Art. 8 — Anspruchsvoraussetzungen
In Themen behandeltSozialversicherungsrecht im Überblick: versicherte Risiken und Anspruchsgrundlagen
Gesetzeswortlaut
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:34
- a.
- ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10);
- b.
- einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11);
- c.
- in der Schweiz wohnt (Art. 12);
- d.35
- die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG36 noch nicht erreicht hat;
- e.
- die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14);
- f.
- vermittlungsfähig ist (Art. 15) und
- g.
- die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).
2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.
34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
35Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
Überblick und Bedeutung
Art. 8 AVIG ist die zentrale Grundnorm des gesamten schweizerischen Arbeitslosenversicherungsrechts. Er statuiert den materiellen Grundtatbestand für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Taggeld). Die Bestimmung regelt die Anspruchsvoraussetzungen abschliessend, normiert jedoch sieben kumulative Voraussetzungen, die für jeden Tag des Leistungsbezugs vorliegen müssen.
1. Sperrcharakter und Kumulativität
Die sieben in Art. 8 Abs. 1 lit. a–g AVIG genannten Erfordernisse müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine einzige Voraussetzung, entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, und die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach Art. 9 Abs. 2 AVIG beginnt nicht zu laufen.
Art. 8 AVIG hat damit strikten Sperrcharakter. Die Norm dient dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Arbeitslosenkasse und grenzt den Versicherungsfall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gegenüber allgemeinen Lebensrisiken, freiwilligen Erwerbsunterbrüchen, unternehmerischen Risiken sowie Risiken anderer Sozialversicherungszweige (insbesondere IV, UVG, BVG und AHV) ab.
2. Dogmatische Abgrenzung: Leistungsverweigerung vs. Einstellung (Art. 30 AVIG)
Von eminenter praktischer Bedeutung ist das strikte dogmatische Stufenverhältnis zwischen den Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und den Sanktionstatbeständen der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten:
«Zu betonen ist dabei, dass die in Art. 30 AVIG geregelte Einstellung in der Anspruchsberechtigung eben nur möglich ist, wenn sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. […] Mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juli 1998 fehlt nun aber die in Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG erwähnte Anspruchsvoraussetzung, was zur Folge hat, dass zu diesem Zeitpunkt die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht zu laufen begonnen hat (Art. 9 Abs. 2 AVIG) und der Versicherungsfall der ‘Arbeitslosigkeit’ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AVIG nicht eingetreten ist. Damit besteht für eine Einstellung ab 1. Juli 1998 keine Grundlage und ist demzufolge auch kein Vollzug innert sechs Monaten gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG möglich.»
Ist eine versicherte Person nicht anspruchsberechtigt (z.B. mangels Vermittlungsfähigkeit, Beitragszeit oder wegen arbeitgeberähnlicher Stellung), ist die Ausrichtung von Taggeldern rundweg abzulehnen. Es besteht kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (etwa wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Eine Einstellung setzt begriffsnotwendig einen bestehenden Leistungsanspruch voraus, der für eine befristete Dauer ruhend gestellt wird.
3. Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick
Die materielle Anspruchsprüfung folgt einer zwingenden logischen Prüfungsreihenfolge:
| Prüfschritt | Merkmal / Norm | Dogmatischer Gehalt | Beweislast & Beweismass |
|---|---|---|---|
| 1. Persönlich | Schulzeit & Referenzalter (Abs. 1 lit. d) | Obligatorische Schule beendet; Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG (65 Jahre) noch nicht erreicht; kein AHV-Rentenvorbezug | Behördliche Feststellung ex offo; Zivilstands- und Ausweisdokumente |
| 2. Territorial | Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12) | Tatsächlicher Aufenthalt mit Verbleibsabsicht und Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Sonderregelung für unechte Grenzgänger (Art. 65 VO 883/2004) | Versicherte Person; Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit |
| 3. Vorleistung | Beitragszeit oder Befreiung (Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13/14) | Mindestens 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung in der zweijährigen Rahmenfrist oder Vorliegen eines Befreiungstatbestands | Versicherte Person (Bescheinigungen, IK-Auszug; tatsächlicher Lohnfluss als gewichtiges Indiz) |
| 4. Sachverhalt I | Arbeitslosigkeit (Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10) | Voll- oder Teilarbeitslosigkeit (Arbeitsausfall von mind. 20%); kein fortbestehender Lohnanspruch | Versicherte Person / Arbeitgeberbescheinigung |
| 5. Sachverhalt II | Anrechenbarer Arbeitsausfall (Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11) | Mindestens zwei zusammenhängende Tage Arbeits- und Verdienstausfall; keine Ausschlussgründe | Versicherte Person |
| 6. Negativmerkmal | Keine arbeitgeberähnliche Stellung (zu lit. b analog Art. 31 Abs. 3 lit. c) | Kein massgeblicher Einfluss auf Unternehmerentscheide (VR, GmbH-Gesellschafter, leitende Angestellte mit Dispositionsmacht) | Kasse trägt Beweislast für Organstellung/Beteiligung; versicherte Person für definitives Ausscheiden/Liquidation |
| 7. Subjektiv | Vermittlungsfähigkeit (Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15) | Berechtigung, objektive Arbeitsfähigkeit und subjektive Vermittlungsbereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Stelle | Versicherte Person (ärztliche Zeugnisse, Betreuungsnachweise, Bewilligung) |
| 8. Obliegenheit | Kontrollvorschriften (Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17) | Persönliche Anmeldung, RAV-Beratungsgespräche, rechtzeitige und zumutbare Arbeitsbemühungen (auch vor Stellenverlust) | Versicherte Person (Bewerbungsjournal, Arbeitsbemühungsformulare) |
| 9. Sondergruppe | Heimarbeitnehmer (Abs. 2 i.V.m. Art. 10 AVIV) | Modifizierte Berechnungs- und Zumutbarkeitsregeln für Personen in Heimarbeit | Versicherte Person |
Kommentierung
A. Persönliche Altersgrenzen: Schulzeit und Referenzalter (Abs. 1 lit. d)
1. Dogmatische Grundlinie
Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG zieht die zeitlichen Lebensgrenzen für den Versicherungsschutz. Anspruchsberechtigt ist nur, wer das Schulobligatorium erfüllt hat und das ordentliche Referenzalter der AHV noch nicht erreicht hat. Mit der Reform AHV 21 (in Kraft seit 1. Januar 2024) wurde der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG» ersetzt (einheitlich Alter 65 für Frauen und Männer, mit Übergangsfristen für Frauen der Jahrgänge 1961–1969). Nach Erreichen des Referenzalters erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung definitiv; Rentner können selbst dann keine Taggelder beziehen, wenn sie weiterarbeiten und Beiträge entrichten.
2. Kasuistik: Der fatale AHV-Rentenvorbezug
In der Praxis führt der vorzeitige Bezug einer Altersrente der AHV (Art. 40 Abs. 1 AHVG) regelmässig zum sofortigen und unwiderruflichen Untergang des Arbeitslosengeldanspruchs.
Der Fall des 1957 geborenen Versicherten A. (BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022): Der 1957 geborene A. verlor nach langjähriger Tätigkeit seine Anstellung bei der B. AG und meldete sich im August 2018 beim RAV an. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, die infolge der Covid-19-Pandemie bis zum 7. April 2021 verlängert wurde. Im Dezember 2020 verfügte die AHV-Ausgleichskasse auf seinen Antrag hin mit Wirkung ab 1. Januar 2021 den Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre. Die Unia stellte daraufhin per 1. Januar 2021 die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ein. A. erhob Einsprache und machte geltend, er habe sich vor der Antragstellung telefonisch bei einem Kassenmitarbeiter erkundigt; dieser habe ihm zugesichert, die Arbeitslosentaggelder würden neben der AHV-Rente weiterbezahlt und lediglich um den Rentenbetrag gekürzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. vollumfänglich ab:
- Materiell: Der AHV-Rentenvorbezug führt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (E. 2). Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, scheidet aus der Arbeitslosenversicherung aus.
- Prozessual (Vertrauensschutz und Beweislastumkehr): Eine mündliche, telefonische Auskunft ist zum Nachweis einer behördlichen Zusicherung von vornherein kaum geeignet (E. 3.2). Dass die Kasse das Telefongespräch nicht protokollierte (Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG), rechtfertigte keine Beweislastumkehr:
«Gerade wenn die Auskunft in der geltend gemachten Weise erteilt worden wäre - nämlich dass trotz AHV-Rentenvorbezugs weitere Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung fliessen würden -, hätte dies für den Beschwerdeführer Anlass genug sein müssen, sich das im Hinblick auf die in verschiedener Hinsicht beträchtliche Tragweite einer entsprechenden Disposition schriftlich bestätigen zu lassen.»
(E. 6.2). Dies wurde in BGer 8C_729/2022 vom 12. Januar 2023, E. 2 bestätigt: Eine versicherte Person, die eine AHV-Rente bezieht, ist kraft Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG absolut vom Leistungsbezug ausgeschlossen; Fragen nach einer Beitragsbefreiung nach Art. 14 AVIG stellen sich diesfalls gar nicht erst.
Leitsatz. Der Bezug einer vorbezogenen AHV-Altersrente schliesst den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG zwingend aus. Eine unrichtige telefonische Kassenauskunft vermag mangels schriftlicher Bestätigung keinen Vertrauensschutz gegen das Gesetz zu begründen.
B. Wohnsitz in der Schweiz und Grenzgängerkoordination (Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Leistungsanspruch voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Dies konkretisiert das im Sozialversicherungsrecht verankerte Verbot des Leistungsexports bei Arbeitslosigkeit sowie das Prinzip der ständigen persönlichen Verfügbarkeit für den schweizerischen Arbeitsmarkt.
Der Begriff des Wohnens richtet sich nach Art. 12 AVIG i.V.m. Art. 13 ATSG und Art. 23 ff. ZGB. Erfordert ist der tatsächliche oder gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht dauernden Verbleibens und der Begründung des Schwerpunkts der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen (BGE 115 V 448). Das blosse Vorhandensein einer Arbeitsstelle in der Schweiz oder die blosse behördliche Anmeldung genügen nicht (BS SVG AL.2019.11 vom 9. Dezember 2019).
2. Die europarechtliche Koordination: Echte vs. unechte Grenzgänger
Im Verhältnis zu den EU/EFTA-Staaten wird das Wohnsitzerfordernis durch Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 überlagert (anwendbar über Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG):
- Echte Grenzgänger (Tages- und Wochenpendler): Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, aber ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben und dorthin täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehren (Art. 1 lit. f VO 883/2004). Bei Vollarbeitslosigkeit müssen sie ihre Leistungen ausschliesslich im Wohnmitgliedstaat beziehen (Art. 65 Abs. 2 Satz 1 VO 883/2004). In der Schweiz besteht kein Anspruch nach Art. 8 AVIG.
- Unechte (atypische) Grenzgänger: Personen, die während ihrer Beschäftigung in der Schweiz ihren Wohnort im Ausland beibehalten, aber nicht wöchentlich zurückkehren (z.B. Saisonniers, Montage- oder Bauarbeiter mit Unterbringung in der Schweiz).
Der Leitentscheid zum Wahlrecht unechter Grenzgänger (BGE 148 V 209): Der 1969 geborene italienische Staatsangehörige A. arbeitete als Bauarbeiter im Wallis mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA. Die Arbeitgeberin (B. AG) stellte ihm ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft nahe den Baustellen zur Verfügung. Seine Familie lebte in Italien, wohin er nicht wöchentlich, aber in den Ferien und an Feiertagen zurückkehrte. Nach Beendigung des Einsatzes im November 2019 (mit Zusicherung der Wiedereinstellung im Frühjahr 2020) meldete er sich beim Walliser RAV an. Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) verneinte die Anspruchsberechtigung, da A. als Grenzgänger seine Leistungen in Italien beanspruchen müsse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Walliser Amtsstelle ab und schützte den Taggeldanspruch in der Schweiz:
- A. war mangels wöchentlicher Rückkehr kein echter Grenzgänger, sondern ein unechter Grenzgänger (E. 5.2).
- Nach Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO 883/2004 besitzen unechte Grenzgänger ein Wahlrecht: Kehren sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurück, sondern stellen sich der schweizerischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung, haben sie Anspruch auf Leistungen des letzten Beschäftigungsstaates (E. 5.3).
- Das Wohnsitzerfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG entfällt für unechte Grenzgänger, die von diesem Wahlrecht Gebrauch machen: Sie müssen ihren Wohnsitz im Ausland weder aufgeben noch in die Schweiz verlegen (E. 5.3–5.4).
3. Grenzkasuistik: Wohnsitz in der Schweiz
| Sachverhalt | Qualifikation | Rechtsfolge für Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Italienischer Bauarbeiter wohnt während Bausaison im WG-Zimmer im Wallis; Familie in Italien; keine wöchentliche Heimkehr; RAV-Verfügbarkeit | Unechter Grenzgänger mit Wahlrecht nach Art. 65 Abs. 2 Satz 3 VO 883/2004 | Wohnsitzerfordernis entfällt; voller Taggeldanspruch in der Schweiz bejaht | BGE 148 V 209 |
| Wohnsitz in Deutschland; tägliche Rückkehr von der Arbeitsstelle in Basel | Echter Grenzgänger (Art. 1 lit. f VO 883/2004) | Kein Anspruch in der Schweiz; ausschliessliche Zuständigkeit der deutschen Bundesagentur für Arbeit | BGE 148 V 209 E. 4.2 |
| Wohnsitz in CH; vorübergehende Auslandsabwesenheit unter Wahrung von Terminen und Erreichbarkeit | Vorübergehender Aufenthalt ohne Wohnsitzaufgabe | Anspruch bleibt gewahrt; kein Leistungsausfall | ZH SVG AL.2015.00038 |
| Ausländische Staatsangehörige mit blosser Arbeitsbewilligung ohne tatsächlichen Lebensmittelpunkt in der Schweiz | Fehlender Wohnsitz nach Art. 12 AVIG i.V.m. Art. 23 ZGB | Anspruch verneint | BS SVG AL.2019.11 |
Leitsatz. Unechte Grenzgänger, die nicht täglich oder wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren, haben bei Vollarbeitslosigkeit ein europarechtliches Wahlrecht. Stellen sie sich der schweizerischen Arbeitsvermittlung zur Verfügung, entfällt das Erfordernis des Schweizer Wohnsitzes nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG.
C. Beitragszeit und Beitragsbefreiung (Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Anspruch auf Taggelder hat nur, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG) oder einen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG erfüllt (z.B. Aus- und Weiterbildung, Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Trennung/Scheidung oder Wegfall einer Invalidenrente).
2. Beschäftigungsnachweis vs. Lohnfluss: Die Präzisierung in BGE 131 V 444
In der Praxis stellen Arbeitslosenkassen bei Verdacht auf Scheinarbeitsverhältnisse (insbesondere bei Anstellungen im Betrieb von Familienangehörigen) regelmässig darauf ab, ob Lohnüberweisungen auf ein Bankkonto nachgewiesen werden können.
Das Bundesgericht stellte dazu in einem Grundsatzentscheid klar:
«Zusammenfassend ist festzustellen, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer […] ist. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung.»
Der Sachverhalt zu BGE 131 V 444: Die 1974 geborene Versicherte A. beantragte Arbeitslosenentschädigung und gab an, in zwei Unternehmen (Firma C. und Firma E.) als Telefonistin und Hilfskraft gearbeitet zu haben. Geschäftsführer und Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift beider Gesellschaften war ihr Ehemann. Die AHV-Beiträge waren abgerechnet und im Individuellen Konto (IK) verbucht worden. Die Kasse verweigerte jedoch jegliche Taggelder, weil ausser internen Kontokorrent-Gutschriften keine Lohnzahlungen auf ein Bankkonto der Versicherten nachgewiesen werden konnten. Das Bundesgericht hob den ablehnenden Entscheid auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen zurück: Entscheidend ist die tatsächliche Arbeitsleistung. Wurde real gearbeitet, schadet das Ausbleiben einer direkten Banküberweisung nicht zwingend, da Ehegatten gemäss Art. 163 ZGB gemeinsam für den Familienunterhalt aufkommen und Lohnbezüge auch bar oder über ein gemeinsames Konto abgewickelt werden dürfen (E. 3.3).
3. Rahmenfristwechsel und Neubeginn
Beim Wechsel von einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug in eine nachfolgende Rahmenfrist müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erneut kumulativ nachgewiesen werden. Insbesondere muss die Beitragszeit von 12 Monaten innerhalb der neuen Beitragsrahmenfrist von zwei Jahren wieder vollständig erarbeitet worden sein (BGer 8C_744/2025 vom 19. Mai 2026; BGer 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014). Taggelder aus der ersten Rahmenfrist gelten nicht als beitragspflichtige Beschäftigung.
Leitsatz. Das Gesetz verlangt für die Erfüllung der Beitragszeit die tatsächliche Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung, nicht zwingend den vollzogenen Bankfluss des Lohnes. Fehlende Lohnüberweisungen bilden jedoch ein gewichtiges Indiz gegen die Echtheit des Arbeitsverhältnisses.
D. Ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Ganz arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Teilweise arbeitslos ist, wer entweder in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht und eine Beschäftigungsausweitung sucht, oder wer nach Verlust einer Vollzeitstelle nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein will oder kann, sofern der Arbeitsausfall mindestens 20% einer Normalarbeitszeit ausmacht (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG).
2. Ausschluss bei fortbestehendem Lohnanspruch
Keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG liegt vor, solange der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist:
- Krankheit oder Unfall während des Arbeitsverhältnisses: Besteht nach Art. 324a OR ein Lohnfortzahlungsanspruch oder leistet eine Taggeldversicherung Ersatzeinkommen, besteht keine Arbeitslosigkeit.
- Kündigungssperrfristen (Art. 336c OR): Wird das Arbeitsverhältnis während einer Sperrfrist unterbrochen und verlängert sich die Kündigungsfrist, schuldet der Arbeitgeber Lohn. Ein Anspruch gegen die Arbeitslosenkasse entfällt für diese Dauer (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
- Freistellung: Bei einer Freistellung unter Lohnfortzahlung liegt keine Arbeitslosigkeit vor. Erst wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung trotz Freistellung rechtswidrig einstellt, kann die Kasse unter den Voraussetzungen von Art. 29 AVIG vorschussweise Taggelder ausrichten.
E. Anrechenbarer Arbeitsausfall und arbeitgeberähnliche Stellung (Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und innerhalb einer Kontrollperiode mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG).
2. Die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung: Keine arbeitgeberähnliche Stellung
Eines der streitträchtigsten Kapitel der gesamten AVIG-Praxis betrifft Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 123 V 234; BGE 145 V 200) gilt Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (Ausschluss von Kurzarbeitsentschädigung für Personen mit massgeblichem Einfluss auf Unternehmensentscheide) analog für die Arbeitslosenentschädigung.
Zweck der Missbrauchsabwehr: Personen, die als Eigentümer, Gesellschafter oder Organe die Geschicke des Betriebs bestimmen, können ihre eigene Entlassung veranlassen, während wirtschaftlich schlechter Zeiten Arbeitslosentaggelder beziehen und den Betrieb bei anziehender Konjunktur jederzeit reaktivieren. Wegen dieser unternehmerischen Dispositionsfreiheit ist ihr Arbeitsausfall unkontrollierbar. Die Rechtsprechung will nicht erst den nachgewiesenen Rechtsmissbrauch sanktionieren, sondern bereits das inhärente Missbrauchsrisiko bannen.
3. Der absolute Ausschluss bei der GmbH (BGE 145 V 200)
Während bei der Aktiengesellschaft der massgebliche Einfluss von Nicht-Organen im Einzelfall geprüft wird, gilt für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eine ausnahmslose gesetzliche Fiktion:
Der Fall des 12%-Minderheitsgesellschafters (BGE 145 V 200): Der 1956 geborene A. war Vertriebsdirektor bei der B. GmbH (Deutschland) und hielt einen Geschäftsanteil von 12% am Stammkapital (die weiteren Gesellschafter hielten 12%, 25% und 51%). Er war weder Geschäftsführer noch verfügte er über eine Sperrminorität. Wegen Auftragsrückgangs reduzierte er sein Pensum und verlangte in der Schweiz Arbeitslosentaggelder. Das Bundesgericht bestätigte den Ausschluss:
- Jeder Gesellschafter einer GmbH besitzt von Gesetzes wegen unübertragbare Mitwirkungs- und Kontrollrechte in der Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR / § 46 GmbHG).
- Daher begründet jeder Stammanteil — unabhängig von seiner Höhe — eine arbeitgeberähnliche Stellung (E. 4.5.3). Weder ein Schwellenwert (z.B. 30%) noch das Fehlen einer Geschäftsführerfunktion vermögen den Ausschluss abzuwenden.
4. Wann der Ausschluss entfällt: Definitives Ausscheiden und Liquidation
Der Ausschluss greift nicht schrankenlos. Er entfällt, wenn die Bindung zum Betrieb definitiv und unwiderruflich gelöst ist:
- Veräusserung aller Anteile und vollständige Löschung der Organstellung im Handelsregister.
- Vollständige Betriebsschliessung und Liquidation: Das Unternehmen hat seine Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt, alle Angestellten entlassen und befindet sich in der Abwicklung.
Gegenüberstellung: Verwerfung vs. Fortbestand der arbeitgeberähnlichen Stellung:
| Fallkonstellation | Rechtliche Würdigung | Ergebnis | Entscheid |
|---|---|---|---|
| D. AG stellt Betrieb ein; alle Mitarbeiter entlassen; Tochter (ehem. Finanzchefin) wird im HR gelöscht; erhält vom Vater Vollmacht zur Notfallvertretung (Briefkasten leeren, Pflanzen giessen) | Kein Missbrauchsrisiko; keine Reaktivierungsabsicht; rein familiäre Hilfestellung; arbeitgeberähnliche Stellung verneint | Taggeldanspruch bejaht | BS SVG AL.2017.30 vom 12.03.2018 |
| Ehemann ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH; Gesellschaft beschliesst Liquidation; Ehemann amtiert als Liquidator; Ehefrau verlangt Taggelder | Liquidator behält Dispositionsmacht über das Gesellschaftsvermögen; Missbrauchsgefahr bleibt bis zur vollständigen Löschung im HR | Taggeldanspruch verneint | SG VSG AVI 2007/44 vom 02.10.2007 |
| Alleinaktionär und einziger VR kündigt sich selbst das Arbeitsverhältnis bei der AG, bleibt aber im HR als Organ eingetragen | Organstellung bleibt unverändert; jederzeitige Wiedereinstellung möglich | Taggeldanspruch verneint | BGE 123 V 234 |
| Minderheitsgesellschafter mit 12% Stammanteil ohne Geschäftsführung und ohne Sperrminorität | Gesellschaftsrechtliche Organstellung in der Gesellschafterversammlung begründet unübertragbare Mitwirkungsrechte | Taggeldanspruch verneint | BGE 145 V 200 |
Leitsatz. Gesellschafter einer GmbH und Verwaltungsräte einer AG sind kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Organstellung vom Taggeldanspruch ausgeschlossen, solange sie ihre Rechtsmacht nicht durch Anteilsveräusserung und Löschung im Handelsregister oder durch definitive Betriebseinstellung unwiderruflich aufgegeben haben.
F. Vermittlungsfähigkeit (Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Vermittlungsfähig ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG, wer bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit umfasst drei kumulative Elemente:
- Objektive Arbeitsfähigkeit: Geistige und körperliche Fähigkeit, eine Arbeit zu verrichten.
- Rechtliche Arbeitsberechtigung: Arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung für die Schweiz (BGE 120 V 378).
- Subjektive Vermittlungsbereitschaft: Der unbedingte Wille, die eigene Arbeitskraft den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Verfügung zu stellen.
Die Vermittlungsfähigkeit schliesst graduelle Abstufungen aus: Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1). Einschränkungen des Pensums berühren nicht die Vermittlungsfähigkeit als solche, sondern den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 AVIG).
2. Studierende und Praktikanten: Werkstudent vs. Ferienjobber
Studierende sind nur dann vermittlungsfähig, wenn sie dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Der Grundsatzentscheid BGE 120 V 385: Der Wirtschaftsstudent J. meldete sich während des Semesters beim Arbeitsamt Bern an und suchte für die viermonatigen Semesterferien eine Vollzeitstelle, gab jedoch an, ab Semesterbeginn wieder Vollzeit zu studieren. Das Bundesgericht verneinte die Vermittlungsfähigkeit:
- Wer sein Studium im Vordergrund sieht und nur für befristete Perioden (Semesterferien) oder sporadisch Arbeit sucht, ist nicht vermittlungsfähig (BGE 120 V 385 E. 4a).
- Vermittlungsfähig sind ausschliesslich echte Werkstudenten, die nachweislich bereit und in der Lage sind, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20% nachzugehen, und die im Konfliktfall bereit sind, das Studium zugunsten einer Stelle zeitlich zurückzustellen (E. 4c).
Praktika und Auslandtätigkeiten (ZH SVG AL.2024.00104 vom 31. Oktober 2024): Ein Biotechnologie-Absolvent absolvierte ein unentgeltliches dreiwöchiges Sommer-Tutorat für Studenten in Ghana. Das Sozialversicherungsgericht Zürich stellte klar: Ein unentgeltliches Praktikum schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht zwingend aus, wenn eine vertragliche Kündigungsklausel besteht, die es erlaubt, das Praktikum bei Stellenantritt sofort abzubrechen, und wenn die Stellensuche fortgeführt wird. Fehlte eine solche Abbruchvereinbarung und hielt sich der Versicherte im Ausland auf, war die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen.
3. Kinderbetreuung und Mutterschutz: Das Verbot hypothetischer Diskriminierung
Bei Eltern mit Betreuungspflichten verlangen die Kassen den Nachweis einer organisierten Drittbetreuung.
Der Leitentscheid BGE 143 V 168: Eine Pflegefachfrau und zweifache Mutter meldete sich nach Ablauf des 8-wöchigen Arbeitsverbots nach der Geburt beim RAV an und suchte eine Stelle für Nachtwachen (21.00 bis 05.30 Uhr). Das Zürcher Sozialversicherungsgericht verneinte ihre Vermittlungsfähigkeit bis zur 16. Woche nach der Niederkunft mit der Begründung: Nach Art. 35b ArG habe eine Wöchnerin das Recht, Nachtarbeit jederzeit abzulehnen und Tagesarbeit zu fordern; kein vernünftiger Spitalarbeitgeber würde eine Frau unter diesen Umständen einstellen.
Das Bundesgericht hob diese Begründung als bundesrechtswidrig auf:
- Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht mit der Annahme verneint werden, Arbeitgeber würden die Arbeitnehmerin wegen ihres Mutterschutzes nicht einstellen. Eine solche Verweigerungshaltung der Arbeitgeber stellte eine verbotene Anstellungsdiskriminierung nach Art. 3 GlG dar (BGE 143 V 168 E. 5.1).
- Aber (Grenze bei der tatsächlichen Betreuung): Die Versicherte hatte angegeben, ihr Ehemann betreue die Kinder nachts. Sie konnte jedoch nicht nachweisen, wer die Kleinkinder tagsüber betreute, während sie nach der Nachtschicht ihren notwendigen Schlaf nachholen musste. Da die Betreuung tagsüber nicht gesichert war, reduzierte das Bundesgericht den anrechenbaren Arbeitsausfall auf ein Pensum von 50% (E. 5.2.2).
4. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (BGE 112 V 326)
Wer Schritte zur Eröffnung eines eigenen Unternehmens unternimmt, ist nur vermittlungsfähig, solange er bereit bleibt, diese Vorbereitung jederzeit zugunsten einer unselbstständigen Dauerstelle aufzugeben. Verfolgt die versicherte Person ausschliesslich das Ziel der Selbständigkeit und sucht sie keine Arbeitnehmerstellen mehr, liegt Vermittlungsunfähigkeit vor (BGE 112 V 326 E. 1a). Vorbehalten bleiben die besonderen Taggelder zur Förderung der Selbständigkeit nach Art. 71a ff. AVIG.
5. Koordination mit der Invalidenversicherung (BGE 136 V 95)
Meldet sich eine teilinvalide Person bei der IV an und verfügt sie noch über eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 20%, gilt sie nach Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG im Umfang ihrer attestierten Restarbeitsfähigkeit als vermittlungsfähig. Die Arbeitslosenkasse ist vorleistungspflichtig und hat die Entschädigung auf Basis des vollen versicherten Verdienstes auszurichten, bis die IV über eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen rechtskräftig entschieden hat (BGE 136 V 95 E. 5–7).
Leitsatz. Vermittlungsfähig ist nur, wer dem Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung steht. Bei Eltern verlangt dies den konkreten Nachweis gesicherter Kinderbetreuung, schliesst aber die diskriminierende Unterstellung einer mangelnden Arbeitgebernachfrage aus. Studierende sind nur als dauerhafte Werkstudenten anspruchsberechtigt.
G. Erfüllung der Kontrollvorschriften (Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 AVIG)
1. Dogmatische Grundlinie
Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG verpflichtet die versicherte Person, die gesetzlichen Kontrollvorschriften einzuhalten: persönliche Meldung bei der Wohngemeinde oder beim RAV, Wahrnehmung von Kontroll- und Beratungsgesprächen und aktive persönliche Arbeitsbemühungen (Art. 17 Abs. 1 AVIG).
2. Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (BGE 139 V 524)
Die Pflicht zur Stellensuche beginnt nicht erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sondern bereits während der Kündigungsfrist:
- Nach ständiger Rechtsprechung fliesst die Pflicht zu rechtzeitigen Arbeitsbemühungen direkt aus der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 139 V 524 E. 4).
- Wer während der Kündigungsfrist untätig bleibt, riskiert eine massive Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (in schweren Fällen bis zu 60 Einstelltage; vgl. BGE 141 V 365).
- Qualifizierte Berufsleute: Zu Beginn der Kündigungsfrist dürfen sich qualifizierte Fachkräfte zunächst auf Stellenangebote innerhalb ihres bisherigen Berufszweigs konzentrieren, sofern der Arbeitsmarkt entsprechende Vakanzen aufweist; erst bei länger andauernder Erfolglosigkeit erweitert sich das Suchfeld auf berufsfremde Tätigkeiten (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).
3. Kontrollfreie Tage (Art. 27 AVIV) und die 14-Tage-Frist
Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat die versicherte Person Anspruch auf fünf zusammenhängende kontrollfreie Tage («Ferientage»), an denen sie weder vermittlungsfähig sein noch Stellen suchen muss (Art. 27 Abs. 1 AVIV).
- Strikte Meldefrist: Die kontrollfreien Tage müssen spätestens 14 Tage im Voraus beim RAV gemeldet werden (Art. 27 Abs. 2 AVIV).
- Eine verspätete oder nachträgliche Geltendmachung (z.B. nach Rückkehr von einem nicht deklarierten Auslandaufenthalt) ist ausgeschlossen (ZH SVG AL.2024.00104 E. 3.3). Nicht gemeldete Abwesenheiten führen mangels Vermittlungsfähigkeit zum ersatzlosen Taggeldausfall.
Leitsatz. Die Pflicht zu intensiven Arbeitsbemühungen setzt mit Kenntnis der Kündigung ein. Kontrollfreie Tage müssen zwingend 14 Tage im Voraus angekündigt werden; eine rückwirkende Bewilligung zur Heilung unerlaubter Abwesenheiten ist gesetzlich ausgeschlossen.
H. Sonderregelung für Heimarbeitnehmer (Abs. 2)
Nach Art. 8 Abs. 2 AVIG regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Heimarbeitnehmer auf dem Verordnungsweg (umgesetzt in Art. 10 ff. AVIV).
Da bei Heimarbeitnehmern Arbeitszeit und Arbeitsort nicht betrieblich fixiert sind, sieht Art. 10 AVIV modifizierte Kriterien für die Feststellung des Arbeitsausfalls sowie erleichterte Beitragszeitberechnungen vor. Zudem ist der Mindestbetrag für den versicherten Verdienst gegenüber dem ordentlichen Betrag (Fr. 500.–) auf Fr. 300.– pro Monat herabgesetzt (Art. 40 AVIV; BGE 128 V 189).
I. Koordinations- und Folgewirkungen bei Erfüllung von Art. 8 AVIG
Die formelle Feststellung, dass eine Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt, strahlt unmittelbar auf andere Sozialversicherungszweige aus:
1. Obligatorische berufliche Vorsorge bei der Auffangeinrichtung BVG
Personen, die bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind, unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 2 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vorsorge von arbeitslosen Personen).
Das Bundesgericht entwickelte dazu eine weitreichende Rechtsprechung zum Schutz bei eintretender Arbeitsunfähigkeit:
«Die Versicherte, die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn sie die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt; sie hat diesfalls Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG.»
(BGE 139 V 579 Regeste und E. 2–4).
In BGE 147 V 322 E. 5.3–5.7 dehnte das Bundesgericht diesen Grundsatz aus: Der BVG-Versicherungsschutz greift selbst dann, wenn der Versicherten wegen des Zusammentreffens mit Krankentaggeldern (Art. 28 Abs. 2 AVIG) effektiv kein Taggeld ausbezahlt wurde. Massgebend ist allein die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 8 AVIG im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, nicht die tatsächliche Geldüberweisung (bestätigt durch SG VSG BV 2023/9 vom 24. Oktober 2023).
2. Unfallversicherungsschutz (Art. 1a Abs. 1 UVG)
Arbeitslose Personen, die die Kriterien nach Art. 8 AVIG erfüllen, sind bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG; BGE 143 V 341 E. 3.2).
- Unbezahlter Schnuppereinsatz: Leistet ein Arbeitsloser auf eigene Initiative in einem Betrieb einen unbezahlten Probeeinsatz zur Erprobung seiner Eignung, haftet für Betriebsunfälle der Unfallversicherer des Betriebs und nicht die Suva (BGE 133 V 161 E. 5).
- Abredeversicherung: Der Suva-Versicherungsschutz endet 31 Tage nach dem Tag, an dem letztmals alle Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt waren; für einen lückenlosen Schutz muss rechtzeitig eine Abredeversicherung abgeschlossen werden (BGE 143 V 341 E. 3.2.1).
Kantonale Praxisfragen
1. Nachweis der arbeitgeberähnlichen Stellung bei ruhenden GmbHs und Liquidationsmandaten
Zwischen den kantonalen Gerichten besteht eine nuancierte Praxis zur Frage, wie streng die Vermutung der missbräuchlichen Taggeldinanspruchnahme bei Kleinstunternehmen gehandhabt wird:
- Kanton St. Gallen: Sehr strenge Linie (SG VSG AVI 2016/80 vom 18.01.2018; SG VSG AVI 2007/44 vom 02.10.2007). Solange eine Gesellschaft nicht im Handelsregister gelöscht ist und ein Ehegatte als Liquidator zeichnungsberechtigt bleibt, wird der Taggeldanspruch verneint, selbst wenn der Betrieb faktisch stillsteht.
- Kanton Basel-Stadt: Pragmatisch-wirtschaftliche Betrachtungsweise (BS SVG AL.2017.30 vom 12.03.2018). Wenn der Betrieb nachweislich stillsteht, sämtliche Mitarbeiter entlassen wurden und nur noch rein administrative Abwicklungen (Pflanzen giessen, Buchhaltungsabschluss) getätigt werden, entfällt das Missbrauchsrisiko und der Leistungsanspruch lebt auf.
2. Nachweis der Kinderbetreuung: «Aussage der ersten Stunde» vs. nachgereichte Bestätigungen
In der kantonalen Praxis (insbesondere in den Kantonen Zürich und Bern; vgl. BGE 143 V 168; BE VG 200 2018 163 vom 12.06.2018) gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit starkem Gewicht auf den Erstbefragungen:
- Macht eine versicherte Person beim ersten RAV-Gespräch unbedarft Angaben, wonach die Kinderbetreuung nicht organisiert sei oder sie nur zu Randzeiten arbeiten könne, stufen die Gerichte diese «Aussage der ersten Stunde» als authentischer ein als nachträglich im Einspracheverfahren eingereichte Bestätigungen von Verwandten.
- Wer Betreuungszeiten geltend macht, muss bereits bei der Anmeldung schriftliche Bestätigungen von Grosseltern, Kitas oder Tagesmüttern vorweisen können, aus denen sich die genauen Betreuungstage und -zeiten lückenlos ergeben.
Praxishinweise
Für versicherte Personen und Arbeitnehmer
- Kein AHV-Rentenvorbezug während des Taggeldbezugs: Beantragen Sie unter keinen Umständen einen AHV-Rentenvorbezug (Art. 40 AHVG), solange Sie Arbeitslosentaggelder beziehen oder Anspruch darauf haben. Der Rentenvorbezug vernichtet den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG sofort und unwiderruflich (BGer 8C_545/2021 E. 2).
- Telefonische Auskünfte schriftlich bestätigen lassen: Verlassen Sie sich niemals auf telefonische Aussagen von Kassen- oder RAV-Mitarbeitern. Rechtlich erhebliche Zusicherungen (z.B. zur Koordination mit Renten oder Taggeldern) müssen stets schriftlich verlangt werden; eine mündliche Auskunft geniesst vor Gericht keinen Vertrauensschutz (BGer 8C_545/2021 E. 6.2).
- Kinderbetreuung vor der Erstanmeldung verbindlich organisieren: Sorgen Sie vor dem ersten RAV-Termin für schriftliche Betreuungsbestätigungen (Kita, Tagesmutter oder Verwandte). Bei Schicht- oder Nachtarbeit muss zusätzlich die ungestörte Schlafzeit tagsüber lückenlos abgedeckt sein (BGE 143 V 168 E. 5.2.2).
- Stellensuche ab dem ersten Tag der Kündigung dokumentieren: Beginnen Sie sofort nach Erhalt des Kündigungsschreibens mit der Stellensuche (Richtwert: 10–12 Bewerbungen pro Monat). Wer erst nach Ablauf der Kündigungsfrist sucht, riskiert mehrwöchige Einstelltage (BGE 139 V 524 E. 4).
- Kontrollfreie Tage fristgerecht melden: Reichen Sie das Gesuch um kontrollfreie Tage spätestens 14 Tage im Voraus beim RAV ein. Eine nachträgliche Rechtfertigung von Auslandreisen ist ausgeschlossen (ZH SVG AL.2024.00104 E. 3.3).
- Unechte Grenzgänger müssen Wahlrecht aktiv ausüben: Wenn Sie im Ausland wohnen, aber auf Schweizer Baustellen arbeiten und dort untergebracht sind, kehren Sie bei Kündigung nicht sofort heim, sondern melden Sie sich unverzüglich beim Schweizer RAV, um Ihr europarechtliches Wahlrecht zu wahren (BGE 148 V 209 E. 5.3).
Für Arbeitgeber und Betriebsinhaber
- GmbH-Stammanteile vor Leistungsbezug vollständig übertragen: Gesellschafter einer GmbH haben selbst bei minimalen Anteilen (z.B. 12% oder 1%) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (BGE 145 V 200 E. 4.5.3). Wollen ausscheidende Gesellschafter Taggelder beziehen, müssen die Anteile vor der Anmeldung zivilrechtlich gültig abgetreten und im Handelsregister umgetragen sein.
- Organstellung im Handelsregister sofort löschen: Die blosse Kündigung des Arbeitsvertrags genügt bei Verwaltungsräten oder Zeichnungsberechtigten nicht. Die Demission muss umgehend beim Handelsregisteramt angemeldet und publiziert werden (BGE 123 V 234).
- Lohnzahlungen unmissverständlich belegen: Bei Anstellung von Familienangehörigen sind die Löhne monatlich auf ein individuelles Bankkonto der beschäftigten Person zu überweisen. Fehlen Bankbelege, droht der Verlust der Beitragszeit wegen vermuteter Scheinanstellung (BGE 131 V 444 E. 3.3).
- Keine Kündigungsklauseln gegen GlG vorschützen: Berufen Sie sich bei schwangeren Frauen oder Müttern nicht auf die Einschränkungen des Mutterschutzes (Art. 35b ArG), um eine Anstellung abzulehnen; dies begründet Entschädigungsansprüche wegen Anstellungsdiskriminierung (BGE 143 V 168 E. 5.1).
Für Arbeitslosenkassen und Vermittlungsbehörden (RAV)
- Keine Einstellung bei fehlender Anspruchsberechtigung verfügen: Prüfen Sie vor Erlass einer Einstelleverfügung stets das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG. Fehlt die Vermittlungsfähigkeit oder Beitragszeit, ist der Anspruch abzuweisen; eine Einstellung nach Art. 30 AVIG ist rechtswidrig und aufzuheben (BGE 126 V 520 E. 4).
- Aktenführungspflicht bei Telefonauskünften strikt beachten: Halten Sie wesentliche Telefongespräche zu Renten und Pensionierungen in den Akten fest (Art. 46 ATSG). Eine systematische Protokollierung verhindert zeitraubende Vertrauensschutzprozesse (BGer 8C_545/2021 E. 6.1).
- Vorleistungspflicht bei IV-Anmeldungen einhalten: Verweigern Sie gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten mit IV-Anmeldung nicht die Taggelder, sondern richten Sie die Leistungen im Rahmen der Vorleistungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 AVIG ungekürzt aus (BGE 136 V 95 E. 7).
Für Rechtsvertreter
- Divergenz bei Liquidation nutzen: Berufen Sie sich bei Betrieben in Liquidation gezielt auf die liberale Basler Praxis (BS SVG AL.2017.30), wenn der Betrieb nachweislich stillgelegt und jede Missbrauchsgefahr beseitigt ist.
- BVG-Schutz über Art. 8 AVIG einklagen: Wird eine arbeitslose Person vor Auszahlung des ersten Taggelds arbeitsunfähig, fordern Sie Invalidenleistungen von der Auffangeinrichtung BVG unter Nachweis, dass die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG am Tag der Arbeitsunfähigkeit erfüllt waren (BGE 139 V 579; BGE 147 V 322).
Literatur
- JACQUELINE CHOPARD, Die arbeitgeberähnliche Stellung im Arbeitslosenversicherungsrecht, Diss. Zürich 1999.
- THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (SBVR), Bd. XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2261–2540.
- BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014.
- BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: AVIG, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019.
- UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020.