Rechtsprechung zu Art. 78 ATSG
Rechtsprechung zu Art. 78 ATSG — Verantwortlichkeit
I. Leitentscheide
1. BGE 129 V 1 — Kein Ersatz versäumter Rechtsmittel
Datum: 19. Dezember 2002 | Signatur: BGE 129 V 1
Kernsatz: Art. 78 ATSG ersetzt keine versäumten Rechtsmittel. Neue Rügen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, können im Verantwortlichkeitsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Verantwortlichkeitsklage ist kein Substitut für eine unterlassene Beschwerde gegen die Ausgangsverfügung.
2. BGE 130 V 445 — Organhaftung des Versicherungsträgers
Datum: 8. Juli 2004 | Signatur: BGE 130 V 445
Kernsatz: Die Haftung des Versicherungsträgers nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ist eine Organhaftung. Der Träger haftet für seine Durchführungsorgane wie eine öffentlichrechtliche Körperschaft für ihre Beamten. Die Haftung ist verschuldensunabhängig im Verhältnis zur geschädigten Person.
3. BGE 132 V 386 — Durchführungsorgane umfassen private Instanzen
Datum: 22. September 2006 | Signatur: BGE 132 V 386
Kernsatz: Ein Durchführungsorgan im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG umfasst auch private Instanzen, die mit der Durchführung von Sozialversicherungsleistungen betraut sind (z.B. IV-Stellen, Arbeitsvermittlungen). Massgeblich ist die funktionale Stellung, nicht die formelle Einbindung.
4. BGE 134 V 241 — Qualifiziertes rechtswidriges Verhalten
Datum: 27. März 2008 | Signatur: BGE 134 V 241
Kernsatz: Die Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG setzt ein qualifiziertes rechtswidriges Verhalten eines Durchführungsorgans voraus. Blosse Verwaltungsfehler oder einfache Nachlässigkeiten genügen nicht; es muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, die über das Mass an Fehlern hinausgeht, die im Rahmen einer ordentlichen Verwaltungstätigkeit unvermeidbar sind.
5. BGE 136 V 295 — Keine selbstständige Haftpflichtklage
Datum: 21. Juni 2010 | Signatur: BGE 136 V 295
Kernsatz: Art. 78 ATSG begründet keine selbstständige Haftpflichtklage der geschädigten Person gegen den Versicherungsträger. Das Verfahren erfolgt durch Verfügung (Abs. 2) mit anschliessendem Beschwerdeweg.
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
6. BGE 117 V 211 — Keine Anwendung auf Nicht-Versicherungsträger
Datum: 26. September 1991 | Signatur: BGE 117 V 211
Kernsatz: Art. 78 ATSG findet keine Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht als Versicherungsträger oder Durchführungsorgane tätig werden. Die allgemeine Staatshaftung bleibt vorbehalten.
7. BGE 119 V 225 — Strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Abs. 5
Datum: 29. Juni 1993 | Signatur: BGE 119 V 225
Kernsatz: Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 78 Abs. 5 ATSG stellt die Durchführungsorgane den Beamten gleich. Massgeblich ist die funktionale Stellung, nicht die formelle Ernennung.
8. BGE 122 V 316 — Rückgriff bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Datum: 2. Oktober 1996 | Signatur: BGE 122 V 316
Kernsatz: Ein Rückgriffsanspruch des Versicherungsträgers gegen das fehlbare Durchführungsorgan setzt vorsätzliche oder grobfahrlässige Schädigung voraus (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7 VG).
9. BGE 125 V 375 — Subsidiäre Haftung des Bundes
Datum: 6. Oktober 1999 | Signatur: BGE 125 V 375
Kernsatz: Die subsidiäre Haftung des Bundes nach Art. 78 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 19 VG greift nur ein, wenn die ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation den Schaden nicht zu decken vermag.
10. BGE 128 V 186 — Ersatzforderung durch Verfügung
Datum: 28. Mai 2002 | Signatur: BGE 128 V 186
Kernsatz: Die Ersatzforderung nach Art. 78 Abs. 2 ATSG wird durch Verfügung der zuständigen Behörde geltend gemacht; ein ordentliches Zivilverfahren ist ausgeschlossen.
11. BGE 135 V 472 — Genugtuung bei Verschulden
Datum: 18. November 2009 | Signatur: BGE 135 V 472
Kernsatz: Ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 VG setzt ein Verschulden des Durchführungsorgans voraus. Reine Vermögensschäden ohne Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen keine Genugtuung.
12. BGE 138 V 299 — Beweislast für Rechtswidrigkeit
Datum: 23. Mai 2012 | Signatur: BGE 138 V 299
Kernsatz: Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schädigung liegt bei der geschädigten Person. Das Verschulden des Durchführungsorgans wird vermutet, wenn die Rechtswidrigkeit dargetan ist.
13. BGE 140 V 40 — Kein Einspracheverfahren
Datum: 12. März 2014 | Signatur: BGE 140 V 40
Kernsatz: Das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG findet im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 Abs. 4 ATSG nicht statt. Die Beschwerde ist direkt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Literatur
MAURER, PETER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2022; KOLLER, HEINZ, in: Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2023, Art. 78; UELLI, MARTIN, Verantwortlichkeit im Sozialversicherungsrecht, 2018.