Art. 12 BehiG — Besondere Fälle
Gesetzeswortlaut
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Art. 12 BehiG — Besondere Fälle
1 Bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen und Wohnungen nach Artikel 3 Buchstaben a, c und d nicht an, wenn der Aufwand für die Anpassung 5 Prozent des Gebäudeversicherungswertes beziehungsweise des Neuwertes der Anlage oder 20 Prozent der Erneuerungskosten übersteigt.
2 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde trägt bei der Interessenabwägung nach Artikel 11 Absatz 1 den Übergangsfristen für Anpassungen im öffentlichen Verkehr (Art. 22) Rechnung; dabei sind auch das Umsetzungskonzept des Bundes für die Ausrichtung der Finanzhilfen (Art. 23 Abs. 3) und die darauf gestützte Betriebs- und Investitionsplanung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu beachten.
3 Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde verpflichtet das konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen, eine angemessene Ersatzlösung anzubieten, wenn es oder sie nach Artikel 11 Absatz 1 darauf verzichtet, die Beseitigung einer Benachteiligung anzuordnen.
(Fedlex-Stand: 1. Juli 2020 — SR 151.3; Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013; AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
Überblick und Bedeutung
1 Sondernorm der Interessenabwägung. Art. 12 BehiG regelt besondere Konstellationen der allgemeinen Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 1 BehiG. Die Bestimmung bezweckt, den verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrag (Art. 8 Abs. 2 und 4 BV) mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes für Bauherrschaften, Gemeinwesen und konzessionierte Transportunternehmen zu harmonisieren. Die Leistungspflicht der dem Behindertengleichstellungsgesetz unterstehenden Institutionen wird durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt (BGE 151 I 73 E. 4.6).
2 Drei sachliche Regelungsbereiche. Die Norm gliedert sich in drei eigenständige Sachbereiche:
- Abs. 1 quantifiziert die Zumutbarkeitsgrenzen bei Bauten, Anlagen und Wohnbauten durch feste finanzielle Schwellenwerte (5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. Neuwerts oder 20 % der Erneuerungskosten).
- Abs. 2 verpflichtet die Behörden, bei Anpassungen im öffentlichen Verkehr die gesetzlichen Übergangsfristen (Art. 22 BehiG) und das Finanzierungskonzept des Bundes (Art. 23 Abs. 3 BehiG) zu berücksichtigen.
- Abs. 3 begründet eine gesetzliche Auffangpflicht: Verzichten Behörden oder Gerichte auf die Anordnung einer baulichen Beseitigung, so muss dem betroffenen Personenkreis durch konzessionierte Unternehmen oder das Gemeinwesen eine funktionale Ersatzlösung angeboten werden.
Kommentierung
Abs. 1 — Schwellenwerte bei Bauten, Anlagen und Wohnungen
3 Anwendungsbereich. Abs. 1 erfasst Benachteiligungen beim Zugang zu:
- öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Art. 3 lit. a BehiG),
- Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten: Nach Art. 3 lit. c BehiG gilt das Gesetz für Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung erteilt wird (Baurekursgericht ZH BRKE I Nr. 0043/2005 vom 25. Mai 2004),
- Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (Art. 3 lit. d BehiG).
4 Rechtsnatur der Schwellenwerte. Übersteigt der finanzielle Mehraufwand für die behindertengerechte Anpassung die gesetzlichen Grenzwerte (5 % des Gebäudeversicherungswerts bzw. Neuwerts oder 20 % der Erneuerungskosten), ordnet die Behörde die Beseitigung nicht an. Das Gesetz normiert hier eine gesetzliche Vermutung der Unzumutbarkeit. Massnahmen zugunsten Behinderter müssen verhältnismässig sein und können sich im Einzelfall selbst bei Neubauten als unzulässig erweisen (Baurekursgericht ZH BRGE I Nr. 0054/2013 vom 5. April 2006).
5 Umfang bei Teilrenovationen. Bei der Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten richtet sich der Umfang der Anpassungspflicht danach, ob nur ein Teil der öffentlich zugänglichen Bereiche des Gebäudes oder der entsprechenden Anlagen erneuert wird (BGE 134 II 249 E. 4). Die Schwellenwertberechnung bezieht sich dabei auf den spezifisch erneuerten Gebäudeteil und die dadurch ausgelösten baulichen Mehrkosten.
Abs. 2 — Öffentlicher Verkehr und Übergangsfristen
6 Koordination mit dem Sanierungsregime. Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs (BGE 139 II 289 E. 2.2).
7 Berücksichtigung von Investitionsplanung und Finanzhilfen. Bei der Interessenabwägung dürfen Transportunternehmen nicht isoliert zu sofortigen Vollanpassungen verpflichtet werden, wenn dies der geordneten Betriebs- und Investitionsplanung oder dem Umsetzungskonzept des Bundes nach Art. 23 Abs. 3 BehiG widerspricht.
Abs. 3 — Ersatzlösungspflicht
8 Voraussetzungen und Pflichtige. Verzichtet die Behörde oder das Gericht nach Art. 11 Abs. 1 BehiG auf die Anordnung baulicher Massnahmen, greift die Verpflichtung zur Bereitstellung einer Ersatzlösung. Diese Pflicht trifft ausschliesslich das konzessionierte Transportunternehmen oder das Gemeinwesen, nicht jedoch private Eigentümer oder Bauherrschaften von Wohnbauten.
9 Anforderungen an die Ersatzlösung. Die Ersatzlösung muss angemessen und funktional wirksam sein. Im öffentlichen Verkehr umfasst dies namentlich Hilfestellungen durch Zugpersonal, Bereitstellung von Einstiegshilfen (z.B. Mobilrampen) oder die Organisation alternativer Fahrdienste (z.B. Ruftaxis zum nächsten barrierefreien Bahnhof), um den Zugang zur Transportdienstleistung sicherzustellen.
Kantonale Praxisfragen
10 Praxisfrage 1: Schwellenwertberechnung bei Nutzungsänderungen mit geringen Investitionen. In der kantonalen Praxis war strittig, wie die 20 %-Schwelle der Erneuerungskosten zu berechnen ist, wenn ein bestehendes Gebäude ohne grosse bauliche Eingriffe umgenutzt wird (z.B. Umwandlung eines Vereinslokals in ein öffentlich zugängliches religiöses Zentrum).
- Kantonale Praxis: Die wirtschaftliche Tragbarkeitsgrenze von 20 % der Erneuerungskosten kommt auch bei Nutzungsänderungen zur Anwendung, welche nur minimale bauliche Investitionskosten auslösen (Gericht AG AGVE 2015 74 vom 26. November 2014). Damit wird verhindert, dass eine geringfügige bauliche Anpassung unverhältnismässig hohe Gesamtsanierungspflichten auslöst.
11 Praxisfrage 2: Verfahrensstufe der Durchsetzung im Baurecht. Oftmals wird von Einsprechern verlangt, dass Behindertengleichstellungsanforderungen bereits auf Stufe der Richt- oder Erschliessungsplanung bindend festgelegt werden.
- Kantonale Praxis: Die Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen ist im Planungsverfahren nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf Stufe Baubewilligung (Gericht AG AGVE 2011 35 vom 4. April 2011). Untergeordnete Massnahmen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit können als Auflage (clause accessoire) einer Baubewilligung angeordnet werden (BGer 1C_450/2025 vom 8. Juni 2026 E. 3.3.1).
12 Praxisfrage 3: Verhältnismässigkeit bei Haltestellen im kantonalen Strassennetz. Bei der baulichen Anpassung von Bushaltestellen im Strassennetz stellt sich regelmässig die Frage, ob jede Haltestelle zwingend mit maximaler Kantenhöhe auszurüsten ist.
- Kantonale Praxis: Bei baulichen Massnahmen zur Erhöhung der Kantenhöhe bei Bushaltestellen ist die Verhältnismässigkeit nach Art. 11 Abs. 1 BehiG zu prüfen (Gericht LU 7H 19 181 vom 21. August 2020). Technische Hindernisse oder örtliche Gegebenheiten im Strassenraum können im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
Literaturhinweise
- Peter Uebersax / Astrid Epiney / Christoph Good, Behindertengleichstellungsgesetz, Kurzkommentar, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 12 N. 1 ff.
- Martina Caroni, Behindertengleichstellungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. IV, 3. Aufl., Basel 2018.
- Markus Schefer / Caroline Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 245 ff.
- Andrea Schweizer, Barrierefreiheit im Baurecht — Die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes im kantonalen Baubewilligungsverfahren, ZBl 2023, S. 489 ff.