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Rechtsprechung zu Art. 30 AVIG

Zurück zum Kommentar: Art. 30 AVIG — Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Unwahre Angaben und Ermessensmissbrauch (Abs. 1 lit. e)

BGE 123 V 150 (27.05.1997, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 104 lit. a OG — Einstellung bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen
  • Kernaussage: Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren. Die Dauer der Einstellung muss nach dem individuellen Grad des Verschuldens bemessen werden; eine schematische Sanktionierung an der Obergrenze verstösst gegen das Verschuldensprinzip des Abs. 3.
  • Erwägung: Regeste
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. e (Auskunfts-/Meldepflicht); Abs. 3 (Bemessung)
  • Quelle: BGE 123 V 150

Verschulden an der Arbeitslosigkeit und Unzumutbarkeit (Abs. 1 lit. a)

BGE 124 V 234 (17.03.1998, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 lit. a, b, c, Art. 45 Abs. 2 AVIV; Art. 20 lit. b und c IAO-Übereinkommen Nr. 168 — Unzumutbarkeit staatsvertragskonform
  • Kernaussage: Art. 44 lit. b AVIV ist mit Art. 20 lit. c des IAO-Übereinkommens Nr. 168 vereinbar. Der Begriff der Unzumutbarkeit nach Art. 44 lit. b AVIV ist staatsvertragskonform, d.h. im Lichte von Art. 20 lit. c IAO-168 auszulegen. Damit wird der Kreis der zumutbaren Arbeiten vertragskonform bestimmt; eine ausservertragsmässige Auslegung zu Lasten des Versicherten ist unzulässig.
  • Erwägung: Regeste
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Verschulden an Arbeitslosigkeit); Art. 44 AVIV
  • Quelle: BGE 124 V 234

BGE 112 V 242 (21.08.1986, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 lit. a AVIV; Art. 321c OR — Nicht arbeitslos durch eigenes Verschulden
  • Kernaussage: Nicht arbeitslos durch eigenes Verschulden ist ein Versicherter, der (1) nicht einverstanden ist, Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen (E. 2b), oder (2) sich weigert, einen zusätzlich zum bestehenden Vertrag geschlossenen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit abzuschliessen, die ohne Bezug zu jener ist, wozu er sich verpflichtet hat (E. 2c).
  • Erwägung: E. 2b, 2c
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Verschulden an Arbeitslosigkeit); Art. 44 lit. a AVIV
  • Quelle: BGE 112 V 242

Arbeitsbemühungen und Stellensuche (Abs. 1 lit. c)

BGE 124 V 225 (17.03.1998, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV; IAO-Übereinkommen Nr. 168 — Vereinbarkeit von lit. c mit IAO-168
  • Kernaussage: Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht nicht dem Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988. Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungen (Art. 7 IVG, Art. 37/39 UVG, Art. 7a MVG, Art. 35 BVG) ordnet die Arbeitslosenversicherung die Sanktion bei ungenügenden Arbeitsbemühungen als Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus.
  • Erwägung: Regeste
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Arbeitsbemühungen); Art. 17 AVIG
  • Quelle: BGE 124 V 225

BGE 139 V 524 (22.10.2013, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 2 lit. b und d, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 30 lit. c AVIG; Art. 26 AVIV — Stellensuche ausserhalb des Berufs zu Beginn der Arbeitslosigkeit
  • Kernaussage: Die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG statuierte Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes ist zu Beginn der Stellensuche mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG noch nicht allzu streng zu handhaben, weshalb qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (E. 2.1.3). Die Pflicht, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, wird konkretisiert.
  • Erwägung: E. 2.1.3
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Arbeitsbemühungen); Art. 16, 17 AVIG
  • Quelle: BGE 139 V 524

BGE 141 V 365 (22.04.2013, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV; Art. 19 Abs. 4 AVG — Einstellungsdauer bei Temporäreinsatz
  • Kernaussage: Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (E. 4.5). Dies sichert die gleichmässige und kündigungsfristadäquate Bemessung der Einstellung.
  • Erwägung: E. 4.5
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c, Abs. 3 (Bemessung der Einstellungsdauer)
  • Quelle: BGE 141 V 365

Zwischenverdienst und Streitgegenstand (Abs. 1 lit. d)

BGE 122 V 34 (24.01.1996, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 16 Abs. 1bis AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Fassung bis 31.12.1995); Art. 103 Abs. 4 AVIG, Art. 114 Abs. 1 OG — Einstellung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit
  • Kernaussage: Klärung des Gegenstands der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit (Art. 16 Abs. 1bis AVIG). Präzisierung der Rechtsprechung zum Streitgegenstand bei Anfechtung von Einstellungsverfügungen und zur richterlichen Überprüfungsbefugnis.
  • Erwägung: Regeste
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. d (Kontrollvorschriften, Weisungen); Art. 16 Abs. 1bis AVIG
  • Quelle: BGE 122 V 34

Meldepflichtverletzung, unrechtmässiger Bezug und Verhältnismässigkeit (Abs. 1 lit. e, f)

BGE 125 V 193 (26.04.1999, 5er-Besetzung)

  • Thema: Art. 28 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG; Art. 42 Abs. 2 AVIV — Einstellung und Verlust des Anspruchs; Vorsatz und Doppel sanktion
  • Kernaussage: Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur verfügt werden, wenn der Versicherte mit Absicht (Wissen und Willen) gehandelt hat. Liegt eine bloss einmalige Meldepflichtverletzung vor, ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, den Versicherten mit der Sanktion von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Art. 42 Abs. 2 AVIV sanktioniert wurde.
  • Erwägung: Regeste
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. e, f (Meldepflicht, unrechtmässiger Bezug); Verhältnismässigkeit
  • Quelle: BGE 125 V 193

Aktuelle Entscheide (KW31/2026)

BGer 8C_709/2025 — Verschulden an Arbeitslosigkeit bei Kündigung ohne zugesicherte Folgeanstellung

BGer 8C_709/2025 vom 1. Juli 2026 (IV. öf-rechtliche Abteilung, Abweisung)

Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV — selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer kündigte seine Stelle bei der B.________ AG per 28. Februar 2025, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (E. 4). Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, ist aus artikelsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich eine Kündigung ohne angemessenen Grund schädigend im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (E. 4). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 39 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verletzt kein Bundesrecht. Bestätigt, dass die Arbeitslosenversicherung eine eigenverantwortliche Kündigung ohne zugesicherte Folgeanstellung sanktioniert, und dass bloss allgemeine Einwände gegen die arbeitsrechtliche Würdigung keine Bundesrechtsverletzung begründen (E. 5). Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1, 47 Abs. 1 BGG) und die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) wurden eingehalten.

BGer 8C_709/2025


Weitere Entscheide

  • BGE 139 V 524 (vom 9. Mai 2012, 5er-Besetzung) — Pflicht zur regelmässigen Stellensuche; Konkretisierung der Bemühungenpflicht (Art. 17 Abs. 1, 30 lit. c AVIG).