Rechtsprechung zu Art. 3 BehiG
Kantonale Entscheide
LU Kantonsgericht, 3C 23/10 vom 16.08.2023
- Kanton: Luzern
- Thema: Gebärdendolmetscher als Infrastrukturkosten
- Kernaussage: Die Kosten eines Gebärdendolmetschers sind keine Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten, die vom Kanton zu übernehmen sind. Gemäss Art. 3 lit. e BehiG gilt das Gesetz für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen.
LU Kantonsgericht, 7H 19/181 vom 21.08.2020
- Kanton: Luzern
- Thema: Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen (Kantenhöhe bei Bushaltestellen)
- Kernaussage: Ausgehend vom Geltungsbereich nach Art. 3 BehiG ist die Verhältnismässigkeit von baulichen Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Behinderten im Einzelfall zu prüfen (konkret: Erhöhung der Kantenhöhe bei Bushaltestellen).
ZH Baurekursgericht, BRGE IV Nr. 0179/2022 vom 17.11.2022
- Kanton: Zürich
- Thema: Asylunterkunft als öffentlich zugängliche Baute
- Kernaussage: Unterkünfte für Asylbewerber gelten als öffentlich zugängliche Bauten im Sinne von § 239a Abs. 1 PBG und nicht als Wohnbauten im Sinne von § 239a Abs. 2 PBG. Asylsuchende, die für die Unterbringung die Unterstützung des Gemeinwesens in Anspruch nehmen, stellen einen bestimmten Personenkreis im Sinne von Art. 2 lit. c Ziff. 2 BehiV dar. Die SIA-Norm 500:2009 kommt zur Anwendung.
ZH Verwaltungsgericht, VB.2023.00186 vom 30.11.2023
- Kanton: Zürich
- Thema: Liftanbau und behindertengerechte Erschliessung
- Kernaussage: Gemäss § 19a BVV II sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen bei Liftanbauen nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung dient, das Gebäude vor dem 1. Juli 1978 erstellt wurde, keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist (E. 2.2 f., 4.4–4.6).
BE Obergericht, ZK 2013/551 vom 26.11.2013
- Kanton: Bern
- Thema: Gebärdensprachübersetzung als Infrastrukturkosten
- Kernaussage: Kosten für die Übersetzung in Gebärdensprache zählen zu den Infrastrukturkosten im Sinne von Art. 3 lit. e BehiG, die vom Kanton zu übernehmen sind.
AR Kantonsgericht, K3Z 13/42 (ARGVP 2017 Nr. 3704) vom 20.03.2017
- Kanton: Appenzell Ausserrhoden
- Thema: Zutrittsverweigerung zu einem Heilbad
- Kernaussage: Die Verweigerung des Zutritts zu einem Heilbad für eine Person mit Behinderung fällt in den Geltungsbereich von Art. 3 lit. e BehiG (grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen). Die Auslegung des Begriffs der «Diskriminierung aufgrund einer Behinderung» (Art. 2 lit. d BehiV i.V.m. Art. 6 BehiG) ist massgebend.
Letzte Aktualisierung: 2026-09-05