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Art. 43 — Abklärung

Art. 43 ATSG

Gesetzeswortlaut

Art. 43 Abklärung

1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

1bis Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

2 Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.

3 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

Quelle: Fedlex (SR 830.1, Art. 43), Konsolidierung Stand 2024-01-01.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

1 Art. 43 ATSG ist die zentrale Verfahrensnorm des schweizerischen Sozialversicherungsrechts. Sie verankert das Amtsermittlungsprinzip (Abs. 1) als Grundsatz des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person (Abs. 2) und die Rechtsfolge bei unentschuldbarer Nichtmitwirkung (Abs. 3). Die Norm gilt branchenübergreifend für alle Versicherungsträger im Geltungsbereich des ATSG (IV, AHV, UV, KV, MV etc.) und bildet das dogmatische Fundament der Abklärungspraxis.

2 Art. 43 ATSG steht im engen systematischen Zusammenhang mit Art. 44 ATSG (Begutachtung), der die medizinische Begutachtung als Teil des Abklärungsverfahrens konkretisiert, sowie mit Art. 49 ATSG (Verfügung) und Art. 56 ATSG (Beschwerde gegen Einspracheentscheide). Der durch Art. 43 Abs. 1bis ATSG (eingefügt per 1. Januar 2022 durch die Weiterentwicklung der IV, WEIV) geschaffene Grundsatz, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der Abklärungen bestimmt, wird durch die Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung nach Art. 44 ATSG ergänzt (BGE 137 V 210, E. 1.2.1; BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026, E. 5.2).

II. Amtsermittlungsprinzip (Abs. 1)

3 Abs. 1 verpflichtet den Versicherungsträger, die Begehren zu prüfen und die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Der Versicherungsträger ermittelt den massgeblichen Sachverhalt somit nicht bloss auf Antrag, sondern initiativ und umfassend. Dies unterscheidet das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vom zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz und widerspiegelt den sozialen Charakter der Sozialversicherung (BGE 135 V 465, E. 4).

4 Die Pflicht, mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten, sichert die Nachvollziehbarkeit und Aktenmässigkeit des Verfahrens. Sie ist Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und ermöglicht der versicherten Person, zu den erhobenen Auskünften Stellung zu nehmen.

III. Bestimmung von Art und Umfang (Abs. 1bis)

5 Der durch die WEIV-Reform (2022) eingefügte Abs. 1bis stellt klar, dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt. Diese Klarstellung wurde getroffen, um das Abklärungsverfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen. Die Bestimmungsbefugnis des Versicherungsträgers ist jedoch nicht schrankenlos: Sie steht unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und der ab 2022 in Art. 44 ATSG ausdrücklich geregelten Mitwirkungsrechte der versicherten Person. Das Bundesgericht hat in BGer 8C_445/2025 vom 10. Juli 2026 klargestellt, dass Art. 44 ATSG nicht abschliessend ist und die Mitwirkungsrechte aus BGE 137 V 210 über die IV-Revision 2022 hinaus fortbestehen; Rz. 3067.1 KSVI, wonach die IV-Stelle abschliessend über die Begutachtungsform entscheide, verstösst gegen Bundesrecht (E. 5.2, 6).

IV. Mitwirkungspflicht und Untersuchungspflicht (Abs. 2)

6 Abs. 2 verpflichtet die versicherte Person, sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Die Mitwirkungspflicht ist die Kehrseite des Amtsermittlungsprinzips: Weil der Versicherungsträger auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen ist (insb. bei medizinischen Abklärungen), muss diese verpflichtet sein, die notwendigen Informationen und Untersuchungen zu dulden.

7 Ein Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht indessen nicht. Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 465 festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht. Eine solche ist indessen anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (E. 4).

8 Die Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer hat nach BGE 132 V 93 keinen Verfügungscharakter (E. 5). Einwendungen gegen Sachverständige sind jedoch in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden; gehen die Rügen über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinaus, ist ihnen im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (E. 6). Diese Differenzierung ist dogmatisch bedeutsam für das Verhältnis von Art. 43 zu Art. 44 ATSG und wurde durch BGer 8C_445/2025 für die nach der WEIV-Reform geltende Rechtslage bestätigt.

V. Sanktion bei Nichtmitwirkung (Abs. 3)

9 Abs. 3 sanktioniert die unentschuldbare Nichtmitwirkung: Der Versicherungsträger kann auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Voraussetzung ist eine vorherige schriftliche Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen und die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit. Diese Verfahrensgarantie stellt sicher, dass die versicherte Person vor einer Sanktion informiert wird und die Möglichkeit hat, ihre Mitwirkung nachzuholen.

10 Die Sanktion des Abs. 3 ist ultima ratio. Sie setzt voraus, dass die Nichtmitwirkung unentschuldbar ist, d.h. die versicherte Person die Mitwirkung ohne rechtmässigen Grund verweigert. Besteht ein Grund (z.B. Krankheit, Unzumutbarkeit der Untersuchung), darf nicht nach Abs. 3 vorgegangen werden; der Versicherungsträger muss seine Abklärungen anderweitig vornehmen.

Verhältnis zu Art. 44 ATSG

Art. 43 ATSG regelt die Abklärungspflicht und das Wie der Sachverhaltsermittlung (Amtsermittlung, Mitwirkung), während Art. 44 ATSG die Begutachtung als spezielle Form der medizinischen Abklärung näher ausformt (Gutachtenstypen, Orientierungspflicht, Befangenheitsrüge, Zwischenverfügungspflicht). Beide Normen sind nach der WEIV-Reform 2022 aufeinander abgestimmt, bleiben aber eigenständig: Die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen aus BGE 137 V 210 gelten kraft Verfassungsrechts unabhängig vom Wortlaut des Gesetzes (BGer 8C_445/2025, E. 5.2). Siehe dazu den Kommentar zu Art. 44 ATSG.

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