Rechtsprechung zu Art. 10a BankG
Leitentscheide (BGE)
Art. 10a BankG ist 2012 in Kraft getreten; eine BGE-Publizierung zu dieser Norm liegt bislang nicht vor. Der nachfolgende BGer-Entscheid ist mit Publikationsvorbehalt zur Veröffentlichung vorgesehen und hat Präzedenzwirkung.
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.5
- Thema: Anwendungsbereich von Art. 10a BankG — irreversible Streichung variabler Vergütungen (Erstanwendung)
- Kernaussage: Art. 10a BankG ist eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, um bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte variable Vergütungen definitiv (irreversibel) zu streichen oder zu kürzen. Die Norm ermächtigt den Bundesrat nicht nur zu einem befristeten Aufschub (Auszahlungsverbot), sondern auch zur endgültigen Streichung. Die historisch-teleologische Auslegung zeigt, dass der Gesetzgeber die Streichung als mögliche Massnahme ausdrücklich wollte; der verbindliche Vorbehalt nach Art. 10a Abs. 3 BankG bestätigt dies.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Massnahmenkatalog, irreversibel), Abs. 3 (Vorbehalt)
BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.1.2
- Thema: Pflicht zum Handeln — kein Ermessen des Bundesrats
- Kernaussage: Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG räumt dem Bundesrat bei der Frage, ob er Massnahmen ergreift, kein Ermessen ein. Der Bundesrat ist verpflichtet, bei staatlicher Beihilfe Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen. Die Delegation an das EFD erfolgte gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Liquiditätshilfeverordnung und Art. 47 Abs. 1 RVOG. Die hierarchisch abgestufte Streichung (volle Streichung Executive Board, hälftige Kürzung der nächsttieferen Ebene, 25 % Kürzung zwei Stufen darunter) stellt eine bundesrechtskonforme Anwendung dar.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzungen und Pflicht zum Handeln)
BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.3.2
- Thema: Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der hierarchischen Abstufung
- Kernaussage: Die hierarchisch nach Führungsstufe abgestufte Streichung/Kürzung ist zumutbar und verhältnismässig. Die Schematisierung anhand des sachlichen Kriteriums der Führungsstufe genügt dem Gleichbehandlungsgebot. Die betroffenen Mitarbeitenden mussten im Durchschnitt eine Kürzung von rund 68'000 Franken hinnehmen, bei einer durchschnittlichen unangetasteten Barvergütung von ca. 1,4 Mio. Franken; ein Eingriff in privilegierte Konkursforderungen erster Klasse liegt nicht vor.
- Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit)
BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.4
- Thema: Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
- Kernaussage: Soweit die Streichung variabler Vergütungen — angesichts des verbindlichen Vorbehalts nach Art. 10a Abs. 3 BankG — den Schutzbereich der Eigentumsgarantie von Art. 26 BV tangiert, lässt sich der Grundrechtseingriff rechtfertigen. Art. 10a BankG ist eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) und ist verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV). Keine Verletzung der Eigentumsgarantie.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 26 BV, Art. 36 BV
BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 4.4
- Thema: Beschwerdelegitimation betroffener Mitarbeitender (Drittbeschwerde contra Adressat)
- Kernaussage: Die von der Vergütungsstreichung betroffenen, aber nicht verfügungsadressaten (ehemaligen) Credit-Suisse-Mitarbeitenden sind als Drittpersonen beschwerdelegitimiert. Sie stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und haben einen praktischen Nutzen aus einer Aufhebung der EFD-Verfügung. Die fehlende Möglichkeit, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG), steht der Legitimation nicht entgegen; die blosse Vielzahl möglicherweise Betroffener ist kein Grund, die Legitimation abzusprechen.
- Einschlägig für: Verfahrensrecht (Art. 48 VwVG, Art. 89 BGG) bei Art. 10a BankG
BGer 2E_1/2024 vom 23. Mai 2025
- Thema: Credit-Suisse-Notfallfusion und systemrelevante Bank (Kontextentscheid)
- Kernaussage: Behandelt die Credit Suisse als systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BankG und den rechtlichen Rahmen der Notfallfusion vom März 2023, einschliesslich der Ergänzung der Notverordnung um Art. 10a betreffend Abweichungen vom Fusionsgesetz. Bildet den verfahrensrechtlichen und sachlichen Kontext für die Vergütungsmassnahmen nach Art. 10a BankG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (systemrelevante Bank), Kontext der Notverordnung
Bundesverwaltungsgerichtsentscheide
BVGer B-3655/2023 vom 31. März 2025
- Thema: Vorinstanzlicher Entscheid — verneinte irreversible Streichung
- Kernaussage: Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass Art. 10a BankG keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle, um die Verfügungsadressatinnen anzuweisen, die vertraglichen Ansprüche der Beschwerdegegner endgültig zu streichen. Es erachtete nur einen befristeten Aufschub (Auszahlungsverbot) als gedeckt. Dieser Entscheid wurde durch das Bundesgericht (BGer 2C_322/2025) aufgehoben; die Verfügung des EFD vom 23. Mai 2023 wurde bestätigt.
- Einschlägig für: Abs. 2 (überholte Auslegung — Massstab jetzt BGer 2C_322/2025)
Letzte Aktualisierung: 17. Oktober 2026