Art. 43 ATSG — Abklärung
Gesetzeswortlaut
Art. 43 — Abklärung
¹ Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
¹ᵇⁱˢ Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.
² Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
³ Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Zentrale Verfahrensnorm und Untersuchungsgrundsatz. Art. 43 ATSG bildet die zentrale Verfahrensbestimmung für das sozialversicherungsrechtliche Vorverfahren. Die Norm statuiert das Amtsermittlungsprinzip (Untersuchungsgrundsatz): Der Versicherungsträger hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, initiativ, umfassend und objektiv abzuklären (BGE 135 V 465 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
2 Systematisches Verhältnis zu Art. 44 ATSG. Während Art. 43 ATSG die allgemeinen Grundlagen der Sachverhaltsabklärung und Mitwirkungspflichten regelt, konkretisiert Art. 44 ATSG die formellen Anforderungen und Parteirechte bei der Einholung externer medizinischer Gutachten. Der durch die IV-Revision 2022 (WEIV) eingefügte Abs. 1bis verleiht der Verwaltung die Bestimmungskompetenz über Art und Umfang der Abklärungen, steht jedoch unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV; BGer 8C_445/2025 vom 10.07.2026 E. 5.2).
Kommentierung
I. Der Untersuchungsgrundsatz (Abs. 1 & 1bis)
3 Umfassende Sachverhaltsermittlung. Die Verwaltung hat alle für den Leistungsanspruch massgebenden Umstände (medizinische Befunde, Arbeits- und Einkommensverhältnisse) abzuklären. Bei Widersprüchen zwischen behandelnden Ärzten und versicherungsinternen Stellungnahmen (z.B. RAD) ist der Sachverhalt durch zusätzliche Massnahmen oder eine Begutachtung zu klären (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4 Schriftlichkeit mündlicher Auskünfte. Zur Wahrung des Akteneinsichts- und Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) sind telefonische oder mündliche Auskünfte von Arbeitgebern, Ärzten oder Versicherten unverzüglich in schriftlichen Aktennotizen festzuhalten.
II. Mitwirkungspflicht der versicherten Person (Abs. 2)
5 Duldungspflicht bei medizinischen Untersuchungen. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich notwendigen und zumutbaren fachärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Eine Untersuchung ist unzumutbar, wenn sie mit ernsthaften Gesundheitsrisiken oder unerträglichen Schmerzen verbunden wäre.
6 Kein Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung. Ein förmlicher Rechtsanspruch auf Einholung eines externen Gutachtens besteht nicht; interne Arztberichte genügen, sofern nicht geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4).
III. Mahn- und Bedenkzeitverfahren bei Nichtmitwirkung (Abs. 3)
7 Formelle Voraussetzungen. Verweigert die versicherte Person die Mitwirkung (z.B. Nichterscheinen zu einer Begutachtung), darf die IV-Stelle nur unter strengen Voraussetzungen auf Grund der Akten entscheiden oder Nichteintreten beschliessen:
- Schriftliche Mahnung: Ausdrückliche Aufforderung zur Mitwirkung unter konkreter Bezeichnung der verlangten Handlung.
- Rechtsfolgenbelehrung: Ausdrücklicher Hinweis auf die Sanktion (Nichteintreten oder Aktenentscheid zuungunsten).
- Angemessene Bedenkzeit: Einräumung einer Frist von in der Regel mindestens 20 bis 30 Tagen (BGer 8C_3/2026 vom 15.01.2026 E. 4).
8 Verweigerung durch Drittpersonen. Verweigert ein behandelnder Arzt trotz mehrfacher Aufforderung die Berichterstattung, darf dies nicht als schuldhafte Pflichtverletzung des Versicherten gewertet werden; die Verwaltung hat den Sachverhalt anderweitig abzuklären (BGer 9C_285/2026 vom 12.03.2026 E. 5.4).
Praxisfragen
1. Sanktionen bei Nichtbefolgen einer Begutachtungseinladung
Problem: Darf die IV-Stelle bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer MEDAS-Begutachtung unmittelbar einen Nichteintretensentscheid fällen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Ein sofortiger Nichteintretensentscheid ist rechtswidrig. Die kantonalen Gerichte verlangen strikt die vorgängige Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Erst wenn die versicherte Person auch nach erfolgter Mahnung unter Fristansetzung unentschuldbar fernbleibt, darf Nichteintreten beschlossen werden (BGE 132 V 93 E. 5; BGer 8C_445/2025 E. 5.2).
2. Rückweisung an die Verwaltung vs. Einholung eines Gerichtsgutachtens
Problem: Wann muss das kantonale Versicherungsgericht bei unvollständiger Abklärung die Sache an die IV-Stelle zurückweisen und wann hat es selbst ein Gutachten einzuholen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Liegt ein vollständiger Abklärungsmangel vor (z.B. überhaupt kein psychiatrisches Gutachten trotz relevanter Befunde), weist das kantonale Gericht die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück (Art. 61 lit. c ATSG). Geht es hingegen bloss um die Klärung punktueller Widersprüche in einem ansonsten verwertbaren Gutachten, holt das kantonale Gericht im Sinne der Prozessökonomie selbst ein Gerichtsgutachten nach Art. 44 ATSG ein (BGE 137 V 210 E. 4.2).
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 43 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 43 N 1–64.
- Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Rechtspflege in der Sozialversicherung, 3. Aufl., Basel 2021.
- Pärli Kurt / Kunz Stefan, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 43.