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Rechtsprechung zu Art. 19 BetmG

I. Leitentscheide (Bundesgericht)

BGE 150 IV 213

  • Fundstelle: BGE 150 IV 213 (Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024)
  • Thema: Mengenmässig schwerer Fall bei wiederholter Tatbegehung (Kumulationsprinzip)
  • Kernaussage: Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen. Das Bundesgericht hält trotz Kritik in der Doktrin und abweichender kantonaler Rechtsprechung (u.a. Obergericht Aargau) an dieser Rechtsprechung fest; der Singular «die Widerhandlung» in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG steht einer Addition nicht entgegen.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gesundheitsgefährdung vieler Menschen / Mengenschwelle)

BGE 145 IV 312

  • Fundstelle: BGE 145 IV 312 (Urteil 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019)
  • Thema: Schwellenwert für Methamphetamin und Bestätigung der Mengenschwellen
  • Kernaussage: Die Betäubungsmittelmenge bleibt auch unter dem revidierten Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ein zentrales Kriterium für die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (mindestens 20 Personen). Für Methamphetamin ist ein Grenzwert von 12 Gramm reinem Methamphetamin-Hydrochlorid (bzw. ca. 10 Gramm Base) massgeblich. Das Bundesgericht bekräftigt die geltenden Grenzwerte für Heroin (12 g), Kokain (18 g), Amphetamin (36 g) und LSD (200 Dosen/Trips). Kann die Reinheit mangels Sicherstellung nicht chemisch analysiert werden, darf ohne Willkür auf den mittleren Reinheitsgrad des Schwarzmarktes am Tatort und zur Tatzeit abgestellt werden.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Grenzwerte und Beweiswürdigung)

BGE 129 IV 188

  • Fundstelle: BGE 129 IV 188 (Urteil 6S.103/2003 vom 5. Juni 2003)
  • Thema: Gewerbsmässigkeit — Schwellenwert für den grossen Umsatz
  • Kernaussage: Ein mit gewerbsmässigem Drogenhandel erzielter Umsatz von CHF 100'000.- oder mehr gilt im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG als gross. Der Zeitraum, über den sich die gewerbsmässige Tätigkeit erstreckte, ist für die Beurteilung der Umsatzgrösse unerheblich. Erreicht der Täter den Grenzumsatz von CHF 100'000.- nicht und liegt auch kein erheblicher Gewinn vor, ist er wegen vollendeter einfacher Widerhandlung (Abs. 1) zu verurteilen; eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Tatbegehung fällt ausser Betracht.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Qualifikation der Gewerbsmässigkeit)

BGE 129 IV 253

  • Fundstelle: BGE 129 IV 253 (Urteil 6S.38/2003 vom 9. Juli 2003)
  • Thema: Gewerbsmässigkeit — Schwellenwert für den erheblichen Gewinn
  • Kernaussage: Erheblich im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist ein durch den Drogenhandel erzielter Reingewinn, der mindestens CHF 10'000.- erreicht. Liegt ein solcher Reingewinn vor, ist der qualifizierte Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Bruttoumsatz unter der Schwelle von CHF 100'000.- verblieben ist.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Erheblicher Gewinn)

BGE 124 IV 86

  • Fundstelle: BGE 124 IV 86 (Urteil des Kassationshofes vom 6. März 1998)
  • Thema: Begriff und Nachweis der Bandenmässigkeit
  • Kernaussage: Zwei Personen genügen, um eine Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG zu bilden. Für den Begriff der Bande ist jedoch weniger auf die Zahl der Beteiligten als auf den Organisationsgrad und die Intensität der Zusammenarbeit abzustellen. Der Wille der Täter muss auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl selbständiger Delikte gerichtet sein, wodurch eine Bindung entsteht, die den einzelnen an der Tatbegehung festhält oder den Ausstieg erschwert. Aus dem blossen Umstand, dass zwei Täter wiederholt Delikte gemeinsam verübten, darf bei gewichtigen Gegenindizien nicht schematisch auf Bandenvorsatz geschlossen werden.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit)

BGE 117 IV 314

  • Fundstelle: BGE 117 IV 314 (Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1991)
  • Thema: Ausschluss des mengenmässig schweren Falls bei Cannabis
  • Kernaussage: Cannabisprodukte (Marihuana, Haschisch) können auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht in unmittelbare oder mittelbare Gefahr bringen. Die Annahme eines mengenmässig schweren Falls scheidet bei Delikten, die sich ausschliesslich auf Cannabis beziehen, kategorisch aus (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BGE 109 IV 143). Ein schwerer Fall des Cannabishandels kann sich somit nur aus Bandenmässigkeit (lit. b) oder Gewerbsmässigkeit (lit. c) ergeben.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Abgrenzung der Drogenarten)

BGE 125 IV 90

  • Fundstelle: BGE 125 IV 90 (Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1999)
  • Thema: Ausschluss des mengenmässig schweren Falls bei Ecstasy (MDMA)
  • Kernaussage: Ecstasy (MDMA) ist nach dem gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht geeignet, die Gesundheit vieler Menschen im Sinne einer naheliegenden und ernstlichen dauerhaften Schädigung zu gefährden. Ein mengenmässig schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG scheidet daher bei Ecstasy aus. Die Qualifikation kann sich nur aus Bandenmässigkeit (lit. b) oder Gewerbsmässigkeit (lit. c) ergeben.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Ecstasy / MDMA)

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)

BGE 117 IV 309

  • Fundstelle: BGE 117 IV 309 (Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1991)
  • Thema: Begriff des Anstaltentreffens (Vorbereitungshandlungen)
  • Kernaussage: Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfasst Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art. Ein tatbestandsmässiges Anstaltentreffen liegt nur vor, wenn das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem legalen Alltagszweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung eindeutig erkennen lässt (z.B. Erkundigen nach Bezugsquellen, Preisverhandlungen, Konkretisierung von Übergabeorten). Völlig neutrale Handlungen (wie der blosse Billettkauf oder der Erwerb einer Reisetasche) erfüllen den Tatbestand nicht.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstaltentreffen)

BGE 118 IV 397

  • Fundstelle: BGE 118 IV 397 (Urteil der Anklagekammer vom 2. Dezember 1992)
  • Thema: Mittäterschaft vs. Gehilfenschaft beim Drogenhandel
  • Kernaussage: Da Art. 19 Abs. 1 BetmG bereits untergeordnete Tatbeiträge (wie Befördern, Lagern oder Vermitteln) als selbständige Haupttaten unter Strafe stellt, sind an die Annahme einer echten Mittäterschaft bei Handlungen Dritter eher strenge Anforderungen zu stellen. Wer lediglich als Kurier fungiert oder Beförderungsdienste leistet, haftet primär als Haupttäter für sein eigenes Befördern (Abs. 1 lit. b), nicht ohne Weiteres als Mittäter des gesamten Handelsumsatzes der Hintermänner.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG (Kurierwesen, Täterschaftsformen)

BGE 110 IV 99

  • Fundstelle: BGE 110 IV 99 (Urteil des Kassationshofes vom 26. Oktober 1984)
  • Thema: Trennung von Verkaufsmenge und Eigenkonsummenge
  • Kernaussage: Wer Betäubungsmittel sowohl für den Verkauf als auch für den eigenen Konsum erwirbt, begeht in echter Konkurrenz eine Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG und eine Übertretung nach Art. 19a BetmG. Für die Frage, ob die Mengenschwelle des qualifizierten Falls (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) erreicht wird, darf ausschliesslich die für den Weiterverkauf bestimmte Drogenmenge berücksichtigt werden; die für den eigenen Konsum bestimmte Menge ist zwingend herauszurechnen.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19a BetmG (Mengenabgrenzung)

BGE 120 IV 334

  • Fundstelle: BGE 120 IV 334 (Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1994)
  • Thema: Abgabe an süchtige Bezugsperson und Addition verschiedener Drogenarten
  • Kernaussage: Wer mehr als 12 Gramm Heroin an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson ausschliesslich zum gemeinsamen Konsum abgibt, um ihr aus einer Notlage zu helfen, und die Gewissheit hat, dass keine Weitergabe an Dritte erfolgt, erfüllt den qualifizierten Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht (Fehlen der Gefährdung vieler Menschen). Bei unterschiedlichen Betäubungsmitteln, die je einzeln den Schwellenwert nicht erreichen, ist die Gesamtgefährdung durch proportionale Zusammenrechnung (Prozentmethode) zu bestimmen.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Teleologische Reduktion und Mischkonsum)

Kantonsgericht Graubünden, Urteil SK1 21 85 vom 22. März 2023

  • Fundstelle: KGer GR SK1 21 85
  • Kanton: Graubünden (I. Strafkammer)
  • Thema: Freispruch von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in dubio pro reo bei unklarer Reinheit
  • Kernaussage: Hat der Beschuldigte Betäubungsmittel (ca. 25 Gramm Kokaingemisch) veräussert, die nicht beschlagnahmt werden konnten, und beruht die Anklage bezüglich des Reinheitsgrads lediglich auf Hochrechnungen oder unsicheren Zeugenaussagen, greift der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) unmittelbar auf der Tatbestandsebene. Bleiben unüberwindbare Zweifel, ob die Grenze von 18 Gramm Reinkokain überschritten wurde, ist der Beschuldigte vom Verbrechensvorwurf nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen und lediglich wegen einfacher Vergehens-Widerhandlung (Abs. 1) zu verurteilen.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Beweismass und in dubio pro reo)

Obergericht Zürich, Urteil SB140522 vom 13. Juli 2015

  • Fundstelle: OGer ZH SB140522
  • Kanton: Zürich (I. Strafkammer)
  • Thema: Abgrenzung von Bandenmässigkeit und loser Mittäterschaft
  • Kernaussage: Bandenmässigkeit verlangt ein planmässiges, arbeitsteiliges Zusammenwirken mit einem Mindestmass an festem Gefüge, bei dem durch wechselseitige Verpflichtung der Ausstieg aus der Delinquenz wesentlich erschwert wird. Ein bloss opportunistisches, lockeres Zusammenwirken zweier Drogenhändler ohne wechselseitige Abhängigkeit oder hierarchische Absprachen erfüllt die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG nicht, sondern stellt lediglich einfache Mittäterschaft dar.
  • Einschlägig für: Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenabgrenzung in der kantonalen Praxis)

Letzte Aktualisierung: 6. September 2026