Art. 25 — Rückerstattung
Gesetzeswortlaut
Art. 25 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Kommentierung
I. Bedeutung und Überblick
1 Art. 25 ATSG regelt die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Abs. 1) sowie die Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge (Abs. 3) und deren Verjährung (Abs. 2 und 3). Die Norm ist von zentraler Bedeutung für das sozialversicherungsrechtliche Leistungsrecht, da sie den Ausgleich zwischen dem Vertrauensschutz der Versicherten und dem öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch der Versicherungseinrichtungen herstellt.
2 Die Rückerstattung ist verschuldensunabhängig; ein gutgläubiger Bezug schliesst sie nicht aus, kann aber zusammen mit einer grossen Härte zum Erlass führen (Abs. 1 Satz 2; dazu N 7 ff.). Die Rückforderung unterliegt einem mehrstufigen Fristensystem mit einer relativen und einer absoluten Frist (BGE 146 V 217 E. 4; dazu N 10 ff.). Die Unschuldsvermutung ist nur für die Frage von Bedeutung, ob die längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Abs. 2 Satz 2 greift (BGE 138 V 74; dazu N 13). Die Norm findet in allen Zweigen der Sozialversicherung tägliche Anwendung.
II. Unrechtmässig bezogene Leistungen (Abs. 1)
1. Begriff der Unrechtmässigkeit
3 Unrechtmässig bezogene Leistungen liegen vor, wenn der Bezug der Leistung auf einem fehlerhaften Verfügungsurteil beruht und die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind. Massgeblich ist die materielle Rechtslage, nicht die formelle Beständigkeit der Verfügung (BGE 138 V 74 E. 4.2). Dabei ist zwischen dem unrechtmässigen Bezug infolge nachträglicher Änderung der Verhältnisse (z.B. Besserung des Gesundheitszustands bei der Invalidenrente) und dem ursprünglich fehlerhaften Verfügungsurteil zu unterscheiden.
4 Die Unrechtmässigkeit kann verschiedene Ursachen haben:
- Nachträgliche Änderung der Verhältnisse: Die versicherte Person teilt eine Änderung nicht mit oder die Änderung wird von der Versicherungseinrichtung nicht rechtzeitig erkannt.
- Fehlerhaftes Verfügungsurteil: Die IV-Stelle hat die Verfügung auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafter Rechtsanwendung basiert.
- Täuschung: Die versicherte Person hat absichtlich falsche Angaben gemacht (Art. 146 StGB).
2. Vertrauensschutz und Verschuldensunabhängigkeit
5 Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von einem Verschulden der versicherten Person; massgebend ist allein die objektive Unrechtmässigkeit des Bezugs. Der gute Glaube der empfangenden Person hebt die Rückforderung als solche nicht auf, sondern ist erst auf der Stufe des Erlasses (Abs. 1 Satz 2; N 7 ff.) von Bedeutung.
6 Der Vertrauensschutz (Treu und Glauben, Art. 9 BV) kann eine Rückforderung nur ausnahmsweise und unter den allgemeinen Voraussetzungen einer Vertrauensgrundlage ausschliessen. Im Regelfall verbleibt dem gutgläubigen Bezüger der Weg über den Erlass; ein eigentliches Rückforderungsverbot aus Vertrauensschutz bildet die Ausnahme.
3. Erlass der Rückerstattung (Abs. 1 Satz 2)
7 Nach Abs. 1 Satz 2 muss die Rückerstattung nicht geleistet werden, wenn die Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Über den Erlass wird in einem vom Rückforderungsentscheid getrennten Verfahren durch besondere Verfügung entschieden (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, konkretisiert durch Art. 4 ATSV).
8 Guter Glaube. Gutgläubig ist, wer den unrechtmässigen Bezug weder kannte noch bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte kennen müssen. Der gute Glaube entfällt bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung namentlich der Melde- oder Auskunftspflicht; blosse leichte Fahrlässigkeit schadet dagegen nicht (BGE 138 V 218 E. 4).
9 Grosse Härte und Verfahren. Die grosse Härte beurteilt sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Stammen die zurückzuerstattenden Mittel aus noch vorhandenen Nachzahlungen, liegt insoweit keine grosse Härte vor (BGE 122 V 221). Der Erlass wird auf schriftliches, begründetes Gesuch hin gewährt, das spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist (Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV).
III. Verjährungsfristen (Abs. 2 und 3)
1. Relative Verjährungsfrist (3 Jahre bzw. 1 Jahr)
10 Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren für die Rückerstattung von Leistungen (Abs. 2) bzw. einem Jahr für die Rückforderung von Beiträgen (Abs. 3) beginnt mit der Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Versicherungseinrichtung die Unrechtmässigkeit des Bezugs bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 146 V 217 E. 4.2). Nicht der erste Verwaltungsfehler allein, sondern erst der Zeitpunkt, zu dem die Versicherung bei ordnungsgemässer Anwendung des Rechts hätte erkennen müssen, dass der Bezug unrechtmässig war, löst die relative Frist aus.
11 Die relative Verjährungsfrist von drei Jahren ist keine Verwirkungsfrist — sie beginnt erst mit der Kenntnisnahme und setzt ein verschuldetes Nichtwissen der Versicherungseinrichtung voraus. Hat die Versicherungseinrichtung die Unrechtmässigkeit kennen müssen und hat sie gleichwohl nichts unternommen, beginnt die Frist zu laufen.
2. Absolute Verjährungsfrist (5 Jahre)
12 Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der einzelnen Leistung gilt sowohl für die Rückerstattung von Leistungen (Abs. 2) als auch für die Rückforderung von Beiträgen (Abs. 3). Die absolute Frist ist nicht verlängerbar und läuft unabhängig von der Kenntnisnahme der Versicherungseinrichtung. Sie stellt eine äussere Grenze dar, die den Rechtsfrieden sicherstellt und die Versicherten vor unvorhersehbaren Rückerstattungsansprüchen schützt.
3. Strafrechtliche Verjährungsfristen (Abs. 2 Satz 2)
13 Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG behält die längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen vor. Dies bedeutet, dass bei Vorwurf eines Sozialversicherungsbetrugs nach Art. 146 StGB die längere strafrechtliche Verjährungsfrist die kürzere sozialversicherungsrechtliche Verjährung verdrängt. Das Bundesgericht hat in BGE 138 V 74 E. 6.2 festgehalten, dass dieser Vorbehalt im Lichte der Unschuldsvermutung auszulegen ist und nicht dazu führen darf, dass die Rückerstattungspflicht bei fehlendem Verschulden der versicherten Person gleichwohl durchgesetzt wird.
4. Verwirkung
14 Neben der Verjährung kann die Rückerstattung auch durch Verwirkung ausgeschlossen sein. Verwirkung tritt ein, wenn die Versicherungseinrichtung ihre Rückerstattungspflicht über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und die versicherte Person sich auf den Fortbestand der Leistung einrichten durfte. Die Verwirkung ist ein Unterfall des Vertrauensschutzes und wird restriktiv angewendet (BGE 139 V 6 E. 5.2).
15 Die Verwirkung setzt kumulativ voraus: (1) die Versicherungseinrichtung hat die Rückerstattung über längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment), (2) die versicherte Person durfte sich auf den Fortbestand der Leistung einrichten (Vertrauensmoment), und (3) die verspätete Geltendmachung würde einen Vertrauensbruch darstellen (Umstandsmoment). Alle drei Elemente müssen kumulativ vorliegen.
IV. Zuviel bezahlte Beiträge (Abs. 3)
16 Zuviel bezahlte Beiträge sind auf Verlangen zurückzuerstatten. Im Gegensatz zur Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen besteht bei Beiträgen kein Automatismus; vielmehr bedarf es eines Verlangens der berechtigten Person. Die kürzere relative Verjährungsfrist von einem Jahr widerspiegelt die geringere Schutzbedürftigkeit der Beitragsschuldner gegenüber Leistungsempfängern.
V. Invalidenkarriere und Rückerstattung
17 Im Zusammenhang mit der Invalidenrente ist die Rückerstattungspflicht besonders umstritten. Das Bundesgericht hat in BGer 8C_3/2026 die Frage der Verwirkungsfrist bei der Rückerstattung einer Invalidenrente nach Rentenaufhebung neu präzisiert. Massgeblich ist, ob die IV-Stelle bei ordnungsgemässer Anwendung des Rechts hätte erkennen müssen, dass die Rente unrechtmässig bezogen wurde, wobei der Beginn der Verwirkungsfrist nicht auf den ersten Verwaltungsfehler abstellt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Unrechtmässigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war.
18 Ein Stellenangebot im angestammten Tätigkeitsgebiet muss im Revisionsverfahren bei der Beurteilung der Invalidenkarriere berücksichtigt werden (8C_3/2026, E. 4). Krankentaggelder des Arbeitgebers gehören nicht zum massgebenden Invalideneinkommen (8C_3/2026, E. 5.2). Dies stellt klar, dass das Invalideneinkommen auf den tatsächlich erzielten oder erzielbaren AHV-pflichtigen Einkommen basiert, nicht auf Ersatzeinkünften.
VI. Abgrenzungen
- Art. 24 ATSG regelt die Nichtgewährung unrechtmässiger Leistungen (präventiv), während Art. 25 die nachträgliche Rückforderung betrifft (repressiv).
- Art. 26 ATSG betrifft die Anrechnung von Ersatzeinkünften, nicht die Rückerstattung.
- Art. 89 ATSG regelt die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen, nicht die Verjährung der Rückerstattungspflicht.
- Art. 146 StGB (Sozialversicherungsbetrug) ist das strafrechtliche Korrelat zur Rückerstattungspflicht nach Art. 25 ATSG.
- Art. 43 ATSG regelt das Mahn- und Bedenkzeitverfahren, das bei Rückerstattungsverfügungen besondere Bedeutung hat (vgl. BGer 8C_3/2026).
Literatur
- Kommentierungen zu Art. 25 ATSG in: Ueli Kieser (Hrsg.), ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2023
- Stephan Gass, Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2018
- Maurer/Zimmerli, in: Basler Kommentar, ATSG, 3. Aufl. 2022, Art. 25 N. 1 ff.