Art. 16 ATSG — Grad der Invalidität
Gesetzeswortlaut
Art. 16 — Bemessung des Invaliditätsgrades
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
1 Zweck und Methode. Art. 16 ATSG statuiert die allgemeine Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten: den Einkommensvergleich. Zur Bestimmung der Erwerbseinbusse wird das hypothetische Erwerbseinkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) dem trotz Gesundheitsschadens zumutbar erzielbaren Einkommen (Invalideneinkommen) gegenübergestellt. Die prozentuale Differenz ergibt den Invaliditätsgrad (BGE 130 V 343 E. 3.4).
2 Geltungsbereich und Relativierung des Einheitsprinzips. Die Methode gilt grundsätzlich für alle erwerbsbezogenen Sozialversicherungszweige (IV, UV, MV, BV). Zwar bezweckt Art. 16 ATSG die Einheit des Invaliditätsbegriffs; die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz jedoch im Verhältnis zwischen IV und UVG relativiert: IV- und UVG-Renten sind materiell und verfahrensmässig unabhängig voneinander festzusetzen (BGE 136 V 279 E. 4.1). Die für die IV erlassenen Korrekturinstrumente (Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 IVV) finden im Unfallversicherungsrecht weder direkte noch analoge Anwendung (BGer 8C_65/2026 vom 06.08.2026 E. 7.4.4; BGer 8C_254/2025). Nicht anwendbar ist der ordentliche Einkommensvergleich bei nicht erwerbstätigen Personen (hier: Betätigungsvergleich im Aufgabenbereich Haushalt, Art. 8 Abs. 3 ATSG) sowie bei Teilerwerbstätigen (hier: gemischte Methode, BGE 144 I 21).
Kommentierung
I. Das Valideneinkommen
3 Grundsatz der konkreten Ermittlung. Das Valideneinkommen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen würde. Ausgangspunkt ist in der Regel das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen, angepasst an die branchenübliche Lohnentwicklung und Teuerung (BGE 139 V 28 E. 3.3.2).
4 Lohnbestandteile und Karriere. Regelmässig ausbezahlte Zulagen (13. Monatslohn, Schichtzulagen, regelmässige Überstunden) werden eingerechnet. Steht eine Beförderung oder der Abschluss einer Aus-/Weiterbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ist diese hypothetische Karriereentwicklung im Valideneinkommen zu berücksichtigen (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; BGer 8C_3/2026 vom 15.01.2026 E. 5.2).
II. Das Invalideneinkommen
5 Tatsächliches Einkommen vs. LSE-Tabellenlöhne. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen und verwertet sie ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise vollständig, ist auf dieses tatsächliche Einkommen abzustellen. Fehlt eine Erwerbstätigkeit oder schöpft sie die Restarbeitsfähigkeit nicht aus, wird das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, Tabelle TA1/TA12, Medianlohn) des Bundesamtes für Statistik festgesetzt (BGE 148 V 174 E. 6.2).
6 Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Das Invalideneinkommen bemisst sich am ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Dabei handelt es sich um ein theoretisches Konstrukt, das ein breites Fächerangebot an leidensangepassten Arbeitsplätzen unterstellt (BGE 138 V 457 E. 3.1).
III. Abzüge vom Tabellenlohn und Parallelisierung
7 Individueller Tabellenlohnabzug (Leidensabzug). Wenn persönliche oder berufliche Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Beschäftigungsgrad, Nationalität) dazu führen, dass der Versicherte auch bei leidensangepasster Tätigkeit nur unterdurchschnittlich entlöhnt wird, kann ein Abzug von höchstens 25 % vom LSE-Tabellenlohn vorgenommen werden (BGE 126 V 75 E. 4b; BGE 146 V 16 E. 4.2).
8 Parallelisierung bei unterdurchschnittlichem Einkommen. War das Valideneinkommen aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. mangelnde Ausbildung) um mehr als 5 % unter dem Branchenmedian, sind die Vergleichseinkommen zu parallelisieren, um eine rechnerische Verzerrung zu verhindern (BGE 135 V 297 E. 6.2; Art. 26 Abs. 2 IVV; BGE 150 V 410 E. 4.3). Eine Doppelverwertung von Faktoren bei Parallelisierung und Leidensabzug ist unzulässig.
9 Pauschalabzug ab 2024 (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der IV bei statistischer Bemessung ein Pauschalabzug von 10 %. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wendet bei besonderen Erschwernissen ergänzend die Grundsätze von BGE 126 V 75 an (BGE 150 V 410 E. 5).
IV. Durchführung des Vergleichs und Rundung
10 Kaufmännische Rundung. Die Einkommen werden auf denselben Referenzzeitpunkt bezogen. Die Differenz wird als Prozentsatz des Valideneinkommens ermittelt und nach kaufmännischen Regeln auf die nächste ganze Prozentzahl gerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2).
Praxisfragen
1. Anwendung des Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) vor kantonalen Gerichten
Problem: Ersetzt der 10%-Pauschalabzug in der IV den individuellen Tabellenlohnabzug vollständig oder können kantonale Gerichte weiterhin höhere Abzüge gewähren?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Gemäss BGE 150 V 410 E. 5 ist der Verordnungsabzug von 10 % die Regel; er schliesst jedoch eine einzelfallbezogene Erhöhung bis maximal 25 % nach BGE 126 V 75 nicht aus, wenn aussergewöhnliche persönliche Erschwernisse nachgewiesen sind. Im UVG-Bereich gilt der IVV-Pauschalabzug nicht; dort gilt ausschliesslich die individuelle Prüfung nach BGE 126 V 75.
2. Wahl des LSE-Kompetenzniveaus bei ungelernten Hilfskräften
Problem: Wann darf die IV-Stelle beim Invalideneinkommen das LSE-Kompetenzniveau 2 (praktische Fachkenntnisse) statt Niveau 1 (einfache Tätigkeiten) anrechnen?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Die kantonalen Gerichte verlangen für das Kompetenzniveau 2 den Nachweis einer mehrjährigen qualifizierten Berufserfahrung oder fachspezifischen Weiterbildung. Fehlt eine abgeschlossene Berufslehre und beschränkte sich die bisherige Tätigkeit auf einfache Hilfsarbeiten, ist zwingend das Kompetenzniveau 1 (einfache körperliche Tätigkeiten) anzuwenden (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGer 8C_10/2026 vom 01.05.2026 E. 3.3).
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG
Literatur
- Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 16 N 1–75.
- Meyer Ulrich / Reichmuth Sascha, Rechtspflege in der Sozialversicherung, 3. Aufl., Basel 2021.
- Rumo-Jungo Alexandra, Die Bemessung des Invalideneinkommens nach der LSE, in: SZS 2021 S. 210 ff.