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Art. 25 — Rückerstattung

Gesetzeswortlaut

Art. 25 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Die Rückforderung kann ausserdem mit künftigen Leistungen verrechnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin erfüllt sind oder die Verrechnung zur Vermeidung einer Härte erforderlich ist.

2 Die Rückerstattungspflicht verjährt in der Regel nach drei Jahren nach Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung, in jedem Fall aber nach fünf Jahren seit Entrichtung der einzelnen Leistung. Die Verjährungsfristen nach dem Strafgesetzbuch³⁶) bleiben vorbehalten.

3 Zuviel bezahlte Beiträge sind auf Verlangen zurückzuerstatten. Die Rückforderung verjährt ein Jahr nach Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung, in jedem Fall aber nach fünf Jahren seit Entrichtung des Beitrags.

Kommentierung

I. Bedeutung und Überblick

1 Art. 25 ATSG regelt die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Abs. 1) sowie die Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge (Abs. 3) und deren Verjährung (Abs. 2 und 3). Die Norm ist von zentraler Bedeutung für das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht, da sie den Ausgleich zwischen dem Vertrauensschutz der Versicherten und dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Versicherungseinrichtungen herstellt.

2 Die Praxis des Bundesgerichts hat die Rückerstattungspflicht unter den Vorbehalt der Unschuldsvermutung gestellt (BGE 138 V 74 E. 5) und die Verwirkungsfristen in einem mehrstufigen System ausgestaltet, das zwischen relativen und absoluten Fristen unterscheidet (BGE 146 V 217 E. 4). Die Norm findet in der Praxis tägliche Anwendung — im IV-Recht, AHV-Recht, UVG-Recht und in allen Zweigen der Sozialversicherung.

II. Unrechtmässig bezogene Leistungen (Abs. 1)

1. Begriff der Unrechtmässigkeit

3 Unrechtmässig bezogene Leistungen liegen vor, wenn der Bezug der Leistung auf einem fehlerhaften Verfügungsurteil beruht und die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind. Massgeblich ist die materielle Rechtslage, nicht die formelle Beständigkeit der Verfügung (BGE 138 V 74 E. 4.2). Dabei ist zwischen dem unrechtmässigen Bezug infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Besserung des Gesundheitszustands bei der Invalidenrente) und dem ursprünglich fehlerhaften Verfügungsurteil zu unterscheiden.

4 Die Unrechtmässigkeit kann verschiedene Ursachen haben:

  • Nachträgliche Änderung der Verhältnisse: Die versicherte Person teilt eine Änderung nicht mit oder die Änderung wird von der Versicherungseinrichtung nicht rechtzeitig erkannt.
  • Fehlerhaftes Verfügungsurteil: Die IV-Stelle hat die Verfügung auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafter Rechtsanwendung basiert.
  • Täuschung: Die versicherte Person hat absichtlich falsche Angaben gemacht (Art. 146 StGB).

2. Unschuldsvermutung

5 Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 74 E. 5 die Unschuldsvermutung als massgebliches Prinzip für die Rückerstattungspflicht anerkannt. Danach können Leistungen nicht zurückgefordert werden, wenn die versicherte Person nicht wusste und nicht hätte wissen müssen, dass der Bezug unrechtmässig war. Die Unschuldsvermutung greift insbesondere dann, wenn der Fehler bei der Versicherungseinrichtung lag und die versicherte Person aufgrund der ihr zugestellten Verfügung auf die Rechtmässigkeit des Bezugs vertrauen durfte.

6 Dieser Vertrauensschutz wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) gestützt. Hat die Versicherungseinrichtung eine Verfügung erlassen, die den Eindruck erweckt, die Leistung sei rechtmässig, so kann sich die versicherte Person darauf verlassen — selbst wenn die Verfügung sachlich fehlerhaft war. Der Vertrauensschutz geht so weit, dass die versicherte Person nicht verpflichtet ist, die Richtigkeit der Verfügung selbst zu überprüfen.

3. Verrechnung mit künftigen Leistungen

7 Die Verrechnung der Rückforderung mit künftigen Leistungen setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug weiterhin erfüllt sind oder die Verrechnung zur Vermeidung einer Härte erforderlich ist. Die Verrechnung stellt keine Sanktion dar, sondern dient der praktischen Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person (BGE 140 V 521 E. 3).

8 Die Verrechnung erfolgt in der Regel in Raten, die so bemessen sind, dass der Existenzminimum der versicherten Person gewahrt bleibt. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass die Verrechnung nicht dazu führen darf, dass die versicherte Person unter das soziokulturelle Existenzminimum absinkt.

4. Härtefallklausel

9 Die Verrechnung zur Vermeidung einer Härte kommt insbesondere bei tiefen Einkommen und hohen Rückerstattungsbeträgen zum Zug. Das Bundesgericht prüft die Härtefallklausel restriktiv; eine blosse wirtschaftliche Belastung genügt nicht, vielmehr muss eine existenzgefährdende Situation vorliegen (BGE 133 V 579 E. 4). Die Härtefallklausel ist eine Ausnahmevorschrift, die nur bei besonders gravierenden Härten eingreift.

III. Verjährungsfristen (Abs. 2 und 3)

1. Relative Verjährungsfrist (3 Jahre bzw. 1 Jahr)

10 Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren für die Rückerstattung von Leistungen (Abs. 2) bzw. einem Jahr für die Rückforderung von Beiträgen (Abs. 3) beginnt mit der Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherungseinrichtung die Unrechtmässigkeit des Bezugs bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 4.2). Nicht der erste Verwaltungsfehler allein, sondern erst der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung bei ordnungsgemässer Anwendung des Rechts hätte erkennen müssen, dass der Bezug unrechtmässig war, löst die relative Frist aus.

11 Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren ist keine Verwirkungsfrist — sie beginnt erst mit der Kenntnisnahme und setzt ein verschuldetes Nichtwissen der Versicherungseinrichtung voraus. Hat die Versicherungseinrichtung die Unrechtmässigkeit kennen müssen und hat sie gleichwohl nichts unternommen, beginnt die Frist zu laufen.

2. Absolute Verjährungsfrist (5 Jahre)

12 Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der einzelnen Leistung gilt sowohl für die Rückerstattung von Leistungen (Abs. 2) als auch für die Rückforderung von Beiträgen (Abs. 3). Die absolute Frist ist nicht verlängerbar und läuft unabhängig von der Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung. Sie stellt eine äussere Grenze dar, die den Rechtsfrieden sicherstellt und die Versicherten vor unvorhersehbaren Rückerstattungsansprüchen schützt.

3. Strafrechtliche Verjährungsfristen (Abs. 2 Satz 2)

13 Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG behält die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen vor. Dies bedeutet, dass bei Vorwurf eines Sozialversicherungsbetrugs nach Art. 146 StGB die längere strafrechtliche Verjährungsfrist die kürzere sozialversicherungsrechtliche Verjährung verdrängt. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 74 E. 6.2 festgehalten, dass dieser Vorbehalt im Lichte der Unschuldsvermutung auszulegen ist und nicht dazu führen darf, dass die Rückerstattungspflicht bei fehlendem Verschulden der versicherten Person gleichwohl durchgesetzt wird.

4. Verwirkung

14 Neben der Verjährung kann die Rückerstattung auch durch Verwirkung ausgeschlossen sein. Verwirkung tritt ein, wenn die Versicherungseinrichtung ihre Rückerstattungspflicht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und die versicherte Person sich auf den Fortbestand der Leistung einrichten durfte. Die Verwirkung ist ein Unterfall des Vertrauensschutzes und wird restriktiv angewendet (BGE 139 V 6 E. 5.2).

15 Die Verwirkung setzt kumulativ voraus: (1) die Versicherungseinrichtung hat die Rückerstattung über längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment), (2) die versicherte Person durfte sich auf den Fortbestand der Leistung einrichten (Vertrauensmoment), und (3) die verspätete Geltendmachung würde einen Vertrauensbruch darstellen (Umstandsmoment). Alle drei Elemente müssen kumulativ vorliegen.

IV. Zuviel bezahlte Beiträge (Abs. 3)

16 Zuviel bezahlte Beiträge sind auf Verlangen zurückzuerstatten. Im Gegensatz zur Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen besteht bei Beiträgen kein Automatismus; vielmehr bedarf es eines Verlangens der berechtigten Person. Die kürzere relative Verjährungsfrist von einem Jahr widerspiegelt die geringere Schutzbedürftigkeit der Beitragsschuldner gegenüber Leistungsempfängern.

V. Invalidenkarriere und Rückerstattung

17 Im Zusammenhang mit der Invalidenrente ist die Rückerstattungspflicht besonders umstritten. Das Bundesgericht hat in BGer 8C_3/2026 die Frage der Verwirkungsfrist bei der Rückerstattung einer Invalidenrente nach Rentenaufhebung neu präzisiert. Massgeblich ist, ob die IV-Stelle bei ordnungsgemässer Anwendung des Rechts hätte erkennen müssen, dass die Rente unrechtmässig bezogen wurde, wobei der Beginn der Verwirkungsfrist nicht auf den ersten Verwaltungsfehler abstellt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Unrechtmässigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.

18 Ein Stellenangebot im angestammten Tätigkeitsgebiet muss im Revisionsverfahren bei der Beurteilung der Invalidenkarriere berücksichtigt werden (8C_3/2026, E. 4). Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen (8C_3/2026, E. 5.2). Dies stellt klar, dass das Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten oder erzielbaren AHV-pflichtigen Einkommen basiert, nicht auf Ersatzeinkünften.

VI. Abgrenzungen

  • Art. 24 ATSG regelt die Nichtgewährung unrechtmässiger Leistungen (präventiv), während Art. 25 die nachträgliche Rückforderung betrifft (repressiv).
  • Art. 26 ATSG betrifft die Anrechnung von Ersatzeinkünften, nicht die Rückerstattung.
  • Art. 89 ATSG regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen, nicht die Verjährung der Rückerstattungspflicht.
  • Art. 146 StGB (Sozialversicherungsbetrug) ist das strafrechtliche Korrelat zur Rückerstattungspflicht nach Art. 25 ATSG.
  • Art. 43 ATSG regelt das Mahn- und Bedenkzeitverfahren, das bei Rückerstattungsverfügungen besondere Bedeutung hat (vgl. BGer 8C_3/2026).

Literatur

  • Kommentierungen zu Art. 25 ATSG in: Ueli Kieser (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2023
  • Stephan Gass, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2018
  • Maurer/Zimmerli, in: Basler Kommentar, ATSG, 3. Aufl. 2022, Art. 25 N. 1 ff.
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