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Art. 2 — Begriffe

Gesetzeswortlaut

Art. 2 BehiG — Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2 Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

3 Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute, einer Anlage, einer Wohnung oder einer Einrichtung oder einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

4 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Quelle: Fedlex

Systematische Einordnung

Art. 2 BehiG enthält die Legaldefinitionen des gesamten Gesetzes. Die Bestimmung ist für die praktische Anwendung zentral, weil sämtliche materiellen Pflichten (Art. 3–8 BehiG) und Durchsetzungsmechanismen (Art. 11–14 BehiG) auf den hier definierten Grundbegriffen aufbauen. Die Auslegung dieser Begriffe wurde durch das Bundesgericht in mehreren Leitentscheiden geprägt.

Abs. 1 — Behinderungsbegriff

Der Begriff des «Menschen mit Behinderungen» ist zweistufig: Er setzt erstens eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung voraus und zweitens, dass diese Beeinträchtigung die Verrichtung alltäglicher Lebensbereiche (Alltagsverrichtungen, soziale Kontakte, Fortbewegung, Aus- und Weiterbildung, Erwerbsarbeit) erschwert oder verunmöglicht. Massgeblich ist eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung; vorübergehende Einschränkungen fallen nicht unter den Begriff. Die Formulierung entspricht dem sozialen Behinderungsmodell der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK), das auf die Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und Umgebung Barrieren abstellt (vgl. BGE 151 I 73 E. 4).

Abs. 2 — Benachteiligung

Abs. 2 definiert die Benachteiligung doppelgleisig: Erfasst ist einerseits die ungleiche Behandlung, die Behinderte ohne sachliche Rechtfertigung schlechter stellt (Diskriminierungsverbot); andererseits das Fehlen einer unterschiedlichen Behandlung, die zur tatsächlichen Gleichstellung notwendig wäre (Unterlassungsverbot, «positive Pflicht»). Damit anerkennt das BehiG sowohl das Unterscheidungs- als auch das Unterlassungsunrecht. Eine blosse Einschränkung der Wahlmöglichkeiten — etwa ein engerer Platzwahlspielraum im öffentlichen Verkehr — stellt für sich allein noch keine Benachteiligung dar (BGE 139 II 289 E. 2.3).

Abs. 3 — Bauliche Zugangshindernisse

Eine Benachteiligung beim Zugang zu Bauten, Anlagen, Wohnungen oder Verkehrseinrichtungen liegt vor, wenn der Zugang aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Der Begriff des «Zugangs» ist nach BGE 134 II 249 E. 3.3 funktional zu verstehen: Er umfasst nicht nur das physische Eintreten, sondern die rollstuhlgerechte, barrierefreie Nutzbarkeit der massgeblichen öffentlich zugänglichen Bereiche. Das Bundesgericht klärt in diesem Entscheid zudem das Verhältnis von Art. 3 lit. a BehiG (Geltungsbereich bei Erneuerung) zu Art. 7 Abs. 1 BehiG (Anpassungspflicht) und legt den Umfang der Anpassungspflicht bei Teilerneuerungen fest (E. 4).

Abs. 4 — Dienstleistungsbenachteiligung

Abs. 4 spiegelt Abs. 3 für den Dienstleistungsbereich: Die Inanspruchnahme einer Dienstleistung muss für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich sein. Die Hürde ist niedriger als bei Abs. 3, weil hier keine bauliche Komponente vorliegen muss; massgeblich ist die faktische Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der Leistung (vgl. Art. 3 BehiG lit. e für den Geltungsbereich).

Abs. 5 — Aus- und Weiterbildung

Abs. 5 konkretisiert die Benachteiligung in der Aus- und Weiterbildung und nennt zwei insbesondere-Beispiele: (a) Erschwerung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder persönlicher Assistenz und (b) unangepasste Dauer, Ausgestaltung und Prüfung. Die Bestimmung war Gegenstand der Grundsatzentscheidung BGE 151 I 73: Menschen mit Behinderungen haben gestützt auf das BehiG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz in der Aus- und Weiterbildung (E. 3). Dieser Anspruch wird durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt; er besteht nicht, soweit die Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen (hier: ETH-Studium) führen würde (E. 4.6, 5). Die Auslegung hat unter Einbezug des internationalen Rechts (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 5 BRK, Art. 13 Abs. 2 lit. c UNO-Pakt I, Art. 8 Ziff. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK) zu erfolgen (E. 4).

Dogmatische Grundlagen

  • Soziales Behinderungsmodell: Art. 2 Abs. 1 orientiert sich an der BRK und erfasst die Wechselwirkung zwischen Beeinträchtigung und Umweltbarrieren.
  • Zwei Säulen der Benachteiligung: Abs. 2 vereint Diskriminierungsverbot (ungleiche Behandlung) und Gleichstellungsgebot (Untlassungsverbot / positive Pflicht).
  • Verhältnismässigkeit: Sämtliche aus Art. 2 abgeleiteten Ansprüche (Zugänglichkeit, Assistenz) stehen unter dem Verhältnismässigkeitsvorbehalt (vgl. Art. 11 BehiG, BGE 151 I 73 E. 4.6).
  • Verhältnis zum Verfassungsrecht: Art. 2 BehiG konkretisiert das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV für den Bereich der Behinderung (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2).

Weitere Leitentscheide

→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 2 BehiG

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