2026: Intensiver, gewerbsmässiger Grosshandel mit Kokain über ein halbes Jahr mit einer Gesamtmenge von über 5 kg reinem Kokain (>282-fache Schwellenmenge). Mittlere Hierarchiestufe mit eigenständigen Vertriebskanälen; rein monetäre Bereicherungsabsicht ohne eigenen Drogenkonsum; Verschulden mittelschwer bis schwer; Einsatzstrafe 96 Monate (8 Jahre) Freiheitsstrafe; da jedoch nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, verhinderte das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine Straferhöhung über das erstinstanzliche Urteil hinaus; Dispositiv: 72 Monate (6 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt (als teilweise Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe) + Geldstrafe.
- OG AG SST.2025.105 vom 12.03.2026: Überregionaler Drogenhandel mit Mischdrogen (380 g rein Kokain, 18 g rein Amphetamin, 10 LSD-Trips) sowie strafbare Vorbereitungshandlungen zu einer Entführung (Art. 260bis StGB; «Operation Pandora» mit schallgedämpfter Waffe). Motiviert durch Sucht und Luxusausgaben (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nur leicht mindernd); Verschulden nicht mehr leicht bis mittelschwer; Einsatzstrafe 36 Monate (3 Jahre) Freiheitsstrafe; Asperationszuschlag für Entführungsvorbereitung massiv mit +12 Monaten auf 48 Monate; Vorstrafen +2 Monate auf 50 Monate; Asperation wegen Widerrufs einer früheren SVG-Freiheitsstrafe um +10 Monate auf 60 Monate; Dispositiv: 60 Monate (5 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt (Gesamtstrafe) + 120 Tagessätze Geldstrafe unbedingt.
- TPF SK.2016.28 vom 19.08.2016: Beförderung und logistische Weiterleitung von 7.85 kg Heroingemisch (mind. 2.75 kg rein Heroin, >220-fache Schwellenmenge) per Pkw von den Niederlanden in die Schweiz. Verschulden mittelschwer bis schwer wegen Transportkoordination; Einsatzstrafe 42 Monate (3.5 Jahre) Freiheitsstrafe; Kooperation und Geständnis führen zu Reduktion um 6 Monate; Dispositiv: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar, 24 Monate teilbedingt (Probezeit 2 Jahre).