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Art. 51 — Anspruchsvoraussetzungen (Insolvenzentschädigung)

Gesetzeswortlaut

Art. 51 — Anspruchsvoraussetzungen

1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377). der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c. Ursprünglich Bst. b. sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

2 Keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).

(Fedlex-Stand: 2026-01-01)

Kommentierung

Bedeutung

Art. 51 AVIG ist die zentrale Anspruchsnorm der Insolvenzentschädigung. Sie schützt beitragspflichtige Arbeitnehmer vor dem Lohnausfall, der entsteht, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Die Insolvenzentschädigung ist eine der drei Leistungskategorien des AVIG (neben Arbeitslosenentschädigung und Kurzarbeitsentschädigung) und sichert Lohnforderungen für die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ab. Die Norm listet abschliessend die drei Insolvenztatbestände auf (Konkurseröffnung, offensichtliche Überschuldung, Pfändungsbegehren) und schliesst in Abs. 2 bestimmte Personengruppen vom Anspruch aus, die dem Arbeitgeber nahestehen und dessen Entscheidungen beeinflussen können.

Voraussetzungen / Anwendungsbereich

1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer. Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen (BGE 114 V 56, E. 2). Die Beitragspflicht an die Arbeitslosenversicherung ist Voraussetzung; nicht beitragspflichtige Personen haben keinen Anspruch.

2 Abschliessende Aufzählung der Insolvenztatbestände. Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). Die drei Tatbestände sind:

  • a. Konkurseröffnung: Gegen den Arbeitgeber wird der Konkurs eröffnet und dem Arbeitnehmer stehen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zu.
  • b. Offensichtliche Überschuldung: Der Konkurs wird nur deswegen nicht eröffnet, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen.
  • c. Pfändungsbegehren: Der Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt.

3 Lohnforderungen im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses. Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren. Sofern Konkurseröffnung oder Pfändungsbegehren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, ist der Beendigungszeitpunkt massgebend (BGE 114 V 56, E. 2; BGE 111 V 269).

4 Ausschlusstatbestände (Abs. 2). Keinen Anspruch haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (BGE 126 V 134). Massgebend für das Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist — in Angleichung an die Praxis zu Art. 52 AHVG — der Zeitpunkt des tatsächlichen Rücktritts aus dem Verwaltungsrat und nicht derjenige der Löschung des Eintrages im Handelsregister oder der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Ausschluss bezweckt, dass Personen, die den Arbeitgeber steuerlich und finanziell kontrollieren, sich nicht selbst Insolvenzentschädigung zusprechen können.

Abgrenzungen

Art. 51 vs. Art. 52 AVIG. Art. 51 AVIG regelt die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Art. 52 AVIG bestimmt den Umfang der Insolvenzentschädigung (welche Lohnforderungen gedeckt sind, Höchstbetrag, Zahlungszeitraum). Ein Arbeitnehmer, der vor dem Konkurs des Arbeitgebers noch in einem Arbeitsverhältnis stand und nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers keine Arbeit mehr leisten konnte, hat Anspruch nach Art. 52 Abs. 1 AVIG (BGE 111 V 269).

Art. 51 AVIG und Art. 333 OR. Arbeitnehmer können unabhängig davon, ob ein Anwendungsfall von Art. 333 OR (Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Übertragung des Betriebes oder eines Betriebsteiles auf einen Dritten) vorliegt, Insolvenzentschädigung beanspruchen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 51 AVIG in Bezug auf den bisherigen Arbeitgeber erfüllt sind (BGE 127 V 183).

Kasuistik

  • Schadensminderungspflicht und Insolvenzentschädigung: Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber ab Juli 2024 keinen Lohn mehr zahlte und das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024 auflöste, beantragte Ende Januar 2025 Insolvenzentschädigung. Die Arbeitslosenversicherung verweigerte die Ausrichtung, weil der Versicherte seine Schadensminderungspflicht nicht ausreichend erfüllt hatte: Es fehlte an einer kontinuierlichen und kohärenten Lohneinforderung gegenüber dem Arbeitgeber, und es lag keine Konkursandrohung vor. Nach Konkurseröffnung (Mai 2025) beurteilte das Bundesgericht die Frage, ob die verspätete Geltendmachung den Anspruch ausschliesst (BGer 8C_78/2026 vom 23. Juni 2026, E. 4.1). Die Rechtsprechung verlangt vom Arbeitnehmer, dass er seine Lohnforderung rechtzeitig und konsequent geltend macht und die angemessenen Schritte zur Schadensminderung unternimmt.

Materialien

  • Abs. 1 lit. b eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Oktober 1990, in Kraft seit 1. Januar 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
  • Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Der Ausschlusstatbestand bezweckt den Missbrauchsschutz: nahestehende Personen, die den Arbeitgeber steuerlich kontrollieren, sollen sich nicht selbst Insolvenzentschädigung gewähren können.

Literatur

  • Kommentarliteratur zu Art. 51 AVIG in den gängigen Werken (Kieser, Portmann, Stöckli); die Systematik der Insolvenzentschädigung ist in den Erläuterungen zu den Art. 52–53 AVIG vertieft.
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