Rechtsprechung zu Art. 44 ATSG
Rechtsprechung zu Art. 44 ATSG
Leitentscheide
BGE 137 V 210 — Verfassungsrechtliche Anforderungen an MEDAS-Begutachtung
BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (publiziert als BGE 137 V 210, 5er-Besetzung)
Grundlegendes Leiturteil zur Begutachtung durch MEDAS (Medizinische Abklärungsstellen). Die gegenwärtige Ausgestaltung des Verfahrens zur Beurteilung von Leistungsansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung muss im Hinblick auf das Gewicht der von den MEDAS erstellten Gutachten den Anforderungen an ein faires Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) genügen. Die versicherte Person hat Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung, die über die gesamte Verfahrensdauer bestehen: Recht auf formulierte Fragestellung, Recht auf Beiordnung einer Vertrauensperson, Recht auf Einsicht in die Akten. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 erstmals die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an das Begutachtungsverfahren systematisch dargelegt.
BGer 8C_445/2025 — Art. 44 ATSG nicht abschliessend: Zwischenverfügungspflicht
BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 (zur Publikation vorgesehen, 5er-Besetzung)
Das Bundesgericht legt Art. 44 ATSG verfassungs- und konventionskonform als nicht abschliessend aus. Rz. 3067.1 KSVI verstösst gegen Bundesrecht. Die Mitwirkungsrechte aus BGE 137 V 210 bestehen über die gesamte Dauer des Begutachtungsverfahrens. Wenn zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person ein Streit über die Anordnung einer Begutachtung besteht, muss der Versicherungsträger eine Zwischenverfügung erlassen, die selbstständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die IV-Stelle kann nicht darauf warten, bis der materielle Endentscheid erlassen wird, um die Streitfrage über die Begutachtung zu lösen.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. — BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, E. 5.2 und 6
Weitere Entscheide
BGer 8C_699/2009 — Zwischenentscheid bei Begutachtungsanordnung
BGer 8C_699/2009 vom 22. April 2010
Ein Entscheid, mit dem das Verfahren vor der IV-Stelle nicht abgeschlossen wird (z.B. Anordnung einer Begutachtung), ist als Zwischenentscheid zu qualifizieren und nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich nach Art. 93 BGG. Der Entscheid klärt die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Begutachtungsanordnungen.
BGer 9C_304/2010 — Mitwirkungsrechte bei Begutachtung
BGer 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010
Konkretisierung der Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Begutachtung nach Art. 44 ATSG. Die versicherte Person hat das Recht, sich zur Zuständigkeit und Unabhängigkeit der begutachtenden Person zu äussern, bevor das Gutachten durchgeführt wird.
BGer 8C_820/2010 — Verwertbarkeit bei Verfahrensfehlern
BGer 8C_820/2010 vom 22. März 2011
Verwertbarkeit eines Gutachtens bei Verfahrensfehlern im Begutachtungsverfahren. Wenn die Mitwirkungsrechte der versicherten Person nach Art. 44 ATSG verletzt wurden, kann das Gutachten nicht als Entscheidungsgrundlage verwendet werden. Der Versicherungsträger muss das Verfahren wiederholen.
BGer 8C_296/2021 — Begutachtung nach WEIV-Reform
BGer 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021
Anwendung der revidierten Bestimmungen von Art. 44 ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2022) im Übergangsrecht. Die neuen Mitwirkungsrechte gelten für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten der WEIV-Reform anhängig sind. Für laufende Verfahren ist die Übergangsregelung zu beachten.
BGer 9C_199/2009 — Gutachtenstyp-Auswahl
BGer 9C_199/2009 vom 9. Juni 2009
Auswahl des Gutachtenstyps (mono-, bi-, polydisziplinär) nach Art. 44 Abs. 1 ATSG. Der Versicherungsträger hat einen Beurteilungsspielraum, der auf Willkür überprüft wird. Eine monodisziplinäre Begutachtung genügt nicht, wenn die Fragestellung mehrere Fachgebiete betrifft.
BGer 8C_777/2007 — Externe vs. interne Begutachtung
BGer 8C_777/2007 vom 28. April 2008
Abgrenzung zwischen interner und externer Begutachtung. Die Orientierungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 ATSG greift nur bei externen Gutachtern (nicht zur Verwaltung des Versicherungsträgers gehörend). Bei internen Gutachtern gelten die Mitwirkungsrechte nach Art. 43 Abs. 1bis ATSG, jedoch ohne formelle Orientierungspflicht.
BGer I 579/2005 — Begutachtung in der IV (ältere Rechtslage)
BGer I_579/2005 vom 20. September 2006
Begutachtung in der Invalidenversicherung vor der Revision von Art. 44 ATSG. Der Entscheid dokumentiert die Rechtslage vor der WEIV-Reform und ist für intertemporale Fragen relevant.
BGer I 311/2004 — Begutachtungsverfahren (ältere Rechtslage)
BGer I_311/2004 vom 23. März 2006
Frühere Rechtslage zur Begutachtung in der IV. Klärt die Voraussetzungen für die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vor der Revision von Art. 44 ATSG.
BGer U 178/2004 — Begutachtung in der UV (ältere Rechtslage)
BGer U_178/2004 vom 18. August 2006
Begutachtung in der Unfallversicherung. Die Grundsätze von Art. 44 ATSG gelten auch für die UV (Art. 72 UVV). Die Mitwirkungsrechte der versicherten Person sind auch im UV-Verfahren zu wahren.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 44 ATSG hat sich in drei Phasen entwickelt:
- BGE 137 V 210 (2011): Verfassungsrechtliche Grundlagen — Mitwirkungsrechte als Anspruch auf faires Verfahren.
- WEIV-Reform (2022): Umsetzung der Mitwirkungsrechte in Gesetzesrecht (Art. 44 Abs. 2–4 ATSG n.F.).
- BGer 8C_445/2025 (2026): Art. 44 ATSG nicht abschliessend — Zwischenverfügungspflicht bei Begutachtungsstreit; Korrektur von KSVI Rz. 3067.1.
Die zentrale dogmatische Aussage von BGer 8C_445/2025 ist, dass die Mitwirkungsrechte der versicherten Person im Begutachtungsverfahren justitiabel sind: Ein Streit über die Begutachtungsanordnung muss in einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung gelöst werden, bevor das Gutachten durchgeführt wird.