Art. 55 — Anwendbarkeit des VwVG
Gesetzeswortlaut
1 In den Artikeln 27–54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
1bis Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.
2 Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
(Fedlex-Stand: 2024-01-01)
Vorbemerkungen
Systematik und Normzweck
1 Grundkonzept der Subsidiarität Art. 55 ATSG enthält eine Subsidiaritätsklausel: Für Verfahrensfragen, die in den Art. 27–54 ATSG nicht abschliessend geregelt sind, gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Damit wird das ATSG zum lex specialis gegenüber dem VwVG; dieses tritt nur in Lücken ein.
2 Zweck Die Regelung bezweckt eine einheitliche Verfahrensordnung für alle Sozialversicherungsbereiche: Anstatt in jedem Einzelgesetz (IVG, AVIG, KVG, UVG, AHV usw.) eigene Verfahrensregeln aufzustellen, schafft das ATSG mit Art. 27–54 einen gemeinsamen Verfahrensrahmen. VwVG-Regeln, die über diese Kernbereiche hinausgehen, bleiben über Art. 55 ATSG anwendbar.
3 Abgrenzung zu Art. 3 Bst. d bis VwVG Art. 3 Bst. d bis VwVG nimmt Sozialversicherungsverfahren, für die das ATSG gilt, vom VwVG-Anwendungsbereich aus. Der scheinbare Widerspruch löst sich durch Art. 55 ATSG: Das VwVG gilt gerade nicht als allgemeines Rahmengesetz, sondern nur subsidiär, wo das ATSG eine Lücke lässt.
Geltungsbereich von Art. 55 ATSG
Erfasste Verfahren: Verwaltungsverfahren und Einspracheverfahren
4 Kernbereich Art. 27–54 ATSG Art. 55 ATSG gilt ausschliesslich für das Verwaltungsverfahren und das Einspracheverfahren, die in den Art. 27–54 ATSG geregelt sind. Diese Bestimmungen umfassen: Auskunftspflicht (Art. 27), Mitwirkungspflichten (Art. 28 f.), Abklärung (Art. 43 f.), Gutachten (Art. 44), Akteneinsicht (Art. 47), Verfügung und Einsprache (Art. 49–52) sowie die Fristen (Art. 38 ff.).
5 Botschaft 1999 Die Botschaft zur ATSG-Vorlage von 1999 belegt, dass der Gesetzgeber die Art. 27–54 ATSG bewusst auf das Verwaltungsverfahren bei kantonalen Instanzen und dem Einspracheverfahren ausgerichtet hat. Bundesrechtliche Beschwerdeverfahren sollten dagegen nach den allgemeinen Verfahrensgesetzen (VwVG, BGG) beurteilt werden (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, E. 5.2.2).
Nicht erfasste Verfahren: Beschwerdeverfahren vor BVGER und Bundesgericht
6 Abgrenzung Beschwerdeverfahren Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGER) und das Verfahren vor dem Bundesgericht sind vom Geltungsbereich von Art. 55 ATSG ausgenommen. Für das BVGER gilt Art. 37 VGG (SR 173.32), der auf das VwVG verweist; für das Bundesgericht gilt das BGG (SR 173.110). Beide Rechtsmittelinstanzen beurteilen das Verfahren eigenständig nach ihrem massgeblichen Gesetz (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, E. 5.2.1–5.2.2, mit Verweis auf BGE 132 V 418 E. 2.3.1).
7 Praktische Konsequenz Die Unterscheidung ist für viele Verfahrensfragen bedeutsam:
- Für die Vorinstanz (Verwaltung, Einspracheentscheid): ATSG Art. 27–54, ergänzt durch VwVG über Art. 55 ATSG.
- Für das Beschwerdeverfahren vor BVGER: VwVG direkt (ohne Umweg über Art. 55 ATSG).
- Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht: BGG.
Anwendungsfall: Elektronische Einreichung (VwVG Art. 21a)
8 Problemstellung Das Bundesverwaltungsgericht (BVGER) lehnte die elektronisch eingereichte Beschwerde eines IV-Versicherten (qualifizierte elektronische Signatur seines Anwalts) als unzulässig ab mit der Begründung, das VwVG gelte in ATSG-Verfahren nicht und es fehle die handschriftliche Originalunterschrift.
9 Bundesgerichtliche Korrektur Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Das BVGER-Verfahren unterliegt VwVG Art. 21a direkt (nicht über Art. 55 ATSG), da Art. 55 ATSG nur das Verwaltungsverfahren (Art. 27–54 ATSG) erfasst, nicht das Beschwerdeverfahren. Art. 21a VwVG ist deshalb unmittelbar anwendbar (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, E. 5.2.1–5.2.2).
10 Wortlaut VwVG Art. 21a VwVG Art. 21a erlaubt die elektronische Übermittlung von Schriftstücken an Behörden, «sofern sie mit der qualifizierten elektronischen Signatur der Partei oder ihres Rechtsvertreters versehen sind». Die qualifizierte Signatur genügt als Ersatz für die eigenhändige Unterschrift.
11 Ergebnis Beschwerden in Sozialversicherungssachen an das BVGER können elektronisch mit qualifizierter Signatur eingereicht werden. Das BVGER darf nicht auf die fehlende handschriftliche Originalunterschrift abstellen (BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026, Dispositiv Ziff. 1 — Gutheissung, Rückweisung zur Sachentscheidung).
Abgrenzung: ATSG-Verfahren bei kantonalen Gerichten
12 Kantonale Beschwerdeverfahren Das Verfahren vor kantonalen Versicherungsgerichten (Art. 56 ff. ATSG) ist in den Art. 56–62 ATSG geregelt und folgt einem eigenen Regelungssystem. Subsidiär gilt nicht das VwVG, sondern das kantonale Prozessrecht, soweit das ATSG keine abschliessende Regelung enthält.
13 BGE 132 V 418 Das Bundesgericht hat in BGE 132 V 418 E. 2.3.1 grundlegend zur Abgrenzung des ATSG-Verfahrensrahmens Stellung genommen und klargestellt, dass Beschwerdeverfahren vor Bundesinstanzen eigenständigen Verfahrensgesetzen folgen, nicht Art. 55 ATSG. Diese Aussage wurde in BGer 8C_672/2025 (E. 5.2.1) nochmals bestätigt.
Annotation
13a Rechtsschutzlücke elektronischer Kommunikation: Behoben Der Entscheid BGer 8C_672/2025 beendet eine Unsicherheit in der Praxis, ob die in anderen Rechtsbereichen bereits etablierte elektronische Einreichung (VwVG Art. 21a) auch im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVGER gilt. Das BVGER hatte durch eine fehlerhafte Auslegung des ATSG-Anwendungsbereichs eine Hürde aufgebaut, die für qualifiziert signierte Eingaben durch Anwälte jede Grundlage entbehrt. Die Konsequenz: Sozialversicherungsanwälte können BVGER-Beschwerden vollständig elektronisch einreichen — handschriftliche Übermittlung ist nicht erforderlich. Ob dasselbe für das Einspracheverfahren beim Versicherungsträger gilt (dort direkt via Art. 55 ATSG i.V.m. VwVG Art. 21a), bleibt einer gesonderten Prüfung vorbehalten.
Literatur
- KIESER URS, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 55 N. 1 ff.
- KOCHER MARTIN/DUCRY FRÉDÉRIC, in: Ausgewählte Gebiete des Sozialversicherungsrechts, 2018, S. 45 ff.
- Botschaft zum ATSG, BBl 1999 4523 (Erläuterungen zu Art. 55)