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Art. 45 ATSG — Kosten der Abklärung

Gesetzeswortlaut

Art. 45 ATSG — Kosten der Abklärung

1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

2 Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.

3 Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.

4 Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 830.1, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2024. Abs. 4 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

Überblick und Bedeutung

Art. 45 ATSG konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) auf der Kostenebene: Wer die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung trägt, hat grundsätzlich auch die finanziellen Lasten der notwendigen medizinischen, beruflichen oder technischen Beweiserhebungen zu tragen.

Die Bestimmung regelt die Kostentragungspflicht für Gutachten, Berichte und Abklärungsmassnahmen im Verwaltungsverfahren und bildet die Grundlage für die Kostenverteilung in komplexen Mehrversichererfällen (z.B. bei konkurrierenden Unfallversicherern oder im Verhältnis IV/UV).

AbsatzRegelungsinhaltPraktische Anwendung
Abs. 1 Satz 1Kostenübernahme für behördlich angeordnete AbklärungenMedizinische Gutachten (MEDAS, Einzelgutachter), Zeugen- und Fachberichte
Abs. 1 Satz 2Kostenersatz für von der versicherten Person veranlasste AbklärungenUnerlässliche Privatgutachten oder beigebrachte Arztberichte
Abs. 2Entschädigung für Erwerbsausfall und SpesenFahrtkosten und Lohnausfall bei Untersuchungsterminen
Abs. 3 / 4Kostenauflage an die versicherte PersonVerfahrensvereitelung oder rechtswidriger Leistungsbezug (Observationskosten)

Kommentierung

A. Kostenübernahme für behördliche Abklärungsmassnahmen (Abs. 1 Satz 1)

Ordnet der Versicherungsträger zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gutachten oder eine polydisziplinäre Abklärung an, fallen sämtliche Gutachterkosten vollumfänglich dem Versicherungsträger zur Last. Die versicherte Person darf an diesen Kosten nicht beteiligt werden.

B. Kosten von Privatgutachten der versicherten Person (Abs. 1 Satz 2)

Reicht die versicherte Person von sich aus ein Privatgutachten ein, hat sie nach ständiger Rechtsprechung nur unter zwei engen Voraussetzungen Anspruch auf Kostenersatz:

  1. Das Gutachten war für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich (weil der Versicherungsträger seine Abklärungspflicht verletzt hat und das Privatgutachten eine wesentliche Lücke schliesst); oder
  2. die Massnahme bildet Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen (BGE 137 V 210 E. 4.4.2).

C. Kostenverteilung bei Mehrversicherern und Oberexpertisen (BGer 8C_628/2025)

Streiten zwei Versicherungsträger (z.B. zwei Unfallversicherer nach zeitversetzten Unfällen) um die Leistungspflicht, stellt sich die Frage, wer die Kosten gerichtlicher Gutachten und Oberexpertisen zu tragen hat.

Im Urteil BGer 8C_628/2025 vom 18. August 2026 hat das Bundesgericht die Grundsätze präzisiert:

  • Zuweisung nach Untersuchungspflicht: Diente eine gerichtliche Oberexpertise primär der Klärung, ob ein Zweitunfall den Vorzustand richtunggebend verschlimmert oder lediglich vorübergehend aktiviert hat, sind die Gutachterkosten demjenigen Versicherer aufzuerlegen, dessen Abklärungspflicht im Raum stand (BGer 8C_628/2025 E. 8.4).
  • Unterlassene verwaltungsexterne Begutachtung: Hat ein Versicherer es im Verwaltungsverfahren versäumt, den Kausalzusammenhang durch ein unabhängiges Gutachten zu klären, und musste das Gericht deshalb eine Oberexpertise einholen, rechtfertigt dies die Überbindung der Expertisekosten an diesen Versicherer (BGE 143 V 269 E. 6.2.1; BGE 139 V 225 E. 4.3).

D. Kostenauflage bei Verfahrensvereitelung und Observation (Abs. 3 und Abs. 4)

  • Abs. 3: Verweigert die versicherte Person trotz schriftlicher Mahnung und Bedenkzeit unentschuldbar die Mitwirkung an angeordneten medizinischen Untersuchungen, können ihr die Kosten vergeblicher Termine auferlegt werden.
  • Abs. 4: Wurde eine Observation nach Art. 43a ATSG angeordnet und der Nachweis eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetrugs erbracht, können der versicherten Person die Mehrkosten der Observation auferlegt werden.

Praxisfragen

1. Wann gilt ein Privatgutachten als «unerlässlich»?

Ein Privatgutachten ist nur dann unerlässlich im Sinne von Abs. 1 Satz 2, wenn die versicherte Person damit nachweist, dass die behördliche Begutachtung mangelhaft oder unvollständig war und erst durch die private Expertise der entscheidende Sachverhalt aufgedeckt wurde.

2. Werden Fahrtkosten zu Begutachtungsterminen ersetzt?

Ja. Gemäss Abs. 2 hat die versicherte Person Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten (öffentlicher Verkehr zweiter Klasse) sowie allfälligen Erwerbsausfall für die Dauer der Begutachtung.

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