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Art. 8 — Anspruchsvoraussetzungen

Gesetzeswortlaut

Art. 8 Anspruchsvoraussetzungen

1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie: a. ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10); b. einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11); c. in der Schweiz wohnt (Art. 12); d. die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG noch nicht erreicht hat; e. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14); f. vermittlungsfähig ist (Art. 15) und g. die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die vor der Arbeitslosigkeit als Heimarbeitnehmer tätig waren. Er darf dabei von der allgemeinen Regelung in diesem Kapitel nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten.

Kommentierung

Bedeutung

Art. 8 AVIG ist die zentrale Anspruchsnorm der Arbeitslosenversicherung. Er normativiert die sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, unter denen eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die Bestimmung hat Sperrcharakter: Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, entfällt der Anspruch insgesamt (BGE 126 V 520, E. 3).

Die sieben Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen

a) Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG)

Die versicherte Person muss ganz oder teilweise arbeitslos sein. Ganz arbeitslos ist, wer überhaupt keine Arbeit hat; teilweise arbeitslos ist, wer einen anrechenbaren Arbeitsausfall von mindestens einem Fünftel der normalen Arbeitszeit geltend macht (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG).

b) Anrechenbarer Arbeitsausfall (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG)

Der Arbeitsausfall muss anrechenbar sein. Art. 11 AVIG regelt die Ausschlussgründe, bei denen ein Arbeitsausfall nicht angerechnet wird (z.B. selbstverschuldeter Arbeitsausfall, Arbeitsausfall infolge von Massnahmen des Arbeitgebers).

c) Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 AVIG)

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus, ferner die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448). Das Wohnsitzerfordernis ist restriktiv auszulegen: Arbeitstätigkeit in der Schweiz begründet allein noch keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG (vgl. BS SVG AL.2019.11).

d) Alter (Art. 8 Abs. 1 lit. d)

Die versicherte Person muss die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und das Referenzalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG noch nicht erreicht haben. Seit dem 1. Januar 2024 (Änderung durch AHV 21) ist das Referenzalter an das Referenzalter der AHV gekoppelt.

e) Beitragszeit (Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG)

Die Beitragszeit muss erfüllt sein. Art. 13 AVIG regelt die Mindestbeitragszeit, Art. 14 AVIG die Befreiung von der Beitragszeit. Für den Nachweis der Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer erforderlich; die Rechtsprechung verlangt nicht zusätzlich eine tatsächlich erfolgte Lohnzahlung, wenngleich der Nachweis einer solchen ein erhebliches Indiz für den Beweis der tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit darstellt (BGE 131 V 444, E. 3).

Bei einer neuen Rahmenfrist müssen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erneut erfüllt werden, einschliesslich der Beitragszeit (8C_744/2025 vom 19.05.2026).

f) Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG)

Die versicherte Person muss vermittlungsfähig sein, d.h. bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit zu verrichten und den Vermittlungsbemühungen der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung zu stehen. Fehlt die Vermittlungsfähigkeit als eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, besteht kein Raum für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 520).

Ein Student gilt als vermittlungsfähig, wenn er bereit und in der Lage ist, neben dem Studium dauernd einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dagegen ist einem Studenten, der nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch eine Erwerbstätigkeit auszuüben gewillt ist, die Vermittlungsbereitschaft und damit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen (BGE 120 V 385).

g) Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 17 AVIG)

Die versicherte Person muss die Kontrollvorschriften erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, sich bei der Arbeitslosenkasse persönlich zu melden und die Weisungen der Vermittlungsbehörden zu befolgen.

Arbeitgeberähnliche Stellung

Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet (BGE 123 V 234). Die arbeitgeberähnliche Stellung führt zum Ausschluss des Anspruchs, weil die Voraussetzungen von Art. 8 AVIG nicht kumulativ erfüllt sind.

Beginn des Leistungsanspruchs und Beginn des Versicherungsschutzes

Der Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. BGer 8C_265/2002 vom 26.05.2003).

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage des Versicherungsschutzes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem Bezug von Taggeldern: Wer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn er die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt (BGE 139 V 579, E. 2–4). Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (BGE 147 V 322, E. 5.3–5.7).

Massgebend für den BVG-Versicherungsschutz ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, nicht die effektive Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung (BGE 147 V 322, E. 4.1 und 4.2).

Unfallversicherungsschutz

Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG; BGE 133 V 161, E. 5). Der Versicherungsschutz endet mit dem Tag, an dem die versicherte Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt hat.

Absatz 2: Heimarbeitnehmer

Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Heimarbeitnehmer durch Verordnung und darf dabei von der allgemeinen Regelung nur soweit abweichen, als die Besonderheiten der Heimarbeit dies gebieten. Diese Delegationsnorm trägt der Tatsache Rechnung, dass Heimarbeitnehmer hinsichtlich der Beitragszeit und der Vermittlungsfähigkeit besondere Schwierigkeiten aufweisen können.

Literatur

  • BRECHBÜHL/GECKELER HUNZIKER, in: BVG und FZG, Kommentar
  • MAIBAUM/REIMER/STÄHLI, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Kommentar
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