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Art. 10a — Massnahmen im Bereich der Vergütungen

Gesetzeswortlaut

Fünfter Abschnitt: Systemrelevante Banken

1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.

2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:

a.
die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
b.
Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.

3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.

SR 952.0 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 10a BankG ist die zentrale Norm des schweizerischen Too-Big-To-Fail-Regimes für den Eingriff in variable Vergütungen bei staatlicher Stützung einer systemrelevanten Bank. Die Bestimmung trat am 1. März 2012 im Rahmen der Revision zur Stärkung der Stabilität im Finanzsektor (TBTF) in Kraft (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.4.1). Praktische Bedeutung erlangte sie erstmals während der Credit-Suisse-Krise vom März 2023: Der Bundesrat stützte sich auf Art. 10a BankG, um das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) anzuweisen, die variablen Vergütungen ehemaliger Credit-Suisse-Mitarbeitender hierarchisch abgestuft zu streichen oder zu kürzen.

Das Bundesgericht hat in BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026 — dem ersten höchstrichterlichen Urteil zu dieser Norm — den Anwendungsbereich von Art. 10a BankG grundlegend geklärt und dabei die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer B-3655/2023 vom 31. März 2025) korrigiert. Es handelt sich um einen Präzedenzfall mit Publikationsvorbehalt und 5er-Besetzung.


Kommentierung

Auslegung: irreversible Streichung zulässig (E. 6)

Der zentrale Auslegungsstreit betraf die Frage, ob Art. 10a BankG nur einen befristeten Aufschub (Auszahlungsverbot) oder auch eine definitive, irreversible Streichung und Kürzung bereits vertraglich entstandener, noch nicht ausbezahlter variabler Vergütungen erlaubt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies in BVGer B-3655/2023 vom 31. März 2025 verneint und die gesetzliche Grundlage als ungenügend erachtet.

Das Bundesgericht kehrt diese Auffassung um. In grammatikalischer Hinsicht ist der Katalog des Art. 10a Abs. 2 BankG nicht abschliessend, sondern beispielhaft («insbesondere»), und als «Kann-Bestimmung» formuliert, was dem Bundesrat bei der Wahl der Massnahmen einen Ermessensspielraum einräumt. Die (teilweise) Streichung falle daher «nicht von vornherein ausser Betracht» (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.2.2).

Massgeblich ist die historisch-teleologische Auslegung: Der Gesetzgeber hat die Streichung variabler Vergütungen als mögliche Massnahme ausdrücklich gewollt. Der verbindliche Vorbehalt in den Vergütungssystemen nach Art. 10a Abs. 3 BankG — wonach der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann — bestätigt dieses Verständnis (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.4.5).

Das zusammenfassende Auslegungsergebnis hält fest:

«Als Auslegungsergebnis ist somit festzuhalten, dass Art. 10a BankG entgegen der vorinstanzlichen Auffassung eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage darstellt, um bereits vertraglich entstandene, noch nicht ausbezahlte, variable Vergütungen definitiv zu streichen oder zu kürzen. Entgegen der vor Bundesgericht vorgetragenen Auffassung der Beschwerdegegner bildet die Norm somit eine rechtsgenügliche Grundlage für die “irreversible Kürzung” variabler Vergütungsansprüche.»

(BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.5)

Voraussetzungen: staatliche Beihilfe und Pflicht zum Handeln (E. 7.1)

Die Voraussetzung nach Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 1 BankG — direkte oder indirekte staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln an eine systemrelevante Bank trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen — war im Fall der Credit Suisse erfüllt (Ausfallgarantie des Bundes von 100 Mrd. Franken). Der Begriff der staatlichen Beihilfe ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantie.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zu Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG: Der Bundesrat hat kein Ermessen, ob er Massnahmen ergreift — er ist dazu verpflichtet. Die Delegation an das EFD erfolgte gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Liquiditätshilfeverordnung und Art. 47 Abs. 1 RVOG:

«Art. 10a Abs. 1 Halbsatz 2 BankG räumt dem Bundesrat bei der Frage, ob er Massnahmen ergreift, kein Ermessen ein […]. Der Bundesrat ist somit verpflichtet gewesen, Massnahmen im Bereich der Vergütungen anzuordnen.»

(BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.1.2)

Verhältnismässigkeit und Eigentumsgarantie (E. 7.2–7.4)

Die Massnahmen müssen den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeit) standhalten. Das Bundesgericht bejaht dies für die hierarchisch abgestufte Streichung:

  • Geeignetheit: Die Streichung variable Vergütungen dient dem Zweck, staatliche Mittel nicht der Finanzierung unangemessener Boni zukommen zu lassen.
  • Erforderlichkeit: Eine mildere Massnahme als die Streichung/Kürzung wäre nicht gleich geeignet.
  • Zumutbarkeit: Die hierarchische Abstufung nach Führungsstufe — volle Streichung (Executive Board), hälftige Kürzung (Direkt darunter), 25 % Kürzung (zwei Stufen darunter) — ist ein sachliches, schematisierendes Kriterium, das auch dem Gleichbehandlungsgebot genügt. Die betroffenen Mitarbeitenden mussten im Durchschnitt eine Kürzung von rund 68'000 Franken hinnehmen, bei einer durchschnittlichen unangetasteten Barvergütung von ca. 1,4 Mio. Franken (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.3.2).
  • Eigentumsgarantie: Soweit der Schutzbereich von Art. 26 BV tangiert wird — was aufgrund des verbindlichen Vorbehalts nach Art. 10a Abs. 3 BankG überhaupt erst in Betracht fällt —, lässt sich der Eingriff rechtfertigen. Art. 10a BankG ist eine hinreichend bestimmte, formell-gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), die Massnahme liegt im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) und ist verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 7.4).

Beschwerdelegitimation betroffener Mitarbeitender (E. 4)

Ein prozessualer Kernpunkt ist die Beschwerdelegitimation der betroffenen (ehemaligen) Credit-Suisse-Mitarbeitenden. Sie waren nicht Adressaten der EFD-Verfügung vom 23. Mai 2023 — diese richtete sich an die Bank. Das Bundesgericht bejaht gleichwohl ihre Legitimation als Drittpersonen («Drittbeschwerde contra Adressat»): Sie stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und haben einen praktischen Nutzen aus einer Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die fehlende Möglichkeit, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG), steht der Legitimation nicht entgegen (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 4.4).

Verhältnis zu Art. 7–10 BankG und systematischer Kontext

Art. 10a BankG steht im fünften Abschnitt des Bankengesetzes zu den systemrelevanten Banken (Art. 7–10a BankG). Art. 7 definiert die Systemrelevanz (Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde), Art. 7 Abs. 2 BankG benennt den Zweck des Abschnitts: die Verhinderung und Bewältigung der von systemrelevanten Banken ausgehenden Risiken. Art. 10a Abs. 1 bestimmt den Anwendungsbereich, Abs. 2 enthält die gesetzliche Grundlage für die Massnahmen, Abs. 3 statuiert die Pflicht zum Vorbehalt in den Vergütungssystemen (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.5).

Hinweis auf laufende Revision

Das Bundesgericht weist auf die zur Zeit des Urteils in Diskussion stehende Änderung des Bankengesetzes hin, die einen neuen Art. 10a Abs. 2 lit. c BankG vorsieht (BGer 2C_322/2025 vom 16. September 2026, E. 6.4.4.3). Diese gesetzgeberische Klarstellung bestätigt die hier vertretene Auslegung nachträglich.


Literatur

  • Bahar/Peyer, in: Bauer/Winzeler/Strupp/Kuhn (Hrsg.), Basler Kommentar, Bankengesetz, 3. Aufl. 2026, N. 17 ff. und 34a zu Art. 10a BankG.
  • Favre, in: Zobl/Schwob/Weber/Winzeler/Kaufmann/Kramer (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, N. 45 ff. zu Art. 10a BankG.
  • von der Crone/Beeler, in: Kommentar zum Bankengesetz, S. 201.

Hinweis: Kommentarliteratur ist mit den vorliegenden Fall-Tools nicht verifizierbar; die Fundstellen wurden dem Volltext von BGer 2C_322/2025 entnommen.

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