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Art. 14 AVIG — Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

Arbeitslosenversicherung

Gesetzeswortlaut

Dritter Titel: LeistungenZweites Kapitel: Arbeitslosenentschädigung1. Abschnitt: Anspruch

1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen:

a.58
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten;
b.
Krankheit (Art. 3 ATSG59), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten;
c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.60

2 Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern.61 Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.62

3 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.63 Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind.64

4 …65

5und 5bis …66

58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 40 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

59 SR 830.1

60 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3472; BBl 2002 803).

62 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701; BBl 1999 6128).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).

64 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685; BBl 2001 4963).

65Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

66Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

SR 837.0 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

I. Überblick und dogmatische Bedeutung

1. Systematische Stellung und Schutzzweck

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG alternativ voraus, dass die versicherte Person entweder die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist erfüllt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Art. 14 AVIG bildet die zentrale gesetzliche Ausnahmebestimmung vom Grundsatz der Beitragsäquivalenz. Die Norm dient dem verfassungsrechtlichen Auftrag (Art. 114 Abs. 1 BV), wirtschaftliche Härten bei unfreiwilligem Fehlen oder Wegfall von Beitragszeiten aufzufangen.

Systematisch unterscheidet die Bestimmung zwei grundlegend verschiedene Konstellationen:

  1. Das unverschuldete Beitragszeithindernis (Abs. 1): Es schützt Personen, die während mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten, weil sie durch Ausbildung (lit. a), Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder Anstaltsaufenthalt (lit. c) objektiv an der Beitragsleistung gehindert waren.
  2. Das plötzliche Statusereignis mit Erwerbszwang (Abs. 2): Es schützt Personen, deren bisherige wirtschaftliche Lebensgrundlage oder Unterhaltsträger plötzlich weggefallen ist (Trennung, Scheidung, Invalidität oder Tod des Ehegatten, Wegfall einer Invalidenrente oder ähnliche Gründe) und die deshalb innert Jahresfrist gezwungen sind, erstmals oder in erweitertem Umfang eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
  3. Die Rückkehr aus Staaten ausserhalb der EU/EFTA (Abs. 3): Es regelt die Sonderbestimmung für Rückkehrer aus Drittstaaten nach mindestens einjährigem Auslandsaufenthalt.

Art. 14 AVIG ist eine Härtefallregelung und daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eng auszulegen (BGE 125 V 123 E. 2a). Die Arbeitslosenentschädigung soll keinen allgemeinen Einkommensausfall nach freiwilliger Berufsaufgabe oder gescheiterter Selbständigkeit kompensieren, sondern ausschliesslich unvorhersehbare existentielle Umbrüche abfedern.

2. Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick

Die Prüfung der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit folgt einer hierarchischen Gliederung:

Stufe / MerkmalGesetzliche GrundlageDogmatischer InhaltBehauptungs- und BeweislastBeweismass
1. Zeitliches Vorfeld-Erfordernis (Abs. 1)Art. 14 Abs. 1 Ingress AVIGMehr als 12 Monate Nichterfüllbarkeit innerhalb der Rahmenfrist; keine Addition ungenügender Beitragszeit mit BefreiungszeitVersicherte PersonVoller Nachweis (Urkunden)
2. Aus- und Weiterbildung (Abs. 1 lit. a)Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIGSchulausbildung, Umschulung, Aus-/Weiterbildung; Wohnsitzauflage von 10 Jahren in der SchweizVersicherte PersonVoller Nachweis (Wohnsitzbestätigung, Diplome)
3. Krankheit, Unfall, Mutterschaft (Abs. 1 lit. b)Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m. Art. 3–5 ATSGVolle oder erhebliche Verhinderung der Erwerbstätigkeit; Wohnsitz in der Schweiz; Kumulation mit Pflege zulässigVersicherte PersonÜberwiegende Wahrscheinlichkeit (Arztberichte)
4. Freiheitsentzug / Anstaltsaufenthalt (Abs. 1 lit. c)Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIGAufenthalt in schweizerischer Haft- oder ArbeitserziehungsanstaltVersicherte PersonVoller Nachweis (Vollzugsbestätigung)
5. Trennung, Scheidung und Statusänderung (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 13a ATSGAuflösung der ehelichen Lebens- und Unterhaltsgemeinschaft bzw. eingetragenen PartnerschaftVersicherte PersonVoller Urkundennachweis (Trennungskonvention, Urteil)
6. Tod oder Invalidität des Partners (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 8 ATSGWegfall der Unterhaltsperson durch Tod oder Invalidität; keine Geltung für reine WiederverheiratungVersicherte PersonVoller Urkundennachweis (Todesschein, IV-Verfügung)
7. Wegfall oder Herabsetzung einer IV-Rente (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIGAufhebung oder Reduktion einer eigenen InvalidenrenteVersicherte PersonVoller Urkundennachweis (Revisionsverfügung IV)
8. Auffangtatbestand: «Aus ähnlichen Gründen» (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG, Art. 13 Abs. 1bis AVIVBetreuung Pflegebedürftiger im gemeinsamen Haushalt; Ausschluss des Konkubinats und der AussteuerungVersicherte PersonÜberwiegende Wahrscheinlichkeit; enge Auslegung
9. Kausalität und Zwang zur Erwerbsaufnahme (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIGUnvorhergesehene finanzielle Notlage; Zwang zur Arbeitsaufnahme; Ausschluss bei vorheriger SelbständigkeitVersicherte PersonÜberwiegende Wahrscheinlichkeit (Beweiserleichterung)
10. Verwirkungsfrist und Wohnsitzerfordernis (Abs. 2)Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIGEreignis liegt höchstens ein Jahr zurück; Wohnsitz in der Schweiz bei EreigniseintrittVersicherte PersonVoller Nachweis (Kalendermässige Frist)
11. Auslandaufenthalt ausserhalb EU/EFTA (Abs. 3)Art. 14 Abs. 3 AVIGÜber 1 Jahr Aufenthalt; Arbeitnehmernachweis Ausland; 6 Monate beitragspflichtig in CH vor AbreiseVersicherte PersonVoller Urkundennachweis

3. Zentrale Leitentscheide

Das Bundesgericht hat die dogmatischen Leitplanken von Art. 14 AVIG in drei Grundsatzurteilen formuliert:

«Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle plötzlich aus- oder weggefallen ist. Sie zielt auf Versicherte, die nicht auf die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in verhältnismässig kurzer Zeit neu disponieren müssen.»
— BGE 125 V 123 E. 2a; bestätigt in BGE 137 V 133 E. 4.2

«Am Umstand, dass die Konkubinatspartner keine gegenseitige Unterstützungspflicht, welche mit Art. 163 ZGB vergleichbar wäre, trifft, und noch weniger ein Unterhaltsanspruch für die Zeit danach besteht, womit das eheähnliche Zusammenleben den Partnern im Vergleich zur Ehe keine rechtlich geschützte Vertrauensposition verschafft, hat sich nichts geändert. Damit liegt weiterhin ein sachlicher Grund für die im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AVIG unterschiedliche Behandlung der betroffenen Personen nach Ehetrennung oder -scheidung einerseits und nach Auflösung eines Konkubinats anderseits vor.»
— BGE 137 V 133 E. 7

«Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG setzt mithin alternativ voraus, dass die versicherte Person entweder die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist somit ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt.»
— BGE 141 V 674 E. 4.1


II. Kommentierung der Tatbestandsmerkmale

A. Das zeitliche Vorfeld-Erfordernis der Nichterfüllbarkeit (Abs. 1 Ingress)

Art. 14 Abs. 1 Ingress AVIG verlangt kumulativ, dass die versicherte Person innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und die Beitragszeit aus den in lit. a–c genannten Gründen nicht erfüllen konnte. Die Beweislast für das Vorliegen des Hinderungsgrundes und dessen zeitliche Dauer trägt die versicherte Person.

Die gesetzliche Konzeption schliesst jedes «Auffüllen» von Beitragslücken kategorisch aus (BGE 141 V 674 E. 4):

Die Kasuistik des Kumulationsverbots (BGE 141 V 674):
Ein Versicherter wies in seiner Rahmenfrist 7,5 Monate beitragspflichtige Erwerbstätigkeit auf. Während der verbleibenden 16,5 Monate war er krankheitsbedingt arbeitsunfähig, wovon 11 Monate auf eine nachweisbare Arbeitsunfähigkeit entfielen. Er verlangte, die 7,5 Beitragsmonate mit den 11 Krankheitsmonaten zu addieren, um die Zwölfmonatslimite zu erreichen.
Beurteilung: Das Bundesgericht verwarf die Klage. Beitragszeiten und Befreiungszeiten stehen im Verhältnis echter Alternativität. Wer 7,5 Beitragsmonate hat, erfüllt Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht; wer weniger als 12 Monate Hinderungsgrund nachweist, erfüllt Art. 14 Abs. 1 Ingress AVIG nicht. Eine mathematische Verknüpfung beider Institute ist bundesrechtswidrig.

FallkonstellationRechtliche EinordnungErgebnisEntscheid
8 Beitragsmonate + 6 Monate Krankheit in der RahmenfristWeder Beitragszeit erfüllt (min. 12 Monate) noch Hinderungsgrund von mehr als 12 MonatenAnspruch verneintBGE 141 V 674 E. 4.1
0 Beitragsmonate + 14 Monate nachgewiesene schwere KrankheitHinderungsgrund übersteigt 12 Monate; Beitragszeitbefreiung greiftAnspruch bejahtBGE 131 V 279 E. 2

Leitsatz. Lücken in der gesetzlichen Beitragszeit können nicht durch Zeiten einer Beitragsbefreiung aufgefüllt werden; Beitragsleistung und Beitragszeitbefreiung schliessen sich gegenseitig aus.


B. Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung (Abs. 1 lit. a)

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG befreit Personen, die wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiterbildung während mehr als zwölf Monaten an der Beitragsleistung gehindert waren. Die Bestimmung setzt voraus, dass die versicherte Person während mindestens zehn Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Beweislast für den qualifizierenden Charakter der Ausbildung sowie die zehnjährige Wohnsitzdauer trägt die versicherte Person.

Der Ausbildungsbegriff verlangt eine geordnete, berufsqualifizierende oder der beruflichen Fortbildung dienende Ausbildung:

  • Reine Sprach- und Integrationskurse erfüllen den Tatbestand nicht (ZH SVG AL.2023.00003 E. 3.4).
  • Die zehnjährige Wohnsitzklausel muss im Zeitpunkt der Geltendmachung erfüllt sein; Unterbrüche sind unschädlich, solange insgesamt zehn Jahre Wohnsitz in der Schweiz nachgewiesen werden (Art. 13 Abs. 1 AVIV).

Leitsatz. Die Beitragsbefreiung wegen Ausbildung setzt eine berufsbezogene Ausbildungs- oder Umschulungsaktivität sowie den strikten Nachweis von mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz voraus; reine Sprach- oder Freizeitkurse genügen nicht.


C. Krankheit, Unfall und Mutterschaft (Abs. 1 lit. b)

Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m. Art. 3–5 ATSG begründet eine während mehr als zwölf Monaten bestehende Verhinderung durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft eine Befreiung von der Beitragszeit. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person während dieser Hinderungszeit Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Beweislast liegt bei der versicherten Person, wobei der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch zeitnahe ärztliche Atteste nach dem Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen ist.

Praxisentscheidend ist die Abgrenzung zum Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses:

  • Solange ein formelles Arbeitsverhältnis besteht und Lohn oder Krankentaggelder als massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) fliessen, liegt eine beitragspflichtige Beschäftigung vor, keine Befreiungszeit.
  • Die Kumulation von Krankheit mit anderen anerkannten Befreiungsgründen ist ausdrücklich zulässig (BGE 131 V 279 E. 2.4): Eine Versicherte, die zunächst ihren Schwiegervater pflegte und anschliessend depressiv erkrankte, durfte die Zeiträume zusammenrechnen.

Leitsatz. Krankheits- und unfallbedingte Ausfallzeiten können mit anderen Befreiungstatbeständen kumuliert werden, um die erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten zu erreichen.


D. Freiheitsentzug und behördliche Anstaltseinweisung (Abs. 1 lit. c)

Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG befreit Personen, die wegen eines Aufenthalts in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung während mehr als zwölf Monaten an einer versicherten Erwerbstätigkeit gehindert waren. Der Tatbestand umfasst sowohl strafrechtliche Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft als auch fürsorgerische Unterbringungen (Art. 426 ff. ZGB).

Die Befreiung bezweckt die gesellschaftliche und berufliche Reintegration nach der Entlassung. Der Nachweis erfolgt durch die amtliche Entlassungs- und Aufenthaltsbestätigung der Vollzugsbehörde.

Leitsatz. Jeder behördlich angeordnete Freiheitsentzug von mehr als zwölf Monaten Dauer in einer schweizerischen Einrichtung begründet einen Anspruch auf Beitragszeitbefreiung zur Ermöglichung der beruflichen Wiedereingliederung.


E. Trennung und Scheidung der Ehe sowie Partnerschaftsauflösung (Abs. 2)

Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AVIG statuiert eine Beitragszeitbefreiung für Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Gestützt auf Art. 13a Abs. 1 und 3 ATSG gilt die Bestimmung sinngemäss für die gerichtliche Auflösung oder Trennung einer eingetragenen Partnerschaft. Die Beweislast für die zivilrechtliche Statusänderung und den Kausalzusammenhang trägt die versicherte Person.

Die Tatbestandsmerkmale knüpfen strikt an das Zivilrecht an:

Gegenüberstellung: Hausgatte vs. Wechsel aus Selbständigkeit:

  1. Tatbestand bejaht (BGer 8C_329/2020): Eine Ehefrau trennte sich nach langjähriger Ehe, in welcher sie die Kinder betreut hatte. Trotz hoher rechnerischer Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann verliess sie die Familienwohnung. Weil der Unterhalt nicht sofort vollstreckbar war, war sie zur Bestreitung ihres Bedarfs gezwungen, sofort eine Stelle zu suchen. Das Bundesgericht bejahte den Befreiungsgrund.
  2. Tatbestand verneint (BGE 125 V 123): Eine Gastwirtin trennte sich von ihrem Ehemann und gab daraufhin ihr Restaurant auf, um als Angestellte zu arbeiten. Das Bundesgericht verwarf die Beitragsbefreiung: Wer vor der Trennung vollamtlich selbständig erwerbstätig war, lebte nicht vom ehelichen Unterhalt; Art. 14 Abs. 2 AVIG fängt nicht die Aufgabe eines unrentablen Geschäfts ab.

Leitsatz. Trennung und Scheidung begründen nur dann eine Beitragsbefreiung, wenn dadurch eine zuvor bestehende Unterhaltssicherung wegbricht; der Wechsel von einer vollzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit in eine Anstellung ist nicht privilegiert.


F. Tod oder Invalidität des Partners (Abs. 2)

Fällt der Ehegatte oder eingetragene Partner durch Tod oder Invalidität (Art. 8 ATSG) als Versorger aus, greift Art. 14 Abs. 2 AVIG. Das Ereignis muss die bisherige wirtschaftliche Lebenshaltung derart erschüttern, dass die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit unumgänglich wird.

Die Norm deckt jedoch keine freiwilligen Zivilstandsänderungen ab:

Die Kasuistik der Wiederverheiratung (ZH SVG AL.2025.00005):
Eine Frau bezog nach dem Ableben ihres Gatten eine AHV-Witwenrente und Ergänzungsleistungen. Sie heiratete erneut, worauf die Witwenrente von Gesetzes wegen erlosch. Da das Einkommen des neuen Ehemannes unzureichend war, verlangte sie Beitragsbefreiung.
Beurteilung: Das Gericht wies die Klage ab. Das Erlöschen der Rente beruht auf dem freien Willensentschluss zur Wiederverheiratung und ist kein unvorhersehbares Statusereignis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG.

Leitsatz. Der Tod oder die Invalidität des Partners begründet eine Beitragszeitbefreiung; der spätere Wegfall von Hinterlassenenleistungen infolge Wiederverheiratung beruht auf Eigenverantwortung und stellt keinen Befreiungsgrund dar.


G. Wegfall oder Herabsetzung einer Invalidenrente (Abs. 2)

Wird eine eigene Rente der Invalidenversicherung (IV) revisionsweise aufgehoben oder herabgesetzt, entfällt die bisherige Erwerbsersatzbasis. Die versicherte Person ist zur Abwendung der Notlage gezwungen, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BL KG 715 20 203/60 E. 4.1).

Voraussetzung ist der tatsächliche Wegfall oder die Herabsetzung:

  • Wer unverändert eine ganze IV-Rente bezieht und nach Ablauf einer Rahmenfrist erneut Taggelder beanspruchen will, kann sich nicht auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen (BGE 126 V 384 E. 2).

Leitsatz. Die Aufhebung oder Reduktion einer Invalidenrente begründet die Beitragsbefreiung für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit; eine unverändert ausgerichtete Rente vermittelt keinen wiederkehrenden Befreiungsanspruch.


H. Der Auffangtatbestand «aus ähnlichen Gründen»: Konkubinat und Angehörigenpflege (Abs. 2)

Die Generalklausel «aus ähnlichen Gründen» in Art. 14 Abs. 2 AVIG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er wurde vom Gesetzgeber bewusst offen gehalten, um Härtefälle abzufangen, ist aber auf Vorkommnisse beschränkt, die nach Schwere und Plötzlichkeit einer Scheidung, einem Todesfall oder einer Invalidität gleichkommen.

1. Konkretisierung durch Verordnungsrecht: Die Betreuung Pflegebedürftiger

Art. 13 Abs. 1bis AVIV konkretisiert die «ähnlichen Gründe» positiv: Eine Befreiung liegt vor, wenn eine Person eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, weil die Betreuung einer pflegebedürftigen Person wegfällt. Die Voraussetzungen sind kumulativ: a. Die pflegebedürftige Person war dauernd auf Hilfe angewiesen (Hilflosenentschädigung, schwere Demenz); b. Die betreuende und die pflegebedürftige Person haben im gemeinsamen Haushalt gewohnt; c. Die Betreuung hat mehr als ein Jahr gedauert.

2. Der Ausschluss des Konkubinats: Die Leitentscheide BGE 137 V 133 und BGE 123 V 219

In ständiger Rechtsprechung verneint das Bundesgericht, dass die Trennung eines Konkubinatspaares einen «ähnlichen Grund» darstellt (BGE 137 V 133 E. 6–7; BGE 123 V 219 E. 2; BGE 106 V 58 E. 3):

  • Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht: Das Konkubinat begründet keine rechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 163 ZGB. Zuwendungen erfolgen rechtlich «à bien plaire».
  • Keine geschützte Vertrauensposition: Beide Partner müssen jederzeit damit rechnen, dass die Gemeinschaft formlos beendet wird. Es existiert kein nachehelicher Unterhaltsanspruch.
  • Verfassungsrechtliche Gleichbehandlung: Art. 8 Abs. 1 und 2 BV werden nicht verletzt, da sachliche Differenzierungsgründe zur Ehe vorliegen.

3. Der Waadtländer Fall des Hausvaters: VD TC CASSO 854 vom 30. September 2026

Wie strikt diese Auslegung in der kantonalen Praxis durchgesetzt wird, belegt der Entscheid des Tribunal cantonal vaudois:

Narrativer Lebenssachverhalt (VD TC CASSO 854 vom 30. September 2026):
Der Versicherte B.________ war seit 2006 zu 30 % als selbständiger Mathematiklehrer an einer Sprach- und Nachhilfeschule (Sàrl) tätig. Er lebte 14 Jahre lang im stabilen Konkubinat mit seiner Partnerin, aus dem zwei minderjährige Kinder hervorgingen. Die Partnerin arbeitete zu 80 % und bestritt den Hauptunterhalt der Familie, während B.________ die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder als Hausvater («père au foyer») übernahm. Im Dezember 2025 trennte sich das Paar; B.________ musste das gemeinsame Haus in G*** verlassen und zog in ein Zimmer in A***. Da sein 30%-Einkommen zur Deckung seiner Existenz und des Kindesunterhalts nicht ausreichte, meldete er sich beim RAV zur Vollzeitvermittlung an und beanspruchte Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG. Er berief sich auf ein «qualifiziertes Konkubinat» von 14 Jahren Dauer mit Kindern, das wie eine Ehe zu behandeln sei, sowie auf die Pflege seines an Alzheimer erkrankten Vaters von September 2022 bis Januar 2025.
Erster Prüfungsschritt: Konkubinat bleibt ausgeschlossen. Die Cour des assurances sociales des Kantons Waadt verwarf die Argumentation gestützt auf BGE 137 V 133 vollumfänglich. Weder die lange Dauer von 14 Jahren noch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder oder die Übernahme der Hausvaterrolle rechtfertigen eine Analogie zur Ehe. Die zivilrechtliche Rechtsprechung (Sistierung nachehelichen Unterhalts bei qualifiziertem Konkubinat) regelt nur Unterhaltsmissbrauch, schafft aber keine Rechtsgleichheit im Sozialversicherungsrecht.
Zweiter Prüfungsschritt: Scheitern der Angehörigenpflege am Haushaltsmerkmal. Auch der Befreiungsgrund der Pflegebedürftigenbetreuung (Art. 13 Abs. 1bis AVIV) wurde verneint. Obwohl der Vater schwer an Alzheimer litt und B.________ ihn bis zu dessen Ableben wöchentlich einen ganzen Tag lang intensiv betreute, fehlte das zwingende Erfordernis des gemeinsamen Haushalts (Art. 13 Abs. 1bis lit. b AVIV). B.________ wohnte mit seiner Familie, der Vater in seiner eigenen Wohnung.

4. Judikaturkontroverse: Aussteuerung des Ehegatten als «ähnlicher Grund»?

Zwischen den kantonalen Gerichten und dem Bundesgericht bestand eine Kontroverse darüber, ob die Aussteuerung des alleinverdienenden Ehepartners einen «ähnlichen Grund» darstellt:

  • Das Versicherungsgericht St. Gallen bejahte dies in zwei Entscheiden (AVI 2010/71 und AVI 2011/99): Fällt das Taggeld des Ehemannes durch Aussteuerung weg, treffe die zuvor haushaltführende Ehefrau derselbe wirtschaftliche Zwang zur Erwerbsaufnahme wie bei Scheidung oder Tod.
  • Das Bundesgericht hob beide Entscheide auf (BGer 8C_729/2011 vom 15. November 2012; BGer 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013): Die Aussteuerung ist kein familiäres Statusereignis, sondern die Realisierung des allgemeinen Arbeitsmarktrisikos, das nicht über Art. 14 Abs. 2 AVIG auf den Partner überwälzt werden darf.
KonstellationBeurteilung als «ähnlicher Grund»Tragende BegründungLeitentscheid
Betreuung eines schwer dementen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (> 1 Jahr)BejahtAusdrücklich in Art. 13 Abs. 1bis AVIV geregelt; teleologische Gleichstellung mit UnterhaltsausfallBGE 131 V 279
Auflösung eines 14-jährigen qualifizierten Konkubinats mit Kindern («père au foyer»)VerneintKeine rechtliche Beistandspflicht nach Art. 163 ZGB; keine geschützte Vertrauensposition; kein Art. 8 BV-VerstossVD TC CASSO 854; BGE 137 V 133
Wöchentliche Betreuung des pflegebedürftigen Vaters in dessen separater WohnungVerneintFehlen des zwingenden Erfordernisses des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 13 Abs. 1bis lit. b AVIVVD TC CASSO 854
Aussteuerung des hauptverdienenden Ehepartners nach 520 TaggeldernVerneintVerwirklichung des allgemeinen Arbeitslosigkeitsrisikos, kein familiäres StatusereignisBGer 8C_729/2011
Konkurs des Arbeitgeberbetriebs des EhemannesVerneintReines Wirtschafts- und Unternehmerrisiko, keine Ähnlichkeit mit Tod oder ScheidungBGE 120 V 145

Leitsatz. Der Auffangtatbestand der «ähnlichen Gründe» erfasst ausschliesslich die Betreuung von Pflegebedürftigen im gemeinsamen Haushalt; die Auflösung eines Konkubinats sowie die Aussteuerung oder der Konkurs des Partners sind von der Beitragszeitbefreiung kategorisch ausgeschlossen.


I. Kausalität und Zwang zur Erwerbsaufnahme oder -erweiterung (Abs. 2)

Art. 14 Abs. 2 AVIG befreit nur Personen, die durch das Ereignis gezwungen sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Statusereignis und der wirtschaftlichen Notwendigkeit zur Arbeitssuche.

An den Kausalitätsnachweis stellt die Rechtsprechung keine unerfüllbaren Hürden (BGE 131 V 279 E. 2.4):

  • Beweismaß: Ein strikter Beweis wird nicht verlangt; überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt. Es reicht aus, wenn glaubhaft und verständlich dargetan wird, dass die Statusänderung die wesentliche Ursache des Entschlusses war (BGer 8C_329/2020 E. 3.3.2).
  • Subjektiver Wunsch genügt nicht: Der blosse Wunsch nach finanzieller Unabhängigkeit oder Pensenaufstockung ohne wirtschaftliche Zwangslage schliesst die Befreiung aus (BGE 121 V 336 E. 5c).

Leitsatz. Der Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Erwerbsaufnahme verlangt eine durch den Statusverlust bedingte wirtschaftliche Zwangslage, wobei der Nachweis nach dem erleichterten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht werden kann.


J. Fristen und Wohnsitz bei Ereigniseintritt (Abs. 2 Satz 2)

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG statuiert zwei Schranken:

  1. Die einjährige Verwirkungsfrist: Das auslösende Ereignis darf im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Die Frist beginnt mit dem rechtlichen Eintritt des Ereignisses (Rechtskraft des Scheidungsurteils, Todestag, Datum der gerichtlichen Ehetrennung, Rechtskraft der IV-Aufhebungsverfügung). Es handelt sich um eine strikte Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch erstreckt werden kann (ZH SVG AL.2023.00003 E. 3.2).
  2. Schweizer Wohnsitz: Die versicherte Person muss im Zeitpunkt des Ereigniseintritts ihren zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB) in der Schweiz gehabt haben.

Leitsatz. Die einjährige Frist gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG ist eine kalendermässige Verwirkungsfrist; erfolgt die Leistungsanmeldung mehr als 365 Tage nach dem auslösenden Ereignis, erlischt der Befreiungsanspruch unwiderruflich.


K. Rückkehr aus Drittstaaten ausserhalb EU/EFTA (Abs. 3)

Art. 14 Abs. 3 AVIG gewährt Schweizer Bürgern sowie Staatsangehörigen von EU- oder EFTA-Mitgliedstaaten (mit ununterbrochener Niederlassungsbewilligung C) eine einjährige Beitragsbefreiung bei Rückkehr nach einem mehr als einjährigen Auslandaufenthalt in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA.

Voraussetzungen sind:

  • Nachweis einer entsprechenden unselbständigen Arbeitnehmertätigkeit im Ausland während des Aufenthalts;
  • Nachweis von mindestens sechs Monaten beitragspflichtiger Beschäftigung in der Schweiz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. innerhalb der Beitragsrahmenfrist.

Der Anspruch entfällt bei Rückkehr aus EU/EFTA-Staaten; dort richtet sich die Zusammenrechnung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten ausschliesslich nach dem Freizügigkeitsabkommen (Art. 61 VO [EG] Nr. 883/2004).

Leitsatz. Rückkehrer aus Drittstaaten können sich nur auf Art. 14 Abs. 3 AVIG berufen, wenn sie vor der Ausreise mindestens sechs Monate in der Schweiz beitragspflichtig erwerbstätig waren und die Auslandstätigkeit lückenlos belegen.


III. Kantonale Praxisfragen

1. Konkubinatsauflösung und «père au foyer»: Verfassungskonforme Differenzierung vs. gesellschaftliche Realität

In der kantonalen Gerichtspraxis (insbesondere in den Kantonen Waadt, Zürich und St. Gallen) wird regelmässig die Frage aufgeworfen, ob die strikte Verweigerung der Beitragsbefreiung für getrennte Konkubinatspartner mit gemeinsamen Kindern vor dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) standhält.

Die Argumentation der Rechtsuchenden stützt sich auf die gelebte Wirklichkeit: Konkubinatspaare mit Kindern vereinbaren häufig eine klassische Rollenteilung, bei welcher ein Partner die Erwerbsarbeit zugunsten der Kinderbetreuung aufgibt oder reduziert. Nach der Trennung steht der betreuende Partner vor denselben existentiellen Nöten wie ein geschiedener Ehegatte.

Die kantonale Rechtsprechung folgt der bundesgerichtlichen Linie jedoch ausnahmslos:

  • Das Tribunal cantonal vaudois betonte in VD TC CASSO 854 vom 30. September 2026, dass selbst ein 14-jähriges Zusammenleben mit zwei gemeinsamen Kindern keine rechtliche Gleichstellung bewirkt. Das Konkubinat begründet weder während des Zusammenlebens eine Art. 163 ZGB vergleichbare Beistandspflicht noch für die Zeit danach einen Unterhaltsanspruch.
  • Eine richterliche Korrektur über Art. 14 Abs. 2 AVIG würde auf unzulässiges Richterrecht hinauslaufen. Die Schaffung von sozialversicherungsrechtlichem Schutz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ist nach einhelliger kantonaler Judikatur dem Bundesgesetzgeber vorbehalten.

2. Die Aussteuerungsfalle für Nichterwerbstätige: Die Kontroverse um die Aussteuerung des Hauptverdieners

Ein weiterer Brennpunkt der kantonalen Praxis betrifft Familien, in denen der erwerbstätige Ehegatte arbeitslos wird und nach 520 Taggeldern ausgesteuert wird. Sucht der andere Ehegatte daraufhin eine Stelle, stellt sich die Frage, ob die Aussteuerung des Partners die Beitragszeitbefreiung auslöst.

  • Während das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (AVI 2011/99) eine planwidrige Gesetzeslücke annahm und die Aussteuerung eines Ehegatten als «ähnlichen Grund» einstufte, hat das Bundesgericht (BGer 8C_787/2012 vom 15. Januar 2013) diese Praxis kassiert.
  • Für die kantonale Praxis bedeutet dies: Die Aussteuerung des Unterhaltspflichtigen berechtigt den nichterwerbstätigen Partner nicht zur Beitragsbefreiung. Betroffene Familien können nicht auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausweichen, sondern sind auf die Sozialhilfe oder kantonale Überbrückungsleistungen angewiesen.

IV. Praxishinweise

Für versicherte Personen und Rechtsuchende:

  1. Konkubinatsfalle beachten: Wer in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugunsten von Kinderbetreuung oder Haushalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, erwirbt bei einer Trennung keinerlei Anspruch auf Beitragszeitbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG (BGE 137 V 133; VD TC CASSO 854). Eine Absicherung muss privatrechtlich (z.B. durch vertragliche Entschädigung oder Weiterbeschäftigung im Teilzeitpensum) erfolgen.
  2. Angehörigenpflege zwingend im gemeinsamen Haushalt organisieren: Wer Angehörige pflegt und sich später auf Art. 13 Abs. 1bis AVIV berufen will, muss zwingend den zivilrechtlichen und tatsächlichen Wohnsitz im selben Haushalt mit der pflegebedürftigen Person nachweisen. Regelmässige Pflegebesuche in einer separaten Wohnung schliessen die Beitragsbefreiung aus (VD TC CASSO 854).
  3. Einjährige Verwirkungsfrist taggenau einhalten: Die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse muss spätestens 365 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, der Ehetrennung oder dem Todestag erfolgen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Nach Fristablauf ist der Befreiungsanspruch unrettbar verwirkt.
  4. Keine Hoffnung auf Addition von Beitragsmonaten: Fehlende Monate zur Mindestbeitragszeit (z.B. 8 von 12 Monaten) können unter keinen Umständen mit Zeiten von Krankheit oder Ausbildung aufgefüllt werden (BGE 141 V 674).

Für Arbeitslosenkassen und Vollzugsstellen:

  1. Beweiserleichterung bei Ehetrennung anwenden: Bei der Prüfung des Zwangs zur Erwerbsaufnahme nach Trennung oder Scheidung darf kein strikter Kausalitätsbeweis gefordert werden. Es reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die veränderten Verhältnisse den Eintritt ins Erwerbsleben erfordern (BGE 131 V 279 E. 2.4; BGer 8C_329/2020 E. 3.3.2).
  2. Kumulation von Befreiungsgründen zulassen: Beruft sich eine versicherte Person auf mehrere Hinderungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG (z.B. 7 Monate Krankheit und 6 Monate Angehörigenpflege nach Art. 13 Abs. 1bis AVIV), sind diese Zeiträume zusammenzurechnen; ein Kumulationsverbot besteht nicht (BGE 131 V 279).
  3. Aufgabe von Selbständigkeit konsequent aussondern: Begehrt eine Person Beitragsbefreiung nach Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ist der Anspruch abzuweisen. Art. 14 AVIG fängt keine unternehmerischen Misserfolge ab (BGE 125 V 123; ZH SVG AL.2021.00119).

Für die anwaltliche Rechtsberatung und Familienrechtspraxis:

  1. Vorsorgeberatung bei Konkubinatspaaren: Mandanten, die ein Konkubinat eingehen und zugunsten der Familie ihr Pensum reduzieren, müssen ausdrücklich über das vollständige Fehlen einer Arbeitslosenversicherungsdeckung bei Trennung aufgeklärt werden (VD TC CASSO 854).
  2. Hinweispflicht bei Trennungs- und Scheidungskonventionen: In Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen ist die einjährige Frist von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG zu thematisieren. Der nichts- oder teilzeitarbeitende Ehegatte muss die Anmeldung beim RAV unverzüglich nach gerichtlicher Genehmigung der Trennung vornehmen, um den Verwirkungseintritt abzuwenden (ZH SVG AL.2023.00003).
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