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Art. 3 — Geltungsbereich

Gesetzeswortlaut

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Das Gesetz gilt für:

a.
öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird;
b.
öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) und Fahrzeuge, die einem der folgenden Gesetze unterstehen:
1.
dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575,
2.6
…
3.7
dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20098,
4.9
dem Trolleybus-Gesetz vom 29. März 195010,
5.11
dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197512 über die Binnenschifffahrt,
6.
dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194813, oder
7.14
dem Seilbahngesetz vom 23. Juni 200615, ausgenommen die Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit;
c.
Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
d.
Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird;
e.16
grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, der Unternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 oder einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009, weiterer konzessionierter Unternehmen und des Gemeinwesens;
f.
Aus- und Weiterbildung;
g.
Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 200017.

5 SR 742.101

6 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

7 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

8 SR 745.1

9 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

10 SR 744.21

11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

12 SR 747.201

13 SR 748.0

14 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

15 SR 743.01

16 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).

17 SR 172.220.1

SR 151.3 · Stand am 1. Juli 2020 · Fedlex

Kommentierung

Bedeutung

Art. 3 BehiG definiert den sachlichen Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes. Er bestimmt, in welchen Bereichen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verhindert, verringert oder beseitigt werden sollen (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Der Geltungsbereich ist abschliessend aufgezählt; nicht erfasste Bereiche unterliegen nicht dem BehiG.

Die einzelnen Geltungsbereiche

a) Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (lit. a)

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen fallen in den Geltungsbereich, wenn für sie nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 2004) eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung der öffentlich zugänglichen Bereiche erteilt wird. Massgebend ist die Bewilligungspflicht: ohne Baubewilligungspflicht greift lit. a nicht. Die Erneuerung muss die öffentlich zugänglichen Bereiche betreffen; bloss innere Umbauten ohne Auswirkung auf die Zugänglichkeit lösen die Pflicht nicht aus.

b) Öffentlicher Verkehr (lit. b)

Der gesamte öffentliche Verkehr (Eisenbahnen, Busse, Schiffe, Luftfahrt, Seilbahnen) ist erfasst, soweit die Fahrzeuge den genannten Bundesgesetzen unterstehen. Ausgenommen sind Skilifte sowie Luftseilbahnen mit weniger als neun Plätzen pro Transporteinheit. Die lit. b umfasst sowohl die Infrastruktur (Bauten, Anlagen, Kommunikationssysteme, Billettbezug) als auch die Fahrzeuge.

c) Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten (lit. c)

Grosse Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten unterstehen dem BehiG, wenn nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung erteilt wird. Die Schwellenwertregelung (mehr als acht Wohneinheiten) will einen unverhältnismässigen Aufwand für kleinere Wohnbauten vermeiden. Die Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV, SR 151.31) konkretisiert die Anforderungen.

Asylunterkünfte können als öffentlich zugängliche Bauten im Sinne von § 239a Abs. 1 PBG qualifiziert werden, wenn Asylsuchende, die für die Unterbringung in einer Wohnsiedlung die Unterstützung des Gemeinwesens in Anspruch nehmen, einen bestimmten Personenkreis im Sinne von Art. 2 lit. c Ziff. 2 BehiV darstellen (ZH BRGE IV Nr. 0179/2022 vom 17.11.2022).

d) Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (lit. d)

Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen unterliegen dem BehiG bei Neubau oder Erneuerung mit Bewilligungspflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 11 BehiG).

e) Dienstleistungen (lit. e)

Grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen Privater, konzessionierter Verkehrsunternehmen und des Gemeinwesens sind erfasst. Der Begriff «grundsätzlich von jedermann beanspruchbar» setzt voraus, dass die Dienstleistung nicht an spezifische Voraussetzungen gebunden ist, die einen Personenkreis von vornherein ausschliessen. Gebärdendolmetscher-Kosten bei Gerichtsverfahren zählen zu den Infrastrukturkosten, die vom Kanton zu übernehmen sind (LU KG 3C 23/10 vom 16.08.2023, E. 3 ff.; BE OG ZK 2013/551 vom 26.11.2013).

f) Aus- und Weiterbildung (lit. f)

Der Bereich der Aus- und Weiterbildung umfasst sowohl öffentliche wie private Bildungsangebote. Die Zugänglichkeit von Bildungsstätten für Menschen mit Behinderungen ist zu gewährleisten.

g) Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz (lit. g)

Die Bestimmung erfasst ausschliesslich Arbeitsverhältnisse nach dem Bundespersonalgesetz. Private Arbeitsverhältnisse unterfallen dem BehiG nicht direkt über lit. g, wohl aber über die in Art. 1 Abs. 2 BehiG enthaltene Verordnungsermächtigung.

Abgrenzungsfragen

Nicht unter den Geltungsbereich des BehiG fallen:

  • Verkehrsbeschränkungsmassnahmen (BE BVD 140/2005/29 vom 18.02.2008)
  • Streitkräfteangelegenheiten, die nicht unter lit. e oder lit. g fallen (BVGer A-5760/2020 vom 15.06.2021)
  • Private Wohngebäude mit acht oder weniger Wohneinheiten

Die lit. a erfasst nur Neubauten und Erneuerungen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen. Bestehende Bauten ohne Erneuerungsvorhaben unterliegen zwar dem Benachteiligungsverbot (Art. 2 BehiG), aber nicht den konkreten Zugänglichkeitsanforderungen von Art. 3 lit. a.

Verhältnismässigkeit

Selbst bei Vorliegen des Geltungsbereichs verlangt Art. 11 Abs. 1 BehiG, dass die Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Benachteiligungen verhältnismässig sein müssen. Bei baulichen Massnahmen (z.B. Kantenhöhe bei Bushaltestellen) ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (LU KG 7H 19/181 vom 21.08.2020).

Literatur

  • BERNHARD WALDMANN, Behindertengleichstellungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2023
  • URSULA BRÜSCHWEILER/WALTER BRÜSCHWEILER, Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), in: Schweizerisches Privatrecht, SR XI/2
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