Art. 22 — Höhe des Taggeldes
Gesetzeswortlaut
Art. 22 Höhe des Taggeldes
1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (SR 836.2) entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
a. die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und
b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.
2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:
a. keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben;
b. ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und
c. keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht.
3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.
4 und 5 … (aufgehoben)
Quelle: Fedlex, Konsolidierungsstand 1.1.2026
Kommentierung
Bedeutung
Art. 22 AVIG regelt die Höhe des Taggeldes als zentrale Bemessungsnorm der Arbeitslosenentschädigung. Die Bestimmung unterscheidet zwischen einem vollen Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes (Abs. 1) und einem reduzierten Taggeld von 70 % (Abs. 2). Der Gesetzgeber hat damit eine sozialpolitische Differenzierung vorgenommen: Versicherte mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder mit einer Invalidität erhalten das höhere Taggeld, während alle übrigen Versicherten unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Abs. 2 das reduzierte Taggeld erhalten. Hinzu tritt seit der Revision durch BG vom 14. Juni 2024 (in Kraft seit 1.1.2026) ein Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2–4, der die auf den Tag umgerechneten Familienzulagen ersetzt, wenn diese während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden.
Voraussetzungen
Volles Taggeld (80 %)
Anspruch auf das volle Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes haben grundsätzlich alle Versicherten, die nicht unter Abs. 2 fallen. Dies umfasst insbesondere:
- Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren;
- Versicherte, die eine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. c e contrario);
- Versicherte, deren volles Taggeld 140 Franken oder weniger beträgt (Art. 22 Abs. 2 lit. b e contrario).
Die Höhe des versicherten Verdienstes bestimmt sich nach Art. 23 AVIG und den entsprechenden Bestimmungen der AVIV (insb. Art. 37 ff. AVIV). Bei gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV an die verbleibende Erwerbsfähigkeit anzupassen.
Reduziertes Taggeld (70 %)
Das reduzierte Taggeld von 70 % des versicherten Verdienstes gilt kumulativ für Versicherte, die:
- keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Abs. 2 lit. a);
- ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt (Abs. 2 lit. b);
- keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspricht (Abs. 2 lit. c).
Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine, erhält der Versicherte das volle Taggeld von 80 %.
Familienzuschlag (Abs. 1 Satz 2–4)
Seit dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 (AS 2025 764; BBl 2023 2862) erhält die versicherte Person zusätzlich zum Taggeld einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Art. 3 Abs. 1 des Familienzulagengesetzes entspricht. Der Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b). Damit wird der bisherige Kinderzuschlag nach altem Recht durch einen direkten Bezug auf das Familienzulagengesetz ersetzt.
Kasuistik
Taggeldbemessung bei Teilarbeitslosigkeit
Bei Teilarbeitslosigkeit ist der versicherte Verdienst im Verhältnis des anrechenbaren Arbeitsausfalles zur betrieblichen Normalarbeitszeit der Taggeldbemessung zugrunde zu legen (BGE 112 V 229, E. 3). Ist die versicherte Person mit einer Teilzeitbeschäftigung von 15 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden teilweise arbeitslos, so beträgt der versicherte Verdienst 28/43 des massgeblichen Pauschalansatzes.
Rückwirkende Anpassung des versicherten Verdienstes
Bei der rückwirkenden Anpassung des versicherten Verdienstes nach Art. 40b AVIV sind die allgemeinen Wartezeiten (Art. 18 AVIG) und die Höhe des Taggeldes (Art. 22 AVIG) ebenfalls von der rückwirkenden Neubeurteilung betroffen und entsprechend anzupassen (BGE 144 V 202, E. 4.3). Dies bestätigte das Bundesgericht erstmals im Urteil BGer 8C_746/2014 vom 23. März 2015. Die Weisung des SECO in AVIG-Praxis ALE C108d ist insoweit nicht bundesrechtskonform, als sich damit eine nachträgliche Anpassung des versicherten Verdienstes nicht auf die allgemeine Wartezeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) auswirken soll.
Taggeldkoordination mit der Unfallversicherung
Erbringt die Unfallversicherung ganze Taggelder auf Grund einer über 50 %igen Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV, so besteht angesichts der ausdrücklichen und spezifischen Koordinationsbestimmung in Art. 28 Abs. 4 AVIG unabhängig davon, ob die versicherte Person dauernd (Art. 15 Abs. 2 AVIG) oder bloss vorübergehend (Art. 28 Abs. 1 AVIG) nicht oder vermindert arbeitsfähig ist, kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (BGE 135 V 185, E. 6.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50–75 % erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und mehr ein volles Taggeld.
Taggeldkoordination mit der Krankenversicherung
Legt Art. 28 Abs. 2 AVIG fest, dass Krankentaggeldleistungen eines Versicherers nach dem VVG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um beim Zusammentreffen verschiedener sachlich kongruenter Leistungsansprüche eine Überentschädigung zu verhindern, kann eine solche zu Unrecht erhaltene Leistung der Arbeitslosenversicherung aufgrund der im Nachhinein für denselben Zeitraum entratenen Rente rückgefordert werden (BGE 142 V 448, E. 3.1).
Kinderzuschlag und Geltendmachung
Der Kinderzuschlag nach Art. 22 Abs. 1 AVIG (in der bis 31.12.2025 gültigen Fassung) ist keine Bemessungsnorm für die Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Taggeldhöhe. Die Geltendmachung des Taggeldanspruchs nach Art. 20 Abs. 3 AVIG umfasst nicht automatisch den Anspruch auf Kinderzuschläge, da der Zuschlag eine selbstständige Leistungsart darstellt (vgl. BGer C_140/2000 vom 7. August 2002).
Abgrenzungen
- Art. 23 AVIG regelt den versicherten Verdienst als Bemessungsgrundlage, auf den Art. 22 abstellt.
- Art. 27 AVIG bestimmt die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist.
- Art. 28 AVIG regelt die Koordination mit anderen Versicherungen (Krankheit, Unfall) und enthält die Vorleistungsregelung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
- Art. 18 AVIG ordnet die Wartezeiten, deren Dauer sich nach der Höhe des versicherten Verdienstes richtet.
- Art. 40b AVIV regelt die Anpassung des versicherten Verdienstes bei gesundheitsbedingter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
Literatur
- Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Bd. I (Art. 1–58), 1988, N. zu Art. 22 AVIG.
- Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Soziale Sicherheit, Rz. zu Art. 22 AVIG.