Rechtsprechung zu Art. 2 BehiG
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Fokusentscheid
BGE 151 I 73 — Assistenzanspruch in der Aus- und Weiterbildung
BGE 151 I 73 (20. September 2024, I. öffentlich-rechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 2 Abs. 5 lit. a, Art. 8 und 11 Abs. 1 BehiG; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I; Art. 24 Abs. 5 BRK; Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK; Bestellung und Bezahlung einer Assistenz für Menschen mit Behinderungen in der Aus- und Weiterbildung.
- Kernaussage: Grundsatzentscheid, ob Menschen mit Behinderungen, die eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, gestützt auf das BehiG Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz haben (E. 3). Das Bundesgericht bejaht einen solchen Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen; die Auslegung des BehiG hat unter Einbezug des internationalen Rechts zu erfolgen (E. 4). Die Leistungspflicht der Bildungsinstitution wird durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt (E. 4.6). Im konkreten Fall (ETH-Studium) wurde der Anspruch verneint, da die Bestellung einer Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde (E. 5).
- Erwägung: E. 3, 4, 4.6, 5
- Einschlägig für: Abs. 1 (Behinderungsbegriff), Abs. 5 lit. a (Assistenz in Aus-/Weiterbildung), Verhältnismässigkeit, BRK, UNO-Pakt I, EMRK
Zugangsbegriff und Bauten/Anlagen
BGE 134 II 249 — Auslegung des Zugangsbegriffs (Art. 2 Abs. 3 BehiG)
BGE 134 II 249 (9. Juli 2008)
- Thema: Art. 8 Abs. 2, Art. 35 Abs. 3, Art. 190 BV; BehiG; Art. 117 BauG/AR; Erneuerung von öffentlich zugänglichen Bauten oder Anlagen.
- Kernaussage: Auslegung des Begriffs des Zugangs gemäss Art. 2 Abs. 3 BehiG bei Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 3 lit. a BehiG (E. 3.3). Klärung des Verhältnisses von Art. 3 lit. a zu Art. 7 Abs. 1 BehiG (E. 3.4 und 3.5). Umfang der Anpassungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 lit. a BehiG, wenn nur ein Teil der öffentlich zugänglichen Bereiche des Gebäudes bzw. der entsprechenden Anlagen erneuert wird (E. 4).
- Erwägung: E. 3.3, 3.4, 3.5, 4
- Einschlägig für: Abs. 3 (Zugang zu Bauten/Anlagen), Art. 3 lit. a, Art. 7 Abs. 1 (Anpassungspflicht)
BGer 1C 160/2023 — Baubewilligung und Zugänglichkeit im öffentlichen Raum
BGer 1C 160/2023 (7. März 2024)
- Thema: Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Pflästerung Klosterplatz); Raumplanung und öffentliches Baurecht.
- Kernaussage: Anwendung der behiG-rechtlichen Zugänglichkeitsanforderungen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren; Konkretisierung der Anpassungspflicht bei der Gestaltung öffentlich zugänglicher Aussenräume.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Zugang), Art. 3 lit. a, baurechtliche Umsetzung
Öffentlicher Verkehr
BGE 139 II 289 — Rollstuhlbereich in Fernverkehrs-Doppelstocktriebzügen
BGE 139 II 289 (10. Dezember 2013)
- Thema: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, VböV, VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB.
- Kernaussage: Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs (E. 2.2). Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit dem Verpflegungsbereich für Mobilitätsbehinderte im Unterdeck des Speisewagens führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Benachteiligung (E. 3); eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt sich (E. 4).
- Erwägung: E. 2.2, 2.3, 3, 4
- Einschlägig für: Abs. 2 (Benachteiligung), Abs. 4 (Dienstleistung), öffentlicher Verkehr, Verhältnismässigkeit
Aus- und Weiterbildung
BGer 2C 930/2011 — Kostentragung Sonderschulung
BGer 2C 930/2011 (1. Mai 2012)
- Thema: Kostentragung Sonderschulung; Unterrichtswesen und Berufsausbildung.
- Kernaussage: Anwendung des behiG-rechtlichen Behinderungs- und Benachteiligungsbegriffs im Schulbereich; Abgrenzung der Kostentragungspflicht bei Sonderschulung behinderter Kinder.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Behinderungsbegriff), Abs. 5 (Aus-/Weiterbildung), Schulbereich
BGer 2C 248/2023 — Weiterentwicklung des Benachteiligungsbegriffs
BGer 2C 248/2023 (20. September 2024)
- Thema: Weiterentwicklung des behiG-rechtlichen Benachteiligungsbegriffs im Bildungsbereich.
- Kernaussage: Anschlussentscheid zu BGE 151 I 73; weitere Konkretisierung der Voraussetzungen eines Assistenz- bzw. Nachteilsausgleichsanspruchs.
- Einschlägig für: Abs. 2, Abs. 5 (Aus-/Weiterbildung), Verhältnismässigkeit
BGer 2C_79/2025 — Studienzeitverlängerung und Nachteilsausgleich (Masterarbeit)
BGer 2C_79/2025 (4. November 2025, II. öffentlich-rechtliche Abteilung)
- Thema: Art. 1, 2, 8, 10 BehiG; Studienzeitverlängerung; Nachteilsausgleich für die Masterarbeit; Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 1, 82 lit. a, 89 Abs. 1 BGG).
- Kernaussage: Streitgegenstand bildet die Verlängerung der Studienzeit eines behinderten Studierenden sowie die Frage, ob eine weitere Verlängerung an die Erbringung bestimmter Studienleistungen geknüpft werden durfte (E. 3). Ein Nachteilsausgleich für die Masterarbeit und das Berufspraktikum kann nicht nachträglich in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden, wenn er im erstinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurde; der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das nichtstreitige Verfahren (die anfechtbare Verfügung) begrenzt (E. 4.1, 4.2).
- Einschlägig für: Abs. 5 lit. a (Assistenz/Nachteilsausgleich in Aus-/Weiterbildung), Verfahren
- Quelle: BGer 2C_79/2025
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 2 BehiG hat folgende dogmatische Linien entwickelt:
- Behinderungsbegriff (Abs. 1): soziales Modell i.S. der BRK; dauernde Beeinträchtigung mit Auswirkung auf Alltagsteilhabe (BGE 151 I 73 E. 4).
- Zugangsbegriff (Abs. 3): funktional-rollstuhlgerecht, nicht nur physisches Eintreten (BGE 134 II 249 E. 3.3).
- Benachteiligung (Abs. 2): blosse Einschränkung der Wahlmöglichkeiten genügt nicht (BGE 139 II 289 E. 2.3).
- Assistenzanspruch (Abs. 5 lit. a): grundsätzlich bejaht, aber verhältnismässigkeitsbeschränkt; keine Herabsetzung fachlicher Anforderungen (BGE 151 I 73 E. 4.6, 5). Streitgegenstand des Nachteilsausgleichs wird durch die anfechtbare Verfügung begrenzt (BGer 2C_79/2025 E. 3, 4.1, 4.2).
Letzte Aktualisierung: 2026-08-01