Rechtsprechung zu Art. 14 AVIG
Rechtsprechung zu Art. 14 AVIG: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebende bundesgerichtliche und kantonale Judikatur zu den Voraussetzungen, Schranken und Beweisregeln der Beitragszeitbefreiung gemäss Art. 14 AVIG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts
Ausschluss des Konkubinats von der Beitragszeitbefreiung nach Ehetrennung oder Scheidung («ähnliche Gründe»)
BGE 137 V 133 (Urteil 8C_564/2010 vom 11. April 2011)
- Sachverhalt: Die 1977 geborene, ledige K. kündigte ihre Anstellung per Ende November 2000 zur Betreuung ihrer Tochter. Im Oktober 2008 trennte sie sich von ihrem Partner B., mit welchem sie über zehn Jahre im Konkubinat zusammengelebt hatte und der bis dahin allein für den Unterhalt der Familie aufgekommen war. Am 5. März 2009 beantragte K. Arbeitslosenentschädigung für ein Pensum von 50 %. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch mangels Beitragszeit und mangels Befreiungsgrundes ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde gut, da die Auflösung des Konkubinats in teleologischer Auslegung von Art. 14 Abs. 2 AVIG als ähnlicher Grund zur Scheidung gelten müsse.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf und bestätigte seine Praxis (BGE 123 V 219, BGE 106 V 58): Die Auflösung eines Konkubinats stellt keinen ähnlichen Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG dar. Das Konkubinat begründet im Gegensatz zur Ehe keine gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) und verschafft den Partnern für die Zeit nach der Trennung keine rechtlich geschützte Vertrauensposition. Die Ungleichbehandlung verletzt weder Art. 8 Abs. 1 noch Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot); eine Korrektur dieser Rechtslage obliegt ausschliesslich dem Gesetzgeber (E. 4–7).
Kumulation von Befreiungstatbeständen und Gesetzwidrigkeit von Verwaltungsweisungen
BGE 131 V 279 (Urteil C 249/04 vom 29. August 2005)
- Sachverhalt: Die Versicherte R. pflegte vom 17. Februar 1999 bis zum 30. Juni 2002 ihren schwerstpflegebedürftigen Schwiegervater im gemeinsamen Haushalt. Anschliessend war sie vom 1. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 wegen eines depressiven Zustandsbildes zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. April 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung. Die Kasse verneinte den Anspruch gestützt auf Rz B148 des SECO-Kreisschreibens (KS ALE), wonach verschiedene Befreiungsgründe innerhalb der Rahmenfrist nicht kumuliert werden dürften.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Die Kumulation verschiedener Befreiungstatbestände (hier: Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und Wegfall der Angehörigenpflege nach Art. 14 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1bis AVIV) ist zulässig. Soweit Rz B148 KS ALE ein Kumulationsverbot aufstellte, erwies sich die Verwaltungsverordnung als gesetzwidrig. Zudem verlangt Art. 14 Abs. 2 AVIG keinen strikten Kausalitätsbeweis: Ein Kausalzusammenhang ist bereits zu bejahen, wenn es überwiegend wahrscheinlich und verständlich erscheint, dass das auslösende Ereignis den Entschluss zur Arbeitsaufnahme herbeigeführt hat (E. 2.4).
Striktes Verbot der Kumulation von Beitragszeiten mit beitragsbefreiten Zeiten
BGE 141 V 674 (Urteil 8C_74/2015 vom 11. Dezember 2015)
- Sachverhalt: Der Versicherte A. wies innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich 7,5 Monate an beitragspflichtiger Beschäftigung nach. Für die restliche Zeit machte er eine Beitragszeitbefreiung wegen Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) geltend und verlangte, die beitragsbefreite Zeit zur Erreichung der gesetzlichen Mindestbeitragszeit von 12 Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) hinzuzuzählen.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG formuliert die Erfüllung der Beitragszeit und die Beitragszeitbefreiung als strikt alternative Anspruchsvoraussetzungen. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung («Auffüllen» von Beitragslücken) ist gesetzlich ausgeschlossen. Diese Regelung verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) noch das Diskriminierungsverbot der EMRK (Art. 8 und 14 EMRK; E. 4).
Zweck von Art. 14 Abs. 2 AVIG und Ausschluss selbständiger Erwerbstätigkeit
BGE 125 V 123 (Urteil C 147/98 vom 19. März 1999)
- Sachverhalt: Die 1949 geborene E. war seit Januar 1980 vollamtlich als selbständige Geschäftsführerin und Wirtin tätig. Nach der Trennung von ihrem Ehemann gab sie den Gastwirtschaftsbetrieb auf und meldete sich arbeitslos. Sie berief sich auf Art. 14 Abs. 2 AVIG und machte geltend, durch die Trennung gezwungen zu sein, nunmehr eine unselbständige Anstellung zu suchen.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Art. 14 Abs. 2 AVIG bezweckt den Schutz von Personen, bei welchen der bisherige Versorger oder die bisherige Unterhaltsquelle plötzlich wegbricht und die unvorbereitet gezwungen sind, erstmals oder erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wer vor der Trennung einer vollzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, trug das volle unternehmerische Risiko und verliert durch die Trennung keinen gesetzlichen Unterhalt. Ein Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Tätigkeit fällt nicht unter den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 2 AVIG (E. 2a und 2b).
Ausschluss von Arbeitslosigkeit und Konkurs des Ehegatten als «ähnlicher Grund»
BGE 120 V 145 (Urteil C 255/93 vom 10. März 1994)
- Sachverhalt: Die Versicherte G. führte seit 1984 den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder, während ihr Ehemann als Alleinaktionär und Direktor einer AG den Lebensunterhalt bestritt. Nachdem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war und der Ehemann arbeitslos wurde, meldete sich auch die Ehefrau zur Arbeitsvermittlung an und beanspruchte Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG wegen wirtschaftlicher Notlage.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Weder die Arbeitslosigkeit noch die im Zusammenhang mit einem Firmenkonkurs erlittenen Vermögenseinbussen eines Ehegatten stellen für den anderen einen «ähnlichen Grund» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG dar. Die Bestimmung erfasst ausschliesslich einschneidende familiäre und personelle Statusereignisse (Trennung, Scheidung, Invalidität, Tod), nicht aber allgemeine wirtschaftliche Fehlschläge oder die Verwirklichung des Arbeitsplatzverlustrisikos beim Unterhaltszahler (E. 2 und 3).
Kausalitätserfordernis bei gewünschter Erweiterung einer Teilzeitbeschäftigung
BGE 121 V 336 (Urteil C 22/95 vom 28. Dezember 1995)
- Sachverhalt: Die 1939 geborene R. arbeitete seit Juni 1993 als Teilzeitangestellte im Stundenlohn (ca. 45–50 Stunden monatlich) in einer Bäckerei. Sie forderte Taggelder für die Differenz zu einer Vollzeitstelle und berief sich auf Beitragszeitbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG, da sie ihren Verdienst ausweiten müsse.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Die Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG setzt einen strikten Kausalzusammenhang zwischen einem anerkannten Befreiungstatbestand und der Notwendigkeit zur Aufnahme oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit voraus. Der blosse Wunsch, ein bestehendes Teilzeitpensum ohne konkreten, gesetzlich anerkannten Statusanlass wirtschaftlich auszuweiten, erfüllt die Voraussetzungen nicht (E. 5c).
Geltung von Befreiungsgründen bei verlängerten Beitragsrahmenfristen wegen Erziehungszeiten
BGE 139 V 37 (Urteil 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013)
- Sachverhalt: Eine Versicherte widmete sich über sieben Jahre lang der Betreuung ihrer Kinder. Gestützt auf Art. 9b Abs. 2 AVIG profitierte sie von einer auf vier Jahre verlängerten Rahmenfrist für die Beitragszeit. Innerhalb dieser verlängerten Periode machte sie geltend, wegen Krankheit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) während mehr als zwölf Monaten an einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Versicherte, die von der vierjährigen Erziehungs-Rahmenfrist (Art. 9b Abs. 2 AVIG) profitieren, können sich bezüglich einer Beitragszeitbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 AVIG einzig auf Hinderungsgründe berufen, die sich innerhalb der ordentlichen zweijährigen Beitragsrahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) ereignet haben. Die Verlängerung nach Art. 9b Abs. 2 AVIG dient der Anrechnung tatsächlicher Beitragszeiten, nicht der Verlängerung von Befreiungszeiträumen (E. 5.3.2).
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Gerichte)
Qualifiziertes Konkubinat, Hausvaterrolle und Angehörigenpflege ohne gemeinsamen Haushalt
VD TC CASSO 854 vom 30. September 2026 (Tribunal cantonal vaudois, Cour des assurances sociales, Cause B.________ c. Caisse cantonale de chômage)
- Sachverhalt: Ein seit 2006 selbständiger Mathematiklehrer (30 % Pensum) trennte sich im Dezember 2025 nach 14 Jahren Beziehung von seiner Konkubinatspartnerin, mit welcher er zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte. Er verliess das Familienheim in G*** und zog in ein Zimmer nach A***. Er beantragte Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG: Er habe als Hausvater («père au foyer») die Kinder betreut, während die Partnerin mit einem 80%-Pensum den Hauptunterhalt sicherte; die Trennung habe seine wirtschaftliche Existenz zerstört. Zudem habe er seinen an Alzheimer erkrankten Vater von September 2022 bis zu dessen Tod im Januar 2025 intensiv betreut. Die Kasse lehnte ab.
- Kernaussage des Kantonsgerichts: Das Tribunal cantonal wies die Beschwerde ab:
- Konkubinat: Die Grundsätze gemäss BGE 137 V 133 gelten uneingeschränkt auch für langjährige qualifizierte Konkubinate mit Kindern und gelebter Rollenteilung. Die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Sistierung nachehelicher Unterhaltsbeiträge bei qualifiziertem Konkubinat begründet keine versicherungsrechtliche Gleichstellung. Mangels rechtlicher Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB liegt kein «ähnlicher Grund» vor.
- Angehörigenpflege: Eine Beitragsbefreiung nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV scheitert zwingend am fehlenden gemeinsamen Haushalt (lit. b). Wöchentliche Ganztagesbesuche in der separaten Wohnung des Vaters genügen den formellen Anforderungen nicht (consid. 4).
Kassation der St. Galler Praxis zur Aussteuerung des Ehegatten als «ähnlicher Grund»
BGer 8C_729/2011 vom 15. November 2012 (Aufhebung von SG VersGer AVI 2010/71)
- Sachverhalt: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte im Urteil AVI 2010/71 vom 15. Juni 2011 entschieden, die Aussteuerung des Ehemannes aus der Arbeitslosenversicherung stelle einen «ähnlichen Grund» gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG dar, welcher die zuvor haushaltführende Ehefrau zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwinge und sie von der Beitragszeit befreie.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den St. Galler Entscheid auf: Die Aussteuerung des Ehegatten ist kein Grund im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG. Das Gesetz verlangt ein unvorhergesehenes, die persönliche Unterhaltsbeziehung treffendes Statusereignis (Invalidität, Tod, Trennung), nicht das schrittweise Eintreten der Maximalbezugsdauer im Sozialversicherungsrecht des Partners (E. 4.2; vgl. ebenso BGer 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013, welches SG VersGer AVI 2011/99 aufhob).
Zwang zur Erwerbsaufnahme nach Ehetrennung und Beweismaß
BGer 8C_329/2020 vom 10. September 2020
- Sachverhalt: Eine Versicherte trennte sich von ihrem Ehemann und beantragte nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Arbeitslosenentschädigung unter Berufung auf Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Vorinstanz verneinte die Notwendigkeit zur Arbeitsaufnahme, da der Ehemann über ein hohes Einkommen verfüge und rechnerisch Unterhalt geschuldet gewesen wäre.
- Kernaussage des Bundesgerichts: Für den Zwang zur Erwerbsaufnahme nach Art. 14 Abs. 2 AVIG ist nicht erforderlich, dass die versicherte Person zivilrechtlich völlig mittellos ist oder alle familienrechtlichen Unterhaltsansprüche vor Gericht durchgesetzt hat. Es genügt, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Trennungszeitpunkt den raschen Eintritt ins Erwerbsleben objektiv und nachvollziehbar erfordern (Beweiserleichterung; E. 3.3.2).
Wegfall von Witwenrente und Ergänzungsleistungen infolge Wiederverheiratung
ZH SVG AL.2025.00005 vom 2. Mai 2025
- Sachverhalt: Eine Versicherte bezog nach dem Tod ihres ersten Ehemannes eine AHV-Witwenrente sowie Ergänzungsleistungen. Durch ihre Wiederverheiratung fiel der Anspruch auf die Witwenrente von Gesetzes wegen dahin. Da das Einkommen des neuen Ehemannes gering war, meldete sie sich arbeitslos und verlangte Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG analog zum Wegfall einer Invalidenrente.
- Kernaussage des Sozialversicherungsgerichts: Der Wegfall einer Witwenrente infolge freiwilliger Wiederverheiratung stellt keinen Befreiungstatbestand dar. Art. 14 Abs. 2 AVIG bezweckt die Absicherung gegen unvorhergesehene Schicksalsschläge. Der Entschluss zur erneuten Heirat und der damit verbundene gesetzliche Wegfall von Hinterlassenenleistungen beruhen auf eigenem Willensentschluss und treffen die Partei nicht unerwartet (E. 3.2).
Beitragszeitbefreiung bei Wegfall oder Herabsetzung einer Invalidenrente
BL KG 715 20 203/60 vom 7. März 2024
- Sachverhalt: Ein IV-Rentner, dessen Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgehoben wurde, meldete sich innert Jahresfrist beim RAV an und beanspruchte Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Die Kasse stritt ab, dass eine rentenrevisionsbedingte Herabsetzung den Tatbestand erfülle.
- Kernaussage des Kantonsgerichts: Der Wegfall oder die substantielle Herabsetzung einer Invalidenrente zwingt die versicherte Person typischerweise zur erstmaligen oder verstärkten Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Erfolgt die Anmeldung innert Jahresfrist ab Rechtskraft der IV-Verfügung, liegt der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 2 AVIG vor (E. 4.1).
Verwirkung der einjährigen Frist nach Scheidung und Unerheblichkeit von Sprachkursen
ZH SVG AL.2023.00003 vom 23. Mai 2023
- Sachverhalt: Eine Versicherte war im Jahr 2018 geschieden worden. In der Folge besuchte sie mehrjährige Deutsch- und Integrationskurse, ehe sie sich im September 2022 erstmals beim RAV anmeldete. Sie berief sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. a (Ausbildung) und Art. 14 Abs. 2 AVIG (Scheidung).
- Kernaussage des Sozialversicherungsgerichts: Die einjährige Frist gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG ist eine strikte Verwirkungsfrist, die mit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu laufen beginnt; ein verspäteter Antrag ist verwirkt. Ein blosser Deutschkurs stellt überdies keine berufsqualifizierende Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG dar (E. 3.2 und 3.4).
Ausschluss von Art. 14 AVIG bei Aufgabe selbständiger Erwerbstätigkeit
ZH SVG AL.2021.00119 vom 28. Juli 2021
- Sachverhalt: Ein Einzelunternehmer im Baugewerbe stellte seine Geschäftstätigkeit mangels Rentabilität ein und meldete sich zum Taggeldbezug an. Er berief sich auf eine unverschuldete Notlage und forderte Beitragsbefreiung analog Art. 14 AVIG.
- Kernaussage des Sozialversicherungsgerichts: Die Aufgabe oder das Scheitern einer selbständigen Tätigkeit fällt unter keinen der Tatbestände von Art. 14 AVIG. Das Risiko des wirtschaftlichen Misserfolgs ist dem selbständigen Erwerb immanent und kann nicht über die Beitragszeitbefreiung auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitnehmer abgewälzt werden (E. 2.2).