Art. 17 — Pflichten des Versicherten
Gesetzeswortlaut
1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen.
2bis Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung wird durch die zuständigen Behörden nach den Artikeln 85 und 85b bearbeitet.
3 Der Versicherte muss eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Er hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle: a. an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern; b. an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Absatz 5 teilzunehmen; und c. die Unterlagen für die Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern.
4 Der Bundesrat kann ältere versicherte Langzeitarbeitslose teilweise von den Versichertenpflichten entbinden.
5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist.
(Fedlex-Stand: 2026-01-01)
Vorbemerkungen
Systematik und Zweck
1 Einordnung Art. 17 AVIG regelt die Pflichten der versicherten Person als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Die Norm verknüpft den Leistungsanspruch mit einer Gegenleistungspflicht: Wer Entschädigung bezieht, muss alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Das System der Kontrollpflichten stellt sicher, dass die Arbeitslosenversicherung nicht als passives Einkommenssubstitut, sondern als temporäre Überbrückungshilfe genutzt wird.
2 Verhältnis zu Art. 26 und Art. 30 AVIG Art. 17 AVIG (Pflichten) steht in engem Zusammenhang mit Art. 26 AVIG (Nachweis der Arbeitsbemühungen) und Art. 30 AVIG (Einstellung in der Leistung als Sanktion). Das Dreieck ist wie folgt aufgebaut: Art. 17 statuiert die Pflicht; Art. 26 konkretisiert die Nachweislast; Art. 30 sanktioniert Verletzungen.
3 Verhältnis zum ATSG Das ATSG (SR 830.1) gilt subsidiär für das AVIG (Art. 1 AVIG). Verfahrensrechtliche Aspekte (Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflichten) richten sich nach ATSG Art. 43 ff. Die Beweislastverteilung im Kontrollpflichtenbereich folgt dem Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (BGer 8C_111/2026 vom 11. Juni 2026, E. 2.1, mit Verweis auf BGE 145 V 90).
Art. 17 Abs. 1 — Stellensuchpflicht und Schadenminderungspflicht
4 Grundsatz Art. 17 Abs. 1 AVIG verpflichtet den Versicherten, alles Zumutbare vorzukehren, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder abzukürzen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die aktive Stellensuche: Der Versicherte muss sich im Rahmen seiner beruflichen Möglichkeiten und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse intensiv um eine neue Stelle bemühen.
5 Zumutbarkeit Das Zumutbarkeitsprinzip bildet den Massstab für den Umfang der Stellensuchpflicht. Eine Arbeit gilt als zumutbar (Art. 16 AVIG), wenn sie den beruflichen Fähigkeiten, der bisherigen Tätigkeit, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen ist. Innerhalb des zumutbaren Bereichs sind auch berufsuntypische, schlechter bezahlte oder entferntere Stellen zu suchen.
6 Intensität der Stellensuchaktivitäten Die SECO-Richtlinien dienen der Orientierung bei der Bestimmung, wie viele Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode als ausreichend gelten. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Richtlinien für die Gerichte nicht verbindlich, aber als Orientierungshilfe anwendbar sind (BGE 141 V 365, zit. in BGer 8C_111/2026 vom 11. Juni 2026).
7 Nachweislast Ob der Versicherte seinen Nachweispflichten nachgekommen ist, beurteilt sich nach den eingereichten Belegen. Die Beweislastverteilung richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen; das Gericht klärt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG), kann aber bei Widersprüchlichkeiten die fehlende Glaubhaftigkeit der Parteidarstellung berücksichtigen (BGE 145 V 90, zit. in BGer 8C_111/2026, E. 2.1).
Art. 17 Abs. 2 — Meldepflichten und Kontrollvorschriften
8 Meldepflicht beim RAV Art. 17 Abs. 2 AVIG verpflichtet den Versicherten, sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden und die Kontrollvorschriften zu befolgen. Die Kontrolle dient einerseits der Überprüfung des Leistungsanspruchs, andererseits der aktiven Stellenvermittlung durch das RAV.
9 Kontrollperioden Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss periodisch erbracht werden. Art. 26 Abs. 2 AVIG sieht vor, dass Versicherte die Nachweise für jede Kontrollperiode spätestens am 5. des Folgemonats oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag einreichen müssen. Verspätet eingereichte Unterlagen werden ohne triftigen Grund nicht berücksichtigt (BGer 8C_111/2026, E. 1.1 — mit wörtlichem Verweis auf Art. 26 Abs. 2 AVIG).
10 Konsequenz verspäteter Einreichung Reicht der Versicherte die Belege für eine Kontrollperiode nicht rechtzeitig ein, so gilt dies als Verletzung der Kontrollpflichten nach Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIG, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Diese Verletzung kann zu einer Einstellung in der Leistung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG führen.
Sanktion bei Verletzung: Art. 30 AVIG — Einstellung in der Leistung
11 Tatbestand Art. 30 Abs. 1 lit. c Verletzt der Versicherte die Pflichten nach Art. 17 AVIG (insbesondere die Stellensuchpflicht oder die Pflicht zum Nachweis der Bemühungen), so kann die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Entschädigung vorübergehend einstellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung ist keine Verwirkung des Grundanspruchs, sondern eine befristete Leistungssuspension.
12 Dauer der Einstellung — Schwere der Schuld Art. 30 Abs. 3 AVIG sieht vor, dass die Dauer der Einstellung der Schwere der Verletzung entspricht. Die Abstufung orientiert sich an den SECO-Richtlinien (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- Leichte Schuld: 1–15 Einstellungstage
- Mittlere Schuld: 16–30 Einstellungstage
- Schwere Schuld: 31–60 Einstellungstage
13 Ermessen der Durchführungsstellen Den Kassen und dem Gericht steht bei der Bemessung der Einstellungsdauer Ermessen zu. Das Bundesgericht prüft die Ermessensausübung auf Rechtsverletzung, übermässige Strenge oder sachfremde Kriterien (BGE 143 V 369, zit. in BGer 8C_111/2026). Die SECO-Richtlinien über Minimal- und Maximalwerte sind dabei orientierend, nicht bindend.
14 Rückfalltatbestand Begeht der Versicherte eine zweite gleichartige Verletzung (z.B. erneute verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen) innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so liegt ein Rückfall vor. Dieser rechtfertigt eine höhere Einstellungsdauer als bei der Erstbegehung. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass eine zweite Pflichtverletzung (z.B. März 2025) die erhöhte Sanktion für die erste (Januar 2025) mitberücksichtigen darf, sofern beide demselben Verhaltensmuster entstammen (BGer 8C_111/2026 vom 11. Juni 2026, E. 3.2).
15 Keine kantonale Neubeurteilung der ersten Sanktion Wurde eine erste Einstellung bereits rechtskräftig, kann das Gericht im Rahmen eines Verfahrens gegen eine zweite Sanktion die erste nicht nachträglich reduzieren. Das Kantonsgericht verletzte Bundesrecht, als es im Fall 8C_111/2026 die erste Einstellung (4 Tage, Januar 2025) implizit als zu hoch qualifizierte und darauf gestützt die zweite (10 Tage, März 2025) auf 5 Tage reduzierte — widersprüchlich, nachdem es die erste Pflichtverletzung für erstellt erachtet hatte (BGer 8C_111/2026 vom 11. Juni 2026, E. 3.3 — Gutheissung).
Annotation
15a Widerspruchsfreiheit bei gestufter Sanktionierung BGer 8C_111/2026 verdeutlicht eine wichtige prozedurale Grenze: Sobald ein Gericht eine Pflichtverletzung für erstellt hält, muss es die sich daraus ergebende Sanktionsbandbreite konsistent anwenden. Eine Reduktion der Zweiteinstellung mit dem Argument, die Ersteinstellung sei im Nachhinein zu hoch, ist unzulässig — sie unterwandert die Rechtskraft der ersten Sanktion und führt zu einem Widerspruch im Urteil selbst. Für die Praxis bedeutet dies: Die Anfechtung der Ersteinstellung muss gesondert und rechtzeitig erfolgen; unterbliebene Anfechtung bindet das Gericht im Folgeverfahren.
Literatur
- FRÉSARD-FELBER CHRISTIANE/HOLENWEGER KASPAR, in: Basler Kommentar ATSG, 2020, Art. 17 AVIG N. 1 ff.
- GERHARDS RUTH, Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts, 1999, N. 200 ff.
- SECO, Kreisschreiben über die Pflichten der Versicherten (KS PV), aktualisiert 2024 (abrufbar auf arbeit.swiss)
- SECO, Richtlinien zum Arbeitslosigkeitsentschädigungsrecht (ALE), Teil D (Einstellung in der Leistung), aktualisiert 2024