Art. 30 — Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Gesetzeswortlaut
Art. 30 AVIG — Einstellung in der Anspruchsberechtigung
1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: a. durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; b. zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat; c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; d. die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht; e. unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat; f. Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder g. während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
2 Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen.
3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.
3bis Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben.
4 Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
Quelle: Fedlex (SR 837.0, Art. 30), Konsolidierung Stand 2026-01-01. Art. 30 eingefügt durch BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996.
Systematische Einordnung
Art. 30 AVIG ist die Sanktionsnorm der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenentschädigung ist eine Versicherungsleistung, die von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Art. 17 AVIG: Beitragszeit, Vermittlungsfähigkeit, Arbeitsbemühungen) abhängt. Verletzt der Versicherte die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Verhaltenspflichten, sieht Art. 30 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor. Diese bedeutet nicht den Verlust des Versicherungsschutzes, sondern die zeitweise Verweigerung der Taggelder — die eingestellten Tage werden auf die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG) angerechnet. Die Einstellung unterscheidet sich damit grundlegend vom endgültigen Anspruchsverlust (Art. 28 AVIG) und von der blosse verspäteten Ausrichtung (Art. 32 AVIG). Die Bestimmung ist durch das IAO-Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (1988) überlagert, dessen vertragskonforme Auslegung die Rechtsprechung geprägt hat.
Abs. 1 lit. a — Verschulden an der Arbeitslosigkeit
«Durch eigenes Verschulden arbeitslos» ist ein Versicherter, der die Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat, namentlich durch Eigenkündigung, Verhaltenspflichtverletzungen, die zur Entlassung führen, oder die Ablehnung eines ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsvertrags. Nicht arbeitslos durch eigenes Verschulden ist ein Versicherter, der nicht einverstanden ist, Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen (E. 2b), oder der sich weigert, einen zusätzlich zum bestehenden Arbeitsvertrag geschlossenen Vertrag über eine Tätigkeit abzuschliessen, die ohne Bezug zur vertraglich geschuldeten ist (E. 2c) (BGE 112 V 242 E. 2b, 2c). Der Begriff der Unzumutbarkeit nach Art. 44 lit. b AVIV ist staatsvertragskonform auszulegen, d.h. im Lichte von Art. 20 lit. c IAO-Übereinkommen Nr. 168 (BGE 124 V 234 E. — Art. 44 lit. b AVIV ist mit Art. 20 lit. c IAO-168 vereinbar).
Abs. 1 lit. c — Ungenügende Arbeitsbemühungen; Stellensuche
Der Versicherte muss sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG) ist zu Beginn der Stellensuche mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG noch nicht allzu streng zu handhaben, weshalb qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen ist, ihre Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, sofern dieser offene Stellen anbietet (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). Bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines auf drei Monate befristeten Temporäreinsatzes ist die Einstellung analog dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist geltenden Einstellraster des SECO zu bemessen (BGE 141 V 365 E. 4.5). Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht nicht dem IAO-Übereinkommen Nr. 168 (BGE 124 V 225 E.).
Abs. 1 lit. d — Kontrollvorschriften, Weisungen, zumutbare Arbeit, arbeitsmarktliche Massnahmen
lit. d sanktioniert die Missachtung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen der Amtsstelle, namentlich die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit oder das Nichtantreten, den Abbruch oder die Beeinträchtigung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit ist Gegenstand der Einstellung die Verweigerung der zumutbaren Arbeit (BGE 122 V 34 E. — Art. 16 Abs. 1bis AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Fassung bis 31. Dezember 1995; Präzisierung der Rechtsprechung zum Streitgegenstand bei Anfechtung von Einstellungsverfügungen und zur richterlichen Überprüfungsbefugnis).
Abs. 1 lit. e und f — Meldepflichtverletzung, unrichtige Angaben, unrechtmässiger Leistungsbezug
lit. e sanktioniert unwahre oder unvollständige Angaben sowie die Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht. Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren (BGE 123 V 150 E. — Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG). Die Einstellung nach lit. f (unrechtmässiger Bezug/Bezugsversuch) setzt Vorsatz voraus, d.h. Handeln mit Wissen und Willen (BGE 125 V 193 E. — Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kann nur bei Vorsatz verfügt werden). Bei bloss einmaliger Meldepflichtverletzung ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, den Versicherten mit der Sanktion von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu belegen, wenn er aus demselben Grund bereits nach Art. 42 Abs. 2 AVIV sanktioniert wurde (BGE 125 V 193 E.).
Abs. 2 — Zuständigkeit für die Einstellungsverfügung
Die kantonale Amtsstelle ist zuständig für die Einstellungen nach Abs. 1 lit. c, d, g sowie nach lit. e (sofern die Pflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde). In den übrigen Fällen (lit. a, b, f sowie lit. e gegenüber der Kasse) verfügen die Kassen. Diese Aufteilung hat verfahrensrechtliche Bedeutung; die Kasse kann die Einstellung nicht selbst nach lit. c/d verfügen. Stellt die Kasse den Arbeitslosen trotz Einstellungsgrund nicht ein, so muss die kantonale Amtsstelle die Einstellung verfügen (Abs. 4).
Abs. 3 — Dauer der Einstellung; Anrechnung und Verfall
Die Einstellung gilt nur für Tage, an denen der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Die Dauer bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (lit. g: höchstens 25 Tage). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Verfall des Vollzugsanspruchs bei Nichtvollzug innert sechs Monaten). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer vorschreiben (Abs. 3bis).
Dogmatische Grundlagen
- Sanktions- vs. Versicherungscharakter: Art. 30 verweigert vorübergehend die Leistung bei vertragswidrigem Verhalten; er setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus und beeinträchtigt nicht den Versicherungsbestand, sondern die Auszahlung von Taggeldern.
- Verschuldensabhängigkeit der Dauer: Die Bemessung nach dem Grad des Verschuldens (Abs. 3) verlangt eine einzelfallbezogene Verschuldenswürdigung; schematische Sanktionierung an der oberen Grenze schweren Verschuldens ist Ermessensmissbrauch (BGE 123 V 150).
- Verhältnismässigkeit und Doppel sanktion: Bei bereits nach Art. 42 AVIV sanktioniertem Verhalten ist eine erneute Sanktion nach Art. 30 Abs. 1 lit. e unverhältnismässig (BGE 125 V 193).
- IAO-Übereinkommen Nr. 168 als Auslegungsmassstab: Die vertragskonforme Auslegung prägt die Begriffe der Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234) und die Vereinbarkeit von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG mit dem Übereinkommen (BGE 124 V 225).
- Strenge der Stellensuche nach Dauer: Am Anfang der Arbeitslosigkeit ist die Pflicht zur Stellensuche ausserhalb des Berufs noch nicht streng zu handhaben (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
- Zwecksetzung der Einstellung: Einstellung verfolgt Sicherungs- und Sanktionszweck; der Vollzug verfällt nach sechs Monaten (Abs. 3 Satz 4), was eine Beschleunigungspflicht der verfügenden Behörde begründet.
Weitere Leitentscheide
- BGE 123 V 150 vom 27. Mai 1997 — Schematische Einstellung an der oberen Grenze schweren Verschuldens bei unwahren Angaben über Arbeitsbemühungen ist Ermessensmissbrauch (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG).
- BGE 124 V 234 vom 17. März 1998 — Unzumutbarkeitsbegriff (Art. 44 lit. b AVIV) staatsvertragskonform auszulegen; Vereinbarkeit mit IAO-Übereinkommen Nr. 168 (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).
- BGE 124 V 225 vom 17. März 1998 — Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG widerspricht dem IAO-Übereinkommen Nr. 168 nicht (Art. 17 Abs. 1, 30 Abs. 1 lit. c AVIG).
- BGE 122 V 34 vom 24. Januar 1996 — Einstellung bei Ablehnung einer Zwischenverdienstarbeit; Streitgegenstand und Überprüfungsbefugnis bei Einstellungsverfügungen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
- BGE 125 V 193 vom 26. April 1999 — Einstellung nach lit. f nur bei Vorsatz; einmalige Meldepflichtverletzung und Doppel sanktion (Verhältnismässigkeit) (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG).
- BGE 112 V 242 vom 21. August 1986 — Nicht arbeitslos durch eigenes Verschulden: Überstundenkompensation und zusätzlicher Arbeitsvertrag (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 lit. a AVIV, Art. 321c OR).
- BGE 139 V 524 vom 22. Oktober 2013 — Stellensuche ausserhalb des Berufs zu Beginn der Arbeitslosigkeit noch nicht allzu streng (Art. 16 Abs. 2, 17, 30 lit. c AVIG).
- BGE 141 V 365 vom 22. April 2013 — Einstellungsdauer bei fehlenden Arbeitsbemühungen vor Ablauf eines dreimonatigen Temporäreinsatzes; analoge Anwendung des SECO-Einstellrasters (Art. 30 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 AVIG).
→ Zur detaillierten Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 30 AVIG