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Art. 9 ATSG — Hilflosigkeit

Gesetzeswortlaut

Art. 9 — Hilflosigkeit

Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

1 Normzweck und Rechtskontinuität. Art. 9 ATSG enthält die allgemeine Legaldefinition der Hilflosigkeit für alle Sozialversicherungszweige (IVG, UVG, AHVG, MVG). Mit dem ATSG hat der Gesetzgeber die bis dahin in Art. 42 Abs. 2 aIVG enthaltene Definition unverändert übernommen; die frühere Judikatur behält ihre volle Gültigkeit (BGE 133 V 450 E. 2.2.1). Art. 9 ATSG umschreibt den Grundbegriff, während die Spezialgesetze (z.B. Art. 42 ff. IVG, Art. 26 UVG, Art. 43bis AHVG) die Leistungsvoraussetzungen und Schweregrade regeln.

2 Abgrenzung zur Invalidität (Art. 8 ATSG). Während Invalidität (Art. 8 ATSG) den gesundheitsbedingten ökonomischen Erwerbsverlust erfasst, knüpft die Hilflosigkeit an die Unfähigkeit an, alltägliche Lebensverrichtungen ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Beide Leistungsarten stehen unabhängig nebeneinander; eine erwerbsunfähige Person muss nicht hilflos sein, und eine hilflose Person kann erwerbstätig sein (BGE 133 V 450 E. 2.2.1).

Kommentierung

I. Alltägliche Lebensverrichtungen

3 Die sechs Grundverrichtungen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Katalog der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen abschliessend auf sechs Verrichtungen beschränkt (BGE 121 V 88 E. 3b; BGE 107 V 136 E. 1b):

  1. An- und Auskleiden
  2. Aufstehen, Absitzen und Abliegen
  3. Essen (Nahrungsaufnahme)
  4. Körperpflege (Waschen, Duschen/Baden, Kämmen, Rasieren)
  5. Verrichtung der Notdurft (inkl. Richten der Kleidung und Intimhygiene)
  6. Fortbewegung (im und ausser Haus) und Kontaktaufnahme

4 Teilfunktionen und Erheblichkeit. Eine Hilfsbedürftigkeit liegt bereits vor, wenn die versicherte Person bei einer wesentlichen Teilfunktion einer Verrichtung regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3b). Die Hilfe muss erheblich sein: Blosse Erschwernisse oder ein höherer Zeitaufwand genügen nicht, wenn die Verrichtung selbständig und würdig ausgeführt werden kann (BGE 150 V 83 E. 4.2).

II. Direkte Dritthilfe, persönliche Überwachung und lebenspraktische Begleitung

5 Formen der Dritthilfe und Schadensminderungspflicht. Dritthilfe kann direkt (physisches Handeln) oder indirekt (Anleitung, ständige Kontrolle) erfolgen. Blosse Anstösse, Ermunterungen oder Erinnerungen durch im gleichen Haushalt lebende Angehörige stellen nach gefestigter Rechtsprechung keine anspruchsbegründende Dritthilfe dar, sondern fallen unter die familiäre Beistandspflicht und die zumutbare Schadensminderungspflicht (BGer 8C_560/2025 vom 11.08.2026 E. 6.4; Urteil 9C_330/2017 vom 14.12.2017 E. 4).

6 Persönliche Überwachung. Dauernde persönliche Überwachung liegt vor, wenn die versicherte Person wegen kognitiver oder psychischer Einschränkungen (z.B. Demenz, schwere Epilepsie, akute Selbst- oder Fremdgefährdung) nicht über längere Zeit allein gelassen werden kann (BGE 107 V 145 E. 4; BGer 9C_556/2025 vom 02.04.2026 E. 3.2).

7 Lebenspraktische Begleitung (Art. 42 Abs. 3 IVG). Die lebenspraktische Begleitung ist ein eigenständiges Institut für Personen, die bei der selbstständigen Lebensführung, ausserhäuslichen Verrichtungen oder zur Vermeidung von sozialer Isolation regelmässig auf Unterstützung angewiesen sind (BGE 133 V 450 E. 3.3; BGE 133 V 472 E. 3.3).

III. Schweregrade und Dauerhaftigkeit

8 Schweregrade nach Art. 37 IVV. Es wird zwischen drei Stufen differenziert:

  • Leichte Hilflosigkeit: Hilfe in mindestens 2 Lebensverrichtungen oder dauernde persönliche Überwachung oder lebenspraktische Begleitung.
  • Mittelschwere Hilflosigkeit: Hilfe in mindestens 4 Lebensverrichtungen oder Hilfe in 2 Verrichtungen plus persönliche Überwachung/Begleitung.
  • Schwere Hilflosigkeit: Hilfsbedürftigkeit in allen 6 Lebensverrichtungen plus dauernde Pflege oder persönliche Überwachung.

9 Wartezeit und Dauerhaftigkeit. Der Anspruch entsteht in der IV nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG analog), sofern die Hilflosigkeit ununterbrochen bestanden hat (BGE 144 V 361 E. 6.2).


Praxisfragen

1. Beweiswert von Abklärungsberichten an Ort und Stelle (Hausbesuch)

Problem: Wie beurteilen kantonale Gerichte Widersprüche zwischen den Feststellungen des Abklärungsberichts der IV-Stelle an Ort und Stelle und den Aussagen der behandelnden Fachärzte?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Gemäss BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und BGE 133 V 450 E. 2.2 kommt dem an Ort und Stelle erstellten Abklärungsbericht voller Beweiswert zu, wenn er plausibel, detailliert und in Kenntnis der medizinischen Akten abgefasst wurde. Die Abklärungsperson erhebt die Tatsachen; die Subsumtion unter die Rechtsbegriffe der Lebensverrichtungen ist jedoch eine vom Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage.

2. Abgrenzung von medizinischer Pflege und Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen

Problem: Fallen Verrichtungen wie das Anziehen von Kompressionsstrümpfen oder das Richten von Medikamenten unter die Hilflosigkeit nach Art. 9 ATSG?
Kantonale Praxis & Bundesgericht: Das Bundesgericht und die kantonalen Versicherungsgerichte grenzen strikt ab: Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen sowie das Richten von Medikamenten stellen behandlungspflegerische Massnahmen nach KVG dar und zählen nicht zur Grundverrichtung «Ankleiden» oder «Essen» im Sinne von Art. 9 ATSG (BGE 121 V 88 E. 3b; BGE 107 V 136 E. 1b).


Rechtsprechung

Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 9 ATSG


Literatur

  • Kieser Ueli, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 9 N 1–42.
  • Michel Valérie, Die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2017.
  • Rumo-Jungo Alexandra, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: IVG, 4. Aufl., Zürich 2021.
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