Art. 78 ATSG — Verantwortlichkeit
Gesetzeswortlaut
Art. 78 — Verantwortlichkeit
¹ Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
² Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.
³ Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.
⁴ Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.
⁵ Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Spezialgesetzliche Staatshaftung. Art. 78 ATSG enthält eine eigenständige, abschliessende Haftungsordnung für Schäden, welche Durchführungsorgane oder Funktionäre von Sozialversicherungsträgern bei der Gesetzesanwendung verursachen. Die Bestimmung normiert eine ausschliessliche, kausale Organhaftung der Trägerorganisation (Kanton, Bund, Kasse); eine direkte persönliche Haftung der handelnden Amtspersonen gegenüber dem geschädigten Versicherten ist ausgeschlossen (BGE 130 V 445 E. 3).
2 Systematische Einordnung und Verhältnis zum VG. Art. 78 ATSG verdrängt das kantonale Staatshaftungsrecht sowie das eidgenössische Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32), verweist in Abs. 4 jedoch für wesentliche materielle Grundsätze (Verschuldensvermutung, Genugtuung, Verjährung) sinngemäss auf das VG (BGE 140 V 40 E. 3).
Kommentierung
I. Haftungsvoraussetzungen (Abs. 1)
3 Erfordernis der qualifizierten Widerrechtlichkeit. Die Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt kumulativ voraus: (1) Schaden, (2) Organstellung der handelnden Person, (3) adäquaten Kausalzusammenhang und (4) Widerrechtlichkeit. Nach ständiger Judikatur begründet nicht jeder fehlerhafte oder im Beschwerdeverfahren aufgehobene Verwaltungsentscheid eine Haftung; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte, grobe Pflichtverletzung (Amtsmissbrauch, krasse Missachtung klarer Vorschriften; BGE 134 V 241 E. 4).
4 Durchführungsorgane. Erfasst sind alle öffentlichen und privaten Institutionen, die mit der Vollziehung von Bundes-Sozialversicherungsrecht betraut sind (z.B. IV-Stellen, Ausgleichskassen, SUVA, Durchführungsorgane der beruflichen Vorsorge; BGE 132 V 386 E. 3).
II. Geltendmachung durch Verfügung und Instanzenzug (Abs. 2 & 4)
5 Verfügungsverfahren statt Zivilklage. Ersatzforderungen sind zwingend durch schriftliches Gesuch bei der zuständigen Versicherungseinrichtung geltend zu machen, welche darüber mit anfechtbarer Verfügung entscheidet (Abs. 2). Eine direkte Zivilklage ist unzulässig (BGE 128 V 186 E. 3; BGE 136 V 295 E. 2).
6 Wegfall des Einspracheverfahrens. Gemäss Art. 78 Abs. 4 Satz 2 ATSG entfällt das Einspracheverfahren: Gegen die Schadenersatzverfügung ist direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 56 Abs. 1 ATSG) bzw. beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben (BGE 140 V 40 E. 3).
7 Ausschluss versäumter Leistungsanträge. Die Verantwortlichkeitsklage darf nicht dazu missbraucht werden, versäumte ordentliche Rechtsmittel gegen Leistungsverfügungen nachzuholen. Hat der Versicherte eine ablehnende Rentenverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, kann er denselben wirtschaftlichen Ausfall nicht nachträglich als Schadenersatz nach Art. 78 ATSG fordern (BGE 129 V 1 E. 4).
III. Verjährung und Genugtuung (Abs. 4)
8 Verjährungsfristen nach VG. Über den Verweis auf das VG verjährt der Schadenersatzanspruch in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Körperschaft (relative Frist, Art. 20 Abs. 1 VG), spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung (absolute Frist).
Praxisfragen
1. Schadenersatz wegen fehlerhafter Behördenauskunft (Art. 27 ATSG)
Problem: Haftet die Ausgleichskasse oder IV-Stelle nach Art. 78 ATSG, wenn sie einer versicherten Person eine falsche renten- oder beitragsrechtliche Auskunft erteilt hat, woraufhin diese finanzielle Dispositionen traf?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Das Bundesgericht bejaht eine Haftung nur unter den strengen Voraussetzungen des verwaltungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) und qualifizierter Sorgfaltswidrigkeit (BGE 134 V 241 E. 4). War die Auskunft offensichtlich unverbindlich oder beruhte sie auf unvollständigen Angaben des Versicherten, entfällt der Schadenersatzanspruch vor kantonalen Gerichten.
2. Abgrenzung von Parteientschädigung und Schadenersatz für Anwaltskosten im Vorverfahren
Problem: Können vorprozessuale Anwaltskosten, die durch ein rechtswidriges Vorgehen der IV-Stelle im Verwaltungsverfahren entstanden sind, als Schaden nach Art. 78 ATSG eingeklagt werden?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Kantonale Gerichte lehnen Schadenersatzansprüche für vorprozessuale Parteikosten regelmässig ab, wenn dafür im formellen Beschwerdeverfahren eine gesetzliche Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG zugesprochen wurde oder hätte beantragt werden können. Die Kostenregelung des ATSG ist insoweit abschliessend (BGE 138 V 299 E. 4; BGE 136 V 295 E. 2).
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 78 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 78 N 1–55.
- Gross Rainer, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Bern 2021.
- Pärli Kurt / Kunz Stefan, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 78.