Rechtsprechung zu Art. 43 ATSG
Rechtsprechung zu Art. 43 ATSG
Leitentscheide
BGE 137 V 210 — Verfassungsrechtliche Anforderungen an MEDAS-Begutachtung
BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 (5er-Besetzung)
Grundlegendes Leiturteil zur Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) in der Invalidenversicherung. Die gegenwärtige Ausgestaltung des Verfahrens zur Beurteilung von Leistungsansprüchen muss im Hinblick auf das Gewicht der von den MEDAS erstellten Gutachten den Anforderungen an ein faires Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) genügen (Regeste a). Die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS ist an sich verfassungs- und konventionskonform; latente Gefährdungen der Verfahrensgarantien erfordern jedoch verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen (Regeste b/c). Die Mitwirkungsrechte der versicherten Person (formulierte Fragestellung, Beiordnung einer Vertrauensperson, Aktereinsicht) bestehen über die gesamte Verfahrensdauer. Dieser Entscheid bildet das dogmatische Fundament der heutigen Ausgestaltung von Art. 43 und 44 ATSG.
BGE 135 V 465 — Kein Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung
BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009
Art. 43 f. ATSG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Beweiswürdigung. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (E. 4). Zur Umfang der Untersuchungspflicht im UV-Recht: Es ist zulässig, die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offenzulassen, wenn ein allfälliger solcher nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (E. 5.1).
BGE 132 V 93 — Verfügungscharakter der Begutachtungsanordnung
BGE 132 V 93 vom 8. Februar 2006
Art. 36 Abs. 1, Art. 44 und 49 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 55 ATSG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG: Begutachtung durch den Sozialversicherer; Ausstandsbegehren. Der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kommt kein Verfügungscharakter zu (E. 5). Einwendungen gegen Sachverständige sind in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden. Geht es um Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, ist diesen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (E. 6). Diese Differenzierung prägt das Verhältnis von Art. 43 zu Art. 44 ATSG bis in die heutige Rechtslage.
Neuere Entscheide
BGer 8C_445/2025 — Art. 44 ATSG nicht abschliessend; Fortbestand der Mitwirkungsrechte
BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 (zur Publikation vorgesehen, 5er-Besetzung)
Das Bundesgericht legt Art. 44 ATSG verfassungs- und konventionskonform als nicht abschliessend aus. Rz. 3067.1 des Kreisschreibens KSVI, wonach die IV-Stelle abschliessend über die Begutachtungsform entscheide, verstösst gegen Bundesrecht. Die durch Art. 43 Abs. 1bis ATSG (WEIV-Reform 2022) geschaffene Bestimmungsbefugnis des Versicherungsträgers über Art und Umfang der Abklärungen führt nicht zur Verdrängung der Mitwirkungsrechte; diese bestehen über die IV-Revision 2022 hinaus fort (E. 5.2). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut; bei Mehrdeutigkeit sind alle Auslegungselemente (Methodenpluralismus) zu berücksichtigen (E. 6). Der Entscheid bestätigt, dass Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG einander ergänzen, nicht verdrängen.
→ BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026
BGE 136 V 369 — Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
BGE 136 V 369 vom 25. Oktober 2010 (5er-Besetzung)
Leitentscheid zu Art. 49 und 52 Abs. 1 sowie Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen (insbesondere IV-Renten) entfaltet ihre Wirkung ab dem im massgebenden Zeitpunkt festgestellten und mit Rechtsmittel nicht mehr anfechtbaren Tatbestand; eine spätere, im gleichen Verfahren erfolgende Neubeurteilung kann sich nicht auf einen schon rechtskräftig festgestellten Anspruch auswirken, der für einen andern Beurteilungszeitpunkt geschaffen wurde. Relevant für Art. 43 ATSG, weil die Abklärungspflicht (Amtsermittlung) und die rechtskräftige Feststellung des Sachverhalts die Grenze der erneuten Beurteilung bilden: Der Sozialversicherer darf im Rahmen der Amtsermittlung nicht über einen bereits rechtskräftig festgestellten Befund hinweggehen.
Zusammenfassung
Die Rechtsprechung zu Art. 43 ATSG hat sich in folgenden Etappen entwickelt:
- BGE 132 V 93 (2006): Dogmatische Grundlegung — Begutachtungsanordnung ohne Verfügungscharakter; Ausstandsgründe via Zwischenverfügung.
- BGE 135 V 465 (2009): Kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung, aber Anordnungspflicht bei geringen Zweifeln an versicherungsinternen Feststellungen.
- BGE 137 V 210 (2011): Verfassungsrechtliche Mindestanforderungen an MEDAS-Begutachtung (fairness, Mitwirkungsrechte) — dogmatisches Fundament der heutigen Art. 43/44 ATSG.
- WEIV-Reform (2022): Kodifikation der Mitwirkungsrechte in Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG n.F.
- BGer 8C_445/2025 (2026): Klarstellung, dass Art. 44 ATSG nicht abschliessend ist und die verfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte aus BGE 137 V 210 über die Gesetzesrevision hinaus fortbestehen; Korrektur von KSVI Rz. 3067.1.
Die zentrale dogmatische Aussage ist, dass das Amtsermittlungsprinzip (Art. 43 Abs. 1) und die Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2) durch die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) überlagert werden: Der Versicherungsträger bestimmt zwar Art und Umfang der Abklärungen (Abs. 1bis), doch die versicherte Person hat abgeleitete Mitwirkungsrechte, die justitiabel sind und nicht durch Kreisschreiben beschnitten werden können.