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Art. 12 — Besondere Fälle (Schwellenwerte)

Gesetzeswortlaut

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Art. 12 BehiG — Besondere Fälle

1 Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.

2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.

3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es oder sie nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.

(Fedlex-Stand: 1. Juli 2020 — SR 151.3; Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013; AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)


Überblick und Bedeutung

1 Zentrale Sonderbestimmung. Art. 12 BehiG regelt besondere Fälle der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG. Er moduliert die allgemeine Interessenabwägung durch konkretisierte Schwellenwerte und besondere Rücksichtnahmegebote. Die Bestimmung ist die rechtliche Schnittstelle zwischen dem Gleichstellungsanspruch behinderter Menschen und den wirtschaftlichen, betrieblichen und denkmalpflegerischen Interessen der Verfügungsberechtigten.

2 Drei Sachbereiche. Art. 12 BehiG erfasst drei verschiedene Sachbereiche in drei Absätzen: Abs. 1 betrifft die Bauten, Anlagen und Wohnungen (Schwellenwerte), Abs. 2 den öffentlichen Verkehr (Übergangsfristen), und Abs. 3 die Ersatzlösungspflicht bei verzichtbarer Beseitigung. Die Absätze sind nicht kumulativ anwendbar, sondern jeweils für ihren Sachbereich.

3 Verhältnis zur BRK. Die UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) verpflichtet die Schweiz zur schrittweisen Verwirklichung der Barrierefreiheit (Art. 9 BRK). Art. 12 BehiG konkretisiert diesen Auftrag im innerstaatlichen Recht und legt dabei wirtschaftliche Grenzen fest, die mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 11 Abs. 1 BehiG) korrespondieren (BGE 151 I 73 E. 5).


Systematik

Abs. 1 — Schwellenwerte bei Bauten, Anlagen und Wohnungen

4 Anwendbarkeit. Abs. 1 betrifft die Benachteiligungen beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Art. 3 lit. a, c und d BehiG. Er legt quantitative Schwellenwerte fest, ab deren Überschreitung eine Beseitigung der Benachteiligung nicht mehr angeordnet wird. Die Schwellenwerte sind: 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes (bei Bauten und Wohnungen) bzw. des Neuwertes (bei Anlagen) oder 20 Prozent der Erneuerungskosten.

5 Massgebliche Bezugsgrössen. Der Gebäudeversicherungswert ist der Versicherungswert nach kantonalem Baurecht (meist Neuwertversicherung). Bei Anlagen ist der Neuwert massgebend. Bei Erneuerungsmassnahmen sind die Erneuerungskosten die Bezugsgrösse. Die Schwellenwerte beziehen sich auf die Kosten der spezifischen Anpassungsmassnahme, nicht auf das Gesamtprojekt.

Abs. 2 — Öffentlicher Verkehr

6 Übergangsfristen und Finanzhilfen. Abs. 2 verpflichtet Gericht und Verwaltungsbehörde, bei der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG den Übergangsfristen nach Art. 22 BehiG Rechnung zu tragen. Dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3 BehiG) und die Betriebs- und Investitionsplanung der Transportunternehmen zu beachten. Diese Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Umstellung des öffentlichen Verkehrs auf Barrierefreiheit ein langfristiger, Finanzhilfen-abhängiger Prozess ist (BGE 139 II 289).

Abs. 3 — Ersatzlösungspflicht

7 Angemessene Ersatzlösung. Verzichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde darauf, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen, so hat sie das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen zu verpflichten, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten. Die Ersatzlösung muss funktional vergleichbar sein und den Zugang zur Leistung soweit möglich sichern. Die Pflicht trifft nur konzessionierte Unternehmen und Gemeinwesen, nicht private Bauherren.


Schwellenwerte als Obergrenze (Präzisierung BGer 1C_450/2025)

8 Obergrenze, nicht Untergrenze. Das Bundesgericht hat in BGer 1C_450/2025 vom 8. Juni 2026 (3er, I. öffentlich-rechtliche Abteilung) präzisiert, dass die Schwellenwerte von Art. 12 Abs. 1 BehiG eine Obergrenze bilden, ab der eine Massnahme nicht mehr angeordnet werden darf. Sie bilden keine Untergrenze, ab der jede Massnahme zwingend anzuordnen wäre. Diese Abgrenzung ist von zentraler praktischer Bedeutung.

9 Folgen der Qualifikation als Obergrenze. Die Qualifikation als Obergrenze hat folgende Konsequenzen:

  • Übersteigung der Schwellenwerte: Eine Anordnung ist ausgeschlossen. Die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG endet zwingend zugunsten des Verfügungsberechtigten.
  • Unterschreitung der Schwellenwerte: Die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG findet statt. Die Massnahme kann angeordnet werden, muss es aber nicht. Andere Gründe — insbesondere Heimatschutzinteressen bei denkmalgeschützten Bauten (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG) — können auch unterhalb der Schwellenwerte zum Verzicht führen.
  • Keine Automatik: Die Unterschreitung der Schwellenwerte begründet keine Automatik zugunsten der behinderten Person. Es gilt weiterhin die umfassende Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG, in die alle relevanten öffentlichen und privaten Interessen einzubeziehen sind.

10 Verhältnismässigkeit als Rahmen. Die Schwellenwerte konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass ab einer bestimmten Kostenbelastung die Zumutbarkeit der Anpassung für den Verfügungsberechtigten endet (BGE 149 I 291; BGE 140 I 257; BGE 143 I 147). Die Obergrenzenqualifikation stellt sicher, dass auch unterhalb der Schwellenwerte weniger einschneidende Massnahmen geprüft werden (BGE 147 I 346).


Verhältnis zu Art. 11 BehiG

11 Art. 11 als allgemeine Norm. Art. 11 Abs. 1 BehiG verpflichtet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen, wenn dies nach der Interessenabwägung zulässig und zumutbar ist. Die Interessenabwägung berücksichtigt die in Art. 11 Abs. 1 lit. a–c BehiG genannten Kriterien: die Kosten der Massnahme (lit. a), die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Betrieb (lit. b) und die Dringlichkeit der Massnahme.

12 Art. 12 als Konkretisierung. Art. 12 BehiG konkretisiert die Interessenabwägung des Art. 11 BehiG in drei Hinsichten:

  • Abs. 1: Quantifizierung der Zumutbarkeitsschwelle bei Bauten, Anlagen und Wohnungen (Schwellenwerte).
  • Abs. 2: Berücksichtigung der Übergangsfristen und Finanzhilfen im öffentlichen Verkehr.
  • Abs. 3: Ersatzlösungspflicht als Mindestmassnahme bei Verzicht auf vollständige Beseitigung.

Art. 12 BehiG verdrängt Art. 11 BehiG nicht, sondern modifiziert ihn für die genannten Sachbereiche. Die allgemeinen Grundsätze der Interessenabwägung — insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Gebot der Prüfung weniger einschneidender Massnahmen — bleiben anwendbar.

13 Leitentscheid BGE 134 II 249. Der Grundlagenentscheid zum BehiG (BGE 134 II 249) klärte den Begriff des «Zugangs» zu öffentlich zugänglichen Bauten und die Reichweite des Gleichstellungsanspruchs. Die dort entwickelten Grundsätze bilden den Ausgangspunkt für die Interessenabwägung nach Art. 11 und Art. 12 BehiG.


Nebenbestimmungen im Baubewilligungsverfahren

14 Auflagen als Nebenbestimmung. Im Baubewilligungsverfahren können zugänglichkeitsrechtliche Massnahmen, die nicht den Kern des Projekts ausmachen, als Nebenbestimmung (Auflage / charge) der Baubewilligung angeordnet werden. Das Bundesgericht hat in BGer 1C_450/2025 präzisiert, dass sekundäre Massnahmen als Nebenbestimmung hinterlegt werden dürfen, wesentliche Bewilligungsvoraussetzungen hingegen nicht «ausgelagert» werden dürfen.

15 Präzisionsgebot. Nebenbestimmungen müssen dem Präzisionsgebot genügen: Inhalt, Umfang und Durchsetzbarkeit der Auflage müssen für den Bauherrn klar erkennbar sein (BGer 1C_244/2024 vom 23. April 2025; BGer 1C_182/2022 vom 20. Oktober 2023; BGer 1C_134/2021 vom 13. Januar 2022). Unpräzise Auflagen verletzen das Legalitätsprinzip und können im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren aufgehoben werden.

16 Konzeptionelle Neugestaltung. Eine Nebenbestimmung, die eine konzeptionelle Neugestaltung des Projekts verlangt, überschreitet den Rahmen des Zulässigen. Sie ist dann nicht mehr Nebenbestimmung, sondern wesentlicher Bestandteil des Bauprojekts und muss als solche im Hauptverfahren geprüft werden (BGer 1C_72/2021 vom 12. September 2022; BGer 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018).

17 Permis d’utiliser als Kontrollinstrument. Das permis d’utiliser (Art. 128 LATC / kantonales Baurecht) dient als Kontrollinstrument: Bei Nichterfüllung einer Auflage wird die Nutzungsbewilligung verweigert. Das Risiko der Nichterreichbarkeit trägt der Bauherr. Das Bundesgericht bestätigte diese Praxis in BGer 1C_546/2012 vom 10. April 2013.

18 Koordinationsprinzip Art. 25a RPG. Das Koordinationsprinzip nach Art. 25a RPG wird durch eine Nebenbestimmung nicht verletzt, solange keine konzeptionelle Neugestaltung erforderlich ist. Das Bundesgericht hat dies für den Bereich der Behindertengleichstellung mehrfach bestätigt (BGE 149 II 170; BGer 1C_72/2021). Die Nebenbestimmung muss jedoch inhaltlich auf das Bewilligungsverfahren abgestimmt sein und darf nicht zu einem unkoordinierten Nebeneinander von Anforderungen führen.


Heimatschutz als Gegeninteresse

19 Denkmalgeschützte Bauten. Bei denkmalgeschützten Bauten können Heimatschutzinteressen (Art. 11 Abs. 1 lit. b BehiG) ein gewichtiges Gegeninteresse zur Beseitigung der Benachteiligung darstellen. Auch wenn die Schwellenwerte von Art. 12 Abs. 1 BehiG nicht überschritten sind, kann auf eine Massnahme verzichtet werden, wenn der Eingriff in die denkmalpflegerische Substanz nicht zumutbar ist. Das Bundesgericht hat in 1C_450/2025 betont, dass die Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG auch bei Unterschreitung der Schwellenwerte vollumfänglich durchzuführen ist.

20 Abwägung im Einzelfall. Die Abwägung zwischen Behindertengleichstellung und Heimatschutz erfordert eine Einzelfallprüfung. Dabei sind der Grad der Benachteiligung, die Verfügbarkeit alternativer Zugangslösungen, die Bedeutung des Denkmals und die Reversibilität des Eingriffs zu berücksichtigen. Eine pauschale Priorisierung des Heimatschutzes vor der Gleichstellung ist mit Art. 11 und 12 BehiG nicht vereinbar (BGE 143 I 147).


Verfahrensfragen

21 Zwischenentscheid und Depens. Wird eine Massnahme nach Art. 12 BehiG im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens streitig, kann der Streitwert (Depens) massgeblich sein für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln. Das Bundesgericht hat mehrfach zu Zwischenentscheiden und Depensverweigerung Stellung genommen (BGE 143 III 416; BGer 1C_136/2024 vom 6. März 2024).

22 Gehörsanspruch und Beweiswürdigung. Die Interessenabwägung nach Art. 11 und 12 BehiG erfordert eine ausreichende Sachverhaltsabklärung. Der verfahrensrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde, alle relevanten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen. Die antizipierte Beweiswürdigung ist nur zulässig, wenn sie nicht willkürlich ist (BGE 148 II 73; BGE 145 I 167; BGE 146 III 73; BGE 144 II 427).


Literaturhinweise

  • Peter Uebersax / Astrid Epiney / Christoph Good, Behindertengleichstellungsgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl. Bern 2014, Art. 12 N. 1 ff.
  • Martina Caroni, Behindertengleichstellungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. IV, 3. Aufl. 2018
  • Andrea Schweizer, Barrierefreiheit im Baurecht — Die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes im kantonalen Baubewilligungsverfahren, ZBl 2023 S. 489 ff.
  • Tobias Baumgartner, Schwellenwerte und Interessenabwägung nach Art. 12 BehiG, Jusletter 20. Mai 2024
  • Peter Hänni, Nebenbestimmungen im Baubewilligungsverfahren und Behindertengleichstellung, URP 2022 S. 341 ff.

Rechtsprechung

Die vollständige Rechtsprechungsübersicht findet sich unter Rechtsprechung zu Art. 12 BehiG.

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