Rechtsprechung zu Art. 53 ATSG
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 140 V 85 E. 4.4
- Thema: Quantitative Schwelle der erheblichen Bedeutung bei Wiedererwägung einer Invalidenrente
- Kernaussage: Eine Wiedererwägung einer prozentgenauen Invalidenrente (etwa im UVG) nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann nur erfolgen, wenn die Differenz des Invaliditätsgrades zu der als zweifellos unrichtig erkannten Verfügung mindestens 5 Prozentpunkte beträgt. Diese Schwelle gilt auch für kantonale Gerichte im Rahmen einer Motivsubstitution.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG (Erhebliche Bedeutung der Berichtigung)
BGE 138 V 324 E. 3.2 und 3.3
- Thema: Definitionen von prozessualer Revision und zweifelloser Unrichtigkeit bei der Wiedererwägung
- Kernaussage: Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn kein vernünftiger Zweifel an seiner Unrichtigkeit möglich und nur dieser einzige Schluss denkbar ist, namentlich bei Anwendung falscher Rechtsregeln oder Nichtanwendung massgeblicher Bestimmungen. Die Auszahlung von Erwerbsausfallentschädigung für geleisteten Zivilschutzdienst ohne kantonale Bewilligung ist nicht zweifellos unrichtig; eine Rückforderung ist ausgeschlossen.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG
BGE 143 V 105 E. 2.1–2.5
- Thema: Fristbeginn für die prozessuale Revision bei 90-tägiger relativer Frist und Begriff der sicheren Kenntnis
- Kernaussage: Die relative Revisionsfrist von 90 Tagen nach Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG beginnt erst zu laufen, wenn die Partei sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache hat. Ein Detektiv-Observationsbericht allein verschafft noch keine sichere Kenntnis; erst die ärztliche Beurteilung oder ein rechtskräftiges Urteil im Parallelverfahren löst den Fristenlauf aus.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 ATSG (Fristen und Verwirkung)
BGE 148 V 195 E. 5.3 und 6.3
- Thema: Wiedererwägung bei vertretbarer Ermessensausübung und Bindungswirkung strafrechtlicher Nichtanhandnahme
- Kernaussage: Soweit ermessensgeprägte Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der damaligen Sach- und Rechtslage vertretbar beurteilt wurden, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Hat die Kasse in Kenntnis eines Nichteintretens der Strafbehörden nach Art. 54 StGB von einer Leistungskürzung abgesehen, war dies vertretbar; eine Wiedererwägung oder spätere Korrektur im Rahmen von Art. 17 ATSG ist unzulässig.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG (Zweifellose Unrichtigkeit)
BGE 133 V 50 E. 4.1–4.3
- Thema: Rechtsnatur der Wiedererwägung und Unanfechtbarkeit des Nichteintretens
- Kernaussage: Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist eine reine Ermessensvorschrift; es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Ein Nichteintreten der Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch kann formlos in Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgen und ist weder durch Einsprache noch durch Beschwerde anfechtbar.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG (Rechtsnatur und Verfahren)
BGE 138 V 147 E. 2.1–2.4 und 3.4
- Thema: Wiedererwägung eines verwaltungsrechtlichen Vergleichs
- Kernaussage: Ein nach Art. 50 ATSG geschlossener Vergleich kann grundsätzlich nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung gezogen werden; es gelten jedoch erhöhte Anforderungen zum Schutz des Vertrauens. Lag der Vergleich im Rahmen des damaligen Beurteilungsspielraums bei Rechts- oder Sachverhaltsunsicherheiten, ist er nicht zweifellos unrichtig.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 50 ATSG (Vergleich)
BGE 142 V 259 E. 3.2
- Thema: Zeitliche Wirkung der Wiedererwägung im UVG und Rückforderung von Rentenleistungen
- Kernaussage: Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung erfolgt eine wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV bloss für die Zukunft, sondern kann rückwirkend ex tunc vorgenommen werden. Zu Unrecht bezogene Renten sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG auch ohne Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG (Rückwirkung und Rückforderung)
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1
- Thema: Grenzen der Wiedererwägung pendente lite und Verbot des reinen Widerrufs zuungunsten des Versicherten
- Kernaussage: Art. 53 Abs. 3 ATSG greift nur, wenn die Behörde zu Gunsten der Beschwerde führenden Partei verfügt. Ein reiner Widerruf, mit dem eine bereits zugesprochene Dreiviertelsrente ersatzlos aufgehoben wird, um weitere Abklärungen zu tätigen, ist unzulässig und verletzt Bundesrecht.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 3 ATSG (Schranken pendente lite)
BGer 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 4.1
- Thema: Zweifellose Unrichtigkeit bejaht infolge krasser Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
- Kernaussage: Stützt die IV-Stelle eine Rentenzusprache unbesehen auf eine vage kreisärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit auf dem «allgemeinen Arbeitsmarkt», ohne die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit (dort 100%) zu ermitteln, verletzt sie Art. 43 Abs. 1 ATSG qualifiziert. Die Rentenverfügung ist zweifellos unrichtig und durfte wiedererwägungsweise aufgehoben werden.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes)
BGer 9C_555/2012 vom 25. Juli 2013 E. 2.4 und 3.1
- Thema: Abgrenzung von prozessualer Revision und Wiedererwägung bei nachträglichem Gutachten und Observation
- Kernaussage: Ein nach Jahren eingeholtes neues medizinisches Gutachten, das eine frühere Arbeitsunfähigkeit abweichend einschätzt, begründet weder eine prozessuale Revision nach Abs. 1 noch eine Wiedererwägung nach Abs. 2, wenn die damalige Rentenzusprache auf einer vertretbaren Würdigung der damaligen Befunde beruhte.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG
BGE 141 V 405 E. 5.2
- Thema: Ausschluss der zweifellosen Unrichtigkeit bei vertretbarer Rechtsanwendung
- Kernaussage: Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Leistungszusprache in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG
BGE 148 V 277 E. 5
- Thema: Verhältnis der zehnjährigen absoluten Revisionsfrist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu spezialgesetzlichen Fristen
- Kernaussage: Die absolute zehnjährige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG wird durch spezialgesetzliche Verjährungs- und Verwirkungsregelungen (wie Art. 16 Abs. 1 AHVG bei Steuerhinterziehung) überlagert, sofern das Spezialgesetz eine eigenständige Befristung vorsieht.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 ATSG (Fristen)
III. Kantonale Entscheide
AG OG VBE.2015.549 vom 24. Februar 2016
- Kanton: Aargau (Obergericht / Versicherungsgericht)
- Thema: Zeitliche Schranke von Art. 53 Abs. 3 ATSG und Nichtigkeit von Verfügungen nach Vernehmlassung
- Kernaussage: Da einer Beschwerde an das Versicherungsgericht Devolutiveffekt zukommt, bleibt es der Verwaltung ab dem Zeitpunkt, in welchem sie sich hat vernehmen lassen, verwehrt, über den Streitgegenstand zu verfügen. Eine nach Erstattung der Vernehmlassung erlassene Wiedererwägungsverfügung ist absolut nichtig.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 3 ATSG
SG VSG UV 2023/5 vom 25. September 2023
- Kanton: St. Gallen (Versicherungsgericht)
- Thema: Umdeutung einer verspäteten Laien-Einsprache in ein Revisionsgesuch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
- Kernaussage: Tritt die Kasse auf eine als «Einsprache» betitelte Laieneingabe, die acht Monate nach Fristablauf unter Vorlage neuer Arztberichte eingereicht wurde, formell wegen Fristversäumnis nicht ein, begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Die Eingabe ist nach Treu und Glauben als Revisionsgesuch nach Art. 53 Abs. 1 ATSG anhandzunehmen.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 ATSG (Laienbegriff und Rechtsverweigerungsverbot)
ZH SVG AL.2019.00070 vom 5. Juni 2020
- Kanton: Zürich (Sozialversicherungsgericht)
- Thema: Wiedererwägung rechtsbeständiger Abrechnungen und Verneinung der zweifellosen Unrichtigkeit
- Kernaussage: Eine rechtsbeständige Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse (Insolvenzentschädigung) kann nicht wiedererwägungsweise korrigiert und zurückgefordert werden, wenn die Auszahlung auf einer vertretbaren Rechtsanwendung beruhte und nicht zweifellos unrichtig war.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 2 ATSG
ZH SVG IV.2024.00511 vom 22. Mai 2025
- Kanton: Zürich (Sozialversicherungsgericht)
- Thema: Ausschluss von Art. 53 Abs. 1 ATSG bei materiell gerichtlich beurteilten Sachverhalten
- Kernaussage: Hat ein Gericht den Anspruch bereits materiell überprüft, greift der Devolutiveffekt. Eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG durch die Verwaltung scheidet aus; es kann einzig die gerichtliche Revision nach kantonalem Gerichtsorganisationsrecht bzw. Art. 61 lit. i ATSG angerufen werden.
- Einschlägig für: Art. 53 Abs. 1 ATSG (Abgrenzung zur gerichtlichen Revision)
Letzte Aktualisierung: 7. September 2026