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Art. 44 — Begutachtung

Art. 44 ATSG

Gesetzeswortlaut

Art. 44 ATSG (Begutachtung)

1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:

a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.

2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts auf eine Person zurückgreifen, die nicht zu seiner Verwaltung gehört, so ist die versicherte Person vorher über die Zuständigkeit der begutachtenden Person und über die Mitwirkungsrechte nach Artikel 43 Abs. 1bis ATSG zu orientieren.

3 Die versicherte Person kann die Unabhängigkeit der begutachtenden Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen anfechten. Die Rüge ist spätestens zusammen mit der Stellungnahme zum Gutachten vorzubringen. Artikel 43 Abs. 3 ATSG bleibt vorbehalten.

4 Das Gutachten ist der versicherten Person zu eröffnen. Sie hat das Recht, vor dem Entscheid des Versicherungsträgers dazu Stellung zu nehmen.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

1 Art. 44 ATSG regelt die Begutachtung im Rahmen medizinischer Abklärungen durch Sozialversicherungsträger. Die Norm wurde durch die Weiterentwicklung der IV (WEIV, BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Januar 2022; AS 2021 637) neu gefasst und stärkt die Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Einholung medizinischer Gutachten. Sie steht im engen systematischen Zusammenhang mit Art. 43 ATSG (Abklärungspflicht, Mitwirkungspflicht), Art. 61 ATSG (Kostenentscheid) und Art. 56 ATSG (Eröffnung von Verfügungen) (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

2 Die Norm konkretisiert den Anspruch auf ein faires Verwaltungsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) im Bereich der medizinischen Begutachtung. Das Bundesgericht hat in BGE 137 V 210 grundlegende Anforderungen an die Begutachtung durch medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) formuliert, die durch die Revision von Art. 44 ATSG (2022) in Gesetzesrecht umgesetzt wurden. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Person aus BGE 137 V 210 bestehen auch nach der Gesetzesrevision unverändert fort (BGer 8C_445/2025, E. 4.1).

II. Gutachtenstypen (Abs. 1)

3 Der Versicherungsträger legt bei Bedarf eine von drei Gutachtenstypen fest:

  • Monodisziplinäres Gutachten: Begutachtung durch eine einzige ärztliche Fachperson (z.B. bei klarer Fragestellung, begrenztem Fachgebiet).
  • Bidisziplinäres Gutachten: Begutachtung durch zwei ärztliche Fachpersonen unterschiedlicher Disziplinen (z.B. Psychiatrie + Innere Medizin).
  • Polydisziplinäres Gutachten: Begutachtung durch drei oder mehr ärztliche Fachpersonen (z.B. bei komplexen multisystemischen Erkrankungen, SME-/MEDAS-Gutachten).

Die Auswahl des Gutachtenstyps richtet sich nach dem Erfordernis des Einzelfalls. Der Versicherungsträger hat einen Beurteilungsspielraum, der jedoch von den Gerichten auf Willkür überprüft werden kann (BGer 8C_699/2009, E. 1.3).

III. Orientierungspflicht (Abs. 2)

4 Wenn der Versicherungsträger eine externe begutachtende Person (nicht zur eigenen Verwaltung gehörend) beizieht, muss er die versicherte Person vorher orientieren über:

  1. die Zuständigkeit der begutachtenden Person (Name, Fachgebiet, Funktion);
  2. die Mitwirkungsrechte nach Art. 43 Abs. 1bis ATSG (insb. Recht auf Fragestellung, Recht auf Beiordnung einer Vertrauensperson).

Die Orientierungspflicht dient der Transparenz und ermöglicht der versicherten Person, ihre Mitwirkungsrechte rechtzeitig geltend zu machen. Eine Verletzung der Orientierungspflicht kann zur Verwertbarkeitseinschränkung des Gutachtens führen (BGE 137 V 210, E. 1.2.2).

IV. Befangenheitsrüge (Abs. 3)

5 Die versicherte Person kann die Unabhängigkeit der begutachtenden Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen anfechten. Die Befangenheitsrüge muss spätestens zusammen mit der Stellungnahme zum Gutachten vorgebracht werden (Präklusionsfrist). Art. 43 Abs. 3 ATSG (Verwertbarkeit bei Verfahrensfehlern) bleibt vorbehalten.

6 Befangenheitsgründe können sein: persönliche Beziehungen zwischen Gutachter und versicherter Person, wiederholte Begutachtung durch dieselbe Person bei vorangegangener ablehnender Haltung, Abhängigkeit vom Versicherungsträger in einer Weise, die die Unparteilichkeit beeinträchtigt. Die Befangenheitsrüge ist substanziierungspflichtig: Die versicherte Person muss konkrete Tatsachen vortragen, die einen Befangenheitsverdacht begründen (BGer 9C_304/2010).

V. Eröffnung und Stellungnahmerecht (Abs. 4)

7 Das Gutachten ist der versicherten Person zu eröffnen. Sie hat das Recht, vor dem Entscheid des Versicherungsträgers zum Gutachten Stellung zu nehmen. Dieses Recht korrespondiert mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und ist eine zentrale prozessuale Garantie im Begutachtungsverfahren. Die Stellungnahme kann sich auf die Vollständigkeit, die Methodik, die Schlussfolgerungen und die Konsequenzen des Gutachtens beziehen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

VI. Zwischenverfügungspflicht bei Begutachtungsstreit

8 Kernlehre BGer 8C_445/2025 Das Bundesgericht hat in BGer 8C_445/2025 (10. Juli 2026, zur Publikation vorgesehen, 5er-Besetzung) Art. 44 ATSG verfassungs- und konventionskonform als nicht abschliessend ausgelegt. Wenn zwischen dem Versicherungsträger und der versicherten Person ein Streit über die Anordnung einer Begutachtung (Art. 44 Abs. 1 ATSG) oder über die Wahl des Gutachters (Art. 44 Abs. 2 ATSG) besteht, muss der Versicherungsträger eine Zwischenverfügung erlassen. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Person aus BGE 137 V 210 bestehen über die gesamte Dauer des Begutachtungsverfahrens.

9 Die Rz. 3067.1 des Kommentars zum Sozialversicherungsrichtlinien (KSVI), die davon ausgeht, Art. 44 ATSG sei abschliessend und eine Zwischenverfügungspflicht bestehe nicht, verstösst gegen Bundesrecht. Das Bundesgericht hat diese Position ausdrücklich korrigiert: Art. 44 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1bis ATSG verlangt, dass die versicherte Person bei einem Begutachtungsstreit die Möglichkeit hat, die Streitfrage vor einem richterlichen oder administrativen Instanzenzug zu lösen, bevor das Gutachten durchgeführt wird. Dies folgt aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

10 Die Zwischenverfügungspflicht ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 44 ATSG mit Art. 43 Abs. 1bis ATSG und Art. 56 ATSG: Wenn der Versicherungsträger eine Begutachtung anordnet und die versicherte Person Einwände erhebt (z.B. Befangenheitsrüge nach Abs. 3, Streit über die Gutachtenart nach Abs. 1), ist dies ein selbstständig anfechtbarer Verfahrensschritt, der in einer Verfügung zu eröffnen ist. Die versicherte Person kann diese Zwischenverfügung mit Rechtsmittel (Einsprache, Beschwerde) anfechten (BGer 8C_445/2025, E. 4.1–4.3).

VII. Verhältnis zu Art. 43 ATSG

11 Art. 43 ATSG regelt die allgemeine Abklärungspflicht und Mitwirkungspflicht des Versicherungsträgers. Art. 44 ATSG spezifiziert diese Pflichten für den Bereich der medizinischen Begutachtung. Die Mitwirkungsrechte nach Art. 43 Abs. 1bis ATSG (Recht auf formulierte Fragestellung, Recht auf Beiordnung einer Vertrauensperson, Recht auf Einsicht in die Akten) gelten auch im Begutachtungsverfahren nach Art. 44 ATSG und müssen vom Versicherungsträger aktiv gewährleistet werden (BGE 137 V 210, E. 1.2.1; BGer 8C_445/2025, E. 4.2).

VIII. Prozessuale Folgen

12 Die Anordnung einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG ist als Zwischenverfügung (Art. 93 Abs. 1 BGG) selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursacht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person durch die Begutachtungsanordnung in ihren Mitwirkungsrechten verletzt wird und eine nachträgliche Korrektur im Endentscheid nicht mehr möglich ist (BGer 8C_445/2025, E. 1.1–1.3).

13 Die Zuständigkeit für die Begutachtung richtet sich nach dem jeweiligen Sachversicherungsgesetz (z.B. Art. 59 IVG für IV-Gutachten, Art. 72bis IVV für MEDAS-Gutachten). Bei Streitigkeiten über die Begutachtung ist die letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 73 ff. ATSG), beim Bundesgericht ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) möglich.

Querverweise

  • Art. 6 ATSG — Leistungsanspruch
  • Art. 8 ATSG — Invalidität
  • Art. 16 ATSG — Grad der Invalidität
  • Art. 17 ATSG — Revision der Rente
  • Art. 43 ATSG — Abklärungspflicht, Mitwirkungspflicht (→ ATSG Art. 43)
  • Art. 56 ATSG — Eröffnung von Verfügungen (→ ATSG)
  • Art. 59 IVG — Begutachtung (→ IVG)
  • Art. 72bis IVV — MEDAS (→ IVV)

Literatur

  • KIESER UELI, ATSG-Kommentar, Zürich 2023, Art. 44 N. 1 ff.; RÜEDI FLAVIA, in: Commentaire romand, LPGA, Art. 44 N. 1 ff.; MOSER-SZELESS MARGIT, in: Soziale Sicherheit, Systematischer Kommentar (KSVI), Art. 44 N. 3067.1 (durch BGer 8C_445/2025 korrigiert); UELI KIESER / BERNHARD EHRENZELLER, Die Weiterentwicklung der IV aus verfahrensrechtlicher Sicht, in: AJP/PJA 2022, S. 753 ff.
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