Rechtsprechung zu Art. 51 AVIG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 51 AVIG
Fokusentscheid der Woche
BGer 8C_78/2026 vom 23. Juni 2026, E. 4.1
- Vorinstanz: Tribunale d’appello dei Grigioni, II. Camera di diritto delle assicurazioni sociali
- Verfahrensergebnis: Abweisung (Leitentscheid, Zusammenfassung markiert)
- Thema: Insolvenzentschädigung; Schadensminderungspflicht des Arbeitnehmers; kontinuierliche Lohneinforderung; Konkursandrohung
- Kernaussage: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber ab Juli 2024 keinen Lohn mehr zahlte und das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024 auflöste, beantragte Ende Januar 2025 Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenversicherung verweigerte die Ausrichtung mit der Begründung, der Versicherte habe seine Schadensminderungspflicht nicht ausreichend erfüllt: Es fehle an einer kontinuierlichen und kohärenten Lohneinforderung, und es liege keine Konkursandrohung vor. Das Bundesgericht bestätigte, dass vom Arbeitnehmer verlangt wird, seine Lohnforderung rechtzeitig und konsequent geltend zu machen und die angemessenen Schritte zur Schadensminderung zu unternehmen.
- Einschlägig für: Art. 51 Abs. 1 AVIG; Schadensminderungspflicht; Lohneinforderung; Konkursandrohung
Leitentscheide (BGE)
BGE 114 V 56, E. 2
- Datum: 11. Januar 1988
- Thema: Umfang der Insolvenzentschädigung; letzte drei Monate vor Konkurseröffnung
- Kernaussage: Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sofern Konkurseröffnung oder Pfändungsbegehren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, ist der Beendigungszeitpunkt massgebend. Nach Art. 51 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
- Einschlägig für: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG, Art. 75 AVIV; Umfang und zeitlicher Bezug der Insolvenzentschädigung
BGE 126 V 134
- Datum: 31. Januar 2000
- Thema: Ausschluss vom Anspruch; Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat
- Kernaussage: Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist — in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG — der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Dies bestimmt, ob die Person noch als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AVIG vom Anspruch ausgeschlossen ist.
- Einschlägig für: Art. 51 Abs. 2 AVIG; Ausschlusstatbestand; massgeblicher Zeitpunkt
BGE 131 V 196
- Datum: 26. April 2005
- Thema: Abschliessende Aufzählung der Insolvenztatbestände
- Kernaussage: Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (E. 4.1.2). Ein Schuldner, der als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen ist, unterliegt der ordentlichen Konkursbetreibung.
- Einschlägig für: Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG; abschliessende Aufzählung; Art. 39 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 SchKG
BGE 111 V 269
- Datum: 30. September 1985
- Thema: Insolvenzentschädigung bei Annahmeverzug
- Kernaussage: Anspruch des Arbeitnehmers, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte. Die Insolvenzentschädigung setzt ein bestehendes oder zumindest ein bis zum Insolvenzereignis bestandenes Arbeitsverhältnis voraus.
- Einschlägig für: Art. 52 Abs. 1 AVIG; Annahmeverzug; Voraussetzung bestehendes Arbeitsverhältnis
BGE 127 V 183
- Datum: 20. April 2001
- Thema: Insolvenzentschädigung und Betriebsübergang (Art. 333 OR)
- Kernaussage: Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber erfüllt sind.
- Einschlägig für: Art. 51 AVIG i.V.m. Art. 333 OR; Betriebsübergang; bisheriger Arbeitgeber
Aktuelle Entscheide (KW31/2026)
BGer 8C_202/2026 — Insolvenzentschädigung: pouvoir décisionnel des dirigeants
BGer 8C_202/2026 vom 16. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Abweisung im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 51 AVIG (LACI): Eine Gesellschaft kann nicht als Arbeitgeberin im Sinne der Insolvenzentschädigung gelten, wenn ihre Tätigkeit bloss fiktiv ist und kein reales Entscheidungspotential (pouvoir décisionnel) des beschwerdeführenden Organs besteht. Wie das kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat, ist es — und dies ist die einzige Ausnahme — nicht erforderlich, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wenn das Fehlen eines Entscheidungspotentials des dirigeants aus den Akten selbst ersichtlich ist (E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, die produzierten Belege bewiesen eine reale kommerzielle Tätigkeit, die Existenz von Kunden und Aufträge. Dies ist jedoch willkürliche Sachverhaltskritik (Art. 9 BV): Die Vorinstanz durfte feststellen, dass keine echte unternehmerische Tätigkeit vorlag (E. 3). Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine echte Arbeitgeberin voraus; eine blosse Briefkastenfirma ohne eigenes Entscheidungspotential erfüllt Art. 51 AVIG nicht. Verweisung auf die Rechtsprechung, wonach ein Organ, das über keinen eigenen Entscheidungsspielraum verfügt, nicht als Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitslosenversicherung zu betrachten ist. Verfahren im vereinfachten Verfahren (Art. 108/109 BGG) abgewiesen; keine unentgeltliche Rechtspflege bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde (E. 5).
BGer 8C_747/2025 — Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung bei Neuanmeldung (Verschlechterungsgesuch) bei der IV-Stelle (5er-Entcheid, publ. vorges.)
BGer 8C_747/2025 vom 19. August 2026 (I. sozialrechtliche Abteilung, Gutheissung der Beschwerde)
Sachverhalt
Der Beschwerdegegner (geb. 1980) arbeitete bis Ende 2022 in zwei Arbeitsverhältnissen (100% Hilfsarbeiter Konditorei Nacht, 20% Unterhaltsreiniger), die aufgrund gesundheitlicher Beschwerden per 31. Dezember 2022 beendet wurden. Nach Anmeldung beim RAV und Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab September 2023 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 einen Rentenanspruch ab (Invaliditätsgrad 0%, volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit). Die Arbeitslosenkasse verweigerte daraufhin ab 15. Oktober 2023 Taggelder wegen Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit. Am 21. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner ein Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle ein. Die Vorinstanz (Sozialversicherungsgericht ZH) hiess die Beschwerde gut und bejahte einen neuen Schwebezustand mit Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse ab 1. Dezember 2023.
Kernfrage
Ob ein Verschlechterungsgesuch (Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV) bei der Invalidenversicherung einen neuen Schwebezustand mit erneuter Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIG) auslösen kann, wenn die IV-Stelle den Rentenanspruch im Vorverfahren bereits rechtskräftig abgelehnt hatte.
Erwägungen
E. 4.1 — Nach rechtskräftiger Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2023 stand fest, dass der Beschwerdegegner zu 100% arbeitsfähig war. Damit galt er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Behinderter im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Der Schwebezustand und die Vorleistungspflicht endeten mit der Bestimmung der Zuständigkeit.
E. 4.2 — Ein neues Verschlechterungsgesuch vermag nicht ohne Weiteres einen neuen Schwebezustand zu eröffnen. Die Arbeitslosenversicherung kennt keinen Berufsschutz; die Vermittlungsfähigkeit richtet sich nach dem Kriterium der zumutbaren Arbeit. Ein neuer Schwebezustand kommt nur in Betracht, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt und die versicherte Person auch in einer leidensangepassten Tätigkeit während mindestens einem Jahr erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sodass die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert wäre. Ansonsten fehlt es an der Voraussetzung einer Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG, um eine neue Vorleistungspflicht zu begründen.
E. 4.3 — Das SECO hat insoweit recht, als sich eine Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 3 IVV von einer Erstanmeldung unterscheidet und keine erneute vorbehaltlose Vorleistungspflicht auslöst. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Vorleistungspflicht bei einer Neuanmeldung in keinem Fall mehr zur Anwendung kommt. Art. 70 ATSG enthält eine solche Beschränkung nicht. Verschiedene krankheitsbedingte Ursachen können während einer Leistungsrahmenfrist jeweils zu einer neuen Behinderung und damit zu einer erneuten Vorleistungspflicht führen (z.B. Eintritt einer schweren Erkrankung nach leistungsablehnender Verfügung).
E. 4.4 — Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach einer leistungsablehnenden Verfügung fällt unter Art. 28 AVIG (Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit), bis sie das Ausmass einer dauernden Einbusse erreicht. Die Vorleistungspflicht ist bloss eine Übergangslösung während des Schwebezustands und nicht auf lange Dauer angelegt. Würde man der Vorinstanz folgen, könnte die versicherte Person jederzeit durch Neuanmeldung einen neuen Schwebezustand eröffnen, ohne dass eine Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG besteht — was Rechtsmissbrauch türöffnend wäre.
E. 4.5 — Dass die IV-Stelle auf das Verschlechterungsgesuch eintrat, ändert nichts: Die IV-Stelle prüft nicht, ob eine Behinderung nach Art. 15 Abs. 2 AVIG vorliegt, sondern wendet das Beweismass der Glaubhaftmachung an. Weitere Abklärungen der IV verlängern den Schwebezustand nicht; selbst eine nachträglich aufgehobene IV-Verfügung lässt den einmal beendeten Schwebezustand nicht wieder aufleben (Verweis auf BGer 8C_138/2020).
Dispositiv
Beschwerde gutgeheissen; vorinstanzliches Urteil aufgehoben; Einspracheentscheid der Syna bestätigt.
Einschlägig für
Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIG (Vermittlungsfähigkeit, Behinderung); Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (Vorleistungspflicht); Art. 51 AVIG (Insolvenzentschädigung, systematische Einordnung); Art. 28 AVIG (Taggeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-12