Rechtsprechung zu Art. 9 ATSG
Rechtsprechungssammlung zu Art. 9 ATSG
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 105 V 52
- Thema: Schwere Hilflosigkeit — Kumulationserfordernis
- Kernaussage: Schwere Hilflosigkeit erfordert kumulativ: Hilfsbedürftigkeit in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise sowie dauernde Pflege oder persönliche Überwachung. Das Kriterium der dauernden Pflege/Überwachung tritt zu den sechs Verrichtungen hinzu; direkte und indirekte Dritthilfe sowie persönliche Überwachung gelten gleichermassen.
- Einschlägig für: Schwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV)
BGE 107 V 136
- Thema: Sechs Lebensverrichtungen; Erheblichkeit bei Teilfunktionen
- Kernaussage: Der Katalog der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ist abschliessend. Erhebliche Hilfsbedürftigkeit liegt bereits dann vor, wenn Hilfe bei einer Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung erforderlich ist. Die rechtliche Qualifikation der Erheblichkeit obliegt Verwaltung und Gericht, nicht der Abklärungsperson.
- Einschlägig für: Abschliessender Katalog; Teilfunktionen; Erheblichkeit
BGE 107 V 145
- Thema: Katalog gilt für alle Schweregrade; persönliche Überwachung
- Kernaussage: Die sechs Lebensverrichtungen gelten für alle drei Schweregrade. Hilflosigkeit besteht auch, wenn eine Verrichtung für die versicherte Person keinen Sinn mehr hat. Bei mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit ist der persönlichen Überwachung ein grösseres Gewicht beizumessen als bei schwerer Hilflosigkeit. Bei Erfüllung der nötigen Anzahl Lebensverrichtungen ist kein übergeordneter Gesamtwürdigungsvorbehalt anzubringen.
- Einschlägig für: Anwendungsbereich Schweregrade; sinnlose Verrichtungen; persönliche Überwachung
BGE 121 V 88
- Thema: Sechs Lebensverrichtungen — Fortbewegung/Kontaktaufnahme; Notdurft-Teilfunktion
- Kernaussage: Die sechste Lebensverrichtung lautet «Fortbewegung und Kontaktaufnahme». Das Ordnen der Kleider bei der Notdurftverrichtung ist als Teilfunktion der Verrichtung «Notdurft» zu qualifizieren (Rechtsprechungsänderung).
- Einschlägig für: Definition der sechs Lebensverrichtungen; Teilfunktionen
BGE 133 V 42
- Thema: UV — verfassungswidriger Anknüpfungspunkt Rentenbeginn
- Kernaussage: Art. 37 UVV, der den Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung der UV an den Rentenbeginn knüpft, ist verfassungs- und gesetzwidrig; der Anspruch entsteht bereits mit Eintritt der Hilflosigkeit nach Ablauf der Wartezeit.
- Einschlägig für: Anspruchsentstehung UV
BGE 133 V 450 (2007)
- Thema: Lebenspraktische Begleitung — eigenständiges Institut; Rechtskontinuität
- Kernaussage: Art. 9 ATSG übernimmt unverändert die Definition aus aArt. 42 Abs. 2 IVG; frühere Rechtsprechung bleibt anwendbar. Lebenspraktische Begleitung ist kein Unterfall der Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern ein eigenständiges Institut. Der IV-Stelle ist es untersagt, den Anspruch allein wegen Heimaufenthalts zu verneinen. Regelmässigkeitserfordernis (KSIH Rz. 8053: mind. 2 Std./Woche) ist sachgerecht und gleichheitskonform.
- Einschlägig für: Rechtskontinuität; lebenspraktische Begleitung als eigenständiges Institut
- Zitierungen: ~7'736
BGE 133 V 472
- Thema: Regelmässigkeit; Kostencharakter der Begleitung irrelevant
- Kernaussage: Das Mindest-Zeiterfordernis von zwei Stunden pro Woche für lebenspraktische Begleitung verstösst nicht gegen Gleichheitsgebot, Diskriminierungsverbot oder BehiG. Massgebend für den Anspruch ist ausschliesslich die gesundheitsbedingte Notwendigkeit, nicht ob die Begleitung entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wird.
- Einschlägig für: Lebenspraktische Begleitung — Regelmässigkeit, Kostenneutralität
BGE 133 V 569
- Thema: AHV — lebenspraktische Begleitung ausgeschlossen
- Kernaussage: AHV-Rentenbezüger, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurft haben, bleiben von diesem Anspruchsgrund ausgeschlossen. Art. 66bis Abs. 1 AHVV schliesst die sinngemässe Anwendung von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV zulässigerweise aus.
- Einschlägig für: Geltungsbereich lebenspraktische Begleitung (AHV/IV-Abgrenzung)
BGE 137 V 351
- Thema: Beginn Hilflosenentschädigung nach 5. IV-Revision
- Kernaussage: Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der zeitliche Beginn nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern weiterhin sinngemäss nach Art. 28 Abs. 1 lit. b aIVG — d.h. frühestens nach einjähriger Wartezeit.
- Einschlägig für: Anspruchsentstehung IV nach 5. IV-Revision
BGE 137 V 424
- Thema: Revision bei Volljährigkeit — kein neuer Versicherungsfall
- Kernaussage: Das Erreichen des 18. Altersjahres begründet keinen neuen Versicherungsfall und keine freie Neuprüfung. Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 ATSG und Art. 88bis Abs. 2 IVV; bei unverändertem Hilfebedarf ist eine Revision unzulässig.
- Einschlägig für: Revision — Übergang Minderjährige/Volljährige
BGE 140 V 543
- Thema: Assistenzbeitrag; Abklärungsinstrument FAKT2
- Kernaussage: FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den Hilfebedarf für den Assistenzbeitrag zu ermitteln. Abklärungsberichte haben Beweiswert, wenn die Abklärungsperson qualifiziert ist und bei medizinischen Unklarheiten Rückfragen hält. Im Assistenzbeitragsverfahren können neue Hilflosigkeitsaspekte abgeklärt werden, die für den Grad (Art. 37 IVV), nicht aber für den Assistenzbeitrag relevant sind.
- Einschlägig für: Abklärungsinstrument FAKT2; Beweiswert Abklärungsbericht
- Zitierungen: ~1'775
BGE 144 V 361
- Thema: Anspruchsentstehung — einjährige Wartezeit auch bei bleibender Hilflosigkeit
- Kernaussage: Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung setzt jedenfalls den Ablauf einer einjährigen Wartezeit voraus — auch bei der Variante «bleibende Hilflosigkeit». Damit wird die in BGE 137 V 351 E. 5.1 offengelassene Frage beantwortet. Bei Veränderungen während der Wartezeit ist ein Durchschnittswert zu bilden.
- Einschlägig für: Dauerhaftigkeit; Anspruchsentstehung (Wartezeit)
- Zitierungen: ~1'947
BGE 148 V 408
- Thema: FAKT2 — Grenzen bei Erziehung/Kinderbetreuung
- Kernaussage: Präzisierung von BGE 140 V 543: FAKT2 ist für die Ermittlung des Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4) ungeeignet; dort ist der Hilfebedarf im Einzelfall frei zu würdigen.
- Einschlägig für: Grenzen des FAKT2; Assistenzbeitrag Kinderbetreuung
BGE 150 V 83
- Thema: Erhebliche Dritthilfe — unübliche Ausführung genügt nicht
- Kernaussage: Aus dem Umstand, dass eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur auf unübliche Weise oder mit unzumutbarem Aufwand ausführen kann, lässt sich nicht unmittelbar auf Hilflosigkeit i.S.v. Art. 9 ATSG schliessen. Dritthilfe ist nur dann erheblich, wenn sie die Art der Ausführung verbessert; kann sie das Resultat nicht würdiger oder üblicher gestalten, fehlt die Erheblichkeit.
- Einschlägig für: Erheblichkeit der Dritthilfe — aktuellste Präzisierung (2023)
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024
- Thema: Lebenspraktische Begleitung — mittelschwere Hilflosigkeit; soziale Isolation
- Kernaussage: Mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV) kann vorliegen, wenn die versicherte Person nur in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, aber lebenspraktische Begleitung von mindestens 20 Stunden pro Woche benötigt, weil sie ohne fremde Hilfe soziale Isolation nicht überwinden könnte. Gutheissung.
- Einschlägig für: Schweregrade — lebenspraktische Begleitung als Schlüsseltatbestand
BGer 9C_336/2025 vom 12. Mai 2026 (zur BGE-Publikation vorgesehen)
- Thema: Revision Hilflosenentschädigung Minderjährige — rückwirkende Aufhebung, Meldepflicht
- Kernaussage: Rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung eines Kindes (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) setzt Meldepflichtverletzung der Eltern als gesetzliche Vertreter voraus; fahrlässige Verletzung genügt. Der Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung muss durch den Abklärungsbericht genau belegt sein; ungenügende Belege führen zu einer früheren Aufhebung als zulässig. BGer korrigiert die Aufhebung: Recht auf Hilflosenentschädigung bestand bis 30. Juni 2024, nicht schon ab 1. März 2023.
- Einschlägig für: Revision — rückwirkende Aufhebung; Meldepflicht (Art. 31 ATSG / Art. 77 IVV); Zeitpunkt der Revision
BGer 9C_556/2025 vom 2. April 2026
- Thema: Mittelschwere Hilflosigkeit bei Demenz — persönliche Überwachung; Heimaufenthalt
- Kernaussage: Hilfe beim Essen in Form bloss auffordernder Begleitung beim Trinken genügt nicht als erhebliche indirekte Dritthilfe. Dementer Versicherter mit Hilfebedarf in drei alltäglichen Lebensverrichtungen + dauernde persönliche Überwachung erreicht mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (vier Verrichtungen) nicht; es fehlt die vierte Verrichtung.
- Einschlägig für: Schweregrade — mittelschwere Hilflosigkeit; persönliche Überwachung; erhebliche indirekte Dritthilfe
Letzte Aktualisierung: 2. Juni 2026