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Art. 1 — Zweck und Geltungsbereich

Gesetzeswortlaut

Art. 1 BehiG — Zweck

1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Kommentierung

Bedeutung

Art. 1 BehiG ist die Zweckbestimmung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Er formuliert in Abs. 1 das dreifache Ziel — Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen — und konkretisiert in Abs. 2 die gesellschaftlichen Teilhabebereiche, auf die sich das Gesetz bezieht. Art. 1 Abs. 1 BehiG setzt den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV um, der das Gesetz zu Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter verpflichtet. Dieser Auftrag gibt jedoch keinen individualrechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung faktischer Gleichheit, sondern enthält einen Gesetzgebungsauftrag, der verbindlich durch das Gesetz wahrgenommen wird (BGE 139 II 289, E. 2.2.1; BGE 134 II 249, E. 3.1).

Dreifaches Ziel: Verhindern, Verringern, Beseitigen

Die nicht hierarchisch geordneten Zielsetzungen — Verhinderung (präventiv), Verringerung (mildemd) und Beseitigung (kurativ) — zeigen, dass das BehiG nicht nur auf die Beseitigung bereits bestehender Benachteiligungen abzielt, sondern auch deren Entstehung vorbeugen will. Die Formulierung wurde im Parlament ergänzt: Der bundesrätliche Entwurf nannte nur «verringern oder beseitigen»; der Ständerat fügte auf Empfehlung der Kommission das Element der Verhinderung hinzu (AB 2001 S 614; AB 2002 N 931 f.). An dieser Entstehungsgeschichte zeigt sich, dass das Gesetz sowohl prophylaktisch als auch reaktiv wirken soll.

Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Teilhabe

Abs. 2 konkretisiert den Zweck des Gesetzes: Es geht um die Schaffung von Rahmenbedingungen, die Menschen mit Behinderungen die gesellschaftliche Teilhabe erleichtern. Die nicht abschliessende Aufzählung nennt drei zentrale Bereiche: (a) selbstständige Pflege sozialer Kontakte, (b) Aus- und Weiterbildung und (c) Erwerbstätigkeit. Der Begriff der «Rahmenbedingungen» verdeutlicht, dass das BehiG nicht umfassende Leistungspflichten begründet, sondern darauf abzielt, strukturelle Hindernisse abzubauen. Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV verbietet eine qualitative Benachteiligung wegen Behinderung, enthält jedoch — im Unterschied zu Art. 8 Abs. 3 BV (Gleichstellung von Mann und Frau) — kein Egalisierungsgebot (BGE 134 II 249, E. 3.1). Die Beseitigung faktischer Benachteiligungen erfolgt durch den Gesetzgebungsauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV, der durch das BehiG umgesetzt wird.

Die Absatz 2-Fassung seit 1. Januar 2017 (Änderung durch das Weiterbildungsgesetz) hat die Formulierung von «insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und weiterzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben» ergänzt, um den Bildungsbereich stärker zu gewichten.

Geltungsbereich

Der persönliche und sachliche Geltungsbereich des BehiG wird in den Art. 2 und 3 näher bestimmt. Art. 1 selbst enthält keine selbstständige Geltungsbereichsregelung, sondern begründet den Zweck, der für die Auslegung des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs massgeblich ist. Das Gesetz erfasst nach Art. 3 lit. a–e Bauten, Anlagen und Wohnungen, öffentlich zugängliche Einrichtungen, Dienstleistungen, Aus- und Weiterbildung sowie den öffentlichen Verkehr. Die Praxis hat den Anwendungsbereich des BehiG in verschiedenen Bereichen konkretisiert:

  • Öffentlicher Verkehr: Das BehiG gilt auch für öffentlich zugängliche Fahrzeuge, die dem Eisenbahngesetz unterstehen (BGE 139 II 289, E. 2.2.2).
  • Bauten und Anlagen: Bei bewilligungspflichtigen Erneuerungen öffentlich zugänglicher Bauten greift der Geltungsbereich des BehiG (BGE 134 II 249, E. 3.2).
  • Aus- und Weiterbildung: Auch das Studium an der ETH Zürich fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des BehiG; ein Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz kann unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden, wird aber durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt (BGE 151 I 73, E. 4.1).
  • Grundschulung: Die Kantone haben für Behinderte eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung sicherzustellen (BGE 130 I 352, E. 3.2).

Abgrenzungen

Art. 1 BehiG ist eine Zwecknorm, keine Anspruchsgrundlage. Einzelne Ansprüche ergeben sich erst aus den nachfolgenden Bestimmungen (insbesondere Art. 2, 7, 8, 11 BehiG). Das BehiG ist als indirekter Gegenvorschlag auf die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Behinderte» entstanden (BBl 2001 1715 ff.) und setzt den verfassungsrechtlichen Auftrag von Art. 8 Abs. 4 BV um.

Kasuistik

Baulicher Zugang: BGE 134 II 249 klärte die Tragweite des BehiG bei der Erneuerung öffentlich zugänglicher Bauten. Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV enthält kein Egalisierungsgebot; der Umfang der Anpassungspflicht bei Erneuerungen richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 BehiG (E. 3.1 und 4).

Öffentlicher Verkehr: BGE 139 II 289 bejahte das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs, verneinte aber eine Benachteiligung darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige Nichtbehinderter (E. 2.3). Das BGer hielt fest, dass das BehiG den Zweck verfolgt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (E. 2.2.2).

Aus- und Weiterbildung — Assistenzanspruch: BGE 151 I 73 bejahte grundsätzlich, dass Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz haben können. Die Leistungspflicht der Bildungsinstitution wird jedoch durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt; im konkreten Fall wurde der Anspruch verneint, da die Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen geführt hätte (E. 4 und 5).

Kostenpflicht bei mutwilligem Verhalten: BGE 150 I 195 konkretisierte Art. 10 Abs. 2 BehiG (Kostenpflicht): Zwischen «mutwilliger» und «leichtsinniger» Prozessführung ist nicht zu unterscheiden; die Kostenpflicht setzt eine objektive und eine subjektive Komponente voraus (E. 5.6).

Sonderschulung — Grundschulunterricht: BGE 130 I 352 hielt fest, dass eine behinderungsbedingte Nichteinschulung in die Regelschule qualifiziert zu rechtfertigen ist, aber mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 BehiG) vereinbar sein kann. Massgebend ist das Wohl des behinderten Kindes im Rahmen des effektiv Möglichen (E. 6.1).

Sozialversicherungsrechtlicher Kontext: BGE 133 V 450 stellte klar, dass das BehiG bei der Auslegung des Invalidenversicherungsrechts heranzuziehen ist, die «lebenspraktische Begleitung» aber ein eigenständiges Institut darstellt, das weder Dritthilfe bei alltäglichen Verrichtungen noch Pflege noch Überwachung umfasst (E. 9).

Kantonale Rechtsprechung

ZH OGer — Gebärdendolmetscherkosten: Das Luzerner Kantonsgericht entschied, dass die Kosten eines Gebärdendolmetschers keine Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten sind, die vom Kanton zu übernehmen sind. Art. 1 Abs. 1 BehiG wurde als Auslegungshilfe herangezogen (3C 23 10, LGVE 2023 II Nr. 8).

SG Versicherungsgericht — BehiG im Bildungsbereich: Das Versicherungsgericht St. Gallen stellte fest, dass das BehiG auf kantonale Bildungsangebote nicht direkt anwendbar ist, gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV und die Vorgaben des BehiG aber bei Beeinträchtigungen wie ADHS-Störungen oder Dyslexie unter Umständen ein Anspruch auf Anpassung der Prüfungsbedingungen bestehen kann (B 2012/231).

AG Verwaltungsgericht — Behindertengleichstellung in der Erschliessungsplanung: Die Umsetzung der Vorschriften über hindernisfreie Bauten und Anlagen erfolgt auf Stufe Baubewilligung, nicht im Planungsverfahren (AGVE 2011 35; WBE.2010.124).

Literatur

  • Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014
  • Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, 2011
  • Copür/Pärli, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung — Pflichten der Hochschulen, Jusletter 15. April 2013
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