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Art. 44 ATSG — Begutachtung

Gesetzeswortlaut

Art. 44 — Begutachtung

¹ Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.

² Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts auf eine Person zurückgreifen, die nicht zu seiner Verwaltung gehört, so ist die versicherte Person vorher über die Zuständigkeit der begutachtenden Person und über die Mitwirkungsrechte nach Artikel 43 Abs. 1bis ATSG zu orientieren.

³ Die versicherte Person kann die Unabhängigkeit der begutachtenden Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen anfechten. Die Rüge ist spätestens zusammen mit der Stellungnahme zum Gutachten vorzubringen. Artikel 43 Abs. 3 ATSG bleibt vorbehalten.

⁴ Das Gutachten ist der versicherten Person zu eröffnen. Sie hat das Recht, vor dem Entscheid des Versicherungsträgers dazu Stellung zu nehmen. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

1 Normzweck und Neufassung 2022. Art. 44 ATSG regelt das formelle Verfahren für die Einholung externer medizinischer Gutachten. Mit der Weiterentwicklung der IV (WEIV, in Kraft seit 1. Januar 2022) wurde die Bestimmung grundlegend überarbeitet, um die Parteirechte der versicherten Person bei der Begutachtung gesetzlich zu verankern und das Verfahren zu vereinheitlichen (BBl 2017 2535).

2 Verfassungsrechtlicher Gehalt. Die Norm konkretisiert die Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Verwaltungsverfahren. Die durch die wegweisende Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2) entwickelten Partizipations- und Einwendungsrechte der versicherten Person gelten kraft Verfassungsrechts uneingeschränkt weiter (BGer 8C_445/2025 vom 10.07.2026 E. 5.2).

Kommentierung

I. Gutachtenstypen und Festlegung (Abs. 1)

3 Drei Gutachtenstypen. Die Verwaltung wählt pflichtgemäss zwischen mono-, bi- oder polydisziplinären Gutachten. Die Wahl richtet sich nach der Komplexität des Beschwerdebildes: Treffen physische und psychische Leiden aufeinander, ist in der Regel eine bi- oder polydisziplinäre Begutachtung erforderlich (BGE 137 V 210 E. 3.4).

II. Orientierungspflicht und Mitwirkungsrechte (Abs. 2)

4 Vorherige Orientierung. Bezieht die Verwaltung externe Sachverständige (z.B. MEDAS oder freie Gutachter) bei, muss sie die versicherte Person vorab über Namen, Fachdisziplin und die formulierten Gutachterfragen in Kenntnis setzen (BGE 137 V 210 E. 1.2.2).

5 Recht auf Ergänzungsfragen. Die versicherte Person hat das verfassungsmässige Recht, rechtzeitig vor der Begutachtung eigene Ergänzungsfragen an den Experten einzureichen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2).

III. Ablehnung und Zwischenverfügungspflicht (Abs. 3)

6 Formelle und materielle Ausstandsgründe. Die Unabhängigkeit des Gutachters kann wegen gesetzlicher Ausstandsgründe (Art. 36 ATSG / Art. 10 VwVG) oder aus triftigen sachlichen Gründen gerügt werden (BGE 132 V 93 E. 6.3).

7 Pflicht zur anfechtbaren Zwischenverfügung. Kommt zwischen Versicherungsträger und versicherter Person keine Einigung über die Gutachterperson oder die Gutachtenart zustande, muss die IV-Stelle eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung erlassen (BGer 8C_445/2025 vom 10.07.2026 E. 4.1–4.3). Die anderslautende Verwaltungspraxis (Rz. 3067.1 KSVI) ist bundesrechtswidrig.

IV. Gerichtsgutachterkosten nach Art. 45 ATSG

8 Kostenauferlegung an die Verwaltung. Hat das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten eingeholt, weil die Verwaltung ihre Abklärungspflicht nach Art. 43/44 ATSG mangelhaft erfüllte, sind die Gutachterkosten der IV-Stelle als Verwaltungskosten nach Art. 45 ATSG aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.3; BGE 137 V 210 E. 4.4). Dies setzt einen klaren Kausalzusammenhang zwischen dem behördlichen Abklärungsmangel und der gerichtlichen Expertise voraus (BGer 9C_365/2025 vom 20.01.2026 E. 4.1).


Praxisfragen

1. Rechtsmittel gegen Begutachtungsanordnungen vor kantonalen Gerichten

Problem: Kann die versicherte Person die Zuweisung an eine bestimmte MEDAS-Gutachterstelle sofort mit Beschwerde anfechten?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Werden gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht oder verweigert die IV-Stelle den Erlass einer Zwischenverfügung bei substantiiertem Dissens, steht der versicherten Person die Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung offen (BGE 132 V 93 E. 6.3; BGer 8C_445/2025 E. 4.2). Das kantonale Gericht prüft die Unabhängigkeit und Eignung der Begutachtungsstelle vorfrageweise.

2. Begründungspflicht bei Überwälzung der Gerichtsgutachterkosten

Problem: Genügt der blosse Umstand, dass das kantonale Gericht ein Gerichtsgutachten angeordnet hat, um die Kosten der IV-Stelle aufzuerlegen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Nein. Gemäss BGer 9C_365/2025 E. 5.2 und BGE 143 V 269 E. 3.3 muss das kantonale Gericht im Kostenentscheid konkret darlegen, welcher schwerwiegende Mangel (z.B. unvollständige Vorabklärung, Missachtung klarer Widersprüche) der Verwaltung anzulasten ist. Eine blosse «Unsicherheit» oder abweichende richterliche Beweiswürdigung rechtfertigt keine Kostenauferlegung an die Verwaltung.


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 44 ATSG


Literatur

  • Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 44 N 1–62.
  • Furrer Andreas, Die Tragung der Kosten von Gerichtsgutachten in der Sozialversicherung, in: RSAS 2019 S. 14 ff.
  • Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Rechtspflege in der Sozialversicherung, 3. Aufl., Basel 2021.
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