Skip to content

Art. 19 BetmG — Widerhandlungen und qualifizierte Fälle

Gesetzeswortlaut

Art. 19 BetmG — Widerhandlungen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; c. Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; d. Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; e. den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; f. öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; g. zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a–f Anstalten trifft.

2 Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: a. weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; b. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; c. durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; d. in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.

3 Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: a. bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; b. bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.

4 Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches ist anwendbar.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 812.121, Stand der Konsolidierung 1. September 2023. Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).


Überblick und Bedeutung

Art. 19 BetmG bildet die zentrale Strafnorm des schweizerischen Betäubungsmittelstrafrechts. Schutzgut der Bestimmung ist die Volksgesundheit, namentlich der Schutz der Bevölkerung und insbesondere junger Menschen vor den physischen, psychischen und sozialen Schäden des unkontrollierten Drogenkonsums (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.2).

Die Norm gliedert sich in ein mehrstufiges Sanktionssystem:

  1. Grundtatbestand (Abs. 1): Ein Vergehenskatalog mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, der nahezu jeden Umgang mit Betäubungsmitteln ausserhalb des bewilligten Verkehrs und des reinen Eigenkonsums unter Strafe stellt.
  2. Qualifizierte Fälle (Abs. 2): Ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (bis zu 20 Jahren, Art. 40 StGB). Die Qualifikation knüpft an vier spezifische Gefährdungs- bzw. Organisationsformen an: Gefährdung vieler Menschen (lit. a), Bandenmässigkeit (lit. b), gewerbsmässiger Grossumsatz oder erheblicher Gewinn (lit. c) sowie Drogenangebote an Ausbildungsstätten für Jugendliche (lit. d).
  3. Gesetzliche Strafmilderung (Abs. 3): Ermächtigung des Gerichts zur Strafmilderung nach freiem Ermessen bei blossem Anstaltentreffen (lit. a) sowie beim abhängigen Kleinhändler zur Finanzierung des Eigenkonsums (lit. b).
  4. Auslandstaten (Abs. 4): Begründung einer universellen stellvertretenden Strafgerichtsbarkeit bei Auslieferungshindernissen.

Besondere verfahrens- und migrationsrechtliche Brisanz erlangt Art. 19 Abs. 2 BetmG durch das Zusammenspiel mit dem Strafgesetzbuch: Eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zieht für ausländische Staatsangehörige die obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB nach sich.

Prüfschema: Die Bestimmung auf einen Blick

AbschnittTatbestandsmerkmal / PrüfungsstufeWesentlicher InhaltBeweislast / Schwellenwert
AGrundtatbestand: Tathandlungen (Abs. 1 lit. a–f)Unbefugter Umgang: Anbauen, Herstellen, Befördern, Lagern, Veräussern, Verschaffen, Besitzen, FinanzierenAnklagebehörde; Vorsatz (Eventualvorsatz genügt)
BAnstaltentreffen (Abs. 1 lit. g)Vorverlagerte Strafbarkeit qualifizierter VorbereitungshandlungenÄusseres Erscheinungsbild muss deliktischen Zweck klar erkennen lassen
CQualifikation: Gesundheitsgefährdung vieler Menschen (Abs. 2 lit. a)Direkte/indirekte Gefahr für mind. 20 Personen; Mengenschwellen; Kumulation bei MehrfachtatenReinsubstanz (Heroin 12 g, Kokain 18 g, Methamphetamin 12 g, Amphetamin 36 g, LSD 200 Dosen); Cannabis/MDMA ausgeschlossen
DQualifikation: Bandenmässigkeit (Abs. 2 lit. b)Mindestens 2 Personen, Mindestmass an Organisation, fortgesetzte DeliktsbegehungIntensität der Bindung und Ausstiegshürden
EQualifikation: Gewerbsmässigkeit (Abs. 2 lit. c)Grosser Umsatz oder erheblicher GewinnUmsatz mind. CHF 100'000.- oder Reingewinn mind. CHF 10'000.-
FQualifikation: Ausbildungsstätten für Jugendliche (Abs. 2 lit. d)Zugänglichmachen an/in Schulen und JugendstättenGewerbsmässiges Handeln im räumlichen Nahebereich
GStrafmilderung (Abs. 3 lit. a & b)Fakultative Strafrahmenmilderung nach freiem ErmessenNachweis von Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumfinanzierungsabsicht
HAuslandstaten und Territorialität (Abs. 4)Stellvertretende Strafrechtspflege bei NichtauslieferungIdentität der Strafbarkeit und Lex-Mitior-Prüfung
IKonkurrenzen und LandesverweisungArt. 19a BetmG (Eigenkonsum); Art. 66a Abs. 1 lit. o StGBAbzug der Eigenkonsummenge; obligatorische Landesverweisung bei Abs. 2

Kommentierung

A. Die Tathandlungen des Grundtatbestands (Abs. 1 lit. a–f)

1. Dogmatische Grundlegung

Art. 19 Abs. 1 BetmG normiert eine umfassende Kaskade von Auffang- und Einzeltatbeständen. Der Begriff des «Betäubungsmittels» richtet sich nach Art. 2 BetmG i.V.m. den Verzeichnissen der Betäubungsmittelverordnung (BetmKV). Die Tathandlungen erfassen den gesamten Lebenszyklus der Droge:

  • Erzeugung (lit. a): Anbauen von Drogenpflanzen, chemische Synthese oder Extrahieren.
  • Logistik und Transit (lit. b): Lagern, Versenden, Befördern, Einführen, Ausführen und Durchführen.
  • Inverkehrbringen (lit. c): Veräussern (Verkauf, Tausch), Verordnen oder jedes Verschaffen an Dritte (unentgeltliche Abgabe, Kommission).
  • Innehabung und Erwerb (lit. d): Besitz, Aufbewahrung und Erwerb für fremde Zwecke oder Weitergabe.
  • Finanzierung (lit. e): Bereitstellung von Geldmitteln oder Vermittlung von Krediten für den Drogenhandel.
  • Öffentliche Aufforderung / Werbung (lit. f): Öffentlich wirksame Bekanntgabe von Bezugsmöglichkeiten oder Werben für den Drogenkonsum.

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 100 E. 3.3).

2. Kuriere, Transporteure und Täterschaftsabgrenzung

In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob Drogenkuriere (z.B. Bodypacker, Fahrzeugtransporteure) als Mittäter des Drogenhandels oder als Gehilfen zu qualifizieren sind:

  • Da Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG das «Befördern» und «Einführen» als eigenständige Haupttaten normiert, ist der Kurier stets Haupttäter seiner eigenen Beförderungshandlung.
  • Für die Zurechnung des gesamten Handelsumsatzes der Auftraggeber oder Hintermänner als Mittäter verlangt das Bundesgericht hingegen restriktive Kriterien:

«Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sind die Anforderungen an die Annahme einer Mittäterschaft eher hoch anzusetzen.» (BGE 118 IV 397 Regeste).

Wer als reines Werkzeug oder untergeordneter Transporteur ohne eigenen Entscheidungsspielraum und ohne Gewinnbeteiligung agiert, haftet nur für die konkret transportierte Menge nach Abs. 1 lit. b, nicht als Mittäter der übergeordneten Organisation.

Leitsatz. Der Drogenkurier ist hinsichtlich des Transports und der Einfuhr stets unmittelbarer Haupttäter von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG; die Zurechnung des weitergehenden Drogenhandels der Hintermänner setzt eine massgebliche Einflussnahme auf Tatplanung oder Erlösverteilung voraus.


B. Das Anstaltentreffen (Abs. 1 lit. g)

1. Dogmatische Grundlegung

Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG verlagert den Strafrechtsschutz vor und erklärt Vorbereitungshandlungen zu selbständigen Vergehen. Nicht jede vorbereitende Handlung erfüllt jedoch den Tatbestand. Nach ständiger Rechtsprechung erfasst Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ausschliesslich qualifizierte Vorbereitungshandlungen:

«Ein Anstaltentreffen ist nur anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt.» (BGE 117 IV 309 E. 1a).

2. Kasuistik: Abgrenzung von Anstaltentreffen und strafloser Vorbereitung

Sachverhalt / TathandlungRechtliche WürdigungEntscheid
Kontaktaufnahme mit Lieferanten, Aushandeln von Drogenpreisen und Vereinbarung von ÜbergabemodalitätenAnstaltentreffen bejaht: Eindeutig deliktische ZweckbestimmungBGE 117 IV 309 E. 1d
Aufnahme eines Bankdarlehens oder Geldbeschaffung zur Finanzierung eines konkreten DrogenkaufsAnstaltentreffen bejaht: Zweckbindung des Darlehens an das BetäubungsmittelgeschäftBGE 112 IV 47 E. 1
Verabredung zur Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokaingemisch und Bereitstellung von LogistikAnstaltentreffen bejaht: Qualifiziertes Anstaltentreffen zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmGBGE 138 IV 100 E. 3.6
Kauf eines Zugbilletts nach Amsterdam oder Erwerb von neutralen ReisetaschenAnstaltentreffen verneint: Mehrdeutige Alltagshandlung ohne zwingend deliktisches GeprägeBGE 117 IV 309 E. 1a
Blosse unverbindliche Absichtsbekundung ohne konkrete VorbereitungsschritteAnstaltentreffen verneint: Blosse Tatentschliessung bleibt straflosBGE 117 IV 309 E. 1a

Leitsatz. Das Anstaltentreffen nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG setzt ein Verhalten voraus, das nach objektiven Kriterien keinen legalen Sinn haben kann; neutrale Alltagsgeschäfte erfüllen den Tatbestand selbst bei nachweislicher Deliktsabsicht nicht.


C. Qualifikation: Gesundheitsgefährdung vieler Menschen (Abs. 2 lit. a)

1. Dogmatische Struktur und der Begriff «viele Menschen»

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verlangt in objektiver Hinsicht, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, und in subjektiver Hinsicht, dass der Täter dies weiss oder annehmen muss (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).

  • Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Kriterium «viele Menschen» erfüllt, wenn die Droge eine Gefahr für mindestens 20 Personen begründen kann (BGE 108 IV 63 E. 2c; bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).
  • Massstab ist die potenzielle Gefahr einer schweren oder dauerhaften Gesundheitsschädigung bzw. einer raschen Abhängigkeitserzeugung.

2. Die verbindlichen Mengenschwellen (Reinsubstanz)

Obwohl die Gesetzesrevision 2008 den Begriff der «Menge» aus dem Wortlaut gestrichen hat, bildet die Betäubungsmittelmenge nach wie vor das primäre Kriterium zur Konkretisierung der Gesundheitsgefahr (BGE 145 IV 312 E. 2.1.2). Entscheidend ist dabei stets die Menge an reiner Wirksubstanz (Reinsubstanz), nicht das Gesamtgewicht des Gemischs (BGE 119 IV 180 E. 2d):

BetäubungsmittelMassgebliche Reinsubstanz-SchwelleLeitentscheid
Heroin12 Gramm Reinsubstanz (Heroin Base/Hydrochlorid)BGE 109 IV 143; BGE 119 IV 180
Kokain18 Gramm Reinsubstanz (Kokain-Hydrochlorid)BGE 109 IV 143; BGE 145 IV 312
Methamphetamin12 Gramm Hydrochlorid (entspricht ca. 10 Gramm Base)BGE 145 IV 312
Amphetamin36 Gramm ReinsubstanzBGE 113 IV 32; BGE 138 IV 100
LSD200 Trips / KonsumeinheitenBGE 109 IV 143; BGE 121 IV 332
Cannabis (THC)Kein mengenmässig schwerer Fall möglichBGE 117 IV 314
Ecstasy (MDMA)Kein mengenmässig schwerer Fall möglichBGE 125 IV 90

3. Der kategorische Ausschluss von Cannabis und Ecstasy/MDMA

Entgegen einer verbreiteten Fehlannahme kann der Handel mit Cannabis oder Ecstasy — selbst bei zentnerweisem Umschlag — niemals die Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen:

  • Cannabis: Das Bundesgericht stellte in BGE 117 IV 314 E. 2 fest, dass Cannabisprodukte nach medizinischen Erkenntnissen keine gravierende Gefahr für Leib und Leben im Sinne der Norm begründen.
  • Ecstasy (MDMA): In BGE 125 IV 90 E. 3 verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit von lit. a mangels hinreichender Toxizität bzw. Gewissheit über irreversible Gesundheitsschäden.
  • Folge für die Praxis: Bei Cannabis und MDMA kann ein schwerer Fall ausschliesslich über Bandenmässigkeit (lit. b) oder Gewerbsmässigkeit (lit. c) begründet werden.

4. Grundsatzentscheid BGE 150 IV 213: Mengenkumulation bei Mehrfachtaten

In BGE 150 IV 213 klärte das Bundesgericht eine der am heftigsten umstrittenen Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts:

  • Der Konflikt: Das Obergericht des Kantons Aargau hatte — gestützt auf gewichtige Lehrmeinungen (Albrecht, Fiolka, Hug-Beeli, Schlegel/Jucker) — entschieden, dass nach Wegfall der Generalklausel von aArt. 19 Ziff. 2 BetmG im Jahr 2011 und angesichts des Gesetzeswortlauts («die Widerhandlung» im Singular) mehrere rechtlich selbständige Kleinverkäufe nicht mehr zusammengezählt werden dürfen.
  • Die Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob das Urteil auf und entschied, dass die Drogenmengen sämtlicher gleichzeitig zu beurteilender Einzelhandlungen auch unter geltendem Recht zwingend zu addieren sind:

«Zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen.» (BGE 150 IV 213 Regeste).

  • Begründung: Unter dem Schutzzweck der Volksgesundheit macht es keinen Unterschied, ob ein Täter 18 Gramm Kokain auf einmal oder in 36 Portionen à 0.5 Gramm absetzt. Subjektiv weiss der Wiederholungstäter spätestens bei Erreichen der Schwelle um die Dimension seines Gesamthandels. Die Härte für abhängige Kleindealer wird durch die Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ausgeglichen (E. 1.6.2.5).

5. Abzug der Eigenkonsummenge

Wird Drogenmaterial für den Eigenkonsum und für den Weiterverkauf beschafft, liegt echte Konkurrenz zwischen Art. 19 und Art. 19a BetmG vor:

  • Die für den eigenen Konsum bestimmte Menge darf unter keinen Umständen bei der Berechnung der Qualifikationsmenge nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mitgezählt werden (BGE 110 IV 99 E. 3; bestätigt in BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).

6. Mischdrogen (Polydrug-Handel)

Führt ein Täter verschiedene Betäubungsmittel mit sich, von denen keine für sich allein den Schwellenwert erreicht, gilt die Prozentadditionsmethode (BGE 120 IV 334 E. 2a; BGE 145 IV 312 E. 2.1.1):

  • Erreicht die Summe der prozentualen Anteile am jeweiligen Grenzwert mindestens 100 % (z.B. 9 g Reinkokain = 50 % + 6 g Reinheroin = 50 %), ist Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.

Leitsatz. Bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Reinsubstanzmengen sämtlicher selbständiger Einzelhandlungen zu addieren (BGE 150 IV 213); Mengen, die nachweislich für den Eigenkonsum bestimmt waren, sind zwingend vorab in Abzug zu bringen.


D. Qualifikation: Bandenmässigkeit (Abs. 2 lit. b)

1. Dogmatische Grundlegung

Bandenmässigkeit verlangt den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmitteldelikten (BGE 124 IV 86 E. 2b; BGE 135 IV 158 E. 2). Der Schutzzweck liegt in der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Eigendynamik und der gegenseitigen psychischen und organisatorischen Stützung der Bandenmitglieder resultiert.

2. Schwellenwert: Bande vs. Mittäterschaft

Die Abgrenzung zur einfachen Mittäterschaft orientiert sich an qualitativen Elementen:

  • Organisationsgrad: Feste Aufgabenverteilung (Beschaffung, Transport, Zwischenlagerung, Strassenverkauf, Geldwäscherei).
  • Zusammengehörigkeitsgefühl und Ausstiegshürden: Bindung, die den einzelnen an der Fortsetzung der Straftaten hindert oder den Ausstieg wesentlich erschwert.

3. Kasuistik: Bande bejaht vs. Bande verworfen

SachverhaltWürdigungEntscheid
Zwei Personen betreiben über Monate einen arbeitsteiligen Drogenhandel: Einer beschafft regelmässig Kokain in den Niederlanden, der andere deponiert es in einer Bunkerwohnung und organisiert den Verkauf.Bandenmässigkeit bejaht: Ausgeprägtes arbeitsteiliges Vorgehen und fortgesetzter gemeinsamer Wille.BGE 124 IV 286 E. 2
Zwei Drogenkonsumenten tun sich mehrfach zusammen, um gemeinsam Drogen für den Eigenbedarf und den gelegentlichen Weiterverkauf zu erwerben, wechseln aber wiederholt Partner und agieren teils allein.Bandenmässigkeit verneint: Blosse Gelegenheitsmittäterschaft ohne Mindestmass an fester Organisation; Verurteilung wegen Bandenmässigkeit verletzt in dubio pro reo.BGE 124 IV 86 E. 2c
Zwei Dealer kooperieren im Strassenhandel punktuell durch gegenseitiges Aushelfen mit Drogen oder Kundennummern, rechnen aber strikt getrennt ab und tragen kein gemeinsames wirtschaftliches Risiko.Bandenmässigkeit verneint: Mangelnde institutionelle Verflechtung; blosse Koexistenz am Markt.OGer ZH SB140522 E. 3

Leitsatz. Für die Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG genügen zwar zwei Personen; erforderlich ist aber ein über die blosse Gelegenheitsmittäterschaft hinausgehendes Organisationsgefüge, das den Ausstieg aus der Delinquenz objektiv oder psychisch erschwert.


E. Qualifikation: Gewerbsmässigkeit (Abs. 2 lit. c)

1. Dogmatische Grundlegung

Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte sowie aus den erzielten Einkünften ergibt, dass er die Tat nach der Art eines Berufs oder Nebenberufs ausübt, um einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltung zu erlangen (Art. 12 Abs. 2 StGB).

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verlangt darüber hinaus kumulativ zur Gewerbsmässigkeit das Erzielen eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns.

2. Schwellenwerte der Rechtsprechung

Das Bundesgericht hat die beiden Alternativen mit festen Beträgen beziffert:

  1. Grosser Umsatz: Mindestens CHF 100'000.- (BGE 129 IV 188 E. 3.1). Massgeblich ist der Bruttoerlös aller Transaktionen. Der Zeitraum, über den dieser Umsatz erzielt wurde, spielt keine Rolle (E. 3.2).
  2. Erheblicher Gewinn: Mindestens CHF 10'000.- (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Massgebend ist der tatsächliche Reingewinn (Erlös abzüglich Gestehungskosten/Einkaufspreis).

3. Ausschluss des versuchten qualifizierten Tatbestands

Handelt der Täter gewerbsmässig, erreicht aber weder den Umsatz von CHF 100'000.- noch den Gewinn von CHF 10'000.-, ist er wegen vollendeter einfacher Widerhandlung nach Abs. 1 zu verurteilen:

  • Eine Bestrafung wegen versuchter qualifizierter Widerhandlung nach Abs. 2 lit. c ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen (BGE 129 IV 188 E. 3.3).

Leitsatz. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG verlangt neben der Gewerbsmässigkeit entweder einen Bruttoumsatz von mind. CHF 100'000.- oder einen Reingewinn von mind. CHF 10'000.-; das Unterschreiten beider Schwellen führt zwingend zur Verurteilung nach dem Grundtatbestand (Abs. 1), ein Versuch der Qualifikation existiert nicht.


F. Qualifikation: Ausbildungsstätten für Jugendliche (Abs. 2 lit. d)

Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG schützt Jugendliche in deren spezifischem Lebensraum. Die Qualifikation setzt voraus:

  1. Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche: Schulen der Sekundarstufen I und II, Berufsfachschulen, Jugendzentren, Lehrwerkstätten. Universitäten und Hochschulen fallen nicht darunter, da sie sich primär an Erwachsene richten.
  2. Örtlicher Nahebereich: In den Ausbildungsstätten selbst oder in deren unmittelbarer Umgebung (Pausenplätze, direkte Zugangswege, Schülerhaltestellen).
  3. Gewerbsmässigkeit: Das Handeln muss auf regelmässige Einnahmenerzielung ausgerichtet sein; eine einmalige Gefälligkeitsabgabe erfüllt den Tatbestand nicht.

G. Gesetzliche Strafmilderungsgründe (Abs. 3)

Art. 19 Abs. 3 BetmG enthält zwei fakultative Strafmilderungsgründe, die es dem Gericht erlauben, den ordentlichen Strafrahmen nach freiem Ermessen zu unterschreiten (Art. 48a StGB):

1. Milderung beim Anstaltentreffen (Abs. 3 lit. a)

Da das Anstaltentreffen (Abs. 1 lit. g) bereits im Vorbereitungsstadium ansetzt, kann das Gericht die Strafe mildern, insbesondere wenn die Vorbereitungshandlung weit vor der Vollendung abgebrochen wurde oder der Täter freiwillig von der weiteren Ausführung abliess.

2. Milderung bei Eigenkonsumfinanzierung (Abs. 3 lit. b)

Die Bestimmung dient als Ausgleichsventil für die harte Mindeststrafe von einem Jahr bei Verbrechen nach Abs. 2:

  • Voraussetzungen:
    1. Vorliegen einer qualifizierten Widerhandlung nach Abs. 2 (z.B. Erreichen der Mengenschwelle durch Addition von Teilmengen gemäss BGE 150 IV 213).
    2. Der Täter ist von Betäubungsmitteln abhängig.
    3. Die Widerhandlung diente primär der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5).
  • Praxisanwendung: Sobald der Täter erhebliche Überschüsse erwirtschaftet, die seinen Drogenkonsum deutlich übersteigen, oder Luxusgüter finanziert, entfällt die Milderung.

Leitsatz. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG privilegiert ausschliesslich den suchtkranken Kleindealer; die Milderung scheidet aus, sobald der Handel über die blosse Notbedarfsdeckung des eigenen Konsums hinausgeht.


H. Auslandstaten und Territorialität (Abs. 4)

Art. 19 Abs. 4 BetmG statuiert ein universelles Strafverfolgungsprinzip für im Ausland begangene Widerhandlungen gegen Abs. 1 und 2:

  • Voraussetzungen:
    1. Begehung im Ausland.
    2. Der Täter befindet sich in der Schweiz.
    3. Der Täter wird nicht ausgeliefert (z.B. Schweizer Bürger gemäss Art. 25 Abs. 1 BV oder Asylstatus).
    4. Die Tat ist auch am Begehungsort mit Strafe bedroht (beidseitige Strafbarkeit).
  • Lex Mitior: Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter milder, gelangt zwingend dieses zur Anwendung (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 BetmG; vgl. OGer ZH DG230011).

I. Konkurrenzen und Sanktionsfolgen

1. Abgrenzung zu Art. 19a BetmG (Eigenkonsum)

  • Wer Drogen erwirbt, besitzt und konsumiert, begeht für die Konsumhandlung eine Übertretung nach Art. 19a BetmG.
  • Handelt der Täter gleichzeitig mit Drogen, stehen Art. 19 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) und Art. 19a BetmG in echter Realkonkurrenz (BGE 110 IV 99).
  • Konsumierte Mengen dürfen nicht in die Qualifikationsberechnung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einfliessen.

2. Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB

  • Verurteilungen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG lösen für ausländische Staatsangehörige zwingend eine Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren aus.
  • Ein Absehen von der Landesverweisung ist ausschliesslich über die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB möglich, deren Voraussetzungen vom Bundesgericht äusserst restriktiv gehandhabt werden (ausgeprägte Integration, schwere Erkrankung oder unmenschliche Behandlung im Herkunftsstaat).
  • Verteidigungstaktische Weichenstellung: Das Bestreiten der Qualifikationsmerkmale (Abs. 2) mit dem Ziel einer Verurteilung nach dem Grundtatbestand (Abs. 1) entscheidet in der Praxis primär über das Verhindern der obligatorischen Landesverweisung.

Kantonale Praxisfragen

1. Schätzung des Reinheitsgrades bei fehlender Sicherstellung

Wurden Betäubungsmittel vor dem polizeilichen Zugriff bereits konsumiert oder weiterverkauft, stellt sich die Frage, wie der Wirkstoffgehalt zur Prüfung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgestellt wird:

  • Praxislinie A (Zürich, Bern, Bundesgericht): Das Gericht darf mangels konkreter Anhaltspunkte ohne Willkür auf die jährlichen statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) für das entsprechende Tatjahr und die Region abstellen (BGE 138 IV 100 E. 3.5; BGE 145 IV 312 E. 2.3).
  • Praxislinie B (Strikte Anwendung von in dubio pro reo, z.B. Graubünden): Bleibt unklar, ob gestrecktes Material vorlag oder beruht die Mengenangabe auf vagen Zeugenaussagen, greift der Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) direkt auf der Tatbestandsebene ein. Im Urteil KGer GR SK1 21 85 vom 22. März 2023 sprach das Kantonsgericht Graubünden den Angeklagten vom Vorwurf nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG frei, weil die Verkaufsmenge (25 g Kokaingemisch) nur nach Hochrechnungen die 18-Gramm-Grenze erreichte und erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Reinheit bestanden.

2. Handhabung der Mengenkumulation nach BGE 150 IV 213

In den kantonalen Gerichten (insb. Obergericht Aargau und Zürich) führte die strikte bundesgerichtliche Mengenkumulation zu praktischen Abgrenzungsproblemen bei Konsumenten-Dealern:

  • Wird ein Konsument über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit wöchentlichen Grammkäufen erfasst, überschreitet er rechnerisch rasch 18 g Reinkokain.
  • Die kantonalen Gerichte steuern diese Härtefälle zunehmend über die stringente Trennung von Eigenkonsum (BGE 110 IV 99) und die grosszügige Gewährung der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, um Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen bei Kleinkonsumenten abzufedern.

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Reinsubstanzgutachten einfordern: Niemals auf das Bruttogewicht des Drogenpulvers abstellen. Liegt kein chemisches Gutachten vor, ist die Schätzung des Reinheitsgrads unter Berufung auf in dubio pro reo anzufechten (KGer GR SK1 21 85).
  2. Eigenkonsum konsequent ausscheiden: Dokumentiere das persönliche Konsummuster (Haaranalysen, Urinproben, Therapieberichte) bereits im Vorverfahren minutiös, um die Eigenkonsummenge zwingend aus der Qualifikationsmenge herauszurechnen (BGE 110 IV 99 E. 3).
  3. Bandenqualifikation abwehren: Bei mehreren Beteiligten die fehlende Hierarchie, die fehlende gemeinsame Kasse und die Austauschbarkeit der Akteure hervorheben, um den Vorwurf auf einfache Mittäterschaft zurückzustufen (BGE 124 IV 86 E. 2c; OGer ZH SB140522).
  4. Strafmilderung nach Abs. 3 lit. b beantragen: Bei Erreichen der Mengenschwelle durch Kumulation von Kleinverkäufen zwingend die Suchtmittelabhängigkeit und die ausschliessliche Konsumfinanzierung belegen (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5).
  5. Landesverweisung im Auge behalten: Bei ausländischen Mandanten bildet das Abwenden von Abs. 2 das oberste Ziel, um den Automatismus von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB zu durchbrechen; hilfsweise sind sämtliche Härtefallkriterien nach Art. 66a Abs. 2 StGB bereits vor erster Instanz umfassend zu substanziieren.

Für die Strafverfolgungsbehörden und die Staatsanwaltschaft:

  1. Reinstoffgehalt quantifizieren: Bei Sicherstellungen stets eine quantitative Reinstoffanalyse durch das Forensische Institut anordnen, um Beweisverluste vor Gericht zu verhindern.
  2. Umsatz- und Gewinnberechnung aufschlüsseln: Für Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sind Bruttoumsatz (Verkaufspreise × Mengen) und Reingewinn (abzüglich Einkaufs- und Transportspesen) in der Anklageschrift getrennt zu beziffern (BGE 129 IV 188; BGE 129 IV 253).
  3. Bandenstruktur belegen: Zur Begründung von Abs. 2 lit. b genügen wiederholte gemeinsame Verkäufe nicht; erforderlich sind Ermittlungsergebnisse zu Kommunikationswegen, Bunkern, Absprachen und Rollenverteilung (BGE 124 IV 86).
  4. Anklagegrundsatz bei Mehrfachtaten wahren: Bei Kumulation nach BGE 150 IV 213 müssen die einzelnen Teilhandlungen hinsichtlich Zeitraum, Ort, Abnehmerkreis und Mindestmenge hinreichend präzise umschrieben werden.

Für das Sachgericht und die Verfahrensleitung:

  1. Getrennte Schuldsprüche fällen: Bei gleichzeitigem Handel und Eigenkonsum ist im Dispositiv zwingend separat auf Art. 19 und Art. 19a BetmG zu erkennen (BGE 110 IV 99).
  2. Ermessensausübung bei Abs. 3 begründen: Die Anwendung oder Verweigerung der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 BetmG ist nachvollziehbar darzulegen, insbesondere unter Würdigung der Gutachten zur Drogenabhängigkeit.
  3. Härtefallabwägung bei Landesverweisung: Liegt ein Verbrechen nach Abs. 2 vor, ist Art. 66a Abs. 2 StGB von Amtes wegen zu prüfen und eine Verhältnismässigkeitsprüfung unter Einbezug von Art. 8 EMRK durchzuführen.

Weiterführende Dokumente zu Art. 19 BetmG

  • Rechtsprechung zu Art. 19 BetmG: Ausführliche Übersicht von 12 Leitentscheiden des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte mit Abstracts und Volltextlinks.
  • Strafzumessungskommentar zu Art. 19 BetmG: Empirische Volltextauswertung von 16 Referenz- und Berufungsentscheiden (18 belegte Täter-Strafzumessungen) mit Einsatzstrafen (9 bis 120 Monate), bezifferten Asperationszuschlägen und Dispositiv-Gegenproben.
Last updated on