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Rechtsprechung zu Art. 51 AVIG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 51 AVIG

Fokusentscheid der Woche

BGer 8C_78/2026 vom 23. Juni 2026, E. 4.1

  • Vorinstanz: Tribunale d’appello dei Grigioni, II. Camera di diritto delle assicurazioni sociali
  • Verfahrensergebnis: Abweisung (Leitentscheid, Zusammenfassung markiert)
  • Thema: Insolvenzentschädigung; Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers; kontinuierliche Lohneinforderung; Konkursandrohung
  • Kernaussage: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber ab Juli 2024 keinen Lohn mehr zahlte und das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024 auflöste, beantragte Ende Januar 2025 Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenversicherung verweigerte die Ausrichtung mit der Begründung, der Versicherte habe seine Schadensminderungspflicht nicht ausreichend erfüllt: Es fehle an einer kontinuierlichen und kohärenten Lohneinforderung, und es liege keine Konkursandrohung vor. Das Bundesgericht bestätigte, dass vom Arbeitnehmer verlangt wird, seine Lohnforderung rechtzeitig und konsequent geltend zu machen und die angemessenen Schritte zur Schadensminderung zu unternehmen.
  • Einschlägig für: Art. 51 Abs. 1 AVIG; Schadensminderungspflicht; Lohneinforderung; Konkursandrohung

Leitentscheide (BGE)

BGE 114 V 56, E. 2

  • Datum: 11. Januar 1988
  • Thema: Umfang der Insolvenzentschädigung; letzte drei Monate vor Konkurseröffnung
  • Kernaussage: Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sofern Konkurseröffnung oder Pfändungsbegehren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, ist der Beendigungszeitpunkt massgebend. Nach Art. 51 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
  • Einschlägig für: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG, Art. 75 AVIV; Umfang und zeitlicher Bezug der Insolvenzentschädigung

BGE 126 V 134

  • Datum: 31. Januar 2000
  • Thema: Ausschluss vom Anspruch; Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat
  • Kernaussage: Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist — in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG — der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Dies bestimmt, ob die Person noch als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch ausgeschlossen ist.
  • Einschlägig für: Art. 51 Abs. 2 AVIG; Ausschlusstatbestand; massgeblicher Zeitpunkt

BGE 131 V 196

  • Datum: 26. April 2005
  • Thema: Abschliessende Aufzählung der Insolvenztatbestände
  • Kernaussage: Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (E. 4.1.2). Ein Schuldner, der als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt der ordentlichen Konkursbetreibung.
  • Einschlägig für: Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; abschliessende Aufzählung; Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG

BGE 111 V 269

  • Datum: 30. September 1985
  • Thema: Insolvenzentschädigung bei Annahmeverzug
  • Kernaussage: Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte. Die Insolvenzentschädigung setzt ein bestehendes oder zumindest ein bis zum Insolvenzereignis bestandenes Arbeitsverhältnis voraus.
  • Einschlägig für: Art. 52 Abs. 1 AVIG; Annahmeverzug; Voraussetzung bestehendes Arbeitsverhältnis

BGE 127 V 183

  • Datum: 20. April 2001
  • Thema: Insolvenzentschädigung und Betriebsübergang (Art. 333 OR)
  • Kernaussage: Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Art. 51 AVIG i.V.m. Art. 333 OR; Betriebsübergang; bisheriger Arbeitgeber

Letzte Aktualisierung: 2026-07-17