Art. 25 ATSG — Rückerstattung
Gesetzeswortlaut
Art. 25 ATSG — Rückerstattung
Abs. 1 — Rückerstattungspflicht und Erlass
¹ Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Abs. 2 — Verwirkung und Verjährung
² Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Abs. 3 — Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge
³ Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. {: .gesetzeszitat}
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 830.1, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2024. Abs. 2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607; Verlängerung der relativen Verwirkungsfrist von einem auf drei Jahre).
Die Tatbestände und Schichten auf einen Blick
| Absatz / Gegenstand | Tatbestandsvoraussetzungen | Rechtsfolge | Kernproblem der Praxis |
|---|---|---|---|
| Abs. 1 Satz 1: Rückerstattung von Leistungen | Materiell unrechtmässiger Leistungsbezug (ohne Rechtsgrund); bei formell rechtskräftigen Verfügungen: vorgängige oder gleichzeitige Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Revision (Art. 17 ATSG) | Verschuldensunabhängige Rückerstattungspflicht des Bezügers bzw. der Erben (Art. 2 ATSV) | Formell rechtskräftige Dauerleistungen können ohne Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht zurückgefordert werden |
| Abs. 1 Satz 2: Erlass der Rückerstattung | Kumulativ: Guter Glaube beim Empfang (keine grobe Fahrlässigkeit, Art. 3 Abs. 2 ZGB) und Vorliegen einer grossen Härte (Art. 4 f. ATSV) | Vollständiger oder teilweiser Erlass der Rückerstattungsschuld | Missachtung elementarer Meldepflichten (Art. 31 ATSG) schliesst den guten Glauben im Regelfall aus |
| Abs. 2 Satz 1: Relative Verwirkung (3 Jahre) | Ablauf von drei Jahren (vor 2021: ein Jahr) seit zumutbarer Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs durch die Versicherung | Unwiderrufliches Erlöschen des Rückforderungsanspruchs (von Amtes wegen) | Fristbeginn: Praxisänderung BGE 150 V 305 (Aufgabe der Anknüpfung an Rechtskraft); Lehre vom «zweiten Anlass» (BGE 148 V 217) |
| Abs. 2 Satz 1: Absolute Verwirkung (5 Jahre) | Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der einzelnen Leistung | Endgültiges Erlöschen für die betroffene Renten- oder Leistungstranche | Kenntnis der Verwaltung irrelevant; monatliche Einzelfristen bei periodischen Dauerleistungen |
| Abs. 2 Satz 2: Strafrechtliche Verjährung | Rückerstattung wird aus einer strafbaren Handlung hergeleitet (z.B. Art. 146 StGB, Art. 148a StGB, Art. 110 AHVG) | Massgeblichkeit der längeren strafrechtlichen Frist (7 bis 15 Jahre) | Volle Geltung der strafprozessualen Unschuldsvermutung und «in dubio pro reo» im Verwaltungsverfahren (BGE 138 V 74 E. 7) |
| Abs. 3: Beitragsrückforderung | Zuviel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV); Frist: 1 Jahr ab Kenntnis, absolut 5 Jahre nach Kalenderjahr | Rückvergütungsanspruch des Beitragspflichtigen oder Arbeitnehmers | Bei Akontobeiträgen beginnt die Frist erst mit der definitiven Festsetzung (BGE 149 V 21); Direktanspruch des Arbeitnehmers (BGE 138 V 463) |
Überblick und Bedeutung
Art. 25 ATSG ist die zentrale Bestimmung zur vermögensrechtlichen Rückabwicklung fehlgeschlagener Sozialversicherungsverhältnisse. Die Norm regelt in zwei Richtungen: die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen durch die Kasse (Abs. 1 und 2) und die Rückforderung irrtümlich zu viel bezahlter Sozialversicherungsbeiträge durch die Versicherten und Arbeitgeber (Abs. 3).
Die Bestimmung steht im permanenten Spannungsfeld zweier fundamentaler Verfassungsprinzipien: dem Legalitätsprinzip und dem Gebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV), das verlangt, dass die Versichertengemeinschaft keine gesetzwidrigen Leistungen dauerhaft finanziert, und dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV), welcher das schutzwürdige Vertrauen des gutgläubigen Bürgers in die Beständigkeit behördlichen Handelns wahrt. Das Bundesgericht formuliert diesen Ausgleich wie folgt:
«Art. 25 Abs. 1 ATSG regelt die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. Die Bestimmung bezweckt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands, indem Leistungen, die ohne Rechtsgrund ausgerichtet wurden, von der Versichertengemeinschaft zurückgefordert werden können. Dem Vertrauensschutz der versicherten Person trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Rückerstattung bei Vorliegen von gutem Glauben und grosser Härte ganz oder teilweise erlassen wird (Satz 2).»
(BGE 146 V 217 E. 4; ebenso BGE 142 V 259 E. 3.2 und BGE 130 V 318 E. 5.1).
Die Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 ist rein objektiv und verschuldensunabhängig. Dass der unrechtmässige Leistungsbezug auf einem Berechnungs- oder Auszahlungsfehler der Versicherung beruht, hindert die Rückforderung nicht. Der gute Glaube des Empfängers schliesst den Rückforderungsanspruch als solchen nicht aus, sondern begründet zusammen mit der grossen Härte lediglich das Recht auf einen nachträglichen Erlass in einem separaten Verfahrensschritt (Abs. 1 Satz 2; BGE 138 V 74 E. 4.2).
Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die nachfolgende Prüfreihenfolge bildet das Gerüst des Kommentars. Jede Zeile der Tabelle entspricht einem eigenständigen Abschnitt der nachfolgenden Kommentierung:
| Nr. | Prüfstufe / Tatbestandsmerkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Unrechtmässigkeit der Leistung (Abs. 1 Satz 1) | Fehlen des materiellen Rechtsgrundes im Ausrichtungszeitpunkt; bei formell rechtskräftigen Verfügungen: Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder Revision (Art. 17 ATSG / Art. 53 Abs. 1 ATSG); bei formlosen Leistungen: direkte Prüfung | Versicherungseinrichtung trägt Beweislast für Unrechtmässigkeit (Regelbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) | A |
| 2 | Passivlegitimation & Drittauszahlung | Wer ist rückerstattungspflichtig? Leistungsbezüger, Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV); Dritte bei zweckwidriger Verwendung (Art. 20 ATSG, Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV); Abgrenzung zur Zahlstelle (BGE 147 V 369); Haftung der Eltern für Kinder (Art. 2 Abs. 2 ATSV) | Versicherung beweist Empfängereigenschaft und Zufluss | B |
| 3 | Erlass: Guter Glaube (Abs. 1 Satz 2) | Subjektives Fehlen des Unrechtsbewusstseins; Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit (Art. 3 Abs. 2 ZGB); Regelfall der Meldepflichtverletzung (Art. 31 ATSG); Prüfung des subjektiven Sorgfaltsmassstabs (Urteilsfähigkeit, Bildungsgrad) | Gesuchsteller (versicherte Person) trägt Beweislast für guten Glauben; gesetzliche Vermutung greift bei Sorgfaltspflichtverletzung nicht | C |
| 4 | Erlass: Grosse Härte (Abs. 1 Satz 2) | Wirtschaftliche Notlage nach Massgabe von Art. 5 ATSV (Anerkannte Ausgaben übersteigen anrechenbare Einnahmen nach ELG zzgl. Pauschalen); massgebender Zeitpunkt: Rechtskraft der Rückforderung (Art. 4 Abs. 2 ATSV) | Gesuchsteller beweist Einnahmen und Ausgaben mit Belegen; strikte Bindung an Berechnungsraster von Art. 5 ATSV | D |
| 5 | Relative Verwirkung (Abs. 2 Satz 1) | 3 Jahre (vor 2021: 1 Jahr) seit zumutbarer Kenntnisnahme; Praxisänderung BGE 150 V 305 (Aufgabe der Anknüpfung an Rechtskraft der Rentenaufhebung); Aktenkundigkeit ohne Abklärungsbedarf («zweiter Anlass» nach BGE 148 V 217 entfällt) | Von Amtes wegen zu beachten; Versicherung beweist rechtzeitiges Handeln bzw. späten Fristbeginn | E |
| 6 | Absolute Verwirkung (Abs. 2 Satz 1) | 5 Jahre seit Auszahlung der einzelnen Leistung; Tranchenweise Verwirkung periodischer Leistungen; Unbeachtlichkeit behördlicher Unkenntnis | Von Amtes wegen zu prüfen; stichtagsbezogene Berechnung für jede Monatsrente | F |
| 7 | Strafrechtliche Verjährung (Abs. 2 Satz 2) | Herleitung aus strafbarer Handlung (Art. 146 StGB, Art. 148a StGB, Art. 110 AHVG); Geltung von Art. 32 Abs. 1 BV und «in dubio pro reo» (BGE 138 V 74 E. 7) | Versicherung trägt volle Beweislast für den Straftatbestand nach strafprozessualem Massstab | G |
| 8 | Beitragsrückforderung (Abs. 3) | Zuviel bezahlte Beiträge; Direktanspruch des Arbeitnehmers (BGE 138 V 463); Sonderstellung von Akontobeiträgen (BGE 149 V 21); Fristen: 1 Jahr relativ, 5 Jahre absolut | Beitragspflichtiger trägt Beweislast für Nichtschuld und rechtzeitige Geltendmachung | H |
| 9 | Verfahren und Vollstreckung | Zweistufiges Verfahren (Rückforderungsverfügung vor Erlassgesuch innert 30 Tagen, Art. 4 Abs. 4 ATSV); Verzicht von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 3 ATSV); Verrechnung (Art. 52 ATSG); Verzugszinsen | Formelle Verfahrensvorschriften nach ATSG und ATSV | I |
Kommentierung
A. Rückerstattungspflicht unrechtmässig bezogener Leistungen (Abs. 1 Satz 1)
Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verpflichtet zur Rückerstattung von Leistungen, wenn deren Bezug materiell-rechtlich ohne Rechtsgrund erfolgte. Die Rückerstattungspflicht knüpft an den objektiven Tatbestand an und setzt weder ein Verschulden des Leistungsempfängers noch eine Pflichtverletzung voraus.
1. Begriff der Unrechtmässigkeit und verfassungsrechtliche Schranken
Unrechtmässig ist eine Leistung, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Auszahlung materiell-rechtlich nicht bestand, nachträglich dahingefallen ist oder von Beginn an fehlerhaft festgesetzt wurde (BGE 146 V 217 E. 4.1). Die Bestimmung dient als bereicherungsrechtlicher Anspruch des öffentlichen Rechts und schlägt eine Brücke zur verwaltungsrechtlichen Gesetzmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV).
2. Formell rechtskräftig verfügte Dauerleistungen: Das Erfordernis des Rückkommenstitels
Wurde eine Leistung durch eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen Einspracheentscheid zugesprochen (z.B. eine Invalidenrente, Altersrente oder Hilflosenentschädigung), darf die Verwaltung nicht ohne Weiteres eine Rückforderungsverfügung erlassen. Die Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten verbietet den ersatzlosen Eingriff in wohlerworbene Rechtspositionen:
«Die Rückforderung formell rechtskräftig zugesprochener Dauerleistungen setzt voraus, dass die ursprüngliche Zusprechungsverfügung im Wege der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) korrigiert wird oder dass die Voraussetzungen einer rückwirkenden Rentenrevision nach Art. 17 ATSG erfüllt sind.»
(BGE 142 V 259 E. 3.2; bestätigt in BGer 8C_649/2024 vom 12. Mai 2025, E. 2.1).
Die Voraussetzungen des Rückkommenstitels:
- Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG): Die ursprüngliche Verfügung muss zweifellos unrichtig sein und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein. Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung möglich ist (BGE 142 V 259 E. 3.2).
- Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (UVG): Das Bundesgericht entschied in BGE 142 V 259 E. 3.2, dass Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (wonach Renten nur bei einer Meldepflichtverletzung rückwirkend aufgehoben werden dürfen) im UVG nicht analog anwendbar ist. Ergibt sich bei einer UVG-Rente nachträglich, dass die Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden fehlte, kann die Suva die Rente wiedererwägungsweise ex tunc aufheben und die Rentenbetreffnisse nach Art. 25 Abs. 1 ATSG vollumfänglich zurückfordern — ohne dass dem Versicherten eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden muss.
3. Formlos ausgerichtete Leistungen: Direkte Rückforderung ohne Wiedererwägung
Anders verhält es sich bei Leistungen, die ohne formelle Verfügung ausbezahlt wurden (z.B. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, Heilbehandlungen der Unfall- oder Krankenversicherung, provisorische Vorschüsse). Hier besteht keine formelle Rechtskraft:
«Wurden Geld- oder Sachleistungen ohne formelle Verfügung durch blosses faktisches Verwaltungshandeln erbracht, bedarf es für die Rückforderung keines Rückkommenstitels nach Art. 53 ATSG. Die Behörde kann den Leistungsanspruch direkt im Rückforderungsverfahren frei überprüfen und die Unrechtmässigkeit des Bezugs feststellen.»
4. Kasuistik: Rückerstattungspflicht nach Sachverhalten
| Fallkonstellation | Rechtliche Einordnung | Ergebnis & Entscheid |
|---|---|---|
| Suva sprach Versichertem (Jg. 1965) nach Zehenamputation eine Rente (33%) zu; Aktenprüfung 13 Jahre später ergab, dass Beschwerden auf diabetischer Polyneuropathie beruhten | Ursprüngliche Verfügung war zweifellos unrichtig; Art. 88bis IVV im UVG nicht analog anwendbar | Rente rückwirkend aufgehoben; Betreffnisse zurückzuerstatten (BGE 142 V 259 E. 3.2) |
| Spital betrieb über die kantonale Spitalplanung hinaus 14 zusätzliche Betten und rechnete Leistungen über KVG ab | Leistungen waren mangels Bedarfsnachweises nicht wirtschaftlich und ungesetzlich | Rückforderungsanspruch der Krankenkassen nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bejaht (BGE 133 V 579 E. 4) |
| IV-Rente an Bezüger trotz voller Erwerbstätigkeit als Occasionenhändler während 15 Jahren weiterbezahlt | Materiell unrechtmässig; rückwirkende Rentenaufhebung rechtskräftig | Rückforderung von CHF 261'572.- geschützt (BGE 150 V 305 E. 4) |
| Ausgleichskasse zahlte Witwerrente jahrelang nach Heirat weiter | Rente erlosch von Gesetzes wegen (Art. 23 Abs. 4 AHVG) im Folgemonat der Eheschliessung | Bezug ab Wiederverheiratung unrechtmässig; Rückerstattung geschützt (BGE 148 V 217 E. 4) |
| Vorleistung der Arbeitslosenkasse bei unklarer IV-Renteneinstufung | Art. 70 ATSG regelt die Abrechnung; kein unrechtmässiger Bezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG | Rückforderung verneint; interne Abrechnung zwischen Sozialversicherern |
Leitsatz. Die Rückerstattung formell rechtskräftig zugesprochener Dauerleistungen setzt zwingend die Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder Revisionsvoraussetzungen voraus; formlos erbrachte Leistungen können hingegen direkt auf ihre materielle Rechtmässigkeit überprüft und zurückgefordert werden.
B. Rückerstattungspflichtige Personen und Drittauszahlung (Art. 2 ATSV i.V.m. Art. 20 ATSG)
Art. 25 Abs. 1 ATSG nennt den Rückerstattungspflichtigen nicht namentlich. Die Zuordnung wird durch Art. 2 ATSV vorgenommen, der den Kreis der passivlegitimierten Personen abschliessend definiert.
1. Grundsatz: Leistungsempfänger und Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV)
Primär rückerstattungspflichtig ist diejenige Person, welcher die unrechtmässige Leistung materiell zugeflossen ist. Stirbt der Bezüger vor Rückzahlung, geht die Rückerstattungsschuld als Erbschaftspassivum nach Art. 560 ZGB auf die Erben über, sofern die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird (BGE 138 V 218 E. 3).
2. Drittauszahlung zur zweckgemässen Verwendung (Art. 20 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV)
Wurden Geldleistungen gestützt auf Art. 20 ATSG an eine Drittperson oder Behörde (z.B. Sozialdienst, Fürsorgebehörde) ausbezahlt, weil die versicherte Person nicht in der Lage war, die Gelder zweckgemäss zu verwenden, haftet grundsätzlich der Dritte. Das Gesetz nimmt jedoch die Beiständin oder den Beistand ausdrücklich von der persönlichen Rückerstattungspflicht aus (Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV).
3. Abgrenzung: Die blosse Inkasso- und Zahlstelle (BGE 147 V 369)
In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob eine Institution, an welche Gelder direkt überwiesen wurden, rückerstattungspflichtig wird. Das Bundesgericht fällte hierzu einen grundlegenden Leitentscheid:
«Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV.»
(BGE 147 V 369 E. 4.3.3). Entscheidend ist, ob dem Dritten eine eigene Dispositionsbefugnis über die Leistung zukommt oder ob er die Gelder lediglich als Zahlstelle zur Tilgung einer gesetzlichen Schuld des Versicherten entgegennimmt. Ist Letzteres der Fall, richtet sich die Rückforderung gegen den Versicherten selbst.
4. Schutz von Kindern und Minderjährigen (Art. 2 Abs. 2 ATSV)
Früher wurden Minderjährige für zu Unrecht an ihre Eltern ausgerichtete Kinderrenten oder Hilflosenentschädigungen persönlich haftbar gemacht und traten mit Volljährigkeit in ein Schuldenpaket ein (BGE 130 V 318 E. 5.2). Durch Art. 2 Abs. 2 ATSV wurde dies korrigiert: Wurden Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt, sind ausschliesslich die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung die elterliche Sorge innehatten.
Leitsatz. Dritte, denen Versicherungsleistungen als blosse Inkasso- oder Zahlstelle zugeflossen sind (wie Krankenkassen bei Prämienpauschalen), sind nicht rückerstattungspflichtig; für an Eltern ausgerichtete Kinderleistungen haften ausschliesslich die Inhaber der elterlichen Sorge.
C. Erlassvoraussetzung I: Guter Glaube (Abs. 1 Satz 2)
Wer unrechtmässige Leistungen empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: guter Glaube und grosse Härte (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 Abs. 1 ATSV; BGer 8C_100/2020 vom 15. April 2020, E. 2.1). Fehlt es an einer der beiden Bedingungen, ist das Erlassgesuch ohne Prüfung der anderen abzuweisen.
1. Dogmatischer Begriff des guten Glaubens (Art. 3 Abs. 2 ZGB)
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht bereits durch die blosse Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich weder einer böswilligen Absicht noch einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben:
«Grob fahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die unrechtmässige Ausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dagegen schadet eine leichte Fahrlässigkeit dem guten Glauben nicht.»
(BGE 138 V 218 E. 4; BGE 112 V 97 E. 2c).
2. Meldepflichtverletzungen (Art. 31 ATSG) als Regelfall grober Fahrlässigkeit
In der Praxis scheitert der Erlass in den meisten Fällen an einer Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG. Wer der Ausgleichskasse oder IV-Stelle eine erhebliche Einkommenssteigerung, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ein Erbe oder eine Zivilstandsänderung nicht meldet, handelt im Regelfall grob fahrlässig.
Der Sachverhalt in BGE 138 V 218 (Witwerrente nach Wiederverheiratung):
Ein seit 1993 verwitweter Bezüger einer Witwerrente heiratete am 1. September 2000 erneut. Die Ausgleichskasse zahlte ihm bis Februar 2009 ununterbrochen monatlich die Witwerrente im Betrag von insgesamt CHF 167'640.- aus. Als die Kasse die Rückforderung verfügte, verlangte der Witwer Erlass und machte geltend, er habe die Heirat seinerzeit der Gemeindezweigstelle mitgeteilt; zudem habe das Zivilstandsamt den Datenaustausch vornehmen müssen. Das Bundesgericht verwarf den guten Glauben unmissverständlich:
«Man kann als wiederum Verheirateter nicht gutgläubig über Jahre hinweg weiterhin eine Witwerrente beziehen, ohne bei der Ausgleichskasse je nachgefragt zu haben, ob die Weiterausrichtung der Rente tatsächlich rechtens sei. Für jedermann ist nämlich einsichtig, dass der neue Zivilstand den alten ersetzt, an welchen der Bezug der Witwerrente, allein schon dem Namen nach, gebunden war.»
3. Subjektiver Sorgfaltsmassstab: Entlastungsgründe bei kognitiver Überforderung
Das Mass der gebotenen Sorgfalt beurteilt sich zwar nach einem objektiven Massstab, jedoch unter Berücksichtigung dessen, was der betroffenen Person nach ihren individuellen Verhältnissen (Urteilsfähigkeit, Bildungsgrad, psychischer und physischer Gesundheitszustand) zumutbar war (BGE 138 V 218 E. 4; BGE 112 V 97 E. 2c):
- Schwere psychische Erkrankung: Befindet sich der Versicherte in einer schweren depressiven Episode oder leidet an einer organischen Hirnschädigung, die ihn an der Wahrnehmung administrativer Pflichten hindert, kann grobe Fahrlässigkeit verneint werden (BGer 9C_623/2018 vom 21. Februar 2019, E. 3).
- Unklare oder widersprüchliche Formulare: Hat die Behörde irreführende Fragebögen verwendet oder unvollständige Merkblätter herausgegeben, entfällt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
4. Gegenüberstellung der Grenzkasuistik: Guter Glaube bejaht vs. verneint
| Sachverhalt | Beurteilung des Gerichts | Entscheid |
|---|---|---|
| Bezüger erhält unregelmässige Zahlungseingänge (Lohn, Arbeitslosentaggelder und irrtümlich an ihn überwiesene Einarbeitungszuschüsse, die mit Lohn verrechnet wurden) | Guter Glaube bejaht: Angesichts der unübersichtlichen Abrechnungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar | SG VSG AVI 2011/88 |
| Ausgleichskasse ändert rückwirkend ihre Rechtsauffassung zu Beihilfen, ohne dass der Bezüger falsche Angaben machte | Guter Glaube bejaht: Versicherter durfte auf Beständigkeit der behördlichen Auszahlung vertrauen | ZH SVG ZL.2016.00001 |
| Bezügerin von Arbeitslosentaggeldern verschweigt Zwischenverdienst; Taggeld plus Lohn übersteigen bisheriges Vollzeiteinkommen erheblich | Guter Glaube verneint: Es musste auffallen, dass man bei Arbeitslosigkeit finanziell besser dasteht als zuvor | SG VSG AVI 2010/62 |
| Bezüger erhält doppelte Rentenauszahlung auf sein Bankkonto im selben Kalendermonat | Guter Glaube verneint: Doppelauszahlung springt bei Mindestaufmerksamkeit ins Auge; grobe Fahrlässigkeit | BGer 8C_182/2014 |
| Wiederverheiratung des Witwers nicht gemeldet; Rente 9 Jahre weiterbezogen | Guter Glaube verneint: Zivilstandsänderung schliesst Witwerstatus dem Namen nach offenkundig aus | BGE 138 V 218 E. 10 |
Leitsatz. Eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung gesetzlicher Meldepflichten schliesst den guten Glauben im Erlassverfahren kategorisch aus; leichte Fahrlässigkeit schadet nicht, wobei kognitive Überforderung und unklare behördliche Abrechnungen das Verschulden mindern können.
D. Erlassvoraussetzung II: Grosse Härte (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 4 f. ATSV)
Liegt guter Glaube vor, ist als zweite kumulative Voraussetzung das Vorliegen einer grossen Härte zu prüfen.
1. Die gesetzliche Berechnungsmethode nach Art. 5 ATSV
Seit Inkrafttreten der NFA-Revision per 1. Januar 2008 beurteilt sich die grosse Härte nicht mehr nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (wie noch unter der alten Praxis zu BGE 122 V 221 E. 3), sondern nach dem verbindlichen gesetzlichen Raster von Art. 5 ATSV:
«Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).»
Die anerkannten Ausgaben und Zuschläge gemäss Art. 5 ATSV:
- ELG-Ausgaben: Lebensbedarf nach ELG, tatsächliche Mietkosten bis zum gesetzlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (höchste kantonale Durchschnittsprämie gemäss EDI-Verordnung; Art. 5 Abs. 2 lit. c ATSV).
- Zusätzliche Freibeträge nach Art. 5 Abs. 4 ATSV:
- bei Alleinstehenden: CHF 8'000.- pro Jahr,
- bei Ehepaaren: CHF 12'000.- pro Jahr,
- bei rentenberechtigten Waisen / Kindern mit Kinderrente: CHF 4'000.- pro Kind.
2. Massgebender Zeitpunkt (Art. 4 Abs. 2 ATSV)
Massgebend für die Beurteilung der grossen Härte ist nach Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Verändern sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des Erlassverfahrens wesentlich, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt des Erlassentscheids massgeblich.
3. Ausschluss öffentlich-rechtlicher Behörden (Art. 4 Abs. 3 ATSV)
Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften (z.B. Fürsorge- und Sozialhilfebehörden), welchen Leistungen nach Art. 20 ATSG ausbezahlt wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen (Art. 4 Abs. 3 ATSV).
Leitsatz. Eine grosse Härte liegt vor, wenn die anerkannten Ausgaben nach ELG zuzüglich der statutarischen Freibeträge von Art. 5 Abs. 4 ATSV (CHF 8'000.- bzw. 12'000.-) die Einnahmen übersteigen; die Beurteilung erfolgt verbindlich nach den Verhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung.
E. Fristenlauf I: Die dreijährige relative Verwirkungsfrist (Abs. 2 Satz 1)
Der Rückforderungsanspruch der Versicherung unterliegt nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG einer relativen und einer absoluten Frist. Bei beiden Fristen handelt es sich rechtsprechungsgemäss um Verwirkungsfristen (BGE 148 V 217 E. 2.1; BGE 146 V 217 E. 2.1). Sie können weder unterbrochen noch gehemmt werden und sind von den Gerichten in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu beachten.
1. Die relative Frist seit 1. Januar 2021 (drei Jahre) und das Übergangsrecht
Mit der ATSG-Revision vom 21. Juni 2019 wurde die relative Verwirkungsfrist per 1. Januar 2021 von einem Jahr auf drei Jahre verlängert (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).
Intertemporales Übergangsrecht:
Fehlt im Revisionsgesetz eine Übergangsregelung, gelten die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Sozialversicherungsrechts (BGE 150 V 89 E. 3.2.1):
- War die relative einjährige Verwirkungsfrist am 31. Dezember 2020 nach altem Recht bereits abgelaufen, lebte die Forderung am 1. Januar 2021 nicht wieder auf. Die Verwirkung bleibt definitiv.
- War die einjährige Frist am 1. Januar 2021 noch nicht abgelaufen, gelangt ab diesem Datum sofort die neue dreijährige Frist zur Anwendung (SO VSG VSBES.2022.212 E. 4.1).
2. Das Kriterium der zumutbaren Kenntnisnahme und die Praxisänderung BGE 150 V 305
Unter der Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung bestehen (BGE 110 V 304 E. 2).
Die historische Praxisdivergenz bei Rentenaufhebungen:
Das Bundesgericht wandte über Jahrzehnte bei Rückforderungen infolge einer Rentenaufhebung eine Sonderpraxis an: Danach sollte die Frist regelmässig erst mit Eintritt der Rechtskraft der Rentenaufhebungsverfügung zu laufen beginnen. Diese Praxis stand in direktem Widerspruch zum Grundsatz der zumutbaren Kenntnisnahme.
Die Praxisänderung vom 29. Mai 2024 in BGE 150 V 305:
Im Grundsatzentscheid BGE 150 V 305 gab das Bundesgericht diese Sonderpraxis ausdrücklich auf:
«Die besondere Praxis zu Art. 25 Abs. 2 ATSG, wonach bei Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist gilt, wird aufgegeben. Fortan soll der Beginn der Frist gemäss der mit BGE 110 V 304 eingeleiteten langjährigen Rechtsprechung stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit, ermittelt werden.»
Die Tragweite für die Praxis:
Die Versicherung darf die Rückforderung nach Aufhebung einer Rente nicht beliebig hinauszögern. Massgebend ist der Tag, an dem der Verwaltung die Akten und Beweise vorlagen, die den unrechtmässigen Bezug belegten — unabhängig davon, wann die Renteneinstellungsverfügung formell in Rechtskraft erwuchs.
3. Die Lehre vom «zweiten Anlass» und die Präzisierung in BGE 148 V 217
Beruht die unrechtmässige Auszahlung auf einem internen Fehler der Versicherung (z.B. Erfassungsfehler, unterbliebene Rentenanpassung), löst das erstmalige Fehlverhalten der Behörde die relative Verwirkungsfrist noch nicht aus. Nach der Rechtsprechung bedarf es grundsätzlich eines zweiten Anlasses (z.B. einer Revision, einer periodischen Rentenkontrolle oder eines neuen Belegs), der Anlass zu vertiefter Prüfung gibt (BGE 146 V 217 E. 3.2).
Die entscheidende Differenzierung in BGE 148 V 217:
In BGE 148 V 217 E. 5 stellte das Bundesgericht klar:
Ergibt sich die Unrechtmässigkeit der Leistung direkt und unmissverständlich aus den Akten der Versicherung (ohne dass noch ein Abklärungsbedarf bestünde), bedarf es keines zweiten Anlasses!
Fall: Geht bei der Kasse oder einer ihrer Gemeindezweigstellen die amtliche Mitteilung über die Wiederverheiratung eines Witwers ein, erlischt die Rente von Gesetzes wegen (Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG). Die Kasse hatte sofort volle Kenntnis; die relative Verwirkungsfrist begann direkt mit Eingang der Mitteilung bei der Zweigstelle. Weil die Kasse erst nach über einem Jahr handelte, war die Rückforderung verwirkt (BGE 148 V 217 E. 6).
4. Übersicht zum Beginn der relativen Verwirkungsfrist
| Konstellation der Kenntnisnahme | Wann die 3-jährige relative Frist beginnt | Leitentscheid |
|---|---|---|
| Unrechtmässigkeit ergibt sich unmittelbar und ohne Abklärungsbedarf aus den Kassenakten | Sofort mit Eingang des Dokuments bei der Kasse / Zweigstelle; kein «zweiter Anlass» erforderlich | BGE 148 V 217 E. 5 |
| Rückforderung nach Rentenaufhebung | Mit Vorliegen hinreichender Beweise/Gutachten zur Unrechtmässigkeit; Rechtskraft der Rentenaufhebung ist nicht mehr fristauslösend | BGE 150 V 305 E. 6 |
| Unrechtmässigkeit beruht auf Verwaltungsfehler mit Abklärungsbedarf | Beim «zweiten Anlass» (Revisionsbericht, Kontrollabgleich, Vorliegen externer Meldungen) | BGE 146 V 217 E. 3.2 |
| Strafverfahren wegen Rentenbetrugs bei renitentem Bestreiten des Versicherten | Mit Zustellung des begründeten Strafurteils an die IV-Stelle | BGE 150 V 305 E. 7.2 |
| Kasse erfährt im Beitragsbereich von Tatsachen, die Leistungsbereich betreffen | Zurechnung des Wissens der Beitragsabteilung an Leistungsabteilung; Frist läuft ab Erfassung | BGE 139 V 6 E. 5.2 |
| Mitarbeiter erfährt privat ausserdienstlich von Zivilstandsänderung | Keine Zurechnung an die Versicherung; Frist wird nicht ausgelöst | BGE 140 V 521 E. 7 |
Leitsatz. Die relative Verwirkungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Behörde bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit alle wesentlichen Tatsachen kennt; nach BGE 150 V 305 gilt dies auch bei Rentenaufhebungen unabhängig von deren Rechtskraft, und nach BGE 148 V 217 entfällt bei aktenkundigen Tatsachen ohne Abklärungsbedarf das Erfordernis eines zweiten Anlasses.
F. Fristenlauf II: Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist (Abs. 2 Satz 1)
Neben der relativen Frist erlischt der Rückforderungsanspruch «spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung» (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
1. Tranchenweise Verwirkung periodischer Leistungen
Die absolute Frist läuft für jede einzelne periodische Leistungseinheit (z.B. jede monatliche Rentenzahlung, jedes Taggeld) gesondert ab dem Tag der tatsächlichen Auszahlung. Wurde eine Rente über zehn Jahre hinweg zu Unrecht bezogen, sind die Betreffnisse, deren Auszahlung im Verfügungszeitpunkt mehr als fünf Jahre zurückliegt, unwiderruflich verwirkt.
2. Absolute Wirkung unabhängig von behördlicher Kenntnis
Die absolute Verwirkungsfrist greift objektiv und starr. Selbst wenn die Behörde vor Ablauf der fünf Jahre keinerlei Möglichkeit hatte, vom unrechtmässigen Bezug Kenntnis zu erlangen, erlischt der Anspruch mit Ablauf des fünften Jahres endgültig — vorbehaltlich des Vorliegens einer strafbaren Handlung nach Abs. 2 Satz 2.
Leitsatz. Die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist berechnet sich bei periodischen Leistungen für jede Monatstranche gesondert ab Auszahlung und schneidet Rückforderungen nach fünf Jahren objektiv ab.
G. Fristenlauf III: Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (Abs. 2 Satz 2)
Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).
1. Einschlägige Straftatbestände
In Betracht fallen namentlich:
- Betrug (Art. 146 StGB): Verjährungsfrist 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
- Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a StGB): In Kraft seit 1. Oktober 2016; Verjährungsfrist 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB).
- Vergehen gegen die Einzelgesetze: z.B. Art. 110 AHVG, Art. 70 IVG, Art. 31 ELG (Erwirken von Leistungen durch unwahre oder unvollständige Angaben); Verjährungsfrist in der Regel 7 Jahre.
2. Geltung von Unschuldsvermutung und «in dubio pro reo» (BGE 138 V 74 E. 7)
Stützt sich die Verwaltung auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, muss sie die Tatbestandsmerkmale der Straftat (einschliesslich des subjektiven Tatbestands wie Vorsatz oder Eventualvorsatz) rechtsgenüglich nachweisen. Das Bundesgericht stellte im Grundsatzentscheid BGE 138 V 74 klar:
«Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, ‘in dubio pro reo’) gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite.»
Folge: Das Sozialversicherungsgericht darf sich nicht mit dem zivilprozessualen oder sozialversicherungsrechtlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen; es muss vom Vorliegen der Straftat nach strafprozessualem Massstab (Ausschluss vernünftiger Zweifel) überzeugt sein.
3. Verhältnis zum Strafverfahren und Freispruch
Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist nicht zwingend erforderlich; das Sozialversicherungsgericht kann die Straftat vorfrageweise selbständig prüfen (BGE 150 V 305 E. 7.1). Liegt jedoch ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Einstellungsverfügung vor, bindet der strafrichterliche Freispruch das Versicherungsgericht, sofern er auf dem Fehlen des Straftatbestands beruht.
Leitsatz. Beruft sich die Verwaltung auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist, muss sie den Straftatbestand vorfrageweise unter voller Beachtung der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung und des Grundsatzes «in dubio pro reo» (Art. 32 Abs. 1 BV, BGE 138 V 74) nachweisen.
H. Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge (Abs. 3)
Art. 25 Abs. 3 ATSG regelt den umgekehrten Anspruch: das Recht der beitragspflichtigen Person oder des Arbeitgebers, irrtümlich zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (z.B. AHV/IV/EO/ALV) von der Kasse zurückzufordern.
1. Fristenlauf nach Abs. 3 Satz 2
Der Anspruch erlischt:
- relativ: mit Ablauf eines Jahres, nachdem die beitragspflichtige Person von ihren zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat,
- absolut: spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Die Fristen nach Abs. 3 sind ebenfalls Verwirkungsfristen. Für die Kenntnisnahme genügt es, wenn der Beitragspflichtige die Unrichtigkeit der Beitragszahlung bei zumutbarer Sorgfalt erkennen konnte (BGer 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025, E. 2.3).
2. Direktes Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers (BGE 138 V 463)
Bezahlt ein Arbeitgeber irrtümlich auf Lohnbestandteilen Beiträge ab, die gar nicht der Beitragspflicht unterliegen (z.B. Mitarbeiteraktien nach Wohnsitzverlegung ins Ausland), steht nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem betroffenen Arbeitnehmer ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber der Ausgleichskasse zu:
«Dem Arbeitnehmer steht gestützt auf Art. 41 AHVV und Art. 25 Abs. 3 ATSG gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für die auf seinem Lohnanteil in Abzug gebrachten und an die Kasse abgeführten Beiträge zu.»
3. Sonderfall Akontobeiträge Selbständigerwerbender (BGE 149 V 21)
Selbständigerwerbende entrichten während des laufenden Beitragsjahres provisorische Akontobeiträge (Art. 24 AHVV). In BGE 149 V 21 entschied das Bundesgericht grundlegend zum Fristenlauf bei Beitragsrückforderungen:
«Akontobeiträge, die von Selbstständigerwerbenden erhoben wurden, können nicht als ‘zuviel bezahlte Beiträge’ im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art. 25 Abs. 3 ATSG betrachtet werden, solange über die definitive Beitragspflicht nicht entschieden wurde. Für den Anspruch auf Rückerstattung überschüssiger Akontobeiträge beginnen die Verwirkungsfristen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen.»
(BGE 149 V 21 E. 4.5.2). Die fünfjährige Frist beginnt somit nicht bereits mit der Bezahlung der provisorischen Akontotranche, sondern erst mit Erlass der definitiven Ausgleichsabrechnung auf Basis der rechtskräftigen Steuermeldung.
Leitsatz. Der Anspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge verwirkt relativ nach einem Jahr ab Kenntnis und absolut nach fünf Jahren ab Kalenderjahresende; bei Akontobeiträgen beginnt der Fristenlauf erst mit der definitiven Veranlagung (BGE 149 V 21), und Arbeitnehmer können unberechtigt abgezogene Beiträge direkt von der Ausgleichskasse zurückfordern (BGE 138 V 463).
I. Verfahrensrechtliche Realität und Vollstreckung
Verfahren um Art. 25 ATSG sind in der Praxis durch strenge Förmlichkeiten und Fristen geprägt.
1. Das zweistufige Verfahren: Rückforderung vor Erlass
Das Verfahren zur Rückabwicklung ist zwingend zweistufig ausgestaltet:
- Erste Stufe (Bestand und Umfang der Rückforderung): Die Kasse erlässt eine formelle Rückforderungsverfügung (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Darin ist ausschliesslich zu prüfen, ob die Leistung unrechtmässig bezogen wurde und wie hoch die Rückforderungsschuld ist. Einwand des guten Glaubens oder der Härte kann hier noch nicht zur Aufhebung der Schuld führen.
- Zweite Stufe (Erlassverfahren): Über den Erlass wird erst entschieden, wenn die Rückforderungsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Das Erlassgesuch ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung schriftlich und begründet bei der Kasse einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).
2. Verzicht von Amtes wegen (Art. 3 Abs. 3 ATSV)
Ist für die Versicherungseinrichtung offensichtlich, dass die Voraussetzungen für den Erlass (guter Glaube und grosse Härte) erfüllt sind, soll kein aufwendiges zweistufiges Verfahren geführt werden. Art. 3 Abs. 3 ATSV verpflichtet die Kasse diesfalls, direkt den Verzicht auf die Rückforderung zu verfügen.
3. Verrechnung mit laufenden Leistungen (Art. 52 ATSG)
Rechtskräftige Rückforderungsansprüche können von der Versicherungseinrichtung gestützt auf Art. 52 ATSG mit künftigen fälligen Geldleistungen (z.B. laufenden Renten oder Taggeldern) verrechnet werden. Die Verrechnung findet ihre Schranke am betreibungsrechtlichen Existenzminimum der versicherten Person.
4. Verzugszinsen und Vollstreckung
Rückforderungsansprüche der Versicherung sind nach Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 ATSV grundsätzlich nicht verzinslich, es sei denn, der unrechtmässige Bezug wurde durch absichtliche Meldepflichtverletzung herbeigeführt oder der Schuldner befindet sich nach Mahnung in Verzug. Rechtskräftige Rückforderungsverfügungen stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 54 Abs. 2 ATSG) und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren.
Kantonale Praxisfragen
1. Beginn der relativen Verwirkungsfrist bei verdeckten Ermittlungen und Parallelverfahren (SG / ZH / BE)
Problemstellung: Beginnt die dreijährige relative Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG bei einem strafrechtlich relevanten Rentenbetrug bereits in dem Moment zu laufen, in dem die IV-Stelle eine verdeckte Observation abschliesst, oder darf die Verwaltung den Ausgang des Strafverfahrens abwarten?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Nach der Praxisänderung in BGE 150 V 305 E. 7.2 (welche auf Beschwerden gegen Urteile des Zürcher und St. Galler Sozialversicherungsgerichts erging) gilt: Eine blosse Observation liefert oft noch keinen vollen Beweis über die exakte Arbeitsfähigkeit. Bestreitet die versicherte Person den Sachverhalt im Straf- und Verwaltungsverfahren beharrlich, ist die IV-Stelle nicht verpflichtet, parallel zum Strafprozess eigene Begutachtungen anzuordnen. Sie darf die Zustellung des begründeten Strafurteils abwarten; die relative Verwirkungsfrist wird erst mit diesem Akteneingang ausgelöst. Ergibt sich die Arbeitsfähigkeit jedoch bereits unzweifelhaft aus einem Gutachten, beginnt die Frist sofort mit Vorliegen des Berichts.
2. Differenzierung des guten Glaubens bei psychischen Störungen (ZH / AG / SG)
Problemstellung: Bejahen die kantonalen Gerichte den guten Glauben nach Art. 25 Abs. 1 ATSG bei unterlassener Einkommensmeldung, wenn die versicherte Person geltend macht, infolge einer psychischen Erkrankung (Depression, Schizophrenie) mit administrativen Angelegenheiten überfordert gewesen zu sein?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Während die Kassen bei jeder Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 ATSG schematisch grobe Fahrlässigkeit unterstellen, wenden die kantonalen Versicherungsgerichte (vgl. ZH SVG IV.2017.01293; BGer 9C_623/2018) den subjektiven Sorgfaltsmassstab an. Kann die versicherte Person anhand fachärztlicher Berichte nachweisen, dass sie im massgebenden Zeitraum aufgrund einer schweren psychischen Dekompensation oder kognitiven Einschränkung nicht in der Lage war, die Tragweite der Meldepflicht zu erfassen, wird grobe Fahrlässigkeit verneint und der gute Glaube geschützt. Eine blosse allgemeine Belastungssituation oder Unkenntnis des Gesetzes genügt hingegen nicht.
3. Zeitpunkt der Zerstörung des guten Glaubens im Rechtsmittelverfahren
Problemstellung: Wird der gute Glaube beim Bezug vorläufig weiterlaufender Leistungen bereits zerstört, wenn das kantonale Gericht im Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung androht (reformatio in peius), oder erst mit Erlass des materiellen Aufhebungsurteils?
Kantonale Judikaturdivergenz:
- Zürcher Praxis: Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich stellte in ZH SVG IV.2022.00169 vom 28. Februar 2023 fest, dass der gute Glaube der versicherten Person in dem Moment zerstört wird, in dem das kantonale Gericht formell auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hinweist und Frist zum Rückzug der Beschwerde ansetzt. Ab diesem Datum empfangene Rentenbetreffnisse sind nicht mehr erlassfähig.
- St. Galler Praxis: Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied demgegenüber in SG VSG IV 2011/91 vom 23. Januar 2013, dass weder ein Antrag der Verwaltung noch eine gerichtliche Androhung der reformatio in peius dem guten Glauben schadet. Einzig der rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheid selbst vermag den guten Glauben zu beseitigen.
Praxishinweise
Für versicherte Personen und ihre Rechtsvertretung:
- Zweistufigkeit des Verfahrens beachten: Gegen eine Rückforderungsverfügung darf im Beschwerdeverfahren nicht mit «grosser Härte» oder «gutem Glauben» argumentiert werden; diese Einwände gehören ausschliesslich in das nachgelagerte Erlassgesuch (BGE 138 V 74 E. 4.2).
- 30-tägige Erlassfrist wahren: Das Erlassgesuch muss zwingend spätestens 30 Tage nach formeller Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV); es handelt sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist.
- Meldepflichtverletzungen subjektiv entlasten: Wurde eine Meldepflicht verletzt, muss im Erlassgesuch detailliert dargelegt und ärztlich belegt werden, warum die versicherte Person aus gesundheitlichen oder kognitiven Gründen subjektiv nicht in der Lage war, die Meldung zu erstatten (BGE 112 V 97 E. 2c; BGer 9C_623/2018).
- Verwirkung von Amtes wegen rügen: Liegen zwischen der Kenntnisnahme der Kasse und dem Erlass der Rückforderungsverfügung mehr als drei Jahre (oder mehr als fünf Jahre seit Einzelauszahlung), ist die Verwirkungseinrede prioritär zu erheben (BGE 148 V 217 E. 2.1; BGE 150 V 305).
- Akontobeiträge bei definitiver Veranlagung prüfen: Bei Selbständigerwerbenden verjähren zu viel bezahlte Akontobeiträge nicht vor Erlass der definitiven Beitragsverfügung; das Rückforderungsgesuch ist innert eines Jahres ab Veranlagung einzureichen (BGE 149 V 21 E. 4.5).
Für Versicherungsträger und Durchführungsstellen:
- Rückkommenstitel vor Rückforderung prüfen: Vor Erlass einer Rückforderungsverfügung bezüglich formell rechtskräftig verfügter Leistungen muss die zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG oder ein Revisionsgrund nachgewiesen werden (BGE 142 V 259 E. 3.2; BGer 8C_649/2024).
- Kenntnisnahme nach BGE 150 V 305 dokumentieren: Bei Rentenaufhebungen nicht auf die Rechtskraft der Einstellungsverfügung warten; die dreijährige relative Verwirkungsfrist beginnt bereits mit Vorliegen der entscheidenden Beweismittel zu laufen.
- Aktenkundigkeit bei Zweigstellen überwachen: Das Wissen von Gemeindezweigstellen wird der Ausgleichskasse vollumfänglich zugerechnet; liegt eine Mitteilung vor, bedarf es keines «zweiten Anlasses», und die Frist läuft sofort (BGE 148 V 217 E. 5).
- Verzicht von Amtes wegen verfügen: Liegen die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und Härte) auf der Hand, ist direkt auf die Rückforderung zu verzichten (Art. 3 Abs. 3 ATSV), um Verfahrensleerläufe zu vermeiden.
- Strafrechtliche Verjährung substanziieren: Wer sich auf Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG beruft, muss den Straftatbestand nach den Grundsätzen des Strafprozessrechts (in dubio pro reo) vollumfänglich beweisen (BGE 138 V 74 E. 7).
Für Arbeitgeber und beitragspflichtige Unternehmen:
- Prüfungspflicht bei Beitragsabrechnungen: Zu viel bezahlte Beiträge können innert eines Jahres ab Entdeckung, absolut innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, zurückgefordert werden (Art. 25 Abs. 3 ATSG).
- Mitarbeiteraktien und Auslandssachverhalte: Wurden für Arbeitnehmer nach deren Wegzug irrtümlich Beiträge abgerechnet, steht auch dem Arbeitnehmer ein direkter Rückforderungsanspruch gegen die Kasse zu (BGE 138 V 463 E. 4).
Für die Gerichts- und Rechtspflegepraxis:
- Strikte Trennung der Streitgegenstände: Im Beschwerdeverfahren gegen eine Rückforderungsverfügung ist auf Erlassanträge mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.
- Verwirkung von Amtes wegen prüfen: Da Art. 25 Abs. 2 ATSG Verwirkungsfristen statuiert, hat das Gericht den Eintritt der Verwirkung stets von Amtes wegen zu prüfen (BGE 148 V 217 E. 2.1).
Rechtsprechung
Detaillierte Analyse und Nachweise aller Leitentscheide und kantonalen Urteile: Rechtsprechung zu Art. 25 ATSG.
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 N 1–95.
- Gass Stephan, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, in: ZBl 2018 S. 415–438.
- Locher Thomas / Gächter Thomas, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 66 S. 480 ff.
- Murer Erwin, Rückerstattung und Erlass im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 2015 S. 120 ff.
- Frésard-Fellay Ghislaine, La restitution des prestations indues en droit des assurances sociales, Bern 2013.