Art. 16 ATSG — Grad der Invalidität
Art. 16 ATSG
Gesetzestext
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Vorbemerkungen
1 Normzweck; Methode Art. 16 ATSG definiert die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung für erwerbstätige versicherte Personen: den Einkommensvergleich. Gegenübergestellt werden das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) und das trotz Invalidität bei zumutbarer Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen). Die Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Valideneinkommens, ergibt den Invaliditätsgrad. Das Ergebnis ist nach kaufmännischen Regeln auf die nächste ganze Prozentzahl zu runden (BGE 130 V 121, E. 3.2).
2 Geltungsbereich Die Norm gilt als allgemeine Bestimmung für alle Sozialversicherungszweige, die eine erwerbsbezogene Invaliditätsbemessung kennen, namentlich IV (Art. 28a IVG), UV (Art. 18 Abs. 2 UVG) und MV (Art. 25 Abs. 1 MVG). Nicht anwendbar ist die Methode bei nichterwerbstätigen Versicherten (dort: Betätigungsvergleich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG) und bei der gemischten Methode für teilerwerbstätige Personen (BGE 141 V 15; BGE 144 I 28; BGE 144 I 103). Die Erheblichkeit einer Einkommenseinbusse für den Leistungsanspruch richtet sich nach den spezialgesetzlichen Rentenschwellen (IV: 40 %, 50 %, 66⅔ %; UVG: 10 %).
3 Methodenwahl; ordentlicher Einkommensvergleich Der ordentliche Einkommensvergleich hat Vorrang. Er setzt die Einkommen so exakt wie möglich in Zahlen fest. Lassen sich die Einkommen nicht zuverlässig in Zahlen ausdrücken, ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren (Betätigungsvergleich) anzuwenden: Zunächst wird die Einbusse an Leistungsvermögen im Betätigungsbereich festgestellt, danach deren erwerbliche Auswirkung. Die Frage, welche Methode anzuwenden ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Bei Selbständigerwerbenden mit stark schwankenden Einkommen ist häufig auf das ausserordentliche Bemessungsverfahren auszuweichen, wenn weder das tatsächliche noch ein statistisches Einkommen zuverlässig bestimmbar ist (BGer, 8C_208/2019 v. 26.11.2019, E. 3–4).
Valideneinkommen
Begriff und Ermittlung
4 Grundsatz Das Valideneinkommen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im massgebenden Zeitpunkt (Rentenbeginn) erzielen könnte. Ausgangspunkt bildet grundsätzlich der zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Lohn, der allenfalls um die seither eingetretene Lohnentwicklung aufgewertet wird. Auf statistische Werte (LSE) darf nur abgestellt werden, wenn das konkrete Einkommen nicht zuverlässig bestimmbar ist (BGE 139 V 28, E. 3.3.2).
5 Lohnbestandteile Regelmässig ausbezahlte Lohnbestandteile wie Überstundenentschädigungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie 13. Monatslöhne sind in das Valideneinkommen einzurechnen, sofern sie regelmässig ausbezahlt wurden und nicht bloss angesammelt (BGer, 8C_10/2026 v. 1.5.2026, E. 3.1).
6 Karriereentwicklung Bestehen zuverlässige Hinweise auf eine hypothetische Lohnentwicklung (z.B. Arbeitgeberbestätigung über eine Beförderung, Abschluss einer begonnenen Ausbildung), sind diese dem statistischen Tabellenlohn vorzuziehen. Besondere berufliche Qualifikationen, die nach der Rentenfestsetzung erworben worden wären, sind bei der Neubestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen (BGE 139 V 28, E. 3.3.2).
7 Konkurs des Arbeitgebers Fällt der frühere Arbeitgeber nach Eintritt des Gesundheitsschadens in Konkurs, ist die versicherte Person hypothetisch nicht mehr bei diesem tätig. Das Valideneinkommen ist in solchen Fällen anhand statistischer LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln; massgebend ist die Lohnklasse, der die versicherte Person aufgrund ihrer Qualifikationen zugeordnet worden wäre. Die Einstufung in einen Kollektivarbeitsvertrag (z.B. Landesmantelvertrag Bau) richtet sich nach den konkreten Fähigkeiten und dem Verhalten des Arbeitgebers; eine blosse Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag genügt ohne ausdrückliche Anerkennung als qualifizierter Facharbeiter nicht (BGer, 8C_349/2025 v. 28.4.2026, E. 4.3–4.4).
8 Soziallohn Erzielt eine versicherte Person in einem Familienbetrieb einen Lohn, der die tatsächliche Arbeitsleistung übersteigt, liegt ein Soziallohn vor; dieser ist beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen. Die Anforderungen an den Nachweis von Soziallohn sind hoch: Die Weiterbeschäftigung eines älteren Arbeitnehmers im Familienunternehmen begründet noch keine Soziallohnvermutung, solange er wirtschaftlich erheblich tätig ist (BGer, 9C_382/2025 v. 25.11.2025, E. 3.2).
Parallelisierung der Vergleichseinkommen
9 Grundsatz; Doppelverwertungsverbot Bezog die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. fehlende Schulbildung, unzureichende Deutschkenntnisse, Saisonniererstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht freiwillig damit begnügen, sind die Vergleichseinkommen zu parallelisieren: Das Valideneinkommen wird heraufgesetzt oder das Invalideneinkommen herabgesetzt, um eine Verzerrung des Invaliditätsgrades zu verhindern. Dieselben Faktoren, die eine Parallelisierung begründen, dürfen nicht zusätzlich einen Tabellenlohnabzug (→ N 18) rechtfertigen; eine Doppelverwertung ist unzulässig (BGE 134 V 322, E. 4.1; BGE 146 V 16, E. 4.2).
10 Erheblichkeitsschwelle 5 % Eine Parallelisierung setzt voraus, dass der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Zentralwert liegt. Bleibt die Abweichung unter diesem Grenzwert, unterbleibt die Korrektur vollständig. Übersteigt die Abweichung 5 %, wird nur der überschiessende Teil korrigiert: Das Valideneinkommen wird auf 95 % des Branchenmedianlohns (bzw. das Invalideneinkommen auf diesen Wert) festgesetzt; die gesamte Differenz fliesst nicht in die Parallelisierung ein (BGE 135 V 297, E. 6.2; BGE 146 V 16, E. 4.1). Seit 1. Januar 2022 ist die Parallelisierung auf Verordnungsebene in Art. 26 Abs. 2 IVV kodifiziert (BGE 150 V 410, E. 4.3).
Invalideneinkommen
Begriff und ausgeglichener Arbeitsmarkt
11 Ausgeglichener Arbeitsmarkt Das Invalideneinkommen bemisst sich am Einkommen, das die versicherte Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit erzielen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein fiktiver Markt mit ausgeglichenem Angebot und Nachfrage; er umfasst nicht nur den konkreten lokalen Markt, sondern auch Stellen, auf die die versicherte Person theoretisch zugreifen könnte. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten werden keine übermässigen Anforderungen gestellt (BGE 138 V 457, E. 3.1).
12 Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; vorgerücktes Alter Eine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist nicht schon dann unverwertbar, wenn keine konkreten Stellen nachgewiesen sind. Bei vorgerücktem Alter ist jedoch zu prüfen, ob die Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung von Umstellungsaufwand, Branchenwechsel, Residualfähigkeiten und Persönlichkeitsstruktur wirtschaftlich verwertbar bleibt. Massgebender Zeitpunkt für diese Prüfung ist der Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit der (Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht, nicht der Verfügungserlasszeitpunkt (BGE 138 V 457, E. 3.3).
Annotation
12a Hohe Hürden für Unverwertbarkeit Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer versicherter Personen relativ hohe Hürden aufgestellt. So wurde die Verwertbarkeit bei einer 60¾-jährigen Lageristin mit dreijähriger Restaktivitätsdauer und breitem einfachem Berufsprofil bejaht, weil Sortier-, Kontroll- und Verpackungsarbeiten zumutbar blieben (BGer, 9C_574/2019 v. 16.10.2019, E. 4.1). Demgegenüber wurde die Verwertbarkeit bei einer 62½-jährigen gelernten Reinigerin verneint, bei der die früheren Berufe dem Zumutbarkeitsprofil nicht mehr entsprachen und eine Umschulung innert verbleibender Aktivitätsdauer nicht mehr realistisch war (BGer, 9C_642/2018 v. 7.10.2019, E. 5.2). Der entscheidende Faktor ist jeweils, ob die versicherte Person angesichts ihrer individuellen Verhältnisse (Alter, Branchenwechselaufwand, verbliebene Aktivitätsdauer) auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch erwerbswirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringen kann.
Ermittlung des Invalideneinkommens
13 Vorrang des tatsächlichen Einkommens Primär ist das Einkommen heranzuziehen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielt, sofern dieses ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit vollständig verwertet. Entspricht das tatsächlich erzielte Einkommen dem in der angestammten, leidensangepassten Tätigkeit erzielbaren, erübrigt sich ein Einkommensvergleich mangels Einkommensdifferenz (BGer, 8C_130/2026 v. 30.4.2026, E. 3.2).
14 LSE-Tabellenlöhne als Grundlage Fehlt ein tatsächlich erzieltes Einkommen oder verwertet dieses die Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig, wird das Invalideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bestimmt. Ausgangspunkt ist der Medianlohn (Zentralwert) der LSE; das Bundesgericht hat einen Wechsel zum unteren Quartil (Q1) als Ausgangspunkt mangels ernsthafter sachlicher Gründe abgelehnt (BGE 148 V 174, E. 6.2–6.4).
15 Massgebliche LSE-Ausgabe Grundsätzlich sind die aktuellsten verfügbaren statistischen Daten heranzuziehen. Im Beschwerdeverfahren kann das kantonale Gericht eine neuere LSE-Ausgabe anwenden, die erst nach der Verwaltungsverfügung veröffentlicht wurde, wenn sie zum Zeitpunkt des Urteils vorlag. Hingegen darf das Gericht keine Ausgabe verwenden, die zum Verfügungszeitpunkt noch nicht existierte (BGE 143 V 295, E. 2.3).
16 LSE-Kompetenzniveau Die Wahl des massgebenden Kompetenzniveaus ist eine Rechtsfrage. Kompetenzniveau 2 (Tätigkeiten mit besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen) setzt voraus, dass die versicherte Person über entsprechende Qualifikationen verfügt; fehlen diese, ist Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten) heranzuziehen (BGer, 8C_10/2026 v. 1.5.2026, E. 3.3).
17 DAP-Methode Alternativ zur LSE kann das Invalideneinkommen anhand der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva bestimmt werden. Die DAP-Methode ist grundsätzlich zulässig, setzt aber voraus, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter Stellen dokumentiert und die Auswahl der DAP-Blätter nachvollziehbar ist (BGE 139 V 592, E. 7).
Tabellenlohnabzug
18 Grundsatz; Maximum 25 % Vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen kann ein Abzug vorgenommen werden, wenn mit Blick auf die persönlichen und beruflichen Umstände der versicherten Person zu erwarten ist, dass sie auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur unterdurchschnittlich entlöhnt wird. Massgebende Kriterien sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Anzahl Dienstjahre, die Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt gesamthaft höchstens 25 % (BGE 126 V 75, E. 4b/cc; BGE 146 V 16, E. 4.2).
19 Kognition Ob überhaupt ein Abzug vorzunehmen ist, bildet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Das Ausmass des Abzugs ist hingegen eine Ermessensfrage; das Bundesgericht überprüft es nur auf Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch. Das kantonale Versicherungsgericht prüft den Abzug auch auf Angemessenheit (BGE 137 V 71, E. 5.1–5.2).
20 Verhältnis zur Parallelisierung Der Tabellenlohnabzug und die Parallelisierung (→ N 9 f.) schliessen einander nicht aus, stehen aber in einem Abhängigkeitsverhältnis: Faktoren, die bereits in die Parallelisierung eingeflossen sind (z.B. mangelnde Deutschkenntnisse, Saisonniererstatus), dürfen nicht zusätzlich einen Leidensabzug begründen. Der Grenzgängerstatus ist als potenzielle Abzugskomponente anerkannt, auch wenn die Lohnabweichung unter 5 % liegt und eine Parallelisierung deshalb unterblieb (BGE 146 V 16, E. 4.2–4.3).
21 Pauschalabzug ab 1. Januar 2024 Seit 1. Januar 2024 sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV bei Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte einen Pauschalabzug von 10 % vor. Das Bundesgericht hat die Vorgängerversion dieser Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV i.d.F. ab 1.1.2022 mit 20 %) als gesetzwidrig qualifiziert, soweit sie die bisherige Rechtsprechung zum Leidensabzug vollständig verdrängen wollte; ergänzend bleiben die Grundsätze von BGE 126 V 75 anwendbar (BGE 150 V 410, E. 5). Im UVG-Bereich gilt der Pauschalabzug nach IVV nicht direkt; hier gelten weiterhin die Grundsätze von BGE 126 V 75 (BGer, 8C_464/2025 v. 25.2.2026, E. 3.2).
Einkommensvergleich
22 Durchführung Der Einkommensvergleich erfolgt, indem Valid- und Invalideneinkommen auf denselben massgebenden Zeitpunkt (in der Regel: Rentenbeginn) bezogen und einander gegenübergestellt werden. Die Differenz, ausgedrückt als Prozentsatz des Valideneinkommens, ergibt den Invaliditätsgrad. Sämtliche einkommensrelevanten Faktoren (Lohnbestandteile, Parallelisierung, Abzüge) sind jeweils auf der richtigen Seite des Vergleichs zu berücksichtigen; eine Doppelverwertung auf beiden Seiten ist unzulässig.
23 Rundungsregel Das rechnerisch ermittelte Ergebnis wird nach kaufmännischen Regeln auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abgerundet. Grössere Aufrundungen auf den nächsten Fünfer- oder Zehnerwert sind unzulässig. Im Grenzbereich rentenrelevanter Schwellen (IV: 40 %, 50 %, 66⅔ %) kann das Runden den Leistungsanspruch begründen oder aufheben (BGE 130 V 121, E. 3.2).
Weitere Bemerkungen
24 IVV-Revision 2022/2024 (WEIV) Mit der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 wurden die Methoden der Invaliditätsbemessung auf Verordnungsebene partiell kodifiziert (Art. 26–26bis IVV). Art. 26 Abs. 2 IVV erfasst die Parallelisierung; Art. 26bis Abs. 3 IVV (ab 1.1.2024 in der revidierten Fassung) den Pauschalabzug von 10 %. Für Versicherte, die wegen Invalidität keine genügenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (Frühinvalidität), sieht Art. 26 Abs. 6 IVV ab 2022 ein erhöhtes statistisches Valideneinkommen vor (BGE 150 V 323, E. 5). Die Übergangsbestimmungen erfassen nur Personen mit einem Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022; für alle übrigen gilt das neue Recht. Die Grundstruktur von Art. 16 ATSG und die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleiben in allen wesentlichen Punkten massgebend; die IVV-Regelungen präzisieren und kodifizieren die bestehenden Grundsätze, ändern sie aber nicht grundlegend.
25 Rechtsmittel Gegen Verfügungen über den Invaliditätsgrad ist Einsprache (Art. 52 ATSG), danach Beschwerde ans zuständige kantonale Versicherungsgericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) möglich. Die Frage, welche Methode anzuwenden ist, die Parallelisierung dem Grundsatz nach, die Ob-Frage des Tabellenlohnabzugs und die Wahl des LSE-Kompetenzniveaus sind Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei überprüft. Die Höhe des Tabellenlohnabzugs sowie die tatsächliche Ermittlung der Einkommen sind Ermessens- bzw. Tatfragen mit eingeschränkter Kognition.
Literatur
BÖHI DOMINIQUE, Die Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht, Zürich 2020; LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019; MOSER-SZELESS MARGIT, Commentaire romand, LPGA, Art. 16 N 1 ff.; RIEMER-KAFKA GABRIELA/SCHWEGLER FRANK, Invalideneinkommen: Zur Tauglichkeit des LSE-Medianwerts als Grundlage der Invaliditätsbemessung, SZS 2022, 1 ff.