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Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG — Rückerstattung

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I. Leitentscheide (BGE)

BGE 150 V 305 — Praxisänderung zum Beginn der relativen Verwirkungsfrist bei Rentenaufhebungen

  • Thema: Beginn der relativen Verwirkungsfrist; Aufgabe der Sonderpraxis zur Rechtskraft der Renteneinstellung
  • Sachverhalt: Ein 1973 geborener Versicherter bezog seit 1997 eine ganze IV-Rente (100%). Eine verdeckte Observation ergab 2006, dass er täglich von morgens bis abends als Geschäftsführer in einer florierenden Autogarage arbeitete. Im Juni 2020 wurde er strafrechtlich wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Die IV-Stelle hob die Rente rückwirkend per 2006 auf und forderte im Juni 2021 Rentenbetreffnisse von CHF 261'572.- zurück. Der Bezüger machte Verwirkung geltend.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht gab seine bisherige Praxis auf, wonach bei Rückforderungen infolge einer Rentenaufhebung die Frist erst mit Rechtskraft der Aufhebungsverfügung begann. Fortan gilt einheitlich das Kriterium der zumutbaren Kenntnisnahme im Einzelfall (E. 6.3.4). Bei beharrlichem Bestreiten durfte die Verwaltung das begründete Strafurteil abwarten; die relative Frist begann erst mit diesem Akteneingang (E. 7.2).
  • Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1 (relative Verwirkungsfrist)

BGE 148 V 217 — Entbehrlichkeit des «zweiten Anlasses» bei eindeutiger Aktenkundigkeit

  • Thema: Fristbeginn bei Verwaltungsfehlern; Entbehrlichkeit eines zweiten Anlasses
  • Sachverhalt: Ein Witwerrentenbezüger heiratete am 6. August 2011 erneut. Am 27. August 2013 meldete das Zivilstandsamt die Heirat an die AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde C. Die Ausgleichskasse zahlte die Rente gleichwohl bis Mai 2019 weiter und forderte am 23. September 2019 Fr. 38'340.- zurück.
  • Kernaussage: Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, beginnt die relative Verwirkungsfrist grundsätzlich erst beim «zweiten Anlass». Ergibt sich die Unrechtmässigkeit jedoch direkt und unmissverständlich aus den Akten (hier: von Gesetzes wegen erloschene Witwerrente infolge Heirat), bedarf es keines zweiten Anlasses; die Frist begann direkt mit Eingang der Meldung bei der Zweigstelle. Die Rückforderung war verwirkt (E. 5 und 6).
  • Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1 (Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung)

BGE 146 V 217 — Fristenauslösung bei internen Kassenfehlern und BSV-Weisungsverletzung

  • Thema: Zweiter Anlass bei behördlicher Pflichtverletzung; Zurechnung zwischen IV-Stelle und Kasse
  • Sachverhalt: Die IV-Stelle hob eine Rente auf. Der Versicherte erhob Beschwerde. Die IV-Stelle verletzte Rz. 2048 des KSVI, indem sie weder die Beschwerde noch das spätere kantonale Urteil der rentenauszahlenden Ausgleichskasse meldete, welche jahrelang weiterzahlte.
  • Kernaussage: Der erste Fehler (unterlassene Meldung der Beschwerdeerhebung) löste die relative Verwirkungsfrist noch nicht aus. Das zweite Fehlverhalten — die Nichtweiterleitung des rechtskräftigen kantonalen Gerichtsentscheids unter Missachtung klarer Weisungen — stellte jedoch den fristauslösenden zweiten Anlass dar (E. 3.3).
  • Einschlägig für: Abs. 2 Satz 1 (Verwaltungsfehler und zweiter Anlass)

BGE 142 V 259 — Rückwirkende Wiedererwägung und Rückerstattung im UVG

  • Thema: Rückkommenstitel bei formell rechtskräftigen Verfügungen; keine analoge Geltung von Art. 88bis IVV im UVG
  • Sachverhalt: Die Suva sprach einem Versicherten nach einer Zehenamputation eine Invalidenrente zu. 13 Jahre später ergab eine Überprüfung, dass die Beschwerden auf einer vorbestandenen diabetischen Polyneuropathie beruhten. Die Suva hob die Rente rückwirkend ex tunc wiedererwägungsweise auf und forderte die Betreffnisse zurück.
  • Kernaussage: Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (rückwirkende Rentenaufhebung nur bei Meldepflichtverletzung) gilt im Unfallversicherungsrecht nicht analog. Liegt zweifellose Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, kann die UVG-Rente ex tunc aufgehoben und die Beträge nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden, selbst wenn der Versicherte keine Meldepflicht verletzt hat (E. 3.2).
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 1 (Unrechtmässigkeit und Wiedererwägung)

BGE 138 V 74 — Längere strafrechtliche Verjährung und Grundsatz «in dubio pro reo»

  • Thema: Vorfrageweise Prüfung strafbarer Handlungen im Sozialversicherungsrecht; Unschuldsvermutung
  • Sachverhalt: Ein Bezüger von Ergänzungsleistungen deklarierte im Antragsformular eine Rente der beruflichen Vorsorge nicht. Nach Entdeckung forderte die Ausgleichskasse Leistungen zurück, die mehr als fünf Jahre zurücklagen, gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG.
  • Kernaussage: Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, «in dubio pro reo») gelten uneingeschränkt auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es um die vorfrageweise Prüfung einer Straftat geht (E. 7).
  • Einschlägig für: Abs. 2 Satz 2 (strafrechtliche Verjährungsfrist)

BGE 138 V 218 — Guter Glaube bei Meldepflichtverletzung und Zivilstandsänderung

  • Thema: Erlassvoraussetzung des guten Glaubens; grobe Fahrlässigkeit
  • Sachverhalt: Ein Witwer heiratete im Jahr 2000 erneut und bezog bis 2009 ununterbrochen monatlich die Witwerrente im Betrag von CHF 167'640.- weiter. Er beantragte Erlass wegen guten Glaubens und grosser Härte.
  • Kernaussage: Der gute Glaube entfällt bei grober Fahrlässigkeit (E. 4). Wer als Wiederverheirateter über neun Jahre hinweg eine Witwerrente bezieht, ohne je bei der Kasse nachzufragen, handelt grob fahrlässig; jedermann leuchtet ein, dass der neue Zivilstand den alten ablöst (E. 10).
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 2 (Guter Glaube)

BGE 149 V 21 — Rückforderung von Akontobeiträgen nach Abs. 3

  • Thema: Rückerstattung überschüssiger Akontobeiträge Selbständigerwerbender; Fristenlauf
  • Sachverhalt: Eheleute leisteten für 2008 bis 2011 Akontobeiträge an die Ausgleichskasse. Die definitive Steuermeldung erfolgte erst 2018. Die Kasse verweigerte die Rückerstattung unter Berufung auf die 5-jährige Verwirkungsfrist ab Zahlung.
  • Kernaussage: Akontobeiträge nach Art. 24 AHVV stellen keine «zuviel bezahlten Beiträge» im Sinne von Art. 25 Abs. 3 ATSG dar, solange über die definitive Beitragspflicht nicht entschieden wurde. Die Verwirkungsfristen beginnen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen (E. 4.5.2).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Beitragsrückerstattung)

BGE 147 V 369 — Drittauszahlung und Zahlstellenfunktion der Krankenkasse

  • Thema: Passivlegitimation bei Drittauszahlung; Krankenkasse als blosse Inkassostelle
  • Sachverhalt: Ausgleichskasse zahlte EL-Pauschalbeträge für Krankenversicherungsprämien direkt an die Krankenkasse. Nach Rentenaufhebung forderte die Kasse die Gelder vom Krankenversicherer zurück.
  • Kernaussage: Der Krankenversicherer ist bei der Entgegennahme von Pauschalbeträgen nach Art. 21a ELG als blosse Inkasso- bzw. Zahlstelle zu qualifizieren. Eine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV trifft ihn nicht (E. 4.3.3).
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 1 (Passivlegitimation und Art. 2 ATSV)

BGE 138 V 463 — Direktes Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für Beiträge

  • Thema: Beitragsrückerstattung; Aktivlegitimation des Arbeitnehmers
  • Sachverhalt: Auf gesperrten Mitarbeiteraktien eines ins Ausland verzogenen Mitarbeiters wurden irrtümlich AHV-Beiträge von CHF 22'231.95 abgerechnet. Der Arbeitnehmer forderte die Beiträge direkt von der Ausgleichskasse zurück.
  • Kernaussage: Dem Arbeitnehmer steht gestützt auf Art. 41 AHVV und Art. 25 Abs. 3 ATSG ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Ausgleichskasse für zu viel entrichtete Beiträge zu (E. 4).
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge)

BGE 130 V 380 — Direkte Rückforderung formlos erbrachter Leistungen

  • Thema: Rückforderung formloser Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder); Entbehrlichkeit eines Rückkommenstitels
  • Sachverhalt: Unfallversicherer erbrachte nach Unfallmeldung Taggelder und Heilungskosten ohne formelle Verfügung und stellte später fest, dass gar kein versichertes Ereignis vorlag.
  • Kernaussage: Wurden Geld- oder Sachleistungen ohne formelle Verfügung durch blosses faktisches Handeln erbracht, bedarf es für die Rückforderung keines Rückkommenstitels der Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG; die materielle Rechtmässigkeit wird direkt im Rückforderungsverfahren geprüft (E. 2.3.1).
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 1 (Formlose Leistungen)

BGE 130 V 318 — Rückerstattung von Leistungen und Schutz Minderjähriger

  • Thema: Intertemporale Geltung von Art. 25 ATSG; Haftung für Kinderleistungen
  • Sachverhalt: Rückforderung unrechtmässig an Eltern ausgerichteter Hilflosenentschädigungen für ein minderjähriges Kind nach Inkrafttreten des ATSG.
  • Kernaussage: Die Grundsätze zur Rückerstattungspflicht nach Art. 25 ATSG entsprechen den bewährten Regeln des früheren Rechts (E. 5.1). Für Leistungen an unmündige Kinder haften nach Art. 2 Abs. 2 ATSV ausschliesslich die Inhaber der elterlichen Sorge.
  • Einschlägig für: Abs. 1 Satz 1 (Passivlegitimation und Minderjährigenschutz)

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonal)

BGer 9C_641/2024 vom 31.01.2025 — Kenntnisbegriff bei Beitragsrückforderung

  • Thema: Relative Einjahresfrist nach Art. 25 Abs. 3 ATSG
  • Kernaussage: Die relative Verwirkungsfrist für die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Beitragspflichtige bei Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit die Fehlerhaftigkeit der Beitragszahlung erkennen konnte (E. 2.3).

BGer 8C_649/2024 vom 12.05.2025 — Verhältnis von Wiedererwägung und Rückforderung

  • Thema: Notwendigkeit der formellen Wiedererwägung bei formell rechtskräftigen Verfügungen
  • Kernaussage: Eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG ist unzulässig, solange die formell rechtskräftige Zusprechungsverfügung nicht formell und rechtskonform wiedererwägungsweise nach Art. 53 Abs. 2 ATSG aufgehoben wurde (E. 2.1).

BGer 8C_100/2020 vom 15.04.2020 — Kumulative Erfüllung der Erlassvoraussetzungen

  • Thema: Verhältnis von gutem Glauben und grosser Härte
  • Kernaussage: Der Erlass der Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV setzt kumulativ guten Glauben und grosse Härte voraus. Ist eine der beiden Bedingungen nicht erfüllt, erübrigt sich die Prüfung der anderen (E. 2.1).

BGer 9C_623/2018 vom 21.02.2019 — Subjektiver Sorgfaltsmassstab bei psychischer Beeinträchtigung

  • Thema: Guter Glaube bei unterlassener Einkommensmeldung; Entlastung durch gesundheitliche Einschränkungen
  • Kernaussage: Die unterlassene Meldung eines Erwerbseinkommens begründet keine grobe Fahrlässigkeit, wenn die versicherte Person aufgrund nachgewiesener gesundheitlicher und kognitiver Einschränkungen subjektiv überfordert war; der gute Glaube ist diesfalls zu bejahen (E. 3).

ZH SVG IV.2022.00169 vom 28.02.2023 — Zerstörung des guten Glaubens bei Androhung der reformatio in peius

  • Gericht / Kanton: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
  • Thema: Zeitpunkt des Wegfalls des guten Glaubens im Gerichtsverfahren
  • Kernaussage: Droht das kantonale Gericht im Beschwerdeverfahren formell eine Schlechterstellung (reformatio in peius) an, wird der gute Glaube der versicherten Person bezüglich der weiteren Rentenauszahlungen ab diesem Datum zerstört. Nach diesem Zeitpunkt empfangene Betreffnisse können nicht erlassen werden.

SG VSG IV 2011/91 vom 23.01.2013 — Fortbestand des guten Glaubens bis zum Sachentscheid

  • Gericht / Kanton: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
  • Thema: Gegenposition zu Zürich; Zerstörung des guten Glaubens erst durch rechtskräftigen Entscheid
  • Kernaussage: Bei Fehlen einer Meldepflichtverletzung stehen weder ein Kassenantrag auf reformatio in peius noch eine gerichtliche Androhung dem guten Glauben entgegen; einzig ein in peius reformierender Gerichtsentscheid vermag den guten Glauben zu zerstören.

SG VSG AVI 2011/88 vom 28.11.2012 — Guter Glaube bei unregelmässigen Zahlungseingängen bejaht

  • Gericht / Kanton: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
  • Thema: Unübersichtliche Abrechnungen und Fehlen grober Fahrlässigkeit
  • Kernaussage: Erhält der Versicherte unregelmässige Zahlungen (Lohn, Arbeitslosentaggeld, Einarbeitungszuschüsse) mit Verrechnungen, ist ihm die Fehlerhaftigkeit der Auszahlung mangels Erkennbarkeit für einen Laien nicht grobfahrlässig anzulasten; guter Glaube geschützt.

ZH SVG ZL.2016.00001 vom 02.02.2016 — Erlass nach behördlicher Praxisänderung

  • Gericht / Kanton: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
  • Thema: Rückforderung infolge geänderter Rechtsauffassung der Kasse
  • Kernaussage: Beruht die Rückforderung ausschliesslich auf einer rückwirkend geänderten Verwaltungspraxis der Kasse ohne Zutun des Versicherten, sind guter Glaube und grosse Härte zu bejahen; das Erlassgesuch ist gutzuheissen.

SO VSG VSBES.2022.212 vom 25.07.2023 — Übergangsrecht zur relativen Frist der ATSG-Revision 2021

  • Gericht / Kanton: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
  • Thema: Anwendbares Recht bei Eintritt der Verwirkung nach dem 1. Januar 2021
  • Kernaussage: War der Rückforderungsanspruch am 1. Januar 2021 nach altem Recht noch nicht verwirkt, gilt ab Inkrafttreten der ATSG-Revision unmittelbar die verlängerte dreijährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (E. 4.1).

Letzte Aktualisierung: 15. September 2026