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Rechtsprechung zu Art. 8 AVIG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 126 V 520 (07.12.2000)

  • Thema: Sperrcharakter von Art. 8 AVIG und Ausschluss einer Einstellung nach Art. 30 AVIG
  • Kernaussage: Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 Abs. 1 AVIG (vorliegend an der Vermittlungsfähigkeit), beginnt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht zu laufen und der Versicherungsfall tritt nicht ein. Diesfalls besteht kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, da eine solche das Bestehen eines Leistungsanspruchs begriffsnotwendig voraussetzt.
  • Sachverhalt: Ein Anlageberater kündigte seine Stelle per 30. Juni 1998, um ab 30. August 1998 einen viermonatigen Sprachaufenthalt mit Diplomabschluss zu absolvieren. Die Amtsstelle verneinte die Vermittlungsfähigkeit wegen der kurzen Verfügbarkeit von acht Wochen; gleichzeitig verfügte die Kasse eine 8-tägige Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das EVG hob die Einstellung auf: Mangels Vermittlungsfähigkeit war kein Taggeldanspruch entstanden, weshalb auch kein Schadenersatz durch Einstellung verfügt werden durfte.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 9 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 AVIG

BGE 145 V 200 (20.03.2019)

  • Thema: Arbeitgeberähnliche Stellung von GmbH-Gesellschaftern
  • Kernaussage: Jeder Gesellschafter einer GmbH (nach schweizerischem OR wie nach deutschem GmbHG) besitzt von Gesetzes wegen unübertragbare Mitwirkungs- und Kontrollrechte in der Gesellschafterversammlung. Dies schliesst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG kraft Gesetzes aus — unabhängig von der Höhe des Stammanteils, ohne Erfordernis einer Geschäftsführerfunktion und ohne Sperrminorität.
  • Sachverhalt: Ein in der Schweiz wohnhafter Vertriebsdirektor hielt einen Stammanteil von 12 % an einer deutschen GmbH (die übrigen Gesellschafter hielten 12 %, 25 % und 51 %). Wegen Auftragsrückgangs reduzierte er sein Arbeitspensum und beantragte Taggelder. Das Bundesgericht verneinte den Anspruch: Auch Minderheitsgesellschafter verfügen über organschaftliche Rechte, die ein Missbrauchsrisiko durch Reaktivierung der Anstellung begründen.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG (anrechenbarer Arbeitsausfall) i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

BGE 123 V 234 (04.09.1997)

  • Thema: Arbeitgeberähnliche Stellung bei Organen einer Aktiengesellschaft
  • Kernaussage: Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Gesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet. Solange die Organstellung im Handelsregister nicht gelöscht ist, besteht die unternehmerische Dispositionsfreiheit fort.
  • Sachverhalt: Ein Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat einer AG kündigte sich selbst die Anstellung als Geschäftsführer und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Das EVG bestätigte die Leistungsverweigerung: Der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen ist praktisch unkontrollierbar, da sie den Betrieb jederzeit wiederbeleben können.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

BGE 148 V 209 (20.01.2022)

  • Thema: Wohnsitzerfordernis und europarechtliches Wahlrecht unechter Grenzgänger
  • Kernaussage: Unechte (atypische) Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, können gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 wählen, ob sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen wollen. Üben sie dieses Wahlrecht aus, entfällt das innerstaatliche Erfordernis des Schweizer Wohnsitzes nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG.
  • Sachverhalt: Ein italienischer Bauarbeiter arbeitete mit L-Bewilligung im Wallis und wohnte dort in einer WG der Arbeitgeberin. Seine Familie lebte in Italien, wohin er in den Ferien zurückkehrte. Nach dem saisonalen Einsatz meldete er sich beim Walliser RAV an. Die Amtsstelle lehnte den Anspruch mangels Wohnsitzes ab. Das Bundesgericht schützte den Taggeldanspruch: Da er nicht wöchentlich heimkehrte, war er unechter Grenzgänger und durfte die Leistungen der Schweiz beanspruchen.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004

BGE 131 V 444 (12.09.2005)

  • Thema: Beitragszeitnachweis durch tatsächliche Beschäftigung statt zwingenden Lohnfluss
  • Kernaussage: Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist grundsätzlich einzig die tatsächliche Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der Mindestdauer. Der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung auf ein Bankkonto ist keine selbstständige Anspruchsvoraussetzung, sondern ein wichtiges Beweisindiz.
  • Sachverhalt: Eine Versicherte arbeitete in zwei Unternehmen, bei denen ihr Ehemann Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat war. Die Löhne wurden über interne Kontokorrente gutgeschrieben, ohne dass Banküberweisungen stattfanden. Die Kasse verweigerte Taggelder wegen fehlenden Lohnflusses. Das EVG hob den Entscheid auf: Unter Ehegatten ist die Form der Lohnzahlung frei (Art. 163 ZGB); massgebend ist die reale Arbeitsleistung.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG

BGE 120 V 385 (21.09.1994)

  • Thema: Vermittlungsfähigkeit von Studierenden (Werkstudent vs. Ferienarbeit)
  • Kernaussage: Ein Student gilt nur dann als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Wer dagegen nur während der Semesterferien oder sporadisch arbeiten will, ist nicht vermittlungsfähig.
  • Sachverhalt: Ein Wirtschaftsstudent an der Universität Bern meldete sich vor den Semesterferien arbeitslos und suchte ausschliesslich für die viermonatige vorlesungsfreie Zeit eine Stelle. Das EVG bestätigte die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit: Wer das Studium priorisiert und nur vorübergehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, trägt das Beschäftigungsrisiko selbst.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG

BGE 143 V 168 (03.02.2017)

  • Thema: Vermittlungsfähigkeit bei Mutterschutz und Kinderbetreuung
  • Kernaussage: Die Vermittlungsfähigkeit einer Mutter zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft darf nicht mit der Begründung verneint werden, Arbeitgeber würden sie wegen der Schutzrechte nach Art. 35b ArG (Recht auf Ablehnung von Nachtarbeit) nicht einstellen; eine solche Verweigerungshaltung unterstellt Arbeitgebern eine verbotene Anstellungsdiskriminierung nach Art. 3 GlG. Bei Nachtarbeit ist jedoch der Nachweis gesicherter Tagesbetreuung für Schlafzeiten erforderlich.
  • Sachverhalt: Eine Pflegeassistentin und zweifache Mutter suchte ab der 9. Woche nach der Geburt Nachtwachen im Spital, wobei der Ehemann nachts die Kinder hütete. Das Vorinstanz verneinte die Vermittlungsfähigkeit unter Verweis auf Art. 35b ArG. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument gestützt auf das GlG, reduzierte das anrechenbare Pensum aber auf 50 %, weil die Tagesbetreuung zur Sicherung der Ruhezeiten nicht nachgewiesen war.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 35b ArG und Art. 3 GlG

BGE 139 V 579 (21.11.2013)

  • Thema: BVG-Versicherungsschutz bei Auffangeinrichtung bei Erfüllung von Art. 8 AVIG
  • Kernaussage: Eine versicherte Person, die nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert, wenn sie im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllte.
  • Sachverhalt: Eine arbeitslose Frau meldete sich per 1. September 2006 bei der Arbeitslosenversicherung an und erkrankte am 19. September 2006, bevor Taggelder ausbezahlt wurden. Das Bundesgericht verpflichtete die Auffangeinrichtung BVG zur Ausrichtung von Invalidenleistungen, da die materielle Erfüllung von Art. 8 AVIG den Vorsorgeschutz begründet.
  • Einschlägig für: Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 BVG

BGE 147 V 322 (11.08.2021)

  • Thema: BVG-Versicherungsschutz bei Ruhen der Entschädigung nach Art. 28 Abs. 2 AVIG
  • Kernaussage: Der Vorsorgeschutz nach BGE 139 V 579 greift auch dann, wenn der Versicherten aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung von Art. 28 Abs. 2 AVIG (Krankentaggeldüberhang) faktisch keine Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wird. Massgebend ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, nicht die effektive Auszahlung.
  • Sachverhalt: Eine Versicherte erfüllte bei der Anmeldung sämtliche Kriterien nach Art. 8 AVIG, erhielt aber wegen bezogener Krankentaggelder kein AVIG-Taggeld und wurde anschliessend invalid. Das Bundesgericht bejahte die Leistungspflicht der Auffangeinrichtung BVG.
  • Einschlägig für: Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 AVIG und Art. 2 Abs. 3 BVG

BGE 133 V 161 (21.03.2007)

  • Thema: Unfallversicherungsschutz bei probeweisem Arbeitseinsatz
  • Kernaussage: Für Unfälle, die sich während eines unbezahlten, auf eigene Initiative geleisteten Probeeinsatzes in einem Unternehmen zur Erprobung der Eignung ereignen, haftet der Unfallversicherer des Einsatzbetriebs und nicht die Suva als Versicherer der arbeitslosen Personen nach Art. 1a Abs. 1 UVG.
  • Sachverhalt: Ein bei der Arbeitslosenkasse gemeldeter Versicherter leistete einen viertägigen Probeeinsatz in einer Schreinerei ohne Lohnabrede und verunfallte an einer Kreissäge. Die Suva lehnte die Deckung ab. Das EVG schützte den Suva-Entscheid: Durch die faktische Arbeitsleistung galt er für Betriebsunfälle als beim Betrieb unfallversichert.
  • Einschlägig für: Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 UVG

BGE 136 V 95 (04.03.2010)

  • Thema: Koordination ALV/IV und Vorleistungspflicht bei gesundheitlicher Teileinschränkung
  • Kernaussage: Eine bei der Invalidenversicherung angemeldete Person, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich arbeitsfähig ist, gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn sie bereit ist, eine Stelle im Umfang ihrer Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig und hat das Taggeld basierend auf dem vollen versicherten Verdienst auszurichten.
  • Sachverhalt: Ein Versicherter mit Bandscheibenleiden meldete sich bei der IV und beim RAV an; er war zu 50 % arbeitsunfähig. Die Kasse richtete nur reduzierte Taggelder aus. Das Bundesgericht verurteilte die Kasse zur vollen Vorleistung nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 70 ATSG

BGE 112 V 326 (07.10.1986)

  • Thema: Vermittlungsfähigkeit bei Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Kernaussage: Wer Vorbereitungshandlungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit trifft und deshalb dem Arbeitsmarkt nicht mehr für eine Dauerstelle als Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist vermittlungsunfähig. Bemühungen um den Aufbau eines eigenen Geschäfts stellen keine Arbeitsbemühungen nach Art. 17 Abs. 1 AVIG dar.
  • Sachverhalt: Ein arbeitsloser Ingenieur bereitete die Gründung eines eigenen Ingenieurbüros vor und bewarb sich nicht mehr auf Festanstellungen. Das EVG schützte die Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern mangels Vermittlungsbereitschaft.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 AVIG

BGE 139 V 524 (21.10.2013)

  • Thema: Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit fliesst unmittelbar aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht. Qualifizierte Berufsleute dürfen ihre Bemühungen zu Beginn der Kündigungsfrist zunächst auf ihren angestammten Berufszweig beschränken, sofern offene Stellen vorhanden sind.
  • Sachverhalt: Ein kaufmännischer Angestellter bewarb sich während seiner dreimonatigen Kündigungsfrist nur sporadisch und erst im letzten Monat intensiver. Das Bundesgericht bestätigte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Stellenverlust.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 8C_545/2021 (04.05.2022)

  • Thema: Erlöschen des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG bei AHV-Rentenvorbezug
  • Kernaussage: Der Vorbezug einer AHV-Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG führt zum sofortigen Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Eine angebliche mündliche Falschauskunft eines Kassenmitarbeiters begründet mangels schriftlicher Bestätigung keinen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV; die unterlassene Protokollierung führt nicht zur Beweislastumkehr.
  • Sachverhalt: Ein 1957 geborener Arbeitsloser bezog ab 1. Januar 2021 eine um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente, worauf die Kasse die Taggelder einstellte. Seine Berufung auf ein Telefonat mit einem Kassenmitarbeiter, der den Fortbestand der Taggelder zugesichert habe, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG i.V.m. Art. 40 AHVG und Art. 9 BV

BGer 8C_729/2022 (12.01.2023)

  • Thema: Absoluter Leistungsausschluss bei Bezug einer AHV-Altersrente
  • Kernaussage: Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG schliesst Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen, absolut vom Leistungsanspruch aus. Fragen nach einer Beitragsbefreiung nach Art. 14 AVIG sind diesfalls nicht mehr zu prüfen.
  • Sachverhalt: Ein AHV-Rentner meldete sich zum Taggeldbezug an und verlangte die Prüfung einer Beitragsbefreiung. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG

BS SVG AL.2017.30 (12.03.2018)

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Verneinung der arbeitgeberähnlichen Stellung bei Betriebseinstellung und Liquidation
  • Kernaussage: Die arbeitgeberähnliche Stellung entfällt, wenn der Betrieb seine Aktivitäten definitiv eingestellt hat, alle Mitarbeiter entlassen sind und die Beteiligten keine Reaktivierungsabsicht hegen. Eine Vollmacht zur Notfallvertretung (Briefkasten leeren, Blumen giessen) begründet keine massgebliche Einflussnahme.
  • Sachverhalt: Die Leiterin Finanzen einer AG in Liquidation wurde im Handelsregister gelöscht, erhielt aber vom Vater eine Vollmacht für dessen Auslandabwesenheit. Die Kasse verweigerte Taggelder. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Beschwerde gut: Bei faktischer Betriebsruhe und reiner Hilfestellung bestand kein Missbrauchsrisiko mehr.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG i.V.m. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

SG VSG AVI 2007/44 (02.10.2007)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Fortbestand der arbeitgeberähnlichen Stellung bei amtierendem Liquidator
  • Kernaussage: Ist der Ehegatte einer versicherten Person Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, führt dies zum Ausschluss der versicherten Person. Daran ändert sich nichts, wenn die Liquidation beschlossen wird und der Ehegatte als Liquidator amtiert, da er die Rechtsmacht über die Gesellschaft behält.
  • Sachverhalt: Eine mitarbeitende Ehefrau verlangte nach Beschluss der Liquidation der GmbH Taggelder. Da ihr Ehemann als Liquidator im Handelsregister eingetragen blieb, verneinte das Versicherungsgericht St. Gallen den Anspruch bis zur definitiven Firmenlöschung.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

ZH SVG AL.2024.00104 (31.10.2024)

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Vermittlungsfähigkeit bei Auslandpraktikum und Verwirkung kontrollfreier Tage
  • Kernaussage: Ein unentgeltliches Auslandpraktikum schliesst die Vermittlungsfähigkeit aus, wenn keine vertragliche Abrede über eine vorzeitige Beendigung bei Stellenantritt besteht. Ein Anspruch auf kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV) muss zwingend 14 Tage im Voraus angemeldet werden und kann nicht nachträglich geltend gemacht werden.
  • Sachverhalt: Ein arbeitsloser Masterabsolvent war drei Wochen als Tutor in Ghana tätig, ohne eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren oder kontrollfreie Tage rechtzeitig anzumelden. Das Zürcher Gericht bestätigte die Rückforderung ausbezahlter Taggelder wegen Vermittlungsunfähigkeit.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG i.V.m. Art. 27 AVIV

SG VSG BV 2023/9 (24.10.2023)

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Erfüllung von Art. 8 AVIG als Massstab für BVG-Vorsorgeschutz trotz gesetzlicher Wartetage
  • Kernaussage: Für den Eintritt des Versicherungsschutzes bei der Auffangeinrichtung BVG ist massgebend, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit erfüllt waren. Gesetzliche Wartetage (Art. 18 AVIG) oder ein Ruhen der Taggelder nach Art. 28 Abs. 2 AVIG hindern den Vorsorgeschutz nicht.
  • Sachverhalt: Ein Kläger wurde während der gesetzlichen Wartetage nach der Anmeldung arbeitsunfähig. Das Versicherungsgericht St. Gallen verpflichtete die Pensionskasse zur Rentenzahlung, da Art. 8 AVIG materiell erfüllt war.
  • Einschlägig für: Art. 8 AVIG i.V.m. Art. 23 BVG

BGer 8C_744/2025 (19.05.2026)

  • Thema: Neuerfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 AVIG bei Rahmenfristwechsel
  • Kernaussage: Bei der Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, einschliesslich der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG, innerhalb der neuen Beitragsrahmenfrist vollständig neu erfüllt sein.
  • Sachverhalt: Ein Versicherter forderte nach Auslaufen seiner ersten Rahmenfrist nahtlos weitere Taggelder, ohne während der Rahmenfrist beitragspflichtig gearbeitet zu haben. Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Anspruchs.
  • Einschlägig für: Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 AVIG

Letzte Aktualisierung: 2026-09-09