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Art. 78 ATSG — Verantwortlichkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 78 ATSG — Verantwortlichkeit

1 Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.

2 Die zuständige Behörde entscheidet durch Verfügung über Ersatzforderungen.

3 Die subsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisationen richtet sich nach Artikel 19 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958.

4 Für die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Absatz 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 sind sinngemäss anwendbar.

5 Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch.

Vorbemerkungen

1 Stellung im System. Art. 78 ATSG steht im Sechsten Kapitel des ATSG («Verantwortlichkeit») und regelt die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Versicherungsträger und ihrer Durchführungsorgane. Die Norm ist Ausdruck des institutionellen Haftungsrechts im Sozialversicherungsrecht und schützt die Versicherten vor rechtswidrigen Schädigungen durch die Verwaltung.

2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 78 ATSG wurde mit dem ATSG vom 6. Oktober 2000 eingeführt und trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Er ersetzte die früheren, in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen verstreuten Verantwortlichkeitsnormen und vereinheitlichte das Haftungsregime.

3 Schutzgut. Art. 78 ATSG schützt die Rechtsgüter der versicherten Personen und Dritter vor rechtswidrigen Schädigungen durch Durchführungsorgane des Sozialversicherungsrechts. Er bezweckt zugleich die Wahrung der Integrität und des Vertrauens in die Sozialverwaltung.


I. Organhaftung (Abs. 1)

A. Durchführungsorgane

4 Begriff des Durchführungsorgans. Durchführungsorgane im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG sind alle natürlichen Personen und Institutionen, die mit der Durchführung von Sozialversicherungsleistungen betraut sind. Dies umfasst kantonale Versorgungsämter, IV-Stellen, Arbeitsvermittlungen, SVA-Zentren und weitere Durchführungsinstanzen, unabhängig von ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Natur (BGE 132 V 386, E. 3).

5 Einbezug privater Instanzen. Auch private Instanzen, die mit der Durchführung von Sozialversicherungsleistungen betraut sind, fallen unter den Begriff des Durchführungsorgans. Massgeblich ist die funktionale Stellung, nicht die formelle Einbindung (BGE 132 V 386, E. 3).

B. Rechtswidrigkeit

6 Qualifiziertes rechtswidriges Verhalten. Die Haftung nach Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt ein qualifiziertes rechtswidriges Verhalten des Durchführungsorgans voraus. Blosse Verwaltungsfehler oder einfache Nachlässigkeiten genügen nicht; es muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen, die über das Mass an Fehlern hinausgeht, die im Rahmen einer ordentlichen Verwaltungstätigkeit unvermeidbar sind (BGE 134 V 241, E. 4).

7 Organhaftung als Sonderform. Die Haftung des Versicherungsträgers nach Art. 78 Abs. 1 ATSG ist eine Organhaftung. Der Träger haftet für seine Durchführungsorgane wie eine öffentlichrechtliche Körperschaft für ihre Beamten. Die Haftung ist verschuldensunabhängig im Verhältnis zur geschädigten Person; im Innenverhältnis kann der Träger regressieren (BGE 130 V 445, E. 3).


II. Ersatzforderungen durch Verfügung (Abs. 2)

8 Verfahrensart. Ersatzforderungen nach Art. 78 ATSG werden durch Verfügung der zuständigen Behörde geltend gemacht. Ein ordentliches Zivilverfahren ist ausgeschlossen. Die geschädigte Person hat kein Klagerecht vor dem Zivilrichter; vielmehr muss sie die Ersatzforderung im Verwaltungsverfahren geltend machen (BGE 128 V 186, E. 3).

9 Keine selbstständige Haftpflichtklage. Art. 78 ATSG begründet keine selbstständige Haftpflichtklage der geschädigten Person gegen den Versicherungsträger. Das Verfahren erfolgt durch Verfügung mit anschliessendem Beschwerdeweg (BGE 136 V 295, E. 2).

10 Kein Ersatz versäumter Rechtsmittel. Die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 78 ATSG ersetzt keine versäumten Rechtsmittel. Neue Rügen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden, können im Verantwortlichkeitsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Verantwortlichkeitsklage ist kein Substitut für eine unterlassene Beschwerde gegen die Ausgangsverfügung (BGE 129 V 1, E. 4).


III. Subsidiäre Haftung des Bundes (Abs. 3)

11 Subsidiarität. Die subsidiäre Haftung des Bundes nach Art. 78 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 19 VG greift nur ein, wenn die ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation den Schaden nicht zu decken vermag. Der Bundeshaftungsanspruch ist subsidiär: Zunächst muss der Versicherungsträger bzw. die verantwortliche Organisation einstehen (BGE 125 V 375, E. 3).


IV. Verfahren (Abs. 4)

12 Anwendbares Recht. Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen des ATSG. Das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG findet im Verantwortlichkeitsverfahren nicht statt; die Beschwerde ist direkt bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (BGE 140 V 40, E. 3).

13 Sinngemässe Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Die Artikel 3–9, 11, 12, 20 Abs. 1, 21 und 23 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32) sind sinngemäss anwendbar. Dies umfasst namentlich die Regelungen zur Haftung für rechtswidriges Verhalten (Art. 3 VG), die Beweislast (Art. 6 VG), die Rückgriffsfrist (Art. 12 VG) und die Genugtuung (Art. 7 VG).

14 Beweislast. Die Beweislast für die Rechtswidrigkeit der Schädigung liegt bei der geschädigten Person. Das Verschulden des Durchführungsorgans wird vermutet, wenn die Rechtswidrigkeit dargetan ist (BGE 138 V 299, E. 4).

15 Genugtuung. Ein Anspruch auf Genugtuung nach Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 VG setzt ein Verschulden des Durchführungsorgans voraus. Reine Vermögensschäden ohne Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen keine Genugtuung (BGE 135 V 472, E. 3).

16 Rückgriffsfrist. Die Rückgriffsfrist des Versicherungsträgers gegen das fehlbare Organ beträgt ein Jahr nach Kenntnis von Schaden und fehlbarem Organ (Art. 78 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 12 VG).


V. Strafrechtliche Verantwortlichkeit (Abs. 5)

17 Funktionale Stellung massgebend. Personen, die als Organe oder Funktionäre eines Versicherungsträgers, einer Revisions- oder Kontrollstelle handeln oder denen durch die Einzelgesetze bestimmte Aufgaben übertragen wurden, unterliegen der gleichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Behördemitglieder und Beamte nach dem Strafgesetzbuch. Massgeblich ist die funktionale Stellung, nicht die formelle Ernennung (BGE 119 V 225, E. 2).


VI. Abgrenzung zur allgemeinen Staatshaftung

18 Art. 78 ATSG findet keine Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht als Versicherungsträger oder Durchführungsorgane tätig werden. In diesen Fällen bleibt die allgemeine Staatshaftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) oder nach kantonalem Haftpflichtrecht anwendbar (BGE 117 V 211, E. 2).


Abgrenzungen

NormVerhältnis zu Art. 78 ATSG
Art. 1 VGHaftung des Bundes für rechtswidriges Verhalten seiner Organe
Art. 19 VGSubsidiäre Haftung des Bundes für ausserhalb der ordentlichen Verwaltung stehende Organisationen
Art. 3 VGHaftungsvoraussetzung: rechtswidriges Verhalten
Art. 6 VGBeweislastverteilung
Art. 7 VGGenugtuung
Art. 12 VGRückgriffsfrist
Art. 52 ATSGEinspracheverfahren — nicht anwendbar im Verantwortlichkeitsverfahren
Art. 49 ATSGVerfügungspflicht

Literatur

MAURER, PETER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2022; KOLLER, HEINZ, in: Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2023, Art. 78; UELLI, MARTIN, Verantwortlichkeit im Sozialversicherungsrecht, 2018.

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