Rechtsprechung zu Art. 12 BehiG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 12 BehiG
I. Fokusentscheid
BGer 1C_450/2025 (8. Juni 2026, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, 3er)
- Thema: Art. 12 Abs. 1 BehiG; Schwellenwerte als Obergrenze; Nebenbestimmungen im Baubewilligungsverfahren; Heimatschutz; permis d’utiliser; Koordinationsprinzip Art. 25a RPG
- Kernaussage: Die Schwellenwerte von Art. 12 Abs. 1 BehiG (5% des Gebäudeversicherungswerts bzw. 20% der Erneuerungskosten) bilden eine OBERGRENZE, ab der eine Massnahme nicht mehr angeordnet werden darf. Sie bilden KEINE Untergrenze, ab der jede Massnahme zwingend anzuordnen wäre. Auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte kann auf eine Massnahme verzichtet werden, wenn andere Gründe (insb. Heimatschutzinteressen bei denkmalgeschützten Bauten) dagegen sprechen (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG). Sekundäre zugänglichkeitsrechtliche Massnahmen können als Nebenbestimmung (Auflage/charge) einer Baubewilligung hinterlegt werden; wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen dürfen nicht ‘ausgelagert’ werden. Das permis d’utiliser (Art. 128 LATC) dient als Kontrollinstrument: Bei Nichterfüllung einer Auflage wird die Nutzungsbewilligung verweigert. Das Koordinationsprinzip Art. 25a RPG wird durch eine Nebenbestimmung nicht verletzt, wenn keine konzeptionelle Neugestaltung erforderlich ist.
- Link: BGer 1C_450/2025
II. Leitentscheide (BGE)
BGE 134 II 249 (Leitentscheid BehiG — Begriff ‘Zugang’, öffentlich zugängliche Bauten)
- Thema: Art. 3, Art. 5, Art. 11 BehiG; Begriff des ‘Zugangs’ zu Bauten; öffentlich zugängliche Bauten; Reichweite des Gleichstellungsanspruchs
- Kernaussage: Das Bundesgericht klärte den Begriff des «Zugangs» zu öffentlich zugänglichen Bauten im Sinne von Art. 3 lit. a BehiG. Der Zugang umfasst nicht nur die physische Zugänglichkeit des Gebäudes, sondern auch die Nutzung der darin erbrachten Leistungen. Der Gleichstellungsanspruch nach dem BehiG richtet sich gegen Benachteiligungen beim Zugang zu Bauten, die der Allgemeinheit offenstehen. Dieser Leitentscheid bildet die dogmatische Grundlage für die Interessenabwägung nach Art. 11 und Art. 12 BehiG.
- Link: BGE 134 II 249
BGE 151 I 73 (BehiG, Assistenz, UNO-Pakt I, BRK, EMRK)
- Thema: Art. 2, Art. 3 BehiG; Assistenz; UNO-Pakt I; UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK); EMRK; Rechtmässigkeit von Assistenzleistungen
- Kernaussage: Das Bundesgericht befasst sich mit der Reichweite des Behindertengleichstellungsrechts im Lichte der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) und der EMRK. Die BRK prägt die Auslegung des BehiG, ohne dass sich aus ihr direkt einklagbare Individualansprüche ableiten lassen. Das BehiG bleibt die innerstaatliche Konkretisierung des Gleichstellungsanspruchs.
- Link: BGE 151 I 73
BGE 139 II 289 (BehiG, öffentlicher Verkehr, VböV, VAböV)
- Thema: Art. 12 Abs. 2, Art. 22, Art. 23 BehiG; öffentlicher Verkehr; Verordnung über die Behindertengleichstellung im öffentlichen Verkehr (VböV); Finanzhilfen; Übergangsfristen
- Kernaussage: Das Bundesgericht befasst sich mit den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr nach Art. 22 BehiG und der Berücksichtigung des Umsetzungskonzepts des Bundes (Art. 23 Abs. 3 BehiG). Die Interessenabwägung nach Art. 12 Abs. 2 BehiG muss den Finanzhilfen und der Betriebs- und Investitionsplanung der Transportunternehmen Rechnung tragen.
- Link: BGE 139 II 289
BGE 138 I 162 (Sonderschulung behinderter Kinder, BehiG Art. 20)
- Thema: Art. 20 BehiG; Sonderschulung behinderter Kinder; Recht auf Bildung; Integrative vs. separierte Beschulung
- Kernaussage: Der Anspruch auf Sonderschulung behinderter Kinder nach Art. 20 BehiG korrespondiert mit dem verfassungsrechtlichen Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Die Sonderschulung ist nicht eine «Sonderbehandlung», sondern eine Form der Verwirklichung des Grundrechts auf Bildung, die der besonderen Situation behinderter Kinder Rechnung trägt.
- Link: BGE 138 I 162
BGE 130 I 352 (Anspruch auf Grundschulunterricht, BehiG Art. 20)
- Thema: Art. 20 BehiG; Art. 19 BV; Anspruch auf Grundschulunterricht; integrative Beschulung behinderter Kinder
- Kernaussage: Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gilt auch für behinderte Kinder. Das BehiG (Art. 20) konkretisiert diesen Anspruch im Bereich der Sonderschulung. Die kantonalen Behörden müssen die integrative Beschulung prüfen, bevor sie eine Sonderschulung anordnen.
- Link: BGE 130 I 352
III. Weitere BGE-Entscheide
BGE 148 II 73 (Gehörsanspruch, antizipierte Beweiswürdigung)
- Thema: Art. 29 Abs. 2 BV; Gehörsanspruch; antizipierte Beweiswürdigung; Verwaltungsverfahren
- Kernaussage: Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, alle relevanten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen. Die antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, muss aber begründet werden und darf nicht willkürlich sein. Im Behindertengleichstellungsverfahren muss die Interessenabwägung nach Art. 11 und 12 BehiG auf einer ausreichenden Sachverhaltsabklärung beruhen.
- Link: BGE 148 II 73
BGE 145 I 167 (Gehörsanspruch)
- Thema: Art. 29 Abs. 2 BV; Gehörsanspruch; rechtliches Gehör; Begründungspflicht
- Kernaussage: Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich zur Sache zu äussern, Beweise zu beantragen und eine begründete Entscheidung zu erhalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann.
- Link: BGE 145 I 167
BGE 146 III 73 (antizipierte Beweiswürdigung, Willkür)
- Thema: Art. 9 BV; Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; Willkür; Beweiswürdigung
- Kernaussage: Die antizipierte Beweiswürdigung ist nur zulässig, wenn sie nicht willkürlich ist. Die Behörde muss sich mit den angebotenen Beweisen substantiiert auseinandersetzen und begründen, warum sie auf deren Abnahme verzichtet. Eine willkürliche Beweiswürdigung verletzt Art. 9 BV.
- Link: BGE 146 III 73
BGE 144 II 427 (Gehörsanspruch)
- Thema: Art. 29 Abs. 2 BV; Gehörsanspruch; Verwaltungsverfahren; Begründungsanforderungen
- Kernaussage: Die Begründung einer Verfügung muss die tragenden Erwägungen enthalten und so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihren Inhalt und ihre Tragweite erkennen kann. Im Behindertengleichstellungsverfahren muss die Interessenabwägung nachvollziehbar dokumentiert sein.
- Link: BGE 144 II 427
BGE 149 I 291 (Verhältnismässigkeit)
- Thema: Art. 36 BV; Verhältnismässigkeit; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Zumutbarkeit
- Kernaussage: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine staatliche Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit bemisst sich nach der Intensität des Grundrechtseingriffs und den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Diese Grundsätze gelten auch für die Interessenabwägung nach Art. 11 und 12 BehiG.
- Link: BGE 149 I 291
BGE 140 I 257 (Verhältnismässigkeit)
- Thema: Art. 36 BV; Verhältnismässigkeit; Erforderlichkeit; mildere Massnahmen
- Kernaussage: Eine Massnahme ist nur erforderlich, wenn kein weniger einschneidendes Mittel zur Verfügung steht, das gleich geeignet ist, den Zweck zu erreichen. Im Behindertengleichstellungsrecht muss geprüft werden, ob eine weniger einschneidende Massnahme die Benachteiligung ebenfalls beseitigen würde.
- Link: BGE 140 I 257
BGE 147 I 346 (Notwendigkeit, weniger einschneidende Massnahmen)
- Thema: Art. 36 BV; Erforderlichkeit; weniger einschneidende Massnahmen; Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Die Erforderlichkeit einer Massnahme setzt voraus, dass kein gleich geeigneter, aber milderer Eingriff in die Rechte der betroffenen Person möglich ist. Die Behörde muss alternative Massnahmen prüfen und begründen, warum sie die einschneidendere Massnahme wählt.
- Link: BGE 147 I 346
BGE 143 I 147 (Zumutbarkeit, Interessenabwägung)
- Thema: Art. 36 BV; Zumutbarkeit; Interessenabwägung; Grundrechtseingriff; öffentliches Interesse
- Kernaussage: Die Zumutbarkeit eines Grundrechtseingriffs erfordert eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den betroffenen privaten Interessen. Je intensiver der Eingriff, desto höher müssen die rechtfertigenden Interessen gewichtet werden. Im Behindertengleichstellungsrecht korrespondiert die Zumutbarkeitsprüfung mit den Schwellenwerten nach Art. 12 Abs. 1 BehiG.
- Link: BGE 143 I 147
BGE 143 III 416 (Zwischenentscheid, Depens)
- Thema: Art. 92 BGG; Zwischenentscheid; Streitwert (Depens); selbstständige Beschwerde
- Kernaussage: Ein Zwischenentscheid, der einen Streitwert von mindestens Fr. 30'000.– betrifft, kann selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Im Baubewilligungsverfahren kann die Streitigkeit über eine Nebenbestimmung (z.B. eine Zugänglichkeitsauflage) einen erheblichen Streitwert aufweisen.
- Link: BGE 143 III 416
BGE 149 II 170 (Koordinationsprinzip Art. 25a RPG)
- Thema: Art. 25a RPG; Koordinationsprinzip; Baubewilligungsverfahren; Zusammenfassung von Verfahren
- Kernaussage: Das Koordinationsprinzip nach Art. 25a RPG verpflichtet die Behörden, zusammenhängende Sachverhalte in einem einheitlichen Verfahren zu prüfen. Im Behindertengleichstellungsrecht bedeutet dies, dass Zugänglichkeitsanforderungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sind und nicht in parallelen Verfahren zersplittert werden dürfen. Eine Nebenbestimmung, die inhaltlich auf das Bauprojekt abgestimmt ist, verletzt das Koordinationsprinzip nicht.
- Link: BGE 149 II 170
IV. Weitere BGer-Entscheide (nicht BGE)
BGer 1C_244/2024 (23. April 2025, Nebenbestimmungen, Präzisionsgebot)
- Thema: Nebenbestimmungen im Baubewilligungsverfahren; Präzisionsgebot; Bestimmtheit von Auflagen
- Kernaussage: Nebenbestimmungen (Auflagen) müssen dem Präzisionsgebot genügen. Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit der Auflage müssen für den Bauherrn klar erkennbar sein. Unpräzise Auflagen verletzen das Legalitätsprinzip.
- Link: BGer 1C_244/2024
BGer 1C_182/2022 (20. Oktober 2023, Nebenbestimmungen)
- Thema: Nebenbestimmungen im Baubewilligungsverfahren; Zulässigkeit; Abgrenzung zur Hauptbestimmung
- Kernaussage: Nebenbestimmungen dürfen nicht den Kern des Bauprojekts betreffen. Wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen müssen im Hauptentscheid geprüft werden und dürfen nicht als Nebenbestimmung «ausgelagert» werden.
- Link: BGer 1C_182/2022
BGer 1C_134/2021 (13. Januar 2022, Nebenbestimmung, Legalitätsprinzip)
- Thema: Nebenbestimmung; Legalitätsprinzip; Bestimmtheit; gesetzliche Grundlage
- Kernaussage: Nebenbestimmungen bedürfen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip verlangt, dass Inhalt und Umfang der Auflage gesetzlich bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Eine Nebenbestimmung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage ist rechtswidrig.
- Link: BGer 1C_134/2021
BGer 1C_72/2021 (12. September 2022, Nebenbestimmung, konzeptionelle Neugestaltung)
- Thema: Nebenbestimmung; konzeptionelle Neugestaltung; Grenzen der Auslagerung; Koordinationsprinzip
- Kernaussage: Eine Nebenbestimmung, die eine konzeptionelle Neugestaltung des Bauprojekts verlangt, überschreitet den Rahmen des Zulässigen. Sie ist dann nicht mehr Nebenbestimmung, sondern wesentlicher Bestandteil des Bauprojekts und muss als solche im Hauptverfahren geprüft werden. Das Koordinationsprinzip Art. 25a RPG wird verletzt, wenn zusammenhängende Aspekte des Bauprojekts aufgeteilt werden.
- Link: BGer 1C_72/2021
BGer 1C_615/2017 (12. Oktober 2018, Nebenbestimmung)
- Thema: Nebenbestimmung im Baubewilligungsverfahren; Zulässigkeit; Verhältnismässigkeit
- Kernaussage: Nebenbestimmungen müssen verhältnismässig sein. Sie dürfen nicht weiter gehen, als zur Sicherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlich. Die Behörde muss prüfen, ob eine weniger einschneidende Nebenbestimmung den gleichen Zweck erfüllt.
- Link: BGer 1C_615/2017
BGer 1C_546/2012 (10. April 2013, permis d’utiliser)
- Thema: Permis d’utiliser (Art. 128 LATC); Nutzungsbewilligung; Auflagenkontrolle; Durchsetzbarkeit
- Kernaussage: Das permis d’utiliser dient als Kontrollinstrument für die Erfüllung von Auflagen. Bei Nichterfüllung einer Auflage wird die Nutzungsbewilligung verweigert. Das Risiko der Nichterreichbarkeit einer Auflage trägt der Bauherr. Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, dass das permis d’utiliser ein geeignetes Instrument zur Durchsetzung von Zugänglichkeitsauflagen ist.
- Link: BGer 1C_546/2012
BGer 1C_136/2024 (6. März 2024, Zwischenentscheid, Depensverweigerung)
- Thema: Zwischenentscheid; Depensverweigerung; Streitwert; Beschwerdezulässigkeit
- Kernaussage: Die Depensverweigerung bei einem Zwischenentscheid setzt voraus, dass der Streitwert der gesamten Streitsache die in Art. 92 BGG genannte Grenze erreicht. Im Baubewilligungsverfahren mit Zugänglichkeitsauflagen kann der Streitwert erheblich sein, insbesondere bei grösseren Bauvorhaben.
- Link: BGer 1C_136/2024
Letzte Aktualisierung: 2026-07-22