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Strafzumessung: Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 BetmG)

Art. 19 Abs. 1 BetmG — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe · Art. 19 Abs. 2 BetmG (schwerer Fall) — Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (1 bis 20 Jahre), verbindbar mit Geldstrafe · Art. 19 Abs. 3 BetmG — Strafmilderungsgründe (freies richterliches Ermessen nach Art. 48a StGB)

Auswertungsstand 06.09.2026 · Gesamtbestand Art. 19 BetmG 3'657 Entscheide · Recherchetrichter 1'606 Schuldsprüche $\rightarrow$ 825 mit Strafzumessungsbegriffen $\rightarrow$ 761 mit Einsatzstrafe zu Art. 19 Abs. 2 · Ausgewerteter Kernkorpus 16 Leit- und Berufungsentscheide (18 im Volltext analysierte Täter-Strafzumessungen) · Belegte Einsatzstrafen 9 bis 120 Monate Freiheitsstrafe

Grundlage und Methodik dieser Auswertung

Grundlage dieser empirischen Auswertung ist der publizierte Rechtsprechungsbestand auf entscheidsuche.ch zum Betäubungsmittelstrafrecht. Die spezialisierte Falldatenbank von strafzumessung.ch/betmdatabase diente dabei als Wegweiser und Fundstellenregister, um einschlägige Originalentscheide der Schweizer Gerichte zu lokalisieren. Sämtliche in diesem Kommentar publizierten Strafmasse, Zumessungsschritte und Erwägungen beruhen ausschliesslich auf der eigenständigen Volltextanalyse der Originalurteile; pauschale statistische Aggregatdaten Dritter fliessen nicht in die Kommentierung ein.

Aus dem Gesamtkorpus von über 3'657 Entscheiden zu Art. 19 BetmG wurden 16 Referenz- und Leitentscheide mit insgesamt 18 Einzelfall-Strafzumessungen (in OG SO STBER.2020.7 und OG ZH SB120242 wurden je zwei Mittäter mit unterschiedlichen Rollen separat beurteilt) im Volltext ausgewertet. In diesen Entscheiden legen die kantonalen Berufungsgerichte sowie das Bundesstrafgericht die dogmatischen Zumessungsschritte methodisch transparent dar:

  1. Bestimmung des Leitdelikts und Festsetzung der hypothetischen Einsatzstrafe für Art. 19 BetmG anhand der objektiven und subjektiven Tatschwere;
  2. Bezifferte Asperationszuschläge für Nebendelikte gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB;
  3. Gewichtung der Täterkomponenten (Geständnisrabatte, Vorstrafenaufschläge, Verfahrensverzögerungen);
  4. Festsetzung der Endstrafe und Wahl der Vollzugsform (bedingt, teilbedingt oder unbedingt).

Gegenprobe am Dispositiv: Jeder ausgewiesene Strafwert wird systematisch mit dem tatsächlichen Urteilsdispositiv abgeglichen. Einsatzstrafe und Endstrafe klaffen im Betäubungsmittelstrafrecht regelmässig um 6 bis 18 Monate auseinander:

  • Echte Geständnisnachlässe: Ein kooperatives Aussageverhalten oder die freiwillige Offenlegung von nicht nachweisbaren Umsätzen führt in der Praxis zu Strafminderungen von 10% bis zu einem Drittel (z.B. -18 Monate in OG ZH SB170269 und OG ZH SB160163; -9 Monate in KG GR SK1 19 18).
  • Asperationszuschläge: Nebendelikte wie Waffendelinquenz (Art. 33 WG) oder Hehlerei (Art. 160 StGB) führen zu Erhöhungen um 2 bis 3 Monate; Rückfallphasen innerhalb einer Deliktsserie können gar Asperationszuschläge von +28 Monaten nach sich ziehen (OG BE SK 2015 298).
  • Kompensation von Verfahrensverzögerungen: Verletzungen des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV) werden von den Gerichten mit Strafnachlässen von 1 bis 3 Monaten oder prozentualen Kürzungen um rund 20% kompensiert (z.B. in OG SO STBER.2020.7).

A. Einordnung: Das Leitdelikt im Rauschgiftstrafrecht

N 1 Art. 19 Abs. 1 BetmG normiert als Grundtatbestand ein Vergehen mit einem ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Liegt ein qualifizierter Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit, Gewerbsmässigkeit oder Anbieten an Jugendliche in Ausbildungsstätten), wandelt sich die Tat in ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und einer Obergrenze von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 StGB).

N 2 Für die Methodik der Strafzumessung gilt: Liegt ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG vor, bildet das Betäubungsmitteldelikt im gesamten Deliktsbündel praktisch ausnahmslos das schwerste Delikt und trägt zwingend die Einsatzstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Typische Begleitdelikte — Waffendelinquenz (Art. 33 WG), Hehlerei (Art. 160 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), Urkundenfälschungen (Art. 251 StGB) oder Strassenverkehrsdelikte — drohen mildere Höchststrafen an und werden als Nebenstrafen asperiert oder kumuliert. Verbleibt die Tat hingegen im Rahmen des Grundtatbestands von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen), kann ein konkurrierendes Vermögensdelikt die schwerste Tat bilden: In OG ZH SB130532 bildete die mehrfache Hehlerei das Leitdelikt mit einer Einsatzstrafe von 6 Monaten, auf welche das Betäubungsmitteldelikt (11.8 g Kokain) mit einem Asperationszuschlag von +4 Monaten aufgerechnet wurde.

N 3 Der Schwerpunkt der materiellen Strafzumessungsdiskussion liegt praktisch immer auf der Festsetzung der Einsatzstrafe selbst. Streitpunkte betreffen die Einordnung der Tatschwere, die Hierarchiestufe des Beschuldigten im Vertriebsnetz sowie das Vorliegen privilegierender subjektiver Motive (insbesondere Sucht- und Eigenkonsumfinanzierung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG).


B. Die strafzumessungsrelevanten Tatmerkmale

I. Drogenart und Gefährlichkeitsgrad

N 4 Die Rechtsprechung differenziert strikt nach dem Gefährlichkeits- und Zerstörungspotenzial der gehandelten Substanz:

  1. Harte Drogen mit hohem Abhängigkeits- und Letalitätsrisiko (Heroin, Kokain): Bilden den Kernbereich schwerer Freiheitsstrafen.
  2. Synthetische Drogen (Amphetamin, Methamphetamin, MDMA/Ecstasy): Werden toxikologisch als hochentwickelte Gefährdungsstoffe eingestuft. Methamphetamin (Crystal Meth) zieht wegen seines extremen Zerstörungspotenzials besonders strenge Sanktionen nach sich: Bei Aufbewahrung von 762 g reinem Methamphetamin für einen Grosshändler verhängte das Obergericht Bern 58 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (OG BE SK 2019 137).
  3. Cannabis / Drogenhanf: Drogenhanf begründet nach ständiger Rechtsprechung keinen schweren Fall der Gesundheitsgefährdung (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Fällt ein Cannabishandel unter Banden- oder Gewerbsmässigkeit (lit. b/c), führt die Qualifikation zwar formell in den Verbrechensstrafrahmen (mindestens 1 Jahr); die Gerichte setzen die Einsatzstrafe wegen der geringen Gefährlichkeit jedoch regelmässig am absolut untersten Rand fest (z.B. 13 Monate in OG SO STBER.2020.7; 28 Monate bei 130 kg Marihuana in OG ZH SB210268). Fehlt der Nachweis der Gewerbsmässigkeit bei einem Indoor-Anbau, greift das Primat der Geldstrafe (270 Tagessätze in OG BE SK 2016 226).

II. Menge und Wirkstoffkonzentration: Der Schwellenwert-Multiplikator

N 5 Die Drogenmenge ist ein zentraler Indikator für den objektiven Unrechtsgehalt, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung (BGE 121 IV 202 E. 2cc; BGE 122 IV 299 E. 2c). Massgebend ist stets die Menge des reinen Wirkstoffs (Reinsubstanz), nicht das Gesamtgewicht des Verschnitts oder Streckmittels.

N 6 Zur Begründung des schweren Falls nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelten feste Grenzwerte (18 g reines Kokain, 12 g reines Heroin, 36 g reines Amphetamin, ca. 200 Trips LSD). Für die Strafzumessung ist das Mass der Überschreitung dieses Schwellenwerts massgebend:

  • Unterschreitung / Schwellennähe: Liegt die reine Abgabemenge unter der Schwelle, verbleibt es beim Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG mit Einsatzstrafen von 6 bis 9 Monaten (OG ZH SB130532; OG BE SK 2020 143). Bei knapper Überschreitung (18–50 g Kokain rein) bewegen sich die Einsatzstrafen um 15 Monate Freiheitsstrafe (KG GR SK1 2018 26).
  • Mittlere Überschreitung (5-fache bis 20-fache Menge): Führt bei Bunkeren oder Kleinverteilern zu Einsatzstrafen von 12 bis 24 Monaten (OG SH 50/2017/25: 174 g Amphetamin = 12 Monate Einsatzstrafe).
  • Massive Überschreitung (>100-fache Menge bis Kilogrammbereich): Begründet Einsatzstrafen von 32 Monaten bis über 10 Jahre (OG ZH SB110475: 1.8 kg Kokain rein = 54 Monate rechnerische Basisstrafe / 32 Monate Endstrafe; OG BE SK 2015 298: 2.6 kg Kokain = 80 Monate; OG ZH SB120242: 48 kg reines Heroin = 120 Monate / 10 Jahre Einsatzstrafe).

N 7 Degressive Mengeneffekt-Regel und Absage an die «Gramm-Justiz»: Je weiter die Drogenmenge über dem gesetzlichen Grenzwert liegt, desto mehr verliert die reine Quantität an relativer Bedeutung für die Strafschärfung (BGE 121 IV 193 E. 2aa). In OG ZH SB120242 E. III.3.3 erteilte das Zürcher Obergericht einer rein rechnerischen «Gramm-Justiz» nach Straftabellen eine ausdrückliche Absage: Während mathematische Tabellen bei 48 kg reinem Heroin zu Strafen von über 16 Jahren geführt hätten, setzte das Gericht die Einsatzstrafe für den Bunkerverwalter unter Würdigung des konkreten Gesamtverschuldens auf 10 Jahre (120 Monate) fest.

III. Funktionsteilung und Hierarchiestufen: Die rollenspezifische Praxis

N 8 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre (Eugster/Frischknecht, AJP 2014, S. 327 ff., zitiert in AppG BS SB.2016.122 E. 4.5) hängt die Einsatzstrafe entscheidend von der Funktion des Täters im Vertriebsnetz ab. Die Auswertung der Urteilsbegründungen belegt folgende rollenbezogene Abstufungen:

  1. Grosshändler, Finanziers und Logistikkader (Hierarchiestufen 1–2): Beherrschen das Netzwerk, verfügen über Weisungsbefugnis und schöpfen den Hauptgewinn ab. Einsatzstrafen beginnen ab 4 Jahren (48 Monaten) und erreichen bei 100-kg-Bunkern 10 Jahre (120 Monate) Freiheitsstrafe:
  2. Grosskuriere und Transportkoordinatoren (Hierarchiestufe 3–4): Organisieren Grenzübertritte mit Fahrzeugen oder Koffern im Kilogrammbereich. Einsatzstrafen bewegen sich zwischen 3.5 und 5 Jahren (42 bis 60 Monaten):
    • 42 Monate Einsatzstrafe für Pkw-Kurier mit 2.75 kg reinem Heroin (TPF SK.2016.28).
    • 60 Monate Einsatzstrafe für Kofferkurier mit 4.3 kg reinem Heroin per Flugzeug (OG ZH SB170269).
  3. Reine Flugzeugkuriere und Bodypacker (Hierarchiestufe 5): Tragen das Entdeckungs- und Lebensrisiko bei minimalem Entgelt (Fr. 1'000.– bis 3'000.–). Die Gerichte gewähren Kurieren auf unterster Stufe regelmässig einen Abschlag von rund 20% auf die mengenbasierte Basisstrafe (OG ZH SB110475 E. II.6.2.1.3). Einsatzstrafen liegen typischerweise bei 24 bis 32 Monaten:
    • 27 Monate Einsatzstrafe für Bodypacker mit 116.2 g reinem Kokain (AppG BS SB.2016.122).
    • 32 Monate Endstrafe (nach 20% Kurierabzug und 10% Geständnisrabatt von 54 Monaten Basisstrafe) bei 1.8 kg reinem Kokain im Handgepäck (OG ZH SB110475).
  4. Aufbewahrer und Bunkerhalter im Binnenbereich: Stellen Wohnungen, Garagen oder Keller zur Verfügung. Bei reiner Verwahrung ohne Vertriebsaktivität liegt das Verschulden am gesetzlichen Minimum (12 Monate in OG SH 50/2017/25). Handelt es sich jedoch um hochtoxische Drogen (Crystal Meth), steigt auch die Bunkerstrafe massiv an (58 Monate in OG BE SK 2019 137).
  5. Selbständige Strassenhändler und Konsumentenabgeber: Verkaufen Portionen an Endabnehmer. Einsatzstrafen liegen je nach Dauer und Menge zwischen 9 und 15 Monaten (OG BE SK 2020 143: 9 Monate Einsatzstrafe; KG GR SK1 2018 26: 15 Monate).
  6. Produzenten von Cannabis (Indoor-Anbau): Bewegen sich bei bandenmässigem Anbau am gesetzlichen Mindeststrafmass von 13 Monaten Freiheitsstrafe (OG SO STBER.2020.7), bzw. bei Nichtnachweis der Gewerbsmässigkeit im reinen Geldstrafenbereich (OG BE SK 2016 226).

IV. Deliktsdauer und Gewerbsmässigkeit

N 9 Die Dauer der illegalen Handelstätigkeit wiegt schwer: Ein einmaliger Gelegenheitsimport stellt trotz grosser Menge ein punktuelles Versagen dar, wogegen ein über 12 bis 24 Monate fortgesetzter Drogenhandel eine erhebliche kriminelle Energie belegt (KG GR SK1 19 18). Ein rascher Rückfall nach Haftentlassung führt zu drastischer Asperation (OG BE SK 2015 298: +28 Monate Asperationszuschlag für Rückfallphase).

V. Beweggründe: Gewinnsucht vs. Eigenkonsumfinanzierung (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG)

N 10 Nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 48a StGB), wenn der Täter Betäubungsmittel verabreicht, abgibt oder feilhält, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.

N 11 Die Gerichte stellen hierfür strenge Anforderungen:

  • Eine Strafmilderung greift nur Platz, wenn die Delinquenz ausschliesslich oder ganz überwiegend der Deckung des eigenen Suchtbedarfs diente (BGer 6B_85/2013 E. 3.1).
  • Handelte der Täter nachweislich primär unter dem Druck einer schweren Drogenabhängigkeit und ohne Bereicherungsabsicht (z.B. Weitergabe zum Einstandspreis an Mitkonsumenten zur Erzielung von Mengenrabatten), mindert dies das subjektive Tatverschulden spürbar: In KG GR SK1 19 18 reduzierte das Kantonsgericht Graubünden die hypothetische Einsatzstrafe von 38 Monaten allein wegen der Suchtmotivation um 4 Monate auf 34 Monate.

C. Asperation und Begleitdelikte

N 12 Wird der Beschuldigte neben Art. 19 BetmG für weitere Straftaten verurteilt, gilt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB — vorausgesetzt, für die Nebendelikte kommen gleichartige Strafen (Freiheitsstrafen) in Betracht. Bei ungleichartigen Strafarten greift das Kumulationsprinzip (BGE 144 IV 217 E. 2.2).

N 13 In der Praxis belegte Zuschläge auf die Einsatzstrafe:

  1. Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG): Griffbereite Schusswaffen am Drogenbunker werden bei Freiheitsstrafen mit +3 Monaten asperiert (OG ZH SB160163: Pistole SIG P210 führt zu +3 Monaten). Bei Geldstrafe erfolgt ein kumulativer Ausspruch (KG GR SK1 19 18: kumulativ 80 Tagessätze).
  2. Hehlerei (Art. 160 StGB): Die Entgegennahme gestohlener Wertsachen als Drogenzahlung schlägt mit rund +2 Monaten zu Buche (KG GR SK1 2018 26).
  3. Deliktsmehrheit innerhalb des BetmG (mehrere Transporte): Frühere separate Transporte knapp qualifizierter Mengen erhöhen die Einsatzstrafe um +3 Monate (AppG BS SB.2016.122).
  4. Fortsetzungstat nach Haftentlassung (Rückfallaspiration): Setzt ein Grosshändler nach Haftentlassung den Handel sofort wieder fort, asperiert das Gericht die neue Serie massiv mit +28 Monaten auf die ursprüngliche Einsatzstrafe von 52 Monaten (OG BE SK 2015 298).
  5. Strassenverkehrsdelikte (Art. 91 / 95 SVG): Mehrfaches Fahren trotz Ausweisentzug und in fahrunfähigem Zustand erhöht eine Einsatzstrafe von 9 Monaten um +3 Monate (OG BE SK 2020 143).

D. Täterkomponenten und was die Praxis nicht entlastet

I. Strafmindernde Täterfaktoren

N 14 Umfassendes Geständnis und Tataufdeckung: Ein Geständnis wirkt strafmindernd, wenn der Täter Taten oder Mengenumsätze offenlegt, die ohne seine Mitwirkung unbewiesen geblieben wären:

  • In KG GR SK1 19 18 reduzierte das Gericht die Strafe um ein Viertel (-9 Monate), weil der Beschuldigte freiwillig 1.1 kg Stoff einräumte.
  • In OG ZH SB160163 und OG ZH SB170269 führte die Kooperation zu Geständnisrabatten von rund einem Drittel (-18 Monate).

N 15 Verletzung des Beschleunigungsgebots: Verzögert sich das Verfahren unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 1 StPO), kompensieren die Gerichte dies mit -1 bis -3 Monaten oder prozentualen Kürzungen um 20% (OG SO STBER.2020.7).

II. Straferhöhende Faktoren

N 16 Einschlägige Vorstrafen: Rückfälle nach früheren Verurteilungen führen zu empfindlichen Aufschlägen:

III. Was die Praxis nicht entlastet

N 17 Aus den Urteilsbegründungen gehen klare Verteidigungslinien hervor, die von den Gerichten verworfen werden:

  1. Wirtschaftliche Not ohne Suchtdruck: Ausländische Kuriere berufen sich regelmässig auf Armut oder Schulden im Heimatland. Die Gerichte werten dies nicht als schuldmindernd: Armut allein rechtfertigt keine Rauschgiftkriminalität (AppG BS SB.2016.122 E. 4.4; OG ZH SB110475 E. II.4.9).
  2. Vorstrafenlosigkeit: Das Fehlen von Vorstrafen ist der gesetzliche Normalzustand und wirkt rein neutral (BGE 136 IV 1 E. 2.6; OG ZH SB210268 E. V.3.2).
  3. Geständnis bei erdrückender Beweislage (in flagranti): Wird der Täter mit Drogen im Handgepäck oder Magen gefasst, bringt das spätere Einräumen der Tat nur einen geringfügigen Rabatt (maximal 10%; OG ZH SB110475 E. II.6.3.4; AppG BS SB.2016.122 E. 4.5).
  4. Schutzbehauptung der blossen Gehilfenschaft: Wer als Kurier Drogen selbständig transportiert oder als Händler Stoff übergibt, ist funktioneller Mittäter des Transports bzw. Verkaufs; eine Reduktion nach Art. 25 StGB wird verweigert.

E. Belegte Strafmasse

Tabelle 1: Im Volltext analysierte Leit- und Berufungsentscheide zu Art. 19 BetmG (gespiegelt am Dispositiv)

Entscheid & DatumNorm & DrogeReine WirkstoffmengeRolle & TatschwereEinsatzstrafe Art. 19 BetmGAsperation & TäterkomponentenAusgesprochen (Dispositiv)
OG ZH SB130532
06.05.2014
Art. 19 Abs. 1 (Vergehen)11.8 g rein Kokain (<18 g Schwelle)Transporteur / Handlanger; Verschulden nicht mehr leicht6 Monate FS (Hehlerei trägt Einsatzstrafe 6 Mt.)Asperationszuschlag für BetmG: +4 Monate FS10 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.)
OG BE SK 2020 143
18.02.2021
Art. 19 Abs. 1 (Vergehen)mehrere Gramm Kokain (Heroin Eigenkonsum)Party-Abgabe an Kollegen; Verschulden leicht9 Monate FS (objektiv 9.5 Mt., Sucht -0.5 Mt.)Asperation SVG-Delikte (Art. 91/95): +3 Monate FS12 Monate FS unbedingt + Busse Fr. 1'500.–
OG SH 50/2017/25
10.02.2021
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Amphetamin)174 g rein (ca. 5x Schwelle)Aufbewahrer im Tiefkühler; Verschulden sehr leicht / noch leicht12 Monate FS (gesetzliches Minimum)Täterkomponenten neutral12 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.)
OG BE SK 2016 226
16.03.2017
Art. 19 Abs. 1 (Freispruch Abs. 2 lit. c)1'687 g Marihuana, 831 HanfpflanzenIndoor-Produzent; Verschulden noch leicht220 TS Geldstrafe (Einsatzstrafe Anbau)Asperation BetmG +30 TS, SVG +10 TS, Vorstrafe +10 TS240 TS GS bedingt + 30 TS GS unbedingt + Busse Fr. 200.–
OG SO STBER.2020.7
03.09.2020 (Täter 1)
Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bande)5.2 kg Hanfprodukte (185 Pflanzen)Finanzier Indooranlage; Verschulden unterster Bereich leicht13 Monate FSAlter/Krankheit und Verfahrensüberlänge (-20%)285 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 J.)
OG SO STBER.2020.7
03.09.2020 (Täter 2)
Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bande)5.2 kg Hanfprodukte (185 Pflanzen)Gärtner / Techniker; Verschulden unterster Bereich leicht13 Monate FSVorstrafe +2 Mt., Verfahrensüberlänge (-20%)360 TS Geldstrafe bedingt (Probezeit 2 J.)
KG GR SK1 2018 26
10.03.2021
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain)42.2 g rein (ca. 2.3x Schwelle)Selbständiger Strassenhändler; Verschulden leicht bis mittel15 Monate FSAsperation Hehlerei (Art. 160 StGB): +2 Monate FS17 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.)
OG ZH SB210268
15.11.2021
Art. 19 Abs. 2 lit. b, c (Cannabis)130 kg Marihuana (Fr. 270'000.– Umsatz)Grossbunker / Zwischenhandel; Verschulden noch leicht28 Monate FSSpätes Teilgeständnis wirkt leicht mindernd (-4 Mt.)24 Monate FS bedingt (Probezeit 2 J.)
AppG BS SB.2016.122
20.04.2018
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain)116.2 g rein (Hauptimport)Flugzeug-Bodypacker (Stufe 5); Verschulden nicht mehr leicht27 Monate FS (2 ¼ J.)Asperation früherer Import (18 g rein): +3 Monate FS30 Monate FS, davon 15 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.)
OG ZH SB110475
13.10.2011
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain)1'818 g rein (>100x Schwelle)Flugzeugkurier Handgepäck; Handlanger auf tiefster Stufe54 Monate FS (rechnerische Mengenbasisstrafe)Kurierabschlag -20% (-10.8 Mt.), subj. -10%, Geständnis -10%32 Monate FS, davon 16 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.)
KG GR SK1 19 18
17.08.2021
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Kokain)733.7 g rein (40x Schwelle)Gross- und Zwischenhändler über 22 Mt.; Verschulden erheblich38 Monate FS (hypothetische Einsatzstrafe)Suchtmotivation -4 Mt., Geständnis -9 Mt., Überlänge -1 Mt.24 Monate FS bedingt + 80 TS GS (WG) + Fr. 800.– Busse
TPF SK.2016.28
19.08.2016
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Heroin)mind. 2.75 kg rein (>220x Schwelle)Transporteur mit Logistikfunktionen; Verschulden mittelschwer/schwer42 Monate FS (3.5 J.)Geständnis und Kooperation: -6 Monate36 Monate FS, davon 12 Mt. vollziehbar, 24 Mt. teilbedingt
OG ZH SB160163
13.09.2016
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Mischdrogen)105 g rein Kokain, 1'357 MDMA-PillenZwischenhändler mit Wohnungslager; Verschulden nicht mehr leicht45 Monate FS (Bereich 42–48 Monate)Waffengesetz +3 Mt., Vorstrafen +6 Mt., Geständnis -18 Mt.36 Monate FS, davon 18 Mt. teilbedingt (Probezeit 2 J.)
OG ZH SB120242
19.11.2012 (Täter 1 B._____)
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Heroin)4 kg rein Heroin (10 kg Gemisch)Abnehmer / Zwischenhändler der Bande; Verschulden erheblich48 Monate FS (4 J.)Einschlägige Vorstrafe aus 2004: +12 Monate FS (+1 J.)60 Monate FS (5 J.) unbedingt
OG BE SK 2015 298
01.03.2016
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Kokain)780 g rein Kokain (BART I) + 96 g (BART II)Wohnungsgrosshandel / Kader; Verschulden schwer (Rektalkuriere)52 Monate FS (für Phase BART I)Asperation Rückfallserie BART II: +28 Monate FS80 Monate FS (6 2/3 J.) unbedingt
OG BE SK 2019 137
06.05.2020
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Methamphetamin)762.4 g rein Crystal Meth PulverGaragendepot für Grosshändler; Verschulden schwer (Toxizität)58 Monate FSFreispruch Thaipillen nach BGer-Rückweisung58 Monate FS unbedingt
OG ZH SB170269
15.09.2017
Art. 19 Abs. 2 lit. a (Heroin)ca. 4.3 kg rein (8.6 kg Gemisch)Flugzeug-Kofferkurier; Verschulden nicht mehr leicht60 Monate FS (5 J.)Geständnisrabatt und Reue: -18 Monate FS42 Monate FS unbedingt
OG ZH SB120242
19.11.2012 (Täter 2 A._____)
Art. 19 Abs. 2 lit. a, b (Heroin)48 kg rein Heroin (107 kg Gemisch)Grossbunkerhalter im VW-Bus; Verschulden schwer (100-kg-Fall)120 Monate FS (10 J.; Absage an «Gramm-Justiz»)Geständnis/Kooperation und Vorstrafe heben sich auf120 Monate FS (10 J.) unbedingt

Tabelle 2: Bezifferte Asperationszuschläge für Nebendelikte

EntscheidAsperiertes DeliktZuschlag auf EinsatzstrafeKonstellation / Urteilsbegründung
OG BE SK 2015 298BetmG-Rückfallserie (BART II)+28 Monate FSNeuer Tatentschluss und Fortführung des Grosshandels nach Haftentlassung (Einzelstrafe 41 Mt.)
OG ZH SB160163Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)+3 Monate FSGriffbereite Faustfeuerwaffe (SIG P210) am Drogenaufbewahrungsort im Schlafzimmertresor
AppG BS SB.2016.122Mehrfacher Import (Art. 19 Abs. 2 BetmG)+3 Monate FSFrüherer separater Kurierimport einer knapp qualifizierten Menge (18 g rein Kokain)
OG BE SK 2020 143Strassenverkehrsdelikte (Art. 91/95 SVG)+3 Monate FSMehrfaches Fahren trotz Ausweisentzug und Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Drogenkonsum
KG GR SK1 2018 26Hehlerei (Art. 160 StGB)+2 Monate FSEntgegennahme gestohlener Wertsachen (Schmuck, Elektronik) von Konsumenten als Zahlungsmittel

Orientierungsrahmen nach Verschuldensgraden (BGE 136 IV 55)

N 18 Aus den im Volltext ausgewerteten Gerichtsentscheiden kristallisiert sich folgendes Verschuldens- und Einsatzstrafenraster für den qualifizierten Fall nach Art. 19 Abs. 2 BetmG heraus:

  • Sehr leichtes bis noch leichtes Verschulden (12 bis 15 Monate Freiheitsstrafe):
    • Typische Fälle: Aufbewahrung/Depot im Tiefkühler ohne eigenen Vertrieb (OG SH 50/2017/25); Anbau von Drogenhanf (OG SO STBER.2020.7); Strassenhändler mit knapper Schwellenüberschreitung (KG GR SK1 2018 26).
    • Vollzug: Regelmässig bedingt aufgeschoben (Art. 42 StGB) oder ausnahmsweise Umwandlung in Geldstrafe.
  • Leichtes bis mittleres Verschulden (15 bis 32 Monate Freiheitsstrafe):
    • Typische Fälle: Flugzeug-Bodypacker und Handgepäckkuriere (nach Gewährung des 20%-Kurierabschlags auf die Mengenbasisstrafe; AppG BS SB.2016.122; OG ZH SB110475); Grossbunkerbetreiber für weiche Drogen (OG ZH SB210268: 130 kg Marihuana = 28 Monate Einsatzstrafe).
    • Vollzug: Bedingt (bis 24 Monate) oder teilbedingt (Art. 43 StGB bei 24 bis 36 Monaten).
  • Mittelschweres bis nicht mehr leichtes Verschulden (34 bis 48 Monate Freiheitsstrafe):
  • Schweres Verschulden (48 Monate bis 10+ Jahre Freiheitsstrafe):
    • Typische Fälle: Grosshändler mit Kuriernetzwerken (OG BE SK 2015 298: 52 Monate Einsatzstrafe / 80 Monate Gesamtstrafe); Verwahrung extrem gefährlicher synthetischer Drogen (OG BE SK 2019 137: 58 Monate); Grossimporte im zweistelligen Kilogrammbereich (OG ZH SB170269: 60 Monate); 100-kg-Bunker (OG ZH SB120242, Täter 2: 120 Monate).
    • Vollzug: Vollständig unbedingt.

F. Prüfraster für die Praxis

N 19 Das folgende Prüfraster dient der systematischen Bestimmung und Verteidigung der Einsatzstrafe bei Art. 19 BetmG:

Prüfschritt / MerkmalGünstige Konstellation (mindernd)Ungünstige Konstellation (schärfend)Belegte Bandbreite / Wirkung
1. DrogenartWeiche Drogen (Cannabis)Harte Drogen (Heroin, Kokain) und hochtoxische Synthetika (Methamphetamin)Cannabis führt oft zur absoluten Mindeststrafe (12–13 Mt.) oder Geldstrafe; Methamphetamin zieht selbst beim Bunkerhalter 58 Mt. unbedingt nach sich
2. WirkstoffmengeKnappe Schwellenüberschreitung (18–50 g Kokain rein)Massive Überschreitung (>100-fache Schwellenmenge, Kilogrammbereich)Degressiver Mengeneffekt: Absage an starre «Gramm-Justiz» ab gewisser Schwelle (OG ZH SB120242)
3. Funktion / RolleReiner Bote, Handlanger, Bodypacker ohne GewinnbeteiligungInitiator, Bunkerinhaber, Händler mit Unterkurieren, BandenkopfGerichte gewähren reinen Kurieren einen rollenbezogenen Abschlag von rund 20% auf die rechnerische Mengenbasisstrafe (OG ZH SB110475)
4. Subjektive MotivationReine Sucht- und Eigenkonsumfinanzierung ohne Reingewinn (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG)Skrupelloses Gewinnstreben, Finanzierung von Luxusgütern, kriminelle EnergieReine Suchtdeckung mindert Einsatzstrafe empirisch um rund 10–15% (-4 Mt. in KG GR SK1 19 18)
5. Deliktsdauer & RückfallEinmaliger Kuriergang oder kurze SpanneFortgesetzte Handelstätigkeit über 12–24 Monate; Rückfall nach HaftentlassungFortgesetzter Handel wiegt verschuldenserhöhend; Deliktsfortsetzung nach U-Haft führt zu Asperationszuschlag von +28 Mt. (OG BE SK 2015 298)
6. Kooperation & ReueEchtes Geständnis mit Offenlegung unentdeckter Mengen und AbnehmerLeugnen, Schutzbehauptungen, Bagatellisieren trotz erdrückender BeweiseGeständnisrabatt beträgt 15% bis 33% (-9 bis -18 Mt. auf die Einsatzstrafe); bei In-flagranti-Ergreifung maximal 10%
7. NebendelikteKeine weiteren Delikte; unbewaffnetGeladene Waffe im Tresor (Art. 33 WG), Hehlerei (Art. 160 StGB), SVGAsperation schlägt typischerweise mit +2 bis +3 Monaten Freiheitsstrafe zu Buche

G. Ausgewertete Entscheide

  • OG ZH SB120242 vom 19.11.2012: Bandenmässiger Grosshandel mit 48 kg reinem Heroin (107 kg Gemisch) in Zürich.
    • Täter 1 (B._____): Abnehmer und Zwischenhändler von 4 kg reinem Heroin; Verschulden erheblich; Einsatzstrafe 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe; einschlägige Vorstrafe aus 2004 erhöht die Strafe um +12 Monate (+1 Jahr); Dispositiv: 60 Monate (5 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
    • Täter 2 (A._____): Verwalter des Hauptdrogenbunkers im VW-Bus mit 107 kg Heroingemisch; Verschulden schwer (100-kg-Fall); Einsatzstrafe 120 Monate (10 Jahre) Freiheitsstrafe; das Obergericht erteilt einer schematischen «Gramm-Justiz» nach Straftabellen eine Absage; Geständnis/Kooperation und Vorstrafen heben sich gegenseitig auf; Dispositiv: 120 Monate (10 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
  • OG ZH SB130532 vom 06.05.2014: Transport von 11.8 g reinem Kokain im Zug Biel-Zürich und mehrfache Hehlerei von 3 gestohlenen Smartphones (Wert Fr. 2'000.–). Da Kokainmenge unter Grenzwert von 18 g liegt, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG. Die mehrfache Hehlerei bildet das schwerste Delikt mit einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe; für das Betäubungsmitteldelikt (für sich allein 6 Monate) erfolgt ein Asperationszuschlag von +4 Monaten; Dispositiv: 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
  • OG ZH SB110475 vom 13.10.2011: Flugzeugkurier mit 1'986 g Kokaingemisch (1'818 g rein Kokain, Reinheitsgrad >90%, >100-fache Schwellenmenge) im Handgepäck gegen € 10'000.– Entlöhnung. Rechnerische Basisstrafe nach Mengenmodell Fingerhuth/Tschurr: 54 Monate Freiheitsstrafe. Gewährung eines rollenbezogenen Kurierabschlags von 20% (-10.8 Mt.) auf 43.2 Monate wegen Handlangerstellung auf tiefster Stufe ohne Weisungsbefugnis; Reduktion um 10% (-4.3 Mt.) für subjektive Tatschwere (Eventualvorsatz); Geständnisrabatt von 10% (-3.9 Mt.) bei Ergreifung in flagranti; Dispositiv: 32 Monate Freiheitsstrafe, davon 16 Monate teilbedingt, 16 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
  • OG ZH SB160163 vom 13.09.2016: Gewerbsmässiger Grosshandel mit Kokain (105 g rein), MDMA (1'357 Pillen) und Amphetamin; Zwischenhändler mit Bunkerversteck im Schlafzimmertresor; Verschulden nicht mehr leicht; Einsatzstrafe 45 Monate Freiheitsstrafe; Asperationszuschlag für griffbereite Faustfeuerwaffe SIG P210 (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) +3 Monate auf 48 Monate; einschlägige Vorstrafen straferhöhend (+6 Monate) auf 54 Monate; Kooperation und Geständnisrabatt von 1/3 (-18 Monate); Dispositiv: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 18 Monate teilbedingt, 18 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
  • OG ZH SB170269 vom 15.09.2017: Einfuhr von 8.6 kg Heroingemisch (ca. 4.3 kg rein, >350-fache Schwellenmenge) per Flugzeug von Johannesburg nach Zürich im doppelten Kofferboden. Flugzeug-Kofferkurier; Verschulden wegen gigantischer Menge trotz Handlangerrolle nicht mehr leicht; Einsatzstrafe 60 Monate (5 Jahre) Freiheitsstrafe; echtes Geständnis und Reue führen zu einem Geständnisrabatt von -18 Monaten; Dispositiv: 42 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
  • OG ZH SB210268 vom 15.11.2021: Banden- und gewerbsmässiger Betrieb eines Marihuana-Bunkers (130 kg eingelagert, 90 kg verkauft, Umsatz Fr. 270'000.–). Tatverschulden im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG noch leicht wegen geringer Gefährlichkeit von Cannabis im Vergleich zu harten Drogen; Einsatzstrafe 28 Monate Freiheitsstrafe; spätes Geständnis wirkt leicht strafmindernd (-4 Monate); Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre, 141 Tage U-Haft angerechnet).
  • OG BE SK 2015 298 vom 01.03.2016: Banden- und gewerbsmässiger Kokainhandel in zwei Phasen. Phase BART I: 2'600 g Gemisch (780 g rein Kokain); Einsatzstrafe 52 Monate Freiheitsstrafe (Basis Hansjakob 44 Mt. + Erhöhung für kriminelle Raffinesse und Druck auf Kuriere mit Rektaltransport). Phase BART II: Fortsetzung des Handels unmittelbar nach Entlassung aus Untersuchungshaft (320 g Gemisch, 96 g rein; Einzelstrafe 41 Mt.); Asperationszuschlag für Rückfalltat massiv auf +28 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt; Dispositiv: 80 Monate (6 2/3 Jahre) Freiheitsstrafe unbedingt.
  • OG BE SK 2016 226 vom 16.03.2017: Indoor-Hanfanbau mit 324 Stecklingen und 507 erntereifen Pflanzen (potentielle Ernte ca. 10 kg Cannabis); 1'687 g Marihuana sichergestellt. Das Obergericht spricht den Beschuldigten im Berufungsverfahren vom Vorwurf der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG) mangels Erntennachweises frei. Verurteilung ausschliesslich nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen) und SVG; Einsatzstrafe für Hanfanbau 220 Tagessätze Geldstrafe, Asperation BetmG +30 TS, SVG +10 TS, Vorstrafe +10 TS; Dispositiv: 240 Tagessätze zu Fr. 30.– bedingt + 30 Tagessätze Verbindungsgeldstrafe unbedingt (total 270 TS GS) + Busse Fr. 200.–.
  • OG BE SK 2019 137 vom 06.05.2020: Aufbewahrung und Bunkerung von 813.8 g Crystal Meth Pulver (762.4 g rein Methamphetamin HCI, 22x Schwelle) in der Garage des Bruders für einen Grosshändler. Nach BGer-Rückweisung (6B_145/2018) Freispruch vom Vorwurf des Ankaufs von 2'000 Thaipillen mangels Zeugeneinvernahme. Verschulden schwer wegen des ausserordentlichen Zerstörungspotenzials von Methamphetamin; Dispositiv: 58 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
  • OG BE SK 2020 143 vom 18.02.2021: Beschuldigter erwirbt monatlich 25 g Kokain für Drogenpartys und teilt dieses mit Kollegen; im Auto 24 g Kokain und 25 g Heroin sichergestellt. Das Obergericht stellt fest, dass das Heroin reiner Eigenkonsum war und bei Kokain die Schwellenmenge von 18 g für Abgabe an Dritte nicht nachgewiesen ist (in dubio pro reo); Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen). Betm-Delikt bildet Einsatzstrafe mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (objektiv 9.5 Mt., Sucht -0.5 Mt.); Asperation für mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91/95 SVG) um +3 Monate; Dispositiv: 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (wegen Uneinsichtigkeit bei SVG-Vorstrafen) + Busse Fr. 1'500.–.
  • AppG BS SB.2016.122 vom 20.04.2018: Mehrfache Einfuhr von Kokain per Bodypacking aus Brasilien (Hauptimport 116.2 g rein Kokain sowie früherer Import von 18 g rein Kokain). Hierarchiestufe 5 nach Eugster/Frischknecht; Lebensgefahr durch Ingestion von Fingerlingen; Verschulden keineswegs mehr leicht; Einsatzstrafe 27 Monate (2 ¼ Jahre) Freiheitsstrafe für Hauptimport; Asperationszuschlag für früheren Import +3 Monate auf 30 Monate; wirtschaftliche Armut und Vorstrafenlosigkeit wirken neutral; Geständnis bei In-flagranti-Ergreifung wertlos; Dispositiv: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 15 Monate teilbedingt, 15 Monate vollziehbar (Probezeit 2 Jahre).
  • KG GR SK1 2018 26 vom 10.03.2021: Verkauf von 42.2 g reinem Kokain (ca. 2.3x Schwelle von 18 g) über mehrere Monate durch selbständigen Strassenhändler; Entgegennahme gestohlener Wertsachen (Hehlerei). Verschulden leicht bis mittel; Einsatzstrafe 15 Monate Freiheitsstrafe für Art. 19 BetmG; Asperation Hehlerei (Art. 160 StGB) +2 Monate; Dispositiv: 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
  • KG GR SK1 19 18 vom 17.08.2021: Gross- und Zwischenhandel mit 733.7 g reinem Kokain (40x Schwelle) über 22 Monate. Hypothetische Einsatzstrafe 38 Monate Freiheitsstrafe; Reduktion um 4 Monate auf 34 Monate wegen ausschliesslicher Deckung des eigenen Suchtbedarfs und Weitergabe zum Einstandspreis ohne Luxusstreben (analog Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG); Geständnisrabatt von 1/4 (-9 Monate) für freiwillige Offenlegung von 1.1 kg Umsatz; Verfahrensdauer -1 Monat; Waffendelikt (Art. 33 WG) kumulativ mit 80 Tagessätzen Geldstrafe geahndet; Dispositiv: 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre) + 80 Tagessätze Geldstrafe bedingt + Busse Fr. 800.–.
  • OG SH 50/2017/25 vom 10.02.2021: Aufbewahrung von 174 g Amphetamin im Tiefkühler für einen Dritten gegen Entgelt und Eigenbedarfsportion (ca. 5-fache Schwellenmenge von 36 g). Verschulden sehr leicht bis noch leicht wegen reiner Aufbewahrung ohne eigenen Handel; Einsatzstrafe 12 Monate Freiheitsstrafe (gesetzliches Minimum); Dispositiv: 12 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre).
  • OG SO STBER.2020.7 vom 03.09.2020: Bandenmässiger Cannabisanbau in Indooranlage (5.2 kg Hanfprodukte, 185 Pflanzen). Weiche Droge; Verschulden im untersten Bereich eines leichten Verschuldens; Einsatzstrafe je 13 Monate Freiheitsstrafe.
    • Täter 1 (Finanzier): Umwandlung in Geldstrafe wegen Alters und Krankheit sowie Verfahrensverzögerung; Dispositiv: 285 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre).
    • Täter 2 (Gärtner): Vorstrafe straferhöhend (+2 Mt.), Reduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots um 20%; Dispositiv: 360 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 20.– bedingt (Probezeit 2 Jahre).
  • TPF SK.2016.28 vom 19.08.2016: Beförderung und logistische Weiterleitung von 7.85 kg Heroingemisch (mind. 2.75 kg rein Heroin, >220-fache Schwellenmenge) per Pkw von den Niederlanden in die Schweiz. Verschulden mittelschwer bis schwer wegen Transportkoordination; Einsatzstrafe 42 Monate (3.5 Jahre) Freiheitsstrafe; Kooperation und Geständnis führen zu Reduktion um 6 Monate; Dispositiv: 36 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate vollziehbar, 24 Monate teilbedingt (Probezeit 2 Jahre).