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Rechtsprechung zu Art. 22 AVIG

Leitentscheide (BGE)

BGE 144 V 202, E. 4.3

  • Thema: Rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes und Taggeldhöhe
  • Kernaussage: Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen. Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nicht auf die allgemeine Wartezeit auswirken soll. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und einem vollen Taggeld der Unfallversicherung besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; die Rahmenfrist kann in dieser Konstellation noch nicht eröffnet werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 lit. c (Taggeldhöhe bei gesundheitlicher Beeinträchtigung)
  • Belegprüfung: ✅ yes (confidence 0.99)

BGE 135 V 185, E. 6.2

  • Thema: Taggeldkoordination Arbeitslosen- und Unfallversicherung
  • Kernaussage: Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50 %igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 20 % erbringt die Arbeitslosenversicherung von vornherein keine Taggelder.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Taggeldhöhe im Koordinationsverhältnis zur UV)
  • Belegprüfung: ✅ yes (confidence 0.98)

BGE 142 V 448, E. 3.1

  • Thema: Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern bei nachträglichem Bezug von Krankentaggeldern
  • Kernaussage: Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entratenen Rente zurückgefordert werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Taggeldhöhe und Koordination mit Krankentaggeld)

BGE 112 V 229, E. 3

  • Thema: Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit
  • Kernaussage: Bei Teilarbeitslosigkeit ist der versicherte Verdienst im Verhältnis des anrechenbaren Arbeitsausfalles zur betrieblichen Normalarbeitszeit der Taggeldbemessung zugrunde zu legen. Eine Versicherte mit einem Teilzeitpensum von 15 Wochenstunden bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden erhält ein Taggeld auf Basis von 28/43 des massgeblichen Pauschalansatzes.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit)
  • Belegprüfung: ✅ yes (confidence 0.99)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 8C_746/2014 vom 23. März 2015

  • Thema: Rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes und Taggeldhöhe
  • Kernaussage: Erstmals entschied das Bundesgericht, dass bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV auch die allgemeinen Wartezeiten und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) betroffen sind. Bestätigt durch BGE 144 V 202.
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2

BGer C_210/02 vom 12. Dezember 2002

  • Thema: Höhe des Taggeldes und Anspruchsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Ein Taggeld in der Höhe von 70 % erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, ein volles Taggeld erreichen, das mehr als Fr. 130.– beträgt, und nicht invalid sind (Art. 22 Abs. 2 AVIG in der bis 31.12.2002 gültigen Fassung).
  • Einschlägig für: Abs. 1, Abs. 2 (Taggeldhöhe 80 % vs. 70 %)

BGer C_140/2000 vom 7. August 2002

  • Thema: Kinderzuschlag und Geltendmachung des Taggeldanspruchs
  • Kernaussage: Der Kinderzuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG (a.F.) beinhaltet keine Bemessungsnorm für die Arbeitslosenentschädigung. Die Geltendmachung des Taggeldanspruchs nach Art. 20 Abs. 3 AVIG umfasst nicht automatisch den Anspruch auf Kinderzuschläge, da der Zuschlag eine selbstständige Leistungsart darstellt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Familienzuschlag/Kinderzuschlag)

BGer 8C_744/2025 vom 19. Mai 2026

  • Thema: Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erneute Anspruchseröffnung
  • Kernaussage: Nach Beendigung der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug setzt ein weiterer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung die Eröffnung einer erneuten Rahmenfrist voraus.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer 8C_331/2018 vom 13. Juni 2018

  • Thema: Rahmenfristen und Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
  • Kernaussage: Gemäss Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer 8C_822/2011 vom 16. Mai 2012

  • Thema: Höchstzahl der Taggelder und Beitragszeit
  • Kernaussage: Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit. Bis 31. März 2011 bestand Anspruch auf höchstens 400 Taggelder bei 12 Monaten Beitragszeit und auf höchstens 520 Taggelder bei erfüllten weiteren Voraussetzungen.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 22 und Art. 27 AVIG

BGer C_445/99 vom 6. November 2000

  • Thema: Rahmenfrist für den Leistungsbezug und erneute Anspruchsvoraussetzungen
  • Kernaussage: Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG, so gilt erneut eine zweijährige Rahmenfrist, deren Beitragszeit zwei Jahre vor dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer C_91/00 vom 15. Januar 2001

  • Thema: Rahmenfristen für Leistungsbezug und Beitragszeit
  • Kernaussage: Im Arbeitslosenversicherungsrecht gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer C_426/99 vom 7. August 2000

  • Thema: Rahmenfristbeginn und Beitragszeit
  • Kernaussage: Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer C_131/00 vom 25. September 2000

  • Thema: Beitragszeit und Rahmenfrist
  • Kernaussage: Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

BGer C_4/06 vom 26. Juli 2007

  • Thema: Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist
  • Kernaussage: Als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ist eine Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 1 AVIG) erforderlich. Die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Einschlägig für: Zusammenhang Art. 9 und Art. 22 AVIG

Kantonale Entscheide

ZH Versicherungsgericht AL.2013.00199 vom 24. März 2014

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Vereinbarkeit von Art. 18 Abs. 1 AVIG, Art. 22 Abs. 1 und 2 AVIG und Art. 27 Abs. 2 AVIG mit Völkerrecht
  • Kernaussage: Gemäss Art. 22 Abs. 2 AVIG erhalten Versicherte, die keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben (lit. a), ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (lit. b), und nicht invalid sind (lit. c), ein Taggeld in Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Die Regelung wurde teilweise als völkerrechtswidrig erachtet (BGE 8C_409/2014).
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Taggeldhöhe 70 %)

SG Versicherungsgericht AVI 2021/64 vom 19. Januar 2023

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Versicherter Verdienst und IV-Taggelder bei der Taggeldberechnung
  • Kernaussage: Der versicherten Person ausgerichtete IV-Taggelder bilden auch dann für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebliches Einkommen, wenn die versicherte Person nicht bis unmittelbar vor der Eingliederungsmassnahme unselbständig erwerbstätig war. Vorliegend wurden die IV-Taggelder vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgerichtet, so dass diese vollumfänglich und das zuvor erzielte Erwerbseinkommen anteilsmässig in die Bemessung einzubeziehen waren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (versicherter Verdienst als Grundlage der Taggeldhöhe)

BL Kantonsgericht 715 19 89/295 vom 22. November 2019

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Koordination von Leistungen der privaten Krankentaggeldversicherung und Arbeitslosenkasse
  • Kernaussage: Die Koordination von Krankentaggeldern und Arbeitslosenentschädigung richtet sich nach Art. 28 Abs. 4 AVIG. Bei der Taggeldberechnung nach Art. 22 AVIG sind die Koordinationsregelungen mit anderen Versicherungen zu beachten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Taggeldhöhe und Koordination)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29