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Art. 31 — Beweislast

Gesetzeswortlaut

Art. 31 — Beweislast

¹ Kann ein rechtserheblicher Sachverhalt weder bewiesen noch widerlegt werden, so entscheidet der Versicherungsträger nach der Beweislast.

² Die Beweislast liegt bei der Person, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet.

³ Ist die beweispflichtige Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen, so kann die Beweislast ungeachtet Absatz 2 ihr entgegengehalten werden.


Kommentierung

I. Bedeutung

Art. 31 ATSG regelt die Beweislastverteilung im Sozialversicherungsverfahren. Die Norm bildet das Gegenstück zur Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG): Wo die Abklärung von Amtes wegen zu keinem klaren Ergebnis führt, entscheidet die Beweislastregel über den Ausgang des Verfahrens. Die dreistufige Regelung — Grundsatz (Abs. 1), Verteilung (Abs. 2), Mitwirkungspflichtverletzung (Abs. 3) — ist von zentraler praktischer Bedeutung, da im Sozialversicherungsrecht häufig Sachverhaltselemente streitig bleiben, die weder der Versicherungsträger noch die versicherte Person zweifelsfrei nachweisen können.

Die Norm steht im 3. Abschnitt des 2. Titels (Verfahren), zwischen Art. 30 (Verjährung) und Art. 32 (Verjährung von Ansprüchen). Mit Art. 43 (Abklärung) und Art. 44 (Gutachten) bildet sie den verfahrensrechtlichen Beweis-Kern des ATSG.

II. Non-liquet-Situation (Abs. 1)

Absatz 1 regelt den Fall, dass ein rechtserheblicher Sachverhalt weder bewiesen noch widerlegt werden kann (sog. Non-liquet). In diesem Fall entscheidet der Versicherungsträger nach der Beweislast. Dies ist die Grundregel für alle Situationen, in denen die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat.

Der Non-liquet-Fall setzt voraus, dass:

  1. Der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorgenommen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG);
  2. Die versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Art. 43 Abs. 2 ATSG);
  3. Ein rechtserheblicher Sachverhalt weiterhin unklar bleibt.

III. Grundregel der Beweislast (Abs. 2)

Absatz 2 bestimmt, dass die Beweislast bei der Person liegt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet. Diese Regel folgt dem allgemeinen Grundsatz actor incumbit probatio: Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Praxisbeispiele:

  • Rentenanspruch: Die versicherte Person muss die Invalidität und den darauf beruhenden Anspruch beweisen. Kann sie die Gesundheitsschädigung nicht hinreichend darlegen, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.
  • Rückforderung: Der Versicherungsträger, der eine Rückforderung geltend macht, muss die Überzahlung und deren Rechtswidrigkeit beweisen.
  • Revision: Bei einer Revision nach Art. 17 ATSG muss der Versicherungsträger die verbessernden Umstände beweisen, wenn er eine Rentenaufhebung will; die versicherte Person muss die verschlechternden Umstände beweisen, wenn sie eine Rentenerhöhung beansprucht.

IV. Mitwirkungspflichtverletzung und Beweislastumkehr (Abs. 3)

Absatz 3 enthält die wichtigste Durchbrechung der Beweislastregel des Absatzes 2: Wer seine Mitwirkungspflicht schulthaft nicht erfüllt, kann die Beweislastumkehr gegen sich gelten lassen müssen. Dies bedeutet, dass die beweispflichtige Person die nachteiligen Folgen der Beweislosigkeit trägt, auch wenn sie nach Absatz 2 nicht beweispflichtig wäre.

Voraussetzungen der Beweislastumkehr nach Abs. 3:

  1. Mitwirkungspflichtverletzung: Die versicherte Person hat eine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 2 oder Art. 29 ATSG verletzt (z.B. Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung, Nichtbeantwortung von Fragen, Nichtvorlage von Dokumenten).
  2. Schuldhaft: Die Mitwirkungspflichtverletzung muss schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgt sein. Nicht vorwerfbare Gründe (Krankheit, objektive Unmöglichkeit) schliessen Absatz 3 aus.
  3. Kausalität: Die Mitwirkungspflichtverletzung muss kausal dafür sein, dass der Sachverhalt nicht geklärt werden kann.

Wichtige Korrektur: Absatz 3 ist keine automatische Beweislastumkehr, sondern ein Kann-Bestimmung («kann […] ihr entgegengehalten werden»). Der Versicherungsträger hat ein Ermessen, ob er die Beweislastumkehr anwendet. Dies korrespondiert mit Art. 43 Abs. 3 ATSG, der bei unentschuldbarer Nichtmitwirkung auf Grund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen kann.

V. Verhältnis zur Untersuchungsmaxime (Art. 43 ATSG)

Das Verhältnis von Art. 31 ATSG zur Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist durch eine zweistufige Prüfung gekennzeichnet:

  1. Erste Stufe (Untersuchungsmaxime): Der Versicherungsträger muss von Amtes wegen alle notwendigen Abklärungen vornehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Beweislast wird erst relevant, wenn diese Abklärungspflicht erfüllt ist und dennoch ein Non-liquet verbleibt.

  2. Zweite Stufe (Beweislast): Erst wenn die Untersuchungsmaxime ausgeschöpft ist, kommt die Beweislastregel nach Art. 31 ATSG zum Zug. Die Beweislast ersetzt nicht die Abklärungspflicht, sondern setzt diese voraus.

VI. Kasuistik

BGE 145 V 141, E. 5.2.1 — Invalidenkarriere und Valideneinkommen: Im Revisionsverfahren ist der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als invalide Person zu berücksichtigen. Eine erfolgreiche Invalidenkarriere erlaubt Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden, darf aber nicht ohne Weiteres als Beweis für das Valideneinkommen herangezogen werden. Dies betrifft die Beweislast für die Vergleichsberechnung nach Art. 16 ATSG.

BGer 8C_3/2026 — Krankentaggelder und Invalidenkarriere im Revisionsverfahren: Präzisiert die Grundsätze zur Invalidenkarriere: Ein Stellenangebot im angestammten Tätigkeitsgebiet muss im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen (Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG war mangelhaft, die Versicherte konnte sich jedoch auf den Formmangel nicht berufen (Art. 31 Abs. 3 ATSG).

VII. Abgrenzungen

  • Art. 43 ATSG (Abklärung): Die Untersuchungsmaxime geht der Beweislast vor. Art. 31 wird erst relevant, wenn Art. 43 ausgeschöpft ist.
  • Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten): Bei unentschuldbarer Mitwirkungspflichtverletzung kann der Versicherungsträger neben der Beweislastumkehr (Art. 31 Abs. 3) auch auf Grund der Akten verfügen oder Nichteintreten beschliessen.
  • Art. 16 ATSG (Invaliditätsgrad): Die Beweislast für die Invalidität liegt bei der versicherten Person, die Vergleichseinkommen müssen aber vom Versicherungsträger ermittelt werden (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
  • Art. 29 ATSG (Mitwirkungspflichten): Die allgemeinen Mitwirkungspflichten, deren Verletzung die Beweislastumkehr nach Art. 31 Abs. 3 ATSG auslösen kann.

Literatur

  • Kieser, in: Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2022, N. 1 ff. zu Art. 31 ATSG
  • Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 14 Rz. 38 ff.
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