Art. 9 ATSG — Hilflosigkeit
Art. 9 ATSG
Gesetzestext
Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
Vorbemerkungen
1 Normzweck; Rechtskontinuität Art. 9 ATSG enthält die allgemeine Legaldefinition der Hilflosigkeit für alle Sozialversicherungszweige. Mit dem ATSG hat der Gesetzgeber die bis dahin in Art. 42 Abs. 2 aIVG enthaltene Definition unverändert übernommen; die frühere Rechtsprechung bleibt damit vollumfänglich anwendbar (BGE 133 V 450, E. 2.2.1). Die Bestimmung definiert nur den Begriff; die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelnen (Wartezeit, Schweregrade, Leistungshöhe) regeln die Spezialgesetze, namentlich Art. 42 ff. IVG, Art. 26 UVG und Art. 43bis AHVG.
2 Geltungsbereich Art. 9 ATSG gilt als allgemeine Norm für IV, UV, AHV und MV. Die Schweregrade der Hilflosigkeit werden durch die jeweiligen Ausführungsverordnungen konkretisiert, in der IV namentlich durch Art. 37 IVV. Hilflosigkeit i.S.v. Art. 9 ATSG ist von Invalidität i.S.v. Art. 8 ATSG konzeptuell zu unterscheiden: Invalidität erfasst die gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit; Hilflosigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit, alltägliche Lebensverrichtungen selbst auszuführen. Beide Rechtsbegriffe können unabhängig voneinander vorliegen.
Begriff der Hilflosigkeit
Gesundheitliche Beeinträchtigung
3 Kausalität Art. 9 ATSG setzt voraus, dass die Hilfsbedürftigkeit auf einer Beeinträchtigung der Gesundheit beruht. Die Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Hilfsbedürftigkeit wird nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen (Adäquanztheorie, überwiegende Wahrscheinlichkeit) beurteilt. Nichtgesundheitliche Gründe einer Hilfsbedürftigkeit (z.B. allgemeines Alter bei Gesunden, soziale Verhältnisse) begründen keinen Anspruch.
Alltägliche Lebensverrichtungen
4 Abschliessender Katalog Die alltäglichen Lebensverrichtungen sind abschliessend auf sechs Grundverrichtungen festgelegt (BGE 107 V 136, E. 1b; BGE 121 V 88, E. 3b):
- Ankleiden und Auskleiden
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen
- Essen
- Körperpflege
- Verrichtung der Notdurft
- Fortbewegung und Kontaktaufnahme
Ausserhäusliche Aktivitäten, Haushaltsführung und berufliche Tätigkeiten gehören nicht zu den erfassten Verrichtungen.
5 Teilfunktionen Erhebliche Hilfsbedürftigkeit liegt bereits dann vor, wenn die Hilfe bei einer einzelnen Teilfunktion einer Lebensverrichtung notwendig ist. So zählt das Ordnen der Kleider bei der Notdurftverrichtung als deren Teilfunktion (BGE 121 V 88, E. 3b); das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen hingegen ist eine medizinische Pflegeleistung und nicht der Verrichtung «Ankleiden» zuzuordnen. Die Abgrenzung, welche Handlungen als Teilfunktionen gelten, ist eine Rechtsfrage.
6 Erheblichkeit der Dritthilfe Die erforderliche Dritthilfe muss erheblich sein. Nicht jede geringe Unterstützung begründet Hilflosigkeit; massgebend ist, ob die versicherte Person ohne Hilfe die Verrichtung gar nicht oder nur auf eine von der Gesellschaft nicht akzeptierte, unwürdige Weise ausführen könnte. Kann die Dritthilfe die Art und Weise der Verrichtung nicht wesentlich verbessern, fehlt es an der Erheblichkeit (BGE 150 V 83, E. 4.2). Die blosse Erschwernis oder ein erhöhter Zeitaufwand genügen nicht, wenn das Resultat ohne Hilfe dasselbe wäre.
7 Direkte und indirekte Hilfe Dritthilfe kann direkt (körperliches Eingreifen) oder indirekt (Überwachung, Anleitung, Erinnerung) geleistet werden. Indirekte Hilfe liegt vor, wenn die versicherte Person die Verrichtung zwar physisch ausführen kann, aber wegen kognitiver oder psychischer Einschränkungen auf Anleitung oder Aufforderung angewiesen ist. Allein auffordernde Begleitung beim Trinken genügt jedoch nicht als erhebliche indirekte Dritthilfe (BGer, 9C_556/2025 v. 2.4.2026, E. 3.2).
8 Persönliche Überwachung Neben der Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen begründet auch dauernde persönliche Überwachung Hilflosigkeit. Persönliche Überwachung unterscheidet sich von der Dritthilfe dadurch, dass sie nicht an bestimmte Verrichtungen gebunden ist, sondern eine kontinuierliche Schutzpräsenz erfordert — z.B. bei Weglaufgefährdung infolge Demenz, Suizidgefährdung oder schwerer Epilepsie. Sie ist von der lebenspraktischen Begleitung (→ N 10) strikt abzugrenzen (BGE 107 V 145, E. 4; BGer, 9C_556/2025 v. 2.4.2026, E. 3.2).
Dauerhaftigkeit
9 Dauernder Bedarf Art. 9 ATSG setzt voraus, dass der Bedarf an Dritthilfe oder persönlicher Überwachung dauernder Natur ist. Vorübergehende Hilfsbedürftigkeit — z.B. nach einer Operation mit günstiger Prognose — genügt nicht. In der IV setzt die Hilflosenentschädigung sinngemäss die Dauer von mindestens einem Jahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus; bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der Wartezeit ist ein Durchschnitt zu bilden (BGE 144 V 361, E. 6.2). Die Dauerhaftigkeit bedeutet eine weitgehende Stabilisierung und im Wesentlichen irreversible Verfestigung des die Hilflosigkeit begründenden Zustands.
Abgrenzung zur lebenspraktischen Begleitung
10 Eigenständiges Institut Die lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV) ist kein Unterfall der Dritthilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern ein eigenständiger Anspruchsgrund. Sie umfasst Begleitung bei der Lebensgestaltung ausserhalb der sechs Grundverrichtungen, namentlich bei der selbständigen Wohnungsführung, ausserhäuslichen Aktivitäten und sozialen Kontakten. Die IV-Stelle darf den Anspruch nicht allein deshalb verneinen, weil eine versicherte Person in einer kollektiven Wohnform lebt (BGE 133 V 450, E. 3.3). Das Regelmässigkeitserfordernis von mindestens zwei Stunden pro Woche (KSIH Rz. 8053) ist sachgerecht und gleichheitskonform (BGE 133 V 472, E. 3.3). Das Entgeltlichkeitsprinzip spielt keine Rolle — massgebend ist ausschliesslich die gesundheitsbedingte Notwendigkeit, nicht der Kostencharakter der Begleitung (BGE 133 V 472, E. 3.4).
Schweregrade der Hilflosigkeit
11 Schwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV) Schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist und überdies dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Das Erfordernis der dauernden Pflege bzw. Überwachung tritt kumulativ zur Hilfsbedürftigkeit in allen sechs Verrichtungen hinzu (BGE 105 V 52, E. 2b). Im praktischen Normalfall (schwere Mehrfachbehinderung, apallisches Syndrom u.Ä.) ist dieses Merkmal weitgehend selbstverständlich erfüllt.
12 Mittelschwere Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 2 IVV) Mittelschwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (lit. a), oder wenn sie dauernder persönlicher Überwachung bedarf (lit. b), oder wenn sie in mindestens zwei Verrichtungen auf Hilfe angewiesen ist und überdies lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche benötigt (lit. c). Bei dementen Personen mit ausgewiesenem Hilfebedarf in bloss drei Lebensverrichtungen und persönlicher Überwachung reicht dies für mittelschwere Hilflosigkeit nach lit. a (vier Verrichtungen) nicht aus (BGer, 9C_556/2025 v. 2.4.2026, E. 3.3).
13 Leichte Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 IVV) Leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (lit. a), oder wenn sie dauernder persönlicher Überwachung bedarf (lit. b), oder wenn sie in mindestens zwei Verrichtungen auf Hilfe angewiesen ist und lebenspraktische Begleitung von 10 bis 19 Stunden pro Woche benötigt (lit. c). AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters noch keiner lebenspraktischen Begleitung bedurft haben, können diesen Anspruchsgrund nicht nachträglich geltend machen (BGE 133 V 569, E. 5.2).
Annotation
13a Lebenspraktische Begleitung als Schlüsseltatbestand für leichte Hilflosigkeit In der Praxis kommt dem Anspruchsgrund der lebenspraktischen Begleitung (Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. c IVV) erhebliche Bedeutung zu, insbesondere für Personen mit psychischen Behinderungen, die oft keine Dritthilfe bei physischen Lebensverrichtungen benötigen, aber bei ausserhäuslichen Aktivitäten und der sozialen Teilhabe auf Begleitung angewiesen sind. Das Bundesgericht hat bejaht, dass auch bei Hilfebedarf in nur zwei Lebensverrichtungen mittelschwere Hilflosigkeit resultieren kann, wenn die lebenspraktische Begleitung mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt und die versicherte Person ohne fremde Hilfe soziale Isolation nicht überwinden könnte (BGer, 9C_444/2023 v. 28.2.2024, E. 4.3). Die Abgrenzung zwischen leichter und mittelschwerer Hilflosigkeit hängt damit häufig allein am Begleitungsumfang — eine Frage, die bei der Hausabklärung sorgfältig zu dokumentieren ist.
Abklärung
14 Hausabklärungsbericht Die Hilflosigkeit wird in der IV durch einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Dieser Bericht hat Beweiswert, sofern er von einer qualifizierten Fachperson mit Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstellt wurde, und sofern bei Unklarheiten über die Auswirkungen auf die alltäglichen Lebensverrichtungen Rückfragen an medizinische Fachpersonen gehalten wurden. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Lebensverrichtung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage — die Abklärungsfachperson beschreibt die tatsächlichen Hilfeleistungen; die rechtliche Qualifikation liegt bei Verwaltung und Gericht (BGE 107 V 136, E. 1c; BGE 140 V 543, E. 3.2.1).
15 FAKT2 (Assistenzbeitrag) Im Bereich des Assistenzbeitrags (Art. 42sexies IVG) wird der Hilfebedarf mit dem standardisierten Instrument FAKT2 ermittelt. Dieses ist grundsätzlich geeignet; bei der Berechnung von Erziehungs- und Kinderbetreuungsleistungen (Position 4) taugt FAKT2 jedoch nicht als Ermittlungsgrundlage — dort ist die Hilfeleistung im Einzelfall frei zu würdigen (BGE 140 V 543, E. 3.2.2; BGE 148 V 408, E. 5.3). FAKT2 ist kein Abklärungsinstrument für die Schweregrade der Hilflosigkeit nach Art. 37 IVV; diese erfordern stets den Hausabklärungsbericht.
Revision der Hilflosenentschädigung
16 Revisionsvoraussetzungen Die Hilflosenentschädigung ist eine Dauerleistung i.S.v. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Sie kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin herabgesetzt, erhöht oder aufgehoben werden, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Revisionsgründe sind insbesondere eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder eine veränderte Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 141 V 9, E. 2.3).
17 Volljährigkeit als Revisionsanlass Das Erreichen des 18. Altersjahres begründet keinen neuen Versicherungsfall und ermöglicht keine freie Neuprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung. Eine Herabsetzung oder Aufhebung richtet sich ausschliesslich nach den allgemeinen Revisionsregeln (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 IVV); ein unveränderter Hilfebedarf verhindert die Revision auch beim Übergang von Minderjährigen zu Volljährigen (BGE 137 V 424, E. 3.1).
18 Rückwirkende Aufhebung; Meldepflicht Eine rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung der Hilflosenentschädigung setzt eine Verletzung der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV) voraus. Auch eine fahrlässige Verletzung durch die gesetzlichen Vertreter (Eltern) genügt (BGE 130 V 318, E. 5.2 analog). Massgebend ist, ob der eintretenden Verbesserung im Zeitpunkt ihres Erkennbarmachens die Meldepflicht hätte auslösen müssen. Das Bundesgericht hat in BGer 9C_336/2025 v. 12.5.2026 (zur BGE-Publikation vorgesehen) die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung eines Kindes auf einen falschen Zeitpunkt (zu früh) korrigiert, weil die Abklärung die tatsächliche Verbesserungszeitpunkt unzureichend belegt hatte.
Weitere Bemerkungen
19 Anspruchsentstehung; Wartezeit In der IV entsteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht sofort bei Eintreten der Hilflosigkeit, sondern nach sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens nach Ablauf einer einjährigen Wartezeit (BGE 144 V 361, E. 6; BGE 137 V 351, E. 3). In der UV richtet sich der Beginn nach Art. 37 UVV — eine Anknüpfung an den Rentenbeginn ist verfassungswidrig (BGE 133 V 42, E. 3.2). In der AHV gilt Art. 43bis AHVG; bei Heimaufenthalt besteht erst ab mittelschwerer Hilflosigkeit ein Anspruch.
20 Rechtsmittel Gegen Verfügungen über Hilflosenentschädigung ist Einsprache (Art. 52 ATSG), danach Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht und schliesslich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG) möglich. Die Beurteilung, welche Hilfeleistungen einer Lebensverrichtung zuzuordnen sind und ob eine Teilfunktion erhebliche Dritthilfe erfordert, sind Rechtsfragen und frei überprüfbar. Die tatsächliche Feststellung des Hilfebedarfs auf der Grundlage eines Abklärungsberichts ist Tatfrage mit eingeschränkter bundesgerichtlicher Kognition (BGE 140 V 543, E. 3.2.1).
Literatur
MOSIMANN HANS-JAKOB, in: AHVG/IVG Kommentar, Frey/Mosimann/Bollinger (Hrsg.), Zürich 2018, Art. 9 ATSG N 1 ff.; KIESER UELI, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 9 N 1 ff.; LOCHER THOMAS, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2019, § 10.