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Rechtsprechung zu Art. 1 BehiG

Leitentscheide (BGE)

BGE 139 II 289, E. 2.2.1 und 2.2.2

  • Thema: Zweck des BehiG und Geltungsbereich im öffentlichen Verkehr
  • Kernaussage: Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Art. 8 Abs. 4 BV enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit gibt, sondern verbindlich durch das Gesetz wahrgenommen wird. Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt jedoch nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige Nichtbehinderter (E. 2.3).
  • Einschlägig für: Art. 1 Abs. 1 BehiG (Zweck), Art. 2 Abs. 2 und 3 BehiG (Benachteiligungsbegriff), Art. 3 lit. b BehiG (öffentlicher Verkehr)

BGE 134 II 249, E. 3.1

  • Thema: Diskriminierungsverbot und Geltungsbereich bei baulicher Erneuerung
  • Kernaussage: Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet qualitative Benachteiligung wegen Behinderung, enthält aber — im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV — kein Egalisierungsgebot. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen ist Art. 8 Abs. 4 BV einschlägig. Die Normen des BehiG geben grundsätzliche Regeln und Rahmenbedingungen vor, die kantonalrechtliche materielle Bauvorschriften zur konkreten Umsetzung benötigen (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Art. 1 Abs. 1 BehiG (Zweck), Art. 2 Abs. 3 BehiG (Zugangsbegriff), Art. 3 lit. a und Art. 7 Abs. 1 BehiG

BGE 151 I 73, E. 4

  • Thema: Assistenzanspruch im Bildungsbereich; Tragweite des BehiG
  • Kernaussage: Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 BehiG) und setzt den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV um. Ein Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz im Bildungsbereich kann unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden; die Leistungspflicht wird durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt (E. 4.6). Im konkreten Fall wurde der Assistenzanspruch verneint, da die Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen an das Studium geführt hätte (E. 5).
  • Einschlägig für: Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 BehiG (Zweck und Rahmenbedingungen), Art. 2 Abs. 5 lit. a und Art. 8 Abs. 2 BehiG (Assistenzanspruch im Bildungsbereich)

BGE 130 I 352, E. 6.1

  • Thema: Sonderschulung — Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht
  • Kernaussage: Den Kantonen steht bei der Regelung des Grundschulwesens ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu; sie haben auch für Behinderte eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung sicherzustellen. Eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regelschule ist qualifiziert zu rechtfertigen, kann aber mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 BehiG vereinbar sein; massgebend ist das Wohl des behinderten Kindes im Rahmen des effektiv Möglichen (E. 6.1.3).
  • Einschlägig für: Art. 1 BehiG (Zweck), Art. 20 BehiG (Grundschulung), Art. 8 Abs. 2 und 4 BV

BGE 150 I 195, E. 5

  • Thema: Kostenpflicht bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verfahren nach BehiG
  • Kernaussage: Die Verfahren nach den Art. 7 und 8 BehiG fallen in den Geltungsbereich des Gesetzes und sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Zwischen «mutwilliger» und «leichtsinniger» Prozessführung ist nicht zu unterscheiden. Die Kostenpflicht nach Art. 10 Abs. 2 BehiG setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus: In objektiver Hinsicht vertritt die Partei einen offensichtlich unbegründeten oder aussichtslosen Standpunkt; in subjektiver Hinsicht muss ihr dieses Vorgehen vorwerfbar sein (E. 5.6).
  • Einschlägig für: Art. 1 BehiG (Geltungsbereich), Art. 10 BehiG (Verfahrenskosten)

BGE 133 V 450, E. 6.2 und 9

  • Thema: Lebenspraktische Begleitung — Abgrenzung zum BehiG
  • Kernaussage: Die «lebenspraktische Begleitung» im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG ist ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe, das weder Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen noch Pflege noch Überwachung umfasst. Das BehiG wird bei der Auslegung des Invalidenversicherungsrechts als Auslegungshilfe herangezogen, vermittelt aber selbst keinen Anspruch auf Leistungen der IV (E. 6.2, 9).
  • Einschlägig für: Art. 1 Abs. 1 BehiG (Zweck), Abgrenzung zum IV-Recht

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 2C_380/2012

  • Thema: Pflichtenheft und Typenskizzen für Fernverkehr-Doppelstock-Triebzüge; BehiG im Eisenbahnrecht
  • Kernaussage: Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt auch für öffentlich zugängliche Fahrzeuge, die dem Eisenbahngesetz unterstehen (Art. 3 lit. b Ziff. 1 BehiG).

BGer 2C_248/2023, Urteil vom 20.09.2024

  • Thema: Behindertengleichstellungsgesetz; Bestellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz
  • Kernaussage: Bestätigung der Grundsätze von BGE 151 I 73 zum Assistenzanspruch im Bildungsbereich.

BGer 2C_450/2023, Urteil vom 11.10.2024

  • Thema: Nachteilsausgleich; Unterbringungskosten
  • Kernaussage: Das BGer befasste sich mit den Grundsätzen der Behindertengleichstellung im Bildungsbereich, ausgehend von Art. 8 Abs. 1 BV (Rechtsgleichheit), Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) und dem Rechtsetzungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV.

BGer 2C_466/2023, Urteil vom 19.04.2024

  • Thema: Anrechnung von Studienleistungen aus dem Mobilitätsaufenthalt
  • Kernaussage: Das BGer wandte die Grundsätze des BehiG auf die Anrechnung von Studienleistungen einer behinderten Person im Rahmen eines Mobilitätsaufenthalts an.

BGer 2C_79/2025, Urteil vom 04.11.2025

  • Thema: Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung
  • Kernaussage: Das BGer befasste sich mit der Frage der Studienzeitverlängerung im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes.

BGer 2C_2F_18/2026, Urteil vom 07.07.2026

  • Thema: Behindertengleichstellungsgesetz; Studienzeitverlängerung
  • Kernaussage: Fortführung der Rechtsprechung zur Studienzeitverlängerung bei Behinderung.

BGer 1C_48/2008, Urteil vom 09.07.2008 (= BGE 134 II 249)

  • Thema: Hindernisfreier Zugang zu Bauten und Anlagen
  • Kernaussage: Leitentscheid zum Zugangsbegriff nach Art. 2 Abs. 3 BehiG und zur Anpassungspflicht bei Erneuerungen.

BGer 2C_154/2017, Urteil vom 23.05.2017

  • Thema: Zuweisung in die Sonderschule
  • Kernaussage: Die Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG); für das Verfahren vor Bundesgericht gilt jedoch Art. 10 Abs. 3 BehiG.

BGer 2C_385/2021, Urteil vom 29.09.2021

  • Thema: Schulgeld
  • Kernaussage: Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung fallen unter die unentgeltlichen Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG).

BGer 2C_1022/2021, Urteil vom 06.04.2023

  • Thema: Erstattung von Schulgeldern und Transportkosten
  • Kernaussage: Bestätigung, dass Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung unter die unentgeltlichen Verfahren nach Art. 7 und 8 BehiG fallen.

Kantonale Entscheide

Zürcher Verwaltungsgericht

VB.2022.00527 — Sonderschulung. Das Verwaltungsgericht befasste sich mit der Anordnung einer separierten Sonderschulung und der Frage der Integration nach den Grundsätzen des BehiG und von Art. 8 Abs. 2 BV.

VB.2023.00543 — Externe Sonderschulung. Die Anordnung einer separierten Sonderschulung erwies sich als bundes- und völkerrechtskonform; massgebend ist das Wohl des Kindes.

St. Galler Verwaltungsgericht

B 2012/231 — Nachteilsausgleich im Bildungswesen. Das BehiG ist auf kantonale Bildungsangebote nicht direkt anwendbar. Gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV und die Vorgaben des BehiG besteht bei Beeinträchtigungen wie ADHS-Störungen oder Dyslexie unter Umständen ein Anspruch auf Anpassung der Prüfungsbedingungen.

Aargauer Verwaltungsgericht / Regierungsrat

AGVE 2011 35 / WBE.2010.124 — Behindertengleichstellung in der Erschliessungsplanung. Die Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen ist im Planungsverfahren nicht vorgesehen, sondern erfolgt auf Stufe Baubewilligung.

Berner Verwaltungsgericht

110 2017 64 — Begehbare Skulptur. Bei der «begehbaren Skulptur» handelt es sich um eine öffentlich zugängliche Anlage gemäss Art. 3 lit. a BehiG. Nach Art. 2 Abs. 3 BehiG liegt eine Benachteiligung beim Zugang vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

Luzerner Kantonsgericht

3C 23 10 — Gebärdendolmetscherkosten. Die Kosten eines Gebärdendolmetschers sind keine Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten, die vom Kanton zu übernehmen sind. Art. 1 Abs. 1 BehiG wurde als Auslegungshilfe herangezogen (LGVE 2023 II Nr. 8).


Letzte Aktualisierung: 2026-08-29