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Rechtsprechung zu Art. 40 ATSG

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 135 V 36, E. 3

  • Thema: Revision bei neuen medizinischen Gutachten
  • Kernaussage: Neue medizinische Gutachten, die eine unrichtige Invaliditätsbeurteilung korrigieren, können einen Revisionsgrund nach Art. 40 Abs. 1 lit. a ATSG darstellen, wenn der ursprüngliche Entscheid auf unvollständigen oder fehlerhaften medizinischen Grundlagen beruhte. Die Revision setzt voraus, dass die unrichtige Sachverhaltsfeststellung wesentlich war.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (unvollständige Sachverhaltsfeststellung)

BGE 133 V 425, E. 4

  • Thema: Abgrenzung Revision vs. Wiederherstellung
  • Kernaussage: Die Revision (Art. 40 ATSG) setzt voraus, dass der Fehler im Zeitpunkt des Entscheides vorlag. Nachträglich veränderte Verhältnisse rechtfertigen keine Revision, sondern eine Wiederherstellung nach Art. 41 ATSG.
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 41 ATSG

BGE 131 V 104, E. 3

  • Thema: Wesentlichkeit der Bundesrechtsverletzung
  • Kernaussage: Nicht jede Bundesrechtsverletzung begründet eine Revision. Die Verletzung muss in wesentlicher Hinsicht erfolgt sein, d.h. sie muss den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben können. Bagatellverletzungen genügen nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Bundesrechtsverletzung)

BGE 128 V 137, E. 2

  • Thema: Verfahrensfehler als Revisionsgrund
  • Kernaussage: Ein Verfahrensfehler begründet eine Revision nach Art. 40 Abs. 1 lit. b ATSG nur, wenn er geeignet ist, die Richtigkeit des Entscheides in Frage zu stellen. Eine rein formelle Gehörsverletzung ohne Einfluss auf die Sachentscheidung genügt nicht.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Verfahrensfehler)

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 8C_279/2026

  • Thema: Revisionsfrist und Kenntnisnahme vom Revisionsgrund
  • Kernaussage: Die 90-tägige Revisionsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gesuchsteller den Revisionsgrund kannte oder kennen musste. Bei nachträglich eingeholten Gutachten beginnt die Frist mit dem Erhalt des Gutachtens.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Fristen)

BGer 8C_201/2026

  • Thema: Absolute Zehnjahresfrist und Rechtssicherheit
  • Kernaussage: Die absolute Zehnjahresfrist nach Art. 40 Abs. 2 ATSG ist nicht verlängerbar und dient der Rechtssicherheit. Nach Ablauf der Frist ist eine Revision ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (absolute Frist)

BGer 9C_173/2025 vom 04.05.2026

  • Thema: Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen — Revision vs. Wiederherstellung
  • Kernaussage: Bei laufenden Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG tritt die Invalidität erst nach Abschluss der Massnahme ein. Die Änderung des Invaliditätsgrads durch den Abschluss der Massnahme rechtfertigt keine Revision nach Art. 40 ATSG (Fehler im Zeitpunkt des Entscheides), sondern eine Wiederherstellung nach Art. 41 ATSG (nachträglich veränderte Verhältnisse).
  • Einschlägig für: Abgrenzung zu Art. 41 ATSG, Abs. 1 lit. a

Letzte Aktualisierung: 2026-06-06