Art. 43 ATSG — Abklärung
Gesetzeswortlaut
Art. 43 — Abklärung
¹ Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
¹bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.
² Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
³ Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 43 ATSG ist die zentrale Verfahrensnorm des Sozialversicherungsrechts. Er normiert das Amtsermittlungsprinzip (Untersuchungsmaxime), die Beweiswürdigungskompetenz des Versicherungsträgers, die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und die Sanktionen bei Nichtmitwirkung. Mit über 81'000 Zitaten ist Art. 43 der meistzitierte Artikel des ATSG und einer der meistzitierten Normen des gesamten Schweizer Rechts überhaupt.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 43 ATSG kodifiziert die bereits im OG- und VwVG-Recht geltende Untersuchungsmaxime für das Sozialversicherungsverfahren. Die Einführung von Abs. 1bis (seit 1.1.2012) war eine Reaktion auf die Praxis, die dem Versicherungsträger eine zu weite Ermessensfreiheit bei der Abklärungssteuerung einräumte. Die Norm wurde durch die 4. IV-Revision ergänzt.
3 Systematische Stellung. Art. 43 ATSG gehört zum 4. Abschnitt des 2. Titels (Verfahren). Er steht zwischen Art. 42 (Anmeldung) und Art. 44 (Gutachten). Mit Art. 49 (Verfügung) und Art. 56 (Beschwerde) bildet er den procedural core des ATSG-Verfahrens.
Kommentierung
I. Untersuchungsmaxime (Abs. 1)
4 Amtsermittlungsprinzip. Der Versicherungsträger hat die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen vorzunehmen (Amtswillensmaxime). Er ist nicht auf die Beweisangebote der Parteien beschränkt, sondern muss selbstständig und umfassend den für die Verfügung massgebenden Sachverhalt ermitteln (BGE 135 V 465 E. 4.1). Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Untersuchungsmaxime eine «Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung» darstellt, die nicht durch formelle Beweisregeln eingeschränkt wird.
5 Umfang der Abklärung. Der Versicherungsträger bestimmt nach Abs. 1bis selbst die Art und den Umfang der Abklärungen (Ermessensspielraum). Dieses Ermessen ist jedoch nicht schrankenlos: Es muss im Einklang mit dem rechtsstaatlichen Gebot der vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung stehen (BGE 135 V 465 E. 4.2). Das Bundesgericht übt eine Rechtskontrolle aus und greift ein, wenn die Abklärung offensichtlich ungenügend war.
II. Beweiswürdigung (Abs. 1bis i.V.m. Rechtsprechung)
6 Freie Beweiswürdigung. Das Bundesgericht wendet den Grundsatz der freien Beweiswürdigung an: Es ist nicht an förmliche Beweisregeln gebunden und kann die Beweise frei würdigen (BGE 135 V 465). Dies bedeutet insbesondere, dass kein Anspruch auf Einholung eines bestimmten Gutachtens besteht — der Versicherungsträger kann zwischen verschiedenen Beweismitteln wählen.
7 Strukturiertes Beweisverfahren. Bei psychischen und psychosomatischen Leiden wendet das Bundesgericht seit BGE 141 V 281 ein strukturiertes Beweisverfahren an, das erhöhte Anforderungen an die medizinische Dokumentation stellt. Dieses Verfahren ist keine formelle Beweisregel im Sinne von Art. 43, sondern eine von der Rechtsprechung entwickelte prozedurale Leitlinie für die Beweiswürdigung.
III. Mitwirkungspflicht (Abs. 2)
8 Untersuchungspflicht. Die versicherte Person hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit wird restriktiv geprüft: Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist nur ausnahmsweise zumutbar (BGE 132 V 93 E. 3.2).
IV. Sanktionen bei Nichtmitwirkung (Abs. 3)
9 Nichteintreten. Kommt die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit.
10 Unentschuldbarkeit. Die Unentschuldbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Rechtskontrolle des Bundesgerichts untersteht. Ein blosses Vergessen ist in der Regel verschuldbar, ein krankheitsbedingtes Unterlassen hingegen nicht.
Querverweise
- Art. 6 ATSG — Arbeitsunfähigkeit
- Art. 49 ATSG — Verfügung
- Art. 56 ATSG — Beschwerde gegen Einspracheentscheide